Mietwohnung mit Sonderausstattung: Der venezianische Spiegel
20.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Mieter freuen sich normalerweise über zusätzliche Ausstattungen ihrer Wohnung. Nicht so drei Studenten in München, die in einer Wohngemeinschaft wohnten. Jeder hatte ein Zimmer gemietet, Bad und Küche wurden geteilt. Einer der Mitbewohner stellte eines Tages merkwürdige Verfärbungen am Badezimmerspiegel fest. Was konnte das sein? Man untersuchte das Objekt näher und stellte fest, dass es sich um einen sogenannten "venezianischen Spiegel" handelte – einen Spiegel also, der von der Rückseite aus blickdurchlässig war. Und hinter dieser Spiegelrückseite gab es einen verborgenen Raum, der von außerhalb der Wohnung zugänglich war.
Einer der drei Mieter kündigte daraufhin seinen seit drei Monaten laufenden Mietvertrag fristlos. Gleichzeitig minderte er die Miete um 100 Prozent und forderte die gezahlte Miete für den Gesamtzeitraum der Vertragslaufzeit zurück. Die Vermieterin räumte zwar ein, dass sie von dem durchsichtigen Spiegel und dem Raum gewusst habe: Aber dadurch sei doch allenfalls das Bad beeinträchtigt und nicht der Rest der Wohnung. Von der 100prozentigen Mietminderung wollte sie daher nichts wissen.
Das Amtsgericht München war allerdings nicht ganz so tolerant. Durch den Spiegel seien die Intimsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters schwer beeinträchtigt worden. Ihm sei eine Benutzung des Bades nicht zuzumuten, wenn er jederzeit damit rechnen müsse, darin heimlich beobachtet zu werden. Bei Vertragsschluss sei das Vorhandensein des venezianischen Spiegels verschwiegen worden. Eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter sei unter diesen Umständen absolut gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung der Vermieterin habe nicht stattfinden müssen, da das Vertrauensverhältnis durch die versteckte Beobachtungskammer samt Spiegel nicht mehr existent gewesen sei.
Auch die komplette Mietminderung gestand das Gericht dem Mieter zu. Denn das Bad müsse man unter diesen Umständen als nicht benutzbar und als wertlos ansehen. Eine Wohnung ohne Bad sei aber ebenso wertlos, und zwar seit Bestehen des Mangels der Wohnung und damit seit dem Einzug. Die Vermieterin musste daher die gesamte Miete zurückzahlen.
Da zeigt sich wieder einmal, dass allzu viel Neugier manchmal teuer werden kann...
Urteil des AG München vom 19.10.2006, Aktenzeichen 473 C 18682/06
Mieter freuen sich normalerweise über zusätzliche Ausstattungen ihrer Wohnung. Nicht so drei Studenten in München, die in einer Wohngemeinschaft wohnten. Einer der drei stellte eines Tages merkwürdige Verfärbungen am Badezimmerspiegel fest.
Das Problem
Mieter freuen sich normalerweise über zusätzliche Ausstattungen ihrer Wohnung. Nicht so drei Studenten in München, die in einer Wohngemeinschaft wohnten. Jeder hatte ein Zimmer gemietet, Bad und Küche wurden geteilt. Einer der Mitbewohner stellte eines Tages merkwürdige Verfärbungen am Badezimmerspiegel fest. Was konnte das sein? Man untersuchte das Objekt näher und stellte fest, dass es sich um einen sogenannten "venezianischen Spiegel" handelte – einen Spiegel also, der von der Rückseite aus blickdurchlässig war. Und hinter dieser Spiegelrückseite gab es einen verborgenen Raum, der von außerhalb der Wohnung zugänglich war.
Die Folgen
Einer der drei Mieter kündigte daraufhin seinen seit drei Monaten laufenden Mietvertrag fristlos. Gleichzeitig minderte er die Miete um 100 Prozent und forderte die gezahlte Miete für den Gesamtzeitraum der Vertragslaufzeit zurück. Die Vermieterin räumte zwar ein, dass sie von dem durchsichtigen Spiegel und dem Raum gewusst habe: Aber dadurch sei doch allenfalls das Bad beeinträchtigt und nicht der Rest der Wohnung. Von der 100prozentigen Mietminderung wollte sie daher nichts wissen.
Wie sieht es das Gericht?
Das Amtsgericht München war allerdings nicht ganz so tolerant. Durch den Spiegel seien die Intimsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters schwer beeinträchtigt worden. Ihm sei eine Benutzung des Bades nicht zuzumuten, wenn er jederzeit damit rechnen müsse, darin heimlich beobachtet zu werden. Bei Vertragsschluss sei das Vorhandensein des venezianischen Spiegels verschwiegen worden. Eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter sei unter diesen Umständen absolut gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung der Vermieterin habe nicht stattfinden müssen, da das Vertrauensverhältnis durch die versteckte Beobachtungskammer samt Spiegel nicht mehr existent gewesen sei.
Auch die komplette Mietminderung gestand das Gericht dem Mieter zu. Denn das Bad müsse man unter diesen Umständen als nicht benutzbar und als wertlos ansehen. Eine Wohnung ohne Bad sei aber ebenso wertlos, und zwar seit Bestehen des Mangels der Wohnung und damit seit dem Einzug. Die Vermieterin musste daher die gesamte Miete zurückzahlen.
Da zeigt sich wieder einmal, dass allzu viel Neugier manchmal teuer werden kann...
Urteil des AG München vom 19.10.2006, Aktenzeichen 473 C 18682/06
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