Ist eine Mietminderung wegen Hitze in der Wohnung zulässig?

18.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Frau,schwitzt,Fächer,Hitze,Wärme,Wohnung Darf die Miete bei großer Hitze in der Wohnung gemindert werden? © Bu - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Herrscht in der Mietwohnung sommerliche Hitze (zumeist ist es die Dachgeschosswohnung), ist dies grundsätzlich kein Mietmangel, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen würde.

2. Ausnahme: Der Wärmedurchgangswert des Hauses bzw. der Wohnung weicht stark vom Baustandard zum Zeitpunkt der Errichtung ab und der Mieter konnte beim Abschluss des Mietvertrages nicht erkennen, dass sich die Wohnung im Sommer stark aufheizt.

3. Wohlbefindlichkeitsschwelle: In hochpreisigen, gut ausgestatteten Neubauwohnungen kann große Hitze ein Mietmangel sein, wenn die nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bestimmte Wohlbefindlichkeitsschwelle von ca. 25-26 Grad Celsius wesentlich überschritten wird.

Bei Mängeln der Mietwohnung sind Mieter grundsätzlich zu einer Mietminderung berechtigt, also zur Zahlung einer geringeren als der vereinbarten Miete. Die Mietminderung gilt dann für genau den Zeitraum, in dem der Mietmangel besteht. Bei großer Sommerhitze stellt sich die Frage: Können hohe Temperaturen in einer Mietwohnung ein Mietmangel sein?

Schreibt das Gesetz vor, wie warm es in einer Mietwohnung werden darf?


Nein: Es gibt keine gesetzliche Regelung, in der die Temperaturen in einer Mietwohnung festgelegt sind.

Wann ist Hitze in der Wohnung ein Grund zur Mietminderung?


Dafür ist entscheidend, ob die Hitze in der Wohnung so erheblich ist, dass sie die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung objektiv beeinträchtigt. Dies kann der Fall sein, wenn die Temperaturen in der Wohnung über einen längeren Zeitraum so hoch sind, dass kein normales Wohnen mehr möglich ist.

Tipp: Eine kurzfristige Hitzewelle reicht meist nicht aus, um einen Mietmangel zu begründen. Die Minderung ist nur für den Zeitraum zulässig, in dem die Beeinträchtigung tatsächlich besteht, und muss taggenau berechnet werden.

Urteil aus der Praxis: Mietminderung wegen Hitze in der Dachgeschosswohnung


Das Hamburger Amtsgericht hat zu einem Fall entschieden, in dem die Temperaturen in einer Dachgeschosswohnung tagsüber bei 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad lagen. Hier half auch Lüften nichts. Das Amtsgericht zeigte Verständnis für die Mieter: Es sah eine Mietminderung von 20 % über die warmen Sommermonate als angemessen an (Az. 46 C 108/04).

Muss der Mieter bei großen Fenstern mit Hitze in der Wohnung rechnen?


Im oben beschriebenen Fall hatte sich die Hamburger Vermieterin mit dem Argument gewehrt, dass der Mieter ja beim Einzug gewusst habe, dass es sich um eine nach Süden ausgerichtete Dachgeschosswohnung mit Glasfront handelte. Daher könne er nicht nachträglich Hitze im Sommer als Mangel rügen.

Mit diesem Argument kam die Vermieterin hier nicht durch: Das Gericht stellte fest, dass der Mieter im Winter bei niedrigeren Temperaturen in die Wohnung eingezogen war. Von einer Glasfront könne man nicht automatisch auf zu große Sommerhitze in der Wohnung schließen, da eine Isolierverglasung auch Wärme abhalten könne.

Welche Rolle spielen die Bauvorschriften beim Hitzeschutz?


Dem Gericht zufolge müssen Mieter in einer Dachgeschosswohnung durchaus ein höheres Maß an Wärmebelastung akzeptieren als Mieter in einer Etagenwohnung. Auch hier gebe es jedoch Grenzen: Das Gebäude müsse dem Stand der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, die zur Zeit seiner Errichtung gegolten hätten.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Den Feststellungen eines Bausachverständigen zufolge seien beim Bau die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet worden, sodass der zulässige Wärmedurchgangswert fast um das Doppelte überschritten werde.

Wann ist die Wohlfühltemperatur überschritten?


Im Hamburger Fall ging es um eine hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung. Das Gericht erklärte: Wenn in einer solchen Wohnung im Sommer Temperaturen erreicht würden, die deutlich über der Wohnbefindlichkeitsschwelle lägen, handle es sich um einen Sachmangel der Mietwohnung. Arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zufolge liege die Wohlbefindlichkeitsschwelle bei etwa 25 - 26 Grad Celsius.

Urteil: Ist eine Mietminderung wegen Hitze im Passivhaus möglich?


In Frankfurt/M. wohnte ein Mieter in einer Wohnung in einem Passivhaus. Das Prinzip solcher Häuser: Durch gute Wärmedämmung muss im Winter kaum geheizt werden. Im Sommer wird die Temperatur durch Lüften zu kühleren Tageszeiten auf ein angenehmes Maß reduziert.

In diesem Fall konnte der Mieter aus seiner Sicht jedoch nachts nicht lüften: Straßenlärm und eine nahe Autobahn ließen ihn nicht schlafen. Auch fand er es wegen seiner kleinen Kinder zu gefährlich, im sechsten Stock die Fenster offenzulassen.

Hier sprach das Amtsgericht dem Mieter keine Mietminderung zu: Er habe von Anfang an gewusst, dass das Gebäude keine Klimaanlage habe und dass bei hohen Temperaturen im Sommer nachts gelüftet werden müsse. Hohe Innentemperaturen allein stellten noch keinen Mangel der Mietwohnung dar (Urteil vom 26.6.2019, Az. 33 C 299/19).

Ergänzende Fragen und Antworten zur Mietminderung wegen Hitze in der Wohnung


Hier sind ein paar eher selten gestellte Fragen mit kurzen Antworten:

1. Kann ich auch mindern, wenn die Hitze nur in einem einzelnen Raum auftritt?
Ja, dann wird die Minderung anteilig für den betroffenen Raum berechnet.

2. Zählt es als Mangel, wenn die Wohnung wegen fehlender Rollläden zu heiß wird?
Dies ist möglich, wenn Rollläden ortsüblich sind oder im Mietvertrag zugesichert wurden.

3. Kann ich mindern, wenn die Hitze von neu installierten Glasfassaden oder Balkontüren kommt?
Ja, wenn die vom Vermieter veranlasste bauliche Änderung zu unzumutbarer Hitze in der Mietwohnung führt.

4. Muss ich zunächst Sonnenschutz anbringen, bevor ich mindere?
Nein. Sie müssen jedoch zumutbare Eigenmaßnahmen ergreifen, um den Mangel zu mindern.

5. Ist Hitze durch eine schlecht gedämmte Dachkonstruktion ein dauerhafter Minderungsgrund?
Ja, wenn der Mieter diesen Umstand bei Abschluss des Mietvertrags nicht erkennen konnte.

Praxistipp zur Mietminderung bei Hitze in der Mietwohnung


Mieter, insbesondere in Dachgeschosswohnungen, können im Sommer nicht fordern, dass die Innentemperatur bei angenehmen 20 bis 25 Grad liegen muss. Sie müssen jedoch andererseits auch keine gesundheitsgefährdenden Temperaturen von 30 Grad oder mehr hinnehmen. Ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen einer Mietminderung wegen zu großer Hitze in der Wohnung vorliegen, sollten Sie zusammen mit einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen. Dabei ist ein Nachweis der Temperaturen wichtig. Hier helfen Temperaturmessungen mit Zeugen und ein Thermometer mit Speicherfunktion.

(Wk)


 Günter Warkowski
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