Ist eine Mietminderung wegen Hitze in der Wohnung zulässig?
01.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik Grundsätzlich berechtigen Mängel in der Mietwohnung Mieter zu einer Mietminderung, also zur Zahlung einer geringeren als der vereinbarten Miete. Dies gilt für den Zeitraum, in dem der Mietmangel besteht. Kann es sich bei den im Zuge von Sommerhitze in der Wohnung aufgestauten hohen Temperaturen auch um einen Mietmangel handeln?
Hitze in der Wohnung stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Auch bei hohen Temperaturen innerhalb der Wohnung dürfen Mieter daher ihre Miete grundsätzlich nicht mindern. Einige Gerichtsurteile zeigen jedoch, dass es Ausnahmen gibt, in denen bei hohen Temperaturen dann doch eine Mietminderung erlaubt ist. Es kommt dabei sehr auf den Einzelfall an.
In einem von einem Hamburger Amtsgericht entschiedenen Fall lagen die Temperaturen in einer Dachgeschosswohnung tagsüber bei 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad. Das Amtsgericht zeigte Verständnis für Mieter. Es sah eine Mietminderung von 20 % über die warmen Sommermonate als angemessen an (Az. 46 C 108/04).
Zwar wehrte sich die Hamburger Vermieterin mit der Argumentation, dass der Mieter beim Einzug gewusst habe, dass es sich um eine nach Süden ausgerichtete Dachgeschosswohnung mit Glasfront handele. Daher könne er nicht nachträglich Hitze im Sommer als Mangel rügen. Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass der Mieter im Winter in die Wohnung eingezogen sei. Zu dieser Zeit hätten viel niedrigere Temperaturen geherrscht. Auch könne man von einer Glasfront nicht automatisch auf eine hohe Wärmebelastung schließen. Schließlich könne eine geeignete Verglasung auch Wärme abhalten.
Zwar müssten Mieter in Dachgeschosswohnungen ein höheres Maß an Wärmebelastung hinnehmen, als Mieter in einer Etagenwohnung. Auch hier gebe es jedoch Grenzen: So müsse das Gebäude dem Stand der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, die zur Zeit seiner Errichtung gegolten hätten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen: Ein Bausachverständiger habe festgestellt, dass bei dem noch neuen Gebäude die Vorgaben nicht beachtet worden seien, sodass der zulässige Wärmedurchgangswert fast um das Doppelte überschritten werde.
Hier habe es sich um eine hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung gehandelt. Würden in einer solchen Wohnung im Sommer Temperaturen erreicht, die deutlich über der Wohnbefindlichkeitsschwelle lägen, handle es sich um einen Sachmangel der Mietwohnung. Die Wohlbefindlichkeitsschwelle liege nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei ca. 25-26 Grad Celsius.
1. Ist eine Mietminderung wegen Hitze möglich?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen.
2. Wann ist eine Mietminderung wegen Hitze gerechtfertigt?
Ausnahmsweise, wenn das Gebäude stark vom Baustandard zur Zeit seiner Errichtung abweicht und der Mieter beim Einzug nicht erkennen konnte, dass sich die Wohnung stark erwärmen kann.
3. Was muss der Mieter tun, um eine Mietminderung zu erhalten?
Den Vermieter schriftlich informieren und die Mängel dokumentieren (Temperaturprotokoll).
4. Muss der Mieter die Hitze beweisen?
Ja, z.B. durch Temperaturmessungen und Zeugen.
5. Gibt es einen festgelegten Prozentsatz für die Mietminderung?
Nein, die Höhe ist vom Einzelfall abhängig und muss individuell bewertet werden.
6. Kann der Vermieter verpflichtet werden, Maßnahmen gegen die Hitze zu ergreifen?
Ja, wenn bauliche Mängel die Ursache sind, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.
7. Spielt der Bauzustand der Wohnung eine Rolle?
Ja, moderne und gut isolierte Gebäude haben höhere Anforderungen als ältere Gebäude.
8. Kann der Vermieter die Mietminderung ablehnen?
Ja, wenn keine objektive Beeinträchtigung vorliegt oder die Ursache nicht baulich bedingt ist.
Mieter, insbesondere in Dachgeschosswohnungen, können im Sommer nicht fordern, dass die Innentemperatur bei angenehmen 20 bis 25 Grad liegen muss. Sie müssen jedoch andererseits auch keine gesundheitsgefährdenden Temperaturen von 30 Grad oder mehr akzeptieren. Ob die Voraussetzungen einer Mietminderung wegen zu großer Wärmebelastung in Ihrem konkreten Fall vorliegen, sollten Sie zusammen mit einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Grundsatz: Herrscht in der Mietwohnung sommerliche Hitze (zumeist ist es die Dachgeschosswohnung), ist dies grundsätzlich kein Mietmangel, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen würde.
2. Ausnahme: Der Wärmedurchgangswert des Hauses bzw. der Wohnung weicht stark vom Baustandard zum Zeitpunkt der Errichtung ab und der Mieter konnte beim Abschluss des Mietvertrages nicht erkennen, dass sich die Wohnung im Sommer stark aufheizt.
3. Wohlbefindlichkeitsschwelle: In hochpreisigen, gut ausgestatteten Neubauwohnungen kann große Hitze ein Mietmangel sein, wenn die nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bestimmte Wohlbefindlichkeitsschwelle von ca. 25-26 Grad Celsius wesentlich überschritten wird.
1. Grundsatz: Herrscht in der Mietwohnung sommerliche Hitze (zumeist ist es die Dachgeschosswohnung), ist dies grundsätzlich kein Mietmangel, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen würde.
2. Ausnahme: Der Wärmedurchgangswert des Hauses bzw. der Wohnung weicht stark vom Baustandard zum Zeitpunkt der Errichtung ab und der Mieter konnte beim Abschluss des Mietvertrages nicht erkennen, dass sich die Wohnung im Sommer stark aufheizt.
3. Wohlbefindlichkeitsschwelle: In hochpreisigen, gut ausgestatteten Neubauwohnungen kann große Hitze ein Mietmangel sein, wenn die nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bestimmte Wohlbefindlichkeitsschwelle von ca. 25-26 Grad Celsius wesentlich überschritten wird.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann ist Hitze in der Wohnung ein Grund zur Mietminderung? Mietminderung wegen Hitze in der Dachgeschosswohnung Muss der Mieter bei großen Fenstern mit Hitze in der Wohnung rechnen? Welche Rolle spielen die Bauvorschriften beim Hitzeschutz? Wann ist die Wohlfühltemperatur überschritten? Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet Praxistipp zur Mietminderung bei Hitze in der Mietwohnung Wann ist Hitze in der Wohnung ein Grund zur Mietminderung?
Hitze in der Wohnung stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Auch bei hohen Temperaturen innerhalb der Wohnung dürfen Mieter daher ihre Miete grundsätzlich nicht mindern. Einige Gerichtsurteile zeigen jedoch, dass es Ausnahmen gibt, in denen bei hohen Temperaturen dann doch eine Mietminderung erlaubt ist. Es kommt dabei sehr auf den Einzelfall an.
Mietminderung wegen Hitze in der Dachgeschosswohnung
In einem von einem Hamburger Amtsgericht entschiedenen Fall lagen die Temperaturen in einer Dachgeschosswohnung tagsüber bei 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad. Das Amtsgericht zeigte Verständnis für Mieter. Es sah eine Mietminderung von 20 % über die warmen Sommermonate als angemessen an (Az. 46 C 108/04).
Muss der Mieter bei großen Fenstern mit Hitze in der Wohnung rechnen?
Zwar wehrte sich die Hamburger Vermieterin mit der Argumentation, dass der Mieter beim Einzug gewusst habe, dass es sich um eine nach Süden ausgerichtete Dachgeschosswohnung mit Glasfront handele. Daher könne er nicht nachträglich Hitze im Sommer als Mangel rügen. Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass der Mieter im Winter in die Wohnung eingezogen sei. Zu dieser Zeit hätten viel niedrigere Temperaturen geherrscht. Auch könne man von einer Glasfront nicht automatisch auf eine hohe Wärmebelastung schließen. Schließlich könne eine geeignete Verglasung auch Wärme abhalten.
Welche Rolle spielen die Bauvorschriften beim Hitzeschutz?
Zwar müssten Mieter in Dachgeschosswohnungen ein höheres Maß an Wärmebelastung hinnehmen, als Mieter in einer Etagenwohnung. Auch hier gebe es jedoch Grenzen: So müsse das Gebäude dem Stand der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, die zur Zeit seiner Errichtung gegolten hätten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen: Ein Bausachverständiger habe festgestellt, dass bei dem noch neuen Gebäude die Vorgaben nicht beachtet worden seien, sodass der zulässige Wärmedurchgangswert fast um das Doppelte überschritten werde.
Wann ist die Wohlfühltemperatur überschritten?
Hier habe es sich um eine hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung gehandelt. Würden in einer solchen Wohnung im Sommer Temperaturen erreicht, die deutlich über der Wohnbefindlichkeitsschwelle lägen, handle es sich um einen Sachmangel der Mietwohnung. Die Wohlbefindlichkeitsschwelle liege nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei ca. 25-26 Grad Celsius.
Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet
1. Ist eine Mietminderung wegen Hitze möglich?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen.
2. Wann ist eine Mietminderung wegen Hitze gerechtfertigt?
Ausnahmsweise, wenn das Gebäude stark vom Baustandard zur Zeit seiner Errichtung abweicht und der Mieter beim Einzug nicht erkennen konnte, dass sich die Wohnung stark erwärmen kann.
3. Was muss der Mieter tun, um eine Mietminderung zu erhalten?
Den Vermieter schriftlich informieren und die Mängel dokumentieren (Temperaturprotokoll).
4. Muss der Mieter die Hitze beweisen?
Ja, z.B. durch Temperaturmessungen und Zeugen.
5. Gibt es einen festgelegten Prozentsatz für die Mietminderung?
Nein, die Höhe ist vom Einzelfall abhängig und muss individuell bewertet werden.
6. Kann der Vermieter verpflichtet werden, Maßnahmen gegen die Hitze zu ergreifen?
Ja, wenn bauliche Mängel die Ursache sind, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.
7. Spielt der Bauzustand der Wohnung eine Rolle?
Ja, moderne und gut isolierte Gebäude haben höhere Anforderungen als ältere Gebäude.
8. Kann der Vermieter die Mietminderung ablehnen?
Ja, wenn keine objektive Beeinträchtigung vorliegt oder die Ursache nicht baulich bedingt ist.
Praxistipp zur Mietminderung bei Hitze in der Mietwohnung
Mieter, insbesondere in Dachgeschosswohnungen, können im Sommer nicht fordern, dass die Innentemperatur bei angenehmen 20 bis 25 Grad liegen muss. Sie müssen jedoch andererseits auch keine gesundheitsgefährdenden Temperaturen von 30 Grad oder mehr akzeptieren. Ob die Voraussetzungen einer Mietminderung wegen zu großer Wärmebelastung in Ihrem konkreten Fall vorliegen, sollten Sie zusammen mit einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.
(Wk)