Mit der Aktentasche an den Strand
23.04.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Das zuständige Finanzamt sah die Sache völlig anders. Eine Aktentasche sei gerade nicht von der Einkommenssteuer absetzbar. Denn in ihr könne ja alles Mögliche transportiert werden. Zum Beispiel private Dinge wie etwa Schwimmsachen auf dem Weg zum Strand. Oder auch das Butterbrot, welches der Mann in der Mittagspause aß. Diese Argumentation wollte der Betriebsprüfer nicht akzeptieren. Es kam zum Prozess. Und das Finanzgericht Berlin schloss sich der Meinung des Steuerpflichtigen an.
Das Gericht erklärte, dass der Prüfer mit der Aktentasche tatsächlich nur die Akten und Unterlagen befördere, die er für seinen Beruf brauche. Eine andere dafür geeignete Tasche besitze er gar nicht. Zwar transportiere er in der Tasche auch seine Butterbrote für die Mittagspause, aber diese würde er ja nur auf dem Hinweg in der Tasche verstauen. Den Butterbrottransport sah das Gericht als unwesentliche Privatnutzung an.
Nach ausführlicher Begutachtung des Corpus Delicti kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich um eine schwarze Aktentasche mit besonders ausladenden Seitenfächern handelte. Diese sei für den Transport von Akten besonders geeignet (wie das Gericht wohl aus eigener Erfahrung wusste). Für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zum Transport von Badesachen, sei die Tasche zwar nicht ungeeignet, aber doch sehr unpraktisch.
Der Mann konnte seine Aktentasche schließlich doch noch absetzen.
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2.6.1978, Az. III 126/77
An sich sind Gegenstände, die der Erzielung von Einnahmen dienen, als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Manchmal allerdings entwickelt das Finanzamt Fantasie.
Auch Betriebsprüfer des Finanzamtes machen eine Steuererklärung. Ein solcher Mitarbeiter hatte nun versucht, seine täglich genutzte Aktentasche als Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen. Denn immerhin musste er darin Akten und berufliche Unterlagen hin- und hertransportieren. Ein wichtiges Utensil also, mit eindeutig beruflicher Nutzung. So dachte der Mann zumindest. Er setzte 47 DM als Kosten der Aktentasche ab.Das zuständige Finanzamt sah die Sache völlig anders. Eine Aktentasche sei gerade nicht von der Einkommenssteuer absetzbar. Denn in ihr könne ja alles Mögliche transportiert werden. Zum Beispiel private Dinge wie etwa Schwimmsachen auf dem Weg zum Strand. Oder auch das Butterbrot, welches der Mann in der Mittagspause aß. Diese Argumentation wollte der Betriebsprüfer nicht akzeptieren. Es kam zum Prozess. Und das Finanzgericht Berlin schloss sich der Meinung des Steuerpflichtigen an.
Das Gericht erklärte, dass der Prüfer mit der Aktentasche tatsächlich nur die Akten und Unterlagen befördere, die er für seinen Beruf brauche. Eine andere dafür geeignete Tasche besitze er gar nicht. Zwar transportiere er in der Tasche auch seine Butterbrote für die Mittagspause, aber diese würde er ja nur auf dem Hinweg in der Tasche verstauen. Den Butterbrottransport sah das Gericht als unwesentliche Privatnutzung an.
Nach ausführlicher Begutachtung des Corpus Delicti kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich um eine schwarze Aktentasche mit besonders ausladenden Seitenfächern handelte. Diese sei für den Transport von Akten besonders geeignet (wie das Gericht wohl aus eigener Erfahrung wusste). Für andere Zwecke, etwa zum Einkaufen oder zum Transport von Badesachen, sei die Tasche zwar nicht ungeeignet, aber doch sehr unpraktisch.
Der Mann konnte seine Aktentasche schließlich doch noch absetzen.
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2.6.1978, Az. III 126/77