Mit Rail & Fly verspätet am Flughafen - haftet der Reiseveranstalter?
06.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Wer kennt die Situation nicht: Man muss einen Flieger erreichen, aber auf der Autobahn steht alles still. Oder die ganze Innenstadt ist ein einziger Stau. Öffentliche Verkehrsmittel bieten Abhilfe. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, "Rail & Fly" bei der Deutschen Bahn zu nutzen. Aber: Was passiert, wenn auch dies nicht wie gewünscht funktioniert? Auch Züge haben nämlich sehr häufig Verspätung. Wer zahlt nun die Kosten für das Ticket, und womöglich auch für eine erforderliche Übernachtung im Hotel?
Wenn man zu spät am Check-in oder auch am Gate erscheint, nimmt einen die Fluggesellschaft unter Umständen nicht mehr an Bord. Die Fluggesellschaften regeln in ihren Geschäftsbedingungen, wie lange vor dem Abflugtermin der Passagier sich am Check-in oder am Gate einfinden muss. Die letzte Frist für den Check-in sind oft 45 Minuten vor der Boarding-Zeit. Es gibt jedoch auch andere Vorgaben. Wer dann zu spät erscheint, kann also nicht mehr einchecken. Sein Ticket verfällt, ohne dass der Fluggast eine Entschädigung verlangen kann.
Der Flugpassagier muss sich am Gate zu den auf dem Ticket genannten Boarding-Zeiten einfinden. Oft wird empfohlen, 90 bis 120 Minuten – je nach Flugentfernung – vor der Boardingzeit zum Check-in-Schalter zu kommen. Dort können je nach Andrang, ebenso wie vor der Sicherheitskontrolle, lange Menschenschlangen für Verzögerungen sorgen. Achtung: Viele Fluggesellschaften schließen den Check-in-Schalter eine Zeitlang vor dem Abflug. Hier ist es wichtig, sich zuvor über die Vorgaben der Airline zu informieren und ggf. noch einmal auf deren Homepage zu schauen.
Oft ist auch ein Online-Check-in von zu Hause aus möglich. Diesen kann man ab etwa 24 Stunden vor dem Abflug durchführen. So spart man Zeit. Falls man jedoch mehr als Handgepäck hat, muss man trotzdem seinen Koffer aufgeben. Und auch die Sicherheitskontrolle benötigt Zeit und kann dafür sorgen, dass man mit Verspätung zum Gate kommt.
Fluggäste sollten ihre Zeitplanung an der Boardingzeit ausrichten. Diese liegt bei Inlandsflügen meist 20 bis 30 Minuten vor dem eigentlichen Start, bei internationalen Flügen verlängert sich diese Zeitspanne meist auf 30 bis 40 Minuten. Reisende sollten dabei berücksichtigen, dass sich das Gate immer kurzfristig ändern kann. Dann haben sie womöglich plötzlich mit ihrem Gepäck eine längere Strecke bis zum neuen Gate zurückzulegen.
Das Angebot Rail & Fly können Flugreisende über ihren Reiseveranstalter oder ihre Fluggesellschaft buchen. Damit wird die Anreise zum Flughafen mit der Deutschen Bahn Teil des gebuchten Leistungspakets. Der Bahnticketpreis ist ein Pauschalpreis unabhängig von der Entfernung. Dabei ist das Ticket der Deutschen Bahn nicht an einen bestimmten Zug gebunden. Die Abfahrtzeit am Fahrttag ist also frei wählbar und das Ticket ist in allen DB-Zügen gültig. Es gilt am Tag vor dem Abflug und am Abflugtag selbst, außerdem am Tag des Rückfluges und am Tag danach. Sobald der Reisende eingecheckt hat, lässt sich jedoch der Reisetag und die gewählte Strecke nicht mehr ändern.
Flugreisende können mit einem Rail and Fly-Ticket keine Zugverbindungen nutzen, für die ein Verkehrsbund-Tarif gilt. Eine Ausnahme ist jedoch "Rail & Fly inclusive". Nicht alle Reiseveranstalter oder Airlines bieten Rail and Fly an. Listen der Anbieter finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bahn.
Dazu hat vor einigen Jahren schon der Bundesgerichtshof entschieden. Damals ging es um eine Frau, die mit ihrem Mann in die Dominikanische Republik unterwegs war. Sie hatte bei einem Reiseveranstalter "Rail & Fly" gebucht. Nach den Vorgaben der Bahn sollte sie einen Zug wählen, der mindestens zwei Stunden vor dem Abflug den Flughafen erreichte.
Sie nutzte einen Zug, der um 9.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Der Abflug sollte um 11.15 Uhr sein. Der Zug erreichte den Flughafen jedoch erst um 11.45. Daraufhin buchte das Paar auf einen von München aus am nächsten Tag startenden Flug um, fuhr mit der Bahn nach München und schlief dort in einem Hotel.
Aufgrund der Planänderung rechnete der Reiseveranstalter einen neuen Reisepreis aus und buchte zügig noch einmal über 1.000 Euro zusätzlich von der Kreditkarte der Frau ab. Das fand diese gar nicht lustig und verlangte das Geld per Klage zurück. Zusätzlich wollte sie die Mehrkosten für Hotel, Taxi und Verpflegung in Höhe von 218 Euro ersetzt haben. Die Verspätung des Zuges sei nicht ihre Schuld, und das Leistungspaket habe sie beim Veranstalter gekauft.
Der Bundesgerichtshof sah die Anreise mit der Bahn und Rail & Fly als Teil der gebuchten Reiseleistung an. Wegen der Verspätung der Bahn sei diese Leistung mangelhaft gewesen. Der Reiseveranstalter müsse für den Reisemangel einstehen. Die erfolgte Umbuchung sei keine zusätzliche Leistung, die er zusätzlich abrechnen könne, sondern eine Abhilfe für Mängel der eigenen Reiseleistung. Daher müsse der Reiseveranstalter hier für die Verspätung der Deutschen Bahn einstehen.
Der Bundesgerichtshof betonte auch, dass die Möglichkeit der freien Zugwahl nichts an dieser Haftung des Reiseveranstalters ändere. Man habe als Reisender gar keine andere Möglichkeit, als eben einen von den Fahrplanzeiten her rechtzeitig ankommenden Zug auszuwählen. Für alles Weitere seien die Reisenden nicht verantwortlich. Das Urteil fiel daher zugunsten der Reisenden aus (Urteil vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10).
Ein Gerichtsurteil kann jedoch auch ganz anders ausfallen. So erging es einem Paar, das von Bonn nach Thailand fliegen wollte. Beide hatten die Anreise über den Reiseveranstalter mit Rail & Fly gebucht. Sie wollten per Bahn von Würzburg zum Flughafen Köln/Bonn fahren. Der Zug hatte 108 Minuten Verspätung, sodass das Paar den Flughafen erst nach Ende der Eincheck-Zeit überhaupt erreichte und den Flug verpasste. Die Reisenden übernachteten im Hotel und buchten am nächsten Tag einen neuen Flug. Die Übernachtungs- und Mehrkosten wollten sie vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. gewährte ihnen diesen Anspruch nicht. Der Reiseveranstalter habe ihnen schriftlich empfohlen, einen Zug zu wählen, der mindestens drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankomme. Dies hätten sie nicht beachtet. Zwar hafte der Veranstalter grundsätzlich auch für ein Verschulden der Bahn. Hier überwiege aber das Mitverschulden der Reisenden. Bei ihrer Zeitplanung hätten sie mögliche Zugverspätungen einkalkulieren müssen. Daher bekamen sie keine Entschädigung für die Kosten von Flug und Hotel (Urteil vom 20.2.2018, Az. 32 C 1966/17).
Bei der Bahn ist 2023 keine direkte Empfehlung für den zeitlichen Vorlauf zu finden. 2019 lautete diese noch, einen Zug auszuwählen, mit dem man den Check-in-Schalter mindestens zwei Stunden vor dessen Schließung erreicht. Bei einer Buchung über eine Airline oder einen Reiseveranstalter sind allerdings deren eigene Vorgaben entscheidend, weil diese dann Vertragspartner des Reisenden sind. Gerade bei längeren Flugstrecken empfiehlt sich auch eine längere Vorlaufzeit für den Check-in.
Den beiden Urteilen zufolge muss der Reiseveranstalter nur dann für eine Verspätung der Bahn einstehen, wenn der Reisende einen vom Fahrplan her rechtzeitig ankommenden Zug gewählt hat. Reisende müssen sich daher genau an die zeitlichen Vorgaben halten, die ihr jeweiliger Vertragspartner – also etwa der Reiseveranstalter oder die Airline – macht. Ignoriert man eine solche Empfehlung, kann man schnell auf einer vierstelligen Rechnung sitzen bleiben. Im Streifall empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Rail & Fly: Buchen Reisende das Angebot Rail & Fly über ihren Reiseveranstalter oder ihre Fluggesellschaft, wird die Anreise zum Flughafen mit der Deutschen Bahn Teil des gebuchten Leistungspakets.
2. Verschulden und Mithaftung: Der Reiseveranstalter muss grundsätzlich für Verspätungen der Bahn einstehen, da es sich dabei um einen Reisemangel der gebuchten Reiseleistung handelt. Halten sich Reisende allerdings nicht an die zeitliche Empfehlungen zur Bahnanreise, trifft sie eine Mithaftung.
3. Entschädigungsansprüche: Reisende, die Rail & Fly nutzen, können Anspruch auf Entschädigung für die Ihnen durch die Verspätung entstandenen Zusatzkosten, etwa eine Übernachtung im Hotel, haben.
1. Rail & Fly: Buchen Reisende das Angebot Rail & Fly über ihren Reiseveranstalter oder ihre Fluggesellschaft, wird die Anreise zum Flughafen mit der Deutschen Bahn Teil des gebuchten Leistungspakets.
2. Verschulden und Mithaftung: Der Reiseveranstalter muss grundsätzlich für Verspätungen der Bahn einstehen, da es sich dabei um einen Reisemangel der gebuchten Reiseleistung handelt. Halten sich Reisende allerdings nicht an die zeitliche Empfehlungen zur Bahnanreise, trifft sie eine Mithaftung.
3. Entschädigungsansprüche: Reisende, die Rail & Fly nutzen, können Anspruch auf Entschädigung für die Ihnen durch die Verspätung entstandenen Zusatzkosten, etwa eine Übernachtung im Hotel, haben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Folgen hat eine verspätete Ankunft am Flughafen? Was ist entscheidend: Boardingzeit oder Abflugzeit? Was genau beinhaltet das Angebot Rail & Fly? Was gilt bei Rail & Fly, wenn die Bahn Verspätung hat? Wie entschied der Bundesgerichtshof zur Verspätung mit Rail & Fly? Was gilt, wenn man den falschen Zug wählt? Wie sehen die aktuellen Vorgaben der Bahn zu Rail & Fly aus? Praxistipp zur Verspätung mit Rail & Fly Welche Folgen hat eine verspätete Ankunft am Flughafen?
Wenn man zu spät am Check-in oder auch am Gate erscheint, nimmt einen die Fluggesellschaft unter Umständen nicht mehr an Bord. Die Fluggesellschaften regeln in ihren Geschäftsbedingungen, wie lange vor dem Abflugtermin der Passagier sich am Check-in oder am Gate einfinden muss. Die letzte Frist für den Check-in sind oft 45 Minuten vor der Boarding-Zeit. Es gibt jedoch auch andere Vorgaben. Wer dann zu spät erscheint, kann also nicht mehr einchecken. Sein Ticket verfällt, ohne dass der Fluggast eine Entschädigung verlangen kann.
Der Flugpassagier muss sich am Gate zu den auf dem Ticket genannten Boarding-Zeiten einfinden. Oft wird empfohlen, 90 bis 120 Minuten – je nach Flugentfernung – vor der Boardingzeit zum Check-in-Schalter zu kommen. Dort können je nach Andrang, ebenso wie vor der Sicherheitskontrolle, lange Menschenschlangen für Verzögerungen sorgen. Achtung: Viele Fluggesellschaften schließen den Check-in-Schalter eine Zeitlang vor dem Abflug. Hier ist es wichtig, sich zuvor über die Vorgaben der Airline zu informieren und ggf. noch einmal auf deren Homepage zu schauen.
Oft ist auch ein Online-Check-in von zu Hause aus möglich. Diesen kann man ab etwa 24 Stunden vor dem Abflug durchführen. So spart man Zeit. Falls man jedoch mehr als Handgepäck hat, muss man trotzdem seinen Koffer aufgeben. Und auch die Sicherheitskontrolle benötigt Zeit und kann dafür sorgen, dass man mit Verspätung zum Gate kommt.
Was ist entscheidend: Boardingzeit oder Abflugzeit?
Fluggäste sollten ihre Zeitplanung an der Boardingzeit ausrichten. Diese liegt bei Inlandsflügen meist 20 bis 30 Minuten vor dem eigentlichen Start, bei internationalen Flügen verlängert sich diese Zeitspanne meist auf 30 bis 40 Minuten. Reisende sollten dabei berücksichtigen, dass sich das Gate immer kurzfristig ändern kann. Dann haben sie womöglich plötzlich mit ihrem Gepäck eine längere Strecke bis zum neuen Gate zurückzulegen.
Was genau beinhaltet das Angebot Rail & Fly?
Das Angebot Rail & Fly können Flugreisende über ihren Reiseveranstalter oder ihre Fluggesellschaft buchen. Damit wird die Anreise zum Flughafen mit der Deutschen Bahn Teil des gebuchten Leistungspakets. Der Bahnticketpreis ist ein Pauschalpreis unabhängig von der Entfernung. Dabei ist das Ticket der Deutschen Bahn nicht an einen bestimmten Zug gebunden. Die Abfahrtzeit am Fahrttag ist also frei wählbar und das Ticket ist in allen DB-Zügen gültig. Es gilt am Tag vor dem Abflug und am Abflugtag selbst, außerdem am Tag des Rückfluges und am Tag danach. Sobald der Reisende eingecheckt hat, lässt sich jedoch der Reisetag und die gewählte Strecke nicht mehr ändern.
Flugreisende können mit einem Rail and Fly-Ticket keine Zugverbindungen nutzen, für die ein Verkehrsbund-Tarif gilt. Eine Ausnahme ist jedoch "Rail & Fly inclusive". Nicht alle Reiseveranstalter oder Airlines bieten Rail and Fly an. Listen der Anbieter finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bahn.
Was gilt bei Rail & Fly, wenn die Bahn Verspätung hat?
Dazu hat vor einigen Jahren schon der Bundesgerichtshof entschieden. Damals ging es um eine Frau, die mit ihrem Mann in die Dominikanische Republik unterwegs war. Sie hatte bei einem Reiseveranstalter "Rail & Fly" gebucht. Nach den Vorgaben der Bahn sollte sie einen Zug wählen, der mindestens zwei Stunden vor dem Abflug den Flughafen erreichte.
Sie nutzte einen Zug, der um 9.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Der Abflug sollte um 11.15 Uhr sein. Der Zug erreichte den Flughafen jedoch erst um 11.45. Daraufhin buchte das Paar auf einen von München aus am nächsten Tag startenden Flug um, fuhr mit der Bahn nach München und schlief dort in einem Hotel.
Aufgrund der Planänderung rechnete der Reiseveranstalter einen neuen Reisepreis aus und buchte zügig noch einmal über 1.000 Euro zusätzlich von der Kreditkarte der Frau ab. Das fand diese gar nicht lustig und verlangte das Geld per Klage zurück. Zusätzlich wollte sie die Mehrkosten für Hotel, Taxi und Verpflegung in Höhe von 218 Euro ersetzt haben. Die Verspätung des Zuges sei nicht ihre Schuld, und das Leistungspaket habe sie beim Veranstalter gekauft.
Wie entschied der Bundesgerichtshof zur Verspätung mit Rail & Fly?
Der Bundesgerichtshof sah die Anreise mit der Bahn und Rail & Fly als Teil der gebuchten Reiseleistung an. Wegen der Verspätung der Bahn sei diese Leistung mangelhaft gewesen. Der Reiseveranstalter müsse für den Reisemangel einstehen. Die erfolgte Umbuchung sei keine zusätzliche Leistung, die er zusätzlich abrechnen könne, sondern eine Abhilfe für Mängel der eigenen Reiseleistung. Daher müsse der Reiseveranstalter hier für die Verspätung der Deutschen Bahn einstehen.
Der Bundesgerichtshof betonte auch, dass die Möglichkeit der freien Zugwahl nichts an dieser Haftung des Reiseveranstalters ändere. Man habe als Reisender gar keine andere Möglichkeit, als eben einen von den Fahrplanzeiten her rechtzeitig ankommenden Zug auszuwählen. Für alles Weitere seien die Reisenden nicht verantwortlich. Das Urteil fiel daher zugunsten der Reisenden aus (Urteil vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10).
Was gilt, wenn man den falschen Zug wählt?
Ein Gerichtsurteil kann jedoch auch ganz anders ausfallen. So erging es einem Paar, das von Bonn nach Thailand fliegen wollte. Beide hatten die Anreise über den Reiseveranstalter mit Rail & Fly gebucht. Sie wollten per Bahn von Würzburg zum Flughafen Köln/Bonn fahren. Der Zug hatte 108 Minuten Verspätung, sodass das Paar den Flughafen erst nach Ende der Eincheck-Zeit überhaupt erreichte und den Flug verpasste. Die Reisenden übernachteten im Hotel und buchten am nächsten Tag einen neuen Flug. Die Übernachtungs- und Mehrkosten wollten sie vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. gewährte ihnen diesen Anspruch nicht. Der Reiseveranstalter habe ihnen schriftlich empfohlen, einen Zug zu wählen, der mindestens drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankomme. Dies hätten sie nicht beachtet. Zwar hafte der Veranstalter grundsätzlich auch für ein Verschulden der Bahn. Hier überwiege aber das Mitverschulden der Reisenden. Bei ihrer Zeitplanung hätten sie mögliche Zugverspätungen einkalkulieren müssen. Daher bekamen sie keine Entschädigung für die Kosten von Flug und Hotel (Urteil vom 20.2.2018, Az. 32 C 1966/17).
Wie sehen die aktuellen Vorgaben der Bahn zu Rail & Fly aus?
Bei der Bahn ist 2023 keine direkte Empfehlung für den zeitlichen Vorlauf zu finden. 2019 lautete diese noch, einen Zug auszuwählen, mit dem man den Check-in-Schalter mindestens zwei Stunden vor dessen Schließung erreicht. Bei einer Buchung über eine Airline oder einen Reiseveranstalter sind allerdings deren eigene Vorgaben entscheidend, weil diese dann Vertragspartner des Reisenden sind. Gerade bei längeren Flugstrecken empfiehlt sich auch eine längere Vorlaufzeit für den Check-in.
Praxistipp zur Verspätung mit Rail & Fly
Den beiden Urteilen zufolge muss der Reiseveranstalter nur dann für eine Verspätung der Bahn einstehen, wenn der Reisende einen vom Fahrplan her rechtzeitig ankommenden Zug gewählt hat. Reisende müssen sich daher genau an die zeitlichen Vorgaben halten, die ihr jeweiliger Vertragspartner – also etwa der Reiseveranstalter oder die Airline – macht. Ignoriert man eine solche Empfehlung, kann man schnell auf einer vierstelligen Rechnung sitzen bleiben. Im Streifall empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht.
(Ma)