Miete - Interessante Urteile aus dem Jahr 2014
29.12.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auch im Jahr 2014 haben Mieter und Vermieter die Gerichte mit zahlreichen Streitigkeiten beschäftigt. Herausgekommen sind einige interessante Gerichtsentscheidungen zum Thema Miete. Lesen Sie mehr …
Schlüssel verloren- Mieter muss Austausch der Schließanlage zahlen!
Im vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 205/13) zu entscheidenden Fall hatte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses statt zwei nur einen Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgegeben. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 EUR für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Wohnungsgröße kleiner als im Mietvertrag- Kein Geld zurück!
Wer einen Mietvertrag abschließt sollte auch hinsichtlich der Wohnungsgröße ganz genau hinschauen. Ist die Wohnung tatsächlich kleiner als Mietvertrag angegeben, erhält der Mieter die zu viel gezahlte Miete möglicherweise nicht mehr vom Vermieter zurück! Enthält der Mietvertrag nämlich keine Angaben zur Wohnungsgröße, ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wohnungsgröße machen will. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, wenn daneben eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande gekommen sein soll, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 424 C 10773/13).
Zahlung der Mieterhöhung ist stillschweigende Zustimmung
Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 452 C 11426/13) reicht schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete- und damit auf jeden Fall die mehrmalige Überweisung dieser Miete - damit der Vermieter von einer Zustimmung zu seinen Mietverlangen ausgehen kann.
Fristlose Kündigung nach Beleidigung des Vermieters!
Bei Auseinandersetzungen ist die Grenze zur Beleidigung schnell mal überschritten- meist ohne Konsequenzen für den Beleidiger. Doch im Mietverhältnis ist Vorsicht geboten: Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter etwa mit Aussagen wie „Sie sind ein Schwein“ kann das zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 8027/13). Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen, so das Amtsgericht München.
Schlüssel verloren- Mieter muss Austausch der Schließanlage zahlen!
Im vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 205/13) zu entscheidenden Fall hatte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses statt zwei nur einen Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgegeben. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 EUR für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Wohnungsgröße kleiner als im Mietvertrag- Kein Geld zurück!
Wer einen Mietvertrag abschließt sollte auch hinsichtlich der Wohnungsgröße ganz genau hinschauen. Ist die Wohnung tatsächlich kleiner als Mietvertrag angegeben, erhält der Mieter die zu viel gezahlte Miete möglicherweise nicht mehr vom Vermieter zurück! Enthält der Mietvertrag nämlich keine Angaben zur Wohnungsgröße, ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wohnungsgröße machen will. Es müssen dann besondere Umstände vorliegen, wenn daneben eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande gekommen sein soll, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 424 C 10773/13).
Zahlung der Mieterhöhung ist stillschweigende Zustimmung
Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 452 C 11426/13) reicht schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete- und damit auf jeden Fall die mehrmalige Überweisung dieser Miete - damit der Vermieter von einer Zustimmung zu seinen Mietverlangen ausgehen kann.
Fristlose Kündigung nach Beleidigung des Vermieters!
Bei Auseinandersetzungen ist die Grenze zur Beleidigung schnell mal überschritten- meist ohne Konsequenzen für den Beleidiger. Doch im Mietverhältnis ist Vorsicht geboten: Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter etwa mit Aussagen wie „Sie sind ein Schwein“ kann das zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 8027/13). Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen, so das Amtsgericht München.