Miete: Wichtige Urteile aus dem Jahr 2013
13.01.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
Für Mieter und Vermieter gab es im letzten Jahr einige interessante und bedeutende Urteile. Wir haben diese für Sie zusammengestellt ...
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 168/12) im März des vergangenen Jahres entschieden. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele, so der Bundesgerichtshof.
Keine Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hat sich im April 2013 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen. Er hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.
Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters
Im Juni des vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 287/12) entschieden, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.
Widerruf der Untervermietungserlaubnis und Kündigung
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 5/13) hat im Dezember eine Entscheidung dazu getroffen, ob ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen darf, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sofort räumt.
Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat. Aus diesem Grund sei der Vermieter auch nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen. Dabei könne offen bleiben, ob der Mieter angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für eine einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Mieter hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen, so der Bundesgerichtshof.
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 168/12) im März des vergangenen Jahres entschieden. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele, so der Bundesgerichtshof.
Keine Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung
Der Bundesgerichtshof hat sich im April 2013 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen. Er hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.
Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters
Im Juni des vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 287/12) entschieden, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.
Widerruf der Untervermietungserlaubnis und Kündigung
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 5/13) hat im Dezember eine Entscheidung dazu getroffen, ob ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen darf, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sofort räumt.
Nein, entschied der Bundesgerichtshof. Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat. Aus diesem Grund sei der Vermieter auch nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen. Dabei könne offen bleiben, ob der Mieter angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für eine einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Mieter hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen, so der Bundesgerichtshof.