Mobbing in der Schule – was kann man dagegen tun?
04.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Mobbing wird an vielen Schulen immer mehr zum Problem. Dies gilt insbesondere, weil es die betroffenen Kinder über Smartphones und soziale Netzwerke oft bis ins Elternhaus und in ihre Freizeit verfolgt. Mobbing darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen: Es kann zu Depressionen führen, krank machen und hat schon Schüler in den Selbstmord getrieben. Daher darf man es in seinen Auswirkungen auf keinen Fall unterschätzen.
Bei Mobbing in der Schule wird meist ein Schüler sozial ausgegrenzt. Dies ist häufig mit versteckten oder offenen Beleidigungen verknüpft. Oft werden dazu Unwahrheiten oder böse Gerüchte verbreitet und der oder die Betreffende werden bewusst von wichtigen Informationen ferngehalten. Darüber hinaus können Verhöhnungen, Erpressungen, Drohungen oder Gewalt im Spiel sein.
Die modernen Medien spielen dabei heute eine große Rolle. Denn: Kein Schüler kann sich aus den sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten heraushalten, ohne sich dabei selbst auszugrenzen. Wenn jedoch auch dort gemobbt wird – hier spricht man von Cyber-Mobbing – entsteht schnell eine Situation, in welcher der oder die Betroffene sich kaum noch zu helfen weiß.
Mobbing geht oft von Einzelnen aus. Es handelt sich trotzdem um einen Gruppen-Prozess, da es oft die ganze Gruppe oder Klasse übernimmt. Mögliche Folgen sind Minderwertigkeitsgefühle, Depressionen und andere ernsthafte Erkrankungen. Damit verbunden sind häufig Leistungsschwäche und Motivationsmangel, zum Teil aber auch gesteigerte Aggressivität. In mehreren bekannten Fällen gerieten Schüler infolge von permanentem Psychoterror in eine für sie derart ausweglose Situation, dass sie Selbstmord begingen.
Eine ganze Anzahl unterschiedlicher Straftatbestände kann durch Mobbing verwirklicht werden. Dazu gehören etwa Beleidigung, üble Nachrede (Verbreiten unwahrer Tatsachen, die den anderen herabwürdigen), Verleumdung (Verbreitung unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen), Nötigung (jemanden durch Drohungen oder Gewalt zu etwas bringen, das er oder sie freiwillig nicht tun würde) sowie Erpressung (jemanden mit Hilfe von Drohungen oder Gewalt zur Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen bringen). Strafbar ist auch das öffentliche Verbreiten von Fotos oder Videos anderer ohne deren Zustimmung (Recht am eigenen Bild, § 22 Kunsturheberrechtsgesetz). Auch soziale Medien wie Facebook und Twitter gelten dabei als “öffentlich”.
Außerdem kann eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vorliegen. Dieses Delikt ist in § 201a des Strafgesetzbuches geregelt. Geahndet wird es mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Eine Verurteilung droht, wenn jemand eine andere Person in einer Weise filmt oder fotografiert, die deren Hilflosigkeit zur Schau stellt. In diesem Fall ist keine Veröffentlichung der Bilder nötig, um sich strafbar zu machen. Die gleiche Strafe steht darauf, unbefugt eine Aufnahme von einer anderen Person, die deren Ansehen erheblich schaden kann, einer dritten Person zugänglich zu machen.
Für alle genannten Straftaten riskieren Mobber Freiheits- oder Geldstrafen. Dies nützt jedoch wenig, wenn die Täter noch keine 14 Jahre alt sind. Dann sind sie nämlich noch nicht strafmündig. Immerhin kann oberhalb der Altersgrenze eine Strafanzeige erfolgen. Manche der aufgezählten Mobbing-Delikte werden nur auf Strafantrag hin verfolgt. Dieser ist innerhalb von drei Monaten nach der Tat zu stellen.
Im Zivilrecht geht es nicht um Bestrafung. Hier geht es stattdessen um Unterlassung des Mobbings, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Gemobbten. Mobbing stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher können Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Zwar sieht man dies bei Kindern etwas großzügiger, da Beleidigungen und ”dumme Sprüche” auf dem Schulhof immer mal vorkommen. Allerdings können auch die Gerichte durchaus zwischen lockerem Umgangston und systematischem Mobbing unterscheiden.
Was viele nicht wissen: Auch Minderjährige können finanziell zur Verantwortung gezogen werden. Sobald jemand das siebente Lebensjahr vollendet hat und die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt, um zu erkennen, dass er oder sie etwas falsch gemacht hat, sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche direkt gegen das Kind oder den Jugendlichen möglich. Ein entsprechendes Gerichtsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden - also auch erst dann, wenn der Betreffende selbst Geld verdient.
Ein Urteil des Landgerichts Memmingen beweist, dass auch Schüler als Mobber vor teuren Forderungen nicht sicher sind. Dabei ging es um einen 12-jährigen Schüler, der einen Mitschüler ständig auf Facebook beleidigt hatte. Unter anderem hatte er auf dessen Namen und mit dessen Foto ein Profil mit dem Zusatz ”Fat-Opfer” auf Facebook erstellt und ihn beschuldigt, kleine Kinder zu vergewaltigen. Obendrein hatte er ihm nahegelegt, sich umzubringen, da er nichts wert sei. Schließlich erlitt der betroffene Schüler einen Nervenzusammenbruch und musste sich in stationäre psychotherapeutische Behandlung begeben. Das Gericht verurteilte den Mobber in diesem Fall zur Unterlassung weiterer Mobbing-Handlungen und zur Zahlung von 1.500 Euro Schmerzensgeld und der Prozess- und Anwaltskosten (Urteil vom 3. Februar 2015, Az. 21 O 1761/13).
Im oben geschilderten Fall erging das Urteil gegen den Minderjährigen selbst. Dieser könnte sich nun darauf berufen, als Schüler überhaupt kein Geld zu besitzen. Dies würde ihm aber wenig bringen: Wie erwähnt kann aus einem zivilrechtlichen Urteil 30 Jahre lang vollstreckt werden. Sobald der Verurteilte selbst Geld verdient, kann ihm der Kläger also den Gerichtsvollzieher schicken.
Manchmal jedoch haften auch die Eltern für die Handlungen ihrer Kinder. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei richtet es sich nach Alter und Reife des Kindes, wie viel Aufsicht von den Eltern erwartet werden kann.
Als Mittel gegen Schüler-Mobbing schlagen einige Anwälte vor, die Eltern des Mobbers mit einer kostenpflichtigen Abmahnung dazu aufzufordern, ihrem Kind rechtswidriges Verhalten zu untersagen und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Weigern sich die Eltern, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, kann eine Unterlassungsklage erfolgen.
Die Schule hat eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern und ist daraus gehalten, im Falle des Mobbings unter Schülern geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach 2017 entschieden, dass die Versetzung eines mobbenden Schülers aus einer Hochbegabtenklasse in eine Parallelklasse rechtmäßig ist - auch wenn er nicht alleine gemobbt hat (Urteil vom 18.7.2017, Az. AN 2 K 17.00250).
Das Verwaltungsgericht München urteilte, dass die Androhung der Entlassung aus der Schule rechtmäßig war. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein einen Mitschüler kompromittierendes Video in den Klassenchat eingestellt wurde. Dies sei im Interesse des Schulfriedens und des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (Urt. v. 29.01.2019, Az. M 3 K 17.3829). In einem anderen Mobbingfall unter Schülern hielt Verwaltungsgericht München sogar einen Schulverweis für gerechtfertigt (Beschl. v. 12.03.2018, Az. M 3 S 17.5918).
Schüler haben auch bei Mobbing nicht das Recht, sich mit Gewalt zu wehren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. In dem Prozess ging es um einen Schüler, der einen anderen fälschlich bezichtigt hatte, Läuse zu haben. Dieser hatte daraufhin zugeschlagen, was eine Prügelei auslöste. Die Reaktion der Schule war ein Verweis für beide sowie deren Einbestellung zu einer Mediationssitzung. Die Eltern des einen Schülers gingen gegen diese Maßnahme gerichtlich vor, weil sie ihren Sohn als Mobbingopfer ansahen. Das Gericht sah die Maßnahmen der Schule jedoch als korrekt an (Az. VG 3 K 320.13).
Besteht das Mobbing allerdings auch in Form von Körperverletzungen, z.B. Schlägen und Tritten, hat der gemobbte Schüler das Recht, sich im Wege der Notwehr (§32 StGB) mit - angemessener - Gegengewalt zu wehren.
Leider ist es oftmals so, dass die Schulen keine ausreichenden Maßnahmen gegen den bzw. die Mobber ergreifen. Dann stellt sich die Frage, ob das Mobbingopfer den Schulbesuch verweigern darf. Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres zulässig (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 12.12.2006, Az. AN 2 S 06.01862). Die Eltern sollten deshalb unverzüglich und nachweislich die Schulleitung über die Missstände in Kenntnis setzen. Wird diese nicht tätig, ist im nächsten Schritt die Schulaufsicht der Ansprechpartner. Reagiert auch die nicht, besteht im Weiteren die Möglichkeit, sich mit dem Mobbing-Anliegen an das Landesparlament oder die dort eingerichteten Petitionsausschüsse zu wenden. Von dort aus wird es eine Anfrage an das Schulministerium geben, das sodann bei den nachgeordneten Behörden anfragen wird.
Für ein juristisches Vorgehen gegen einen mobbenden Mitschüler sind Beweise wichtig - zum Beispiel abgespeicherte Nachrichten und E-Mails, Screenshots von Facebookseiten, Computer-Ausdrucke und Zeugen. Betroffene Schüler sollten sich mit dem Problem an ihre Eltern oder Lehrer oder auch an den Klassenlehrer wenden. Die Schule ist im Wege ihrer Fürsorgepflicht gehalten, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Rechtliche Beratung zum Thema Mobbing an der Schule erteilt ein Rechtsanwalt, der im Zivilrecht, Strafrecht oder Schulrecht tätig ist.
Das Wichtigste in Kürze
1. Zivilrecht: Wird ein Schüler von anderen Schülern gemobbt, können sich daraus zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben.
2. Strafrecht: Bei Mobbing in der Schule können in strafrechtlicher Hinsicht die Tatbestände Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Verleumdung, üble Nachrede und Drohung verwirklicht sein.
3. Schulrecht: Mobbenden Schülern drohen auch seitens der Schule erzieherische Maßnahmen, wie bspw. der Ausschluss von Klassenfahrten oder andere disziplinarische Maßnahmen, wie die Versetzung in eine andere Klasse oder auch ein Schulverweis.
1. Zivilrecht: Wird ein Schüler von anderen Schülern gemobbt, können sich daraus zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben.
2. Strafrecht: Bei Mobbing in der Schule können in strafrechtlicher Hinsicht die Tatbestände Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Verleumdung, üble Nachrede und Drohung verwirklicht sein.
3. Schulrecht: Mobbenden Schülern drohen auch seitens der Schule erzieherische Maßnahmen, wie bspw. der Ausschluss von Klassenfahrten oder andere disziplinarische Maßnahmen, wie die Versetzung in eine andere Klasse oder auch ein Schulverweis.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter Mobbing in der Schule? Welche strafrechtlichen Folgen kann Mobbing haben? Welche zivilrechtlichen Folgen kann Mobbing haben? Kann ein minderjähriger Mobber zu Schmerzensgeld verurteilt werden? Wann haften Eltern für ihre mobbenden Kinder? Wie kann die Schule gegen einen mobbenden Schüler vorgehen? Wie darf sich ein gemobbter Schüler gegen einen Mobber wehren? Dürfen gemobbte Schüler den Schulbesuch verweigern? Praxistipp zum Mobbing unter Schülern Was versteht man unter Mobbing in der Schule?
Bei Mobbing in der Schule wird meist ein Schüler sozial ausgegrenzt. Dies ist häufig mit versteckten oder offenen Beleidigungen verknüpft. Oft werden dazu Unwahrheiten oder böse Gerüchte verbreitet und der oder die Betreffende werden bewusst von wichtigen Informationen ferngehalten. Darüber hinaus können Verhöhnungen, Erpressungen, Drohungen oder Gewalt im Spiel sein.
Die modernen Medien spielen dabei heute eine große Rolle. Denn: Kein Schüler kann sich aus den sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten heraushalten, ohne sich dabei selbst auszugrenzen. Wenn jedoch auch dort gemobbt wird – hier spricht man von Cyber-Mobbing – entsteht schnell eine Situation, in welcher der oder die Betroffene sich kaum noch zu helfen weiß.
Mobbing geht oft von Einzelnen aus. Es handelt sich trotzdem um einen Gruppen-Prozess, da es oft die ganze Gruppe oder Klasse übernimmt. Mögliche Folgen sind Minderwertigkeitsgefühle, Depressionen und andere ernsthafte Erkrankungen. Damit verbunden sind häufig Leistungsschwäche und Motivationsmangel, zum Teil aber auch gesteigerte Aggressivität. In mehreren bekannten Fällen gerieten Schüler infolge von permanentem Psychoterror in eine für sie derart ausweglose Situation, dass sie Selbstmord begingen.
Welche strafrechtlichen Folgen kann Mobbing haben?
Eine ganze Anzahl unterschiedlicher Straftatbestände kann durch Mobbing verwirklicht werden. Dazu gehören etwa Beleidigung, üble Nachrede (Verbreiten unwahrer Tatsachen, die den anderen herabwürdigen), Verleumdung (Verbreitung unwahrer Tatsachen wider besseres Wissen), Nötigung (jemanden durch Drohungen oder Gewalt zu etwas bringen, das er oder sie freiwillig nicht tun würde) sowie Erpressung (jemanden mit Hilfe von Drohungen oder Gewalt zur Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen bringen). Strafbar ist auch das öffentliche Verbreiten von Fotos oder Videos anderer ohne deren Zustimmung (Recht am eigenen Bild, § 22 Kunsturheberrechtsgesetz). Auch soziale Medien wie Facebook und Twitter gelten dabei als “öffentlich”.
Außerdem kann eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vorliegen. Dieses Delikt ist in § 201a des Strafgesetzbuches geregelt. Geahndet wird es mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Eine Verurteilung droht, wenn jemand eine andere Person in einer Weise filmt oder fotografiert, die deren Hilflosigkeit zur Schau stellt. In diesem Fall ist keine Veröffentlichung der Bilder nötig, um sich strafbar zu machen. Die gleiche Strafe steht darauf, unbefugt eine Aufnahme von einer anderen Person, die deren Ansehen erheblich schaden kann, einer dritten Person zugänglich zu machen.
Für alle genannten Straftaten riskieren Mobber Freiheits- oder Geldstrafen. Dies nützt jedoch wenig, wenn die Täter noch keine 14 Jahre alt sind. Dann sind sie nämlich noch nicht strafmündig. Immerhin kann oberhalb der Altersgrenze eine Strafanzeige erfolgen. Manche der aufgezählten Mobbing-Delikte werden nur auf Strafantrag hin verfolgt. Dieser ist innerhalb von drei Monaten nach der Tat zu stellen.
Welche zivilrechtlichen Folgen kann Mobbing haben?
Im Zivilrecht geht es nicht um Bestrafung. Hier geht es stattdessen um Unterlassung des Mobbings, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Gemobbten. Mobbing stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher können Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Zwar sieht man dies bei Kindern etwas großzügiger, da Beleidigungen und ”dumme Sprüche” auf dem Schulhof immer mal vorkommen. Allerdings können auch die Gerichte durchaus zwischen lockerem Umgangston und systematischem Mobbing unterscheiden.
Kann ein minderjähriger Mobber zu Schmerzensgeld verurteilt werden?
Was viele nicht wissen: Auch Minderjährige können finanziell zur Verantwortung gezogen werden. Sobald jemand das siebente Lebensjahr vollendet hat und die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt, um zu erkennen, dass er oder sie etwas falsch gemacht hat, sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche direkt gegen das Kind oder den Jugendlichen möglich. Ein entsprechendes Gerichtsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden - also auch erst dann, wenn der Betreffende selbst Geld verdient.
Ein Urteil des Landgerichts Memmingen beweist, dass auch Schüler als Mobber vor teuren Forderungen nicht sicher sind. Dabei ging es um einen 12-jährigen Schüler, der einen Mitschüler ständig auf Facebook beleidigt hatte. Unter anderem hatte er auf dessen Namen und mit dessen Foto ein Profil mit dem Zusatz ”Fat-Opfer” auf Facebook erstellt und ihn beschuldigt, kleine Kinder zu vergewaltigen. Obendrein hatte er ihm nahegelegt, sich umzubringen, da er nichts wert sei. Schließlich erlitt der betroffene Schüler einen Nervenzusammenbruch und musste sich in stationäre psychotherapeutische Behandlung begeben. Das Gericht verurteilte den Mobber in diesem Fall zur Unterlassung weiterer Mobbing-Handlungen und zur Zahlung von 1.500 Euro Schmerzensgeld und der Prozess- und Anwaltskosten (Urteil vom 3. Februar 2015, Az. 21 O 1761/13).
Wann haften Eltern für ihre mobbenden Kinder?
Im oben geschilderten Fall erging das Urteil gegen den Minderjährigen selbst. Dieser könnte sich nun darauf berufen, als Schüler überhaupt kein Geld zu besitzen. Dies würde ihm aber wenig bringen: Wie erwähnt kann aus einem zivilrechtlichen Urteil 30 Jahre lang vollstreckt werden. Sobald der Verurteilte selbst Geld verdient, kann ihm der Kläger also den Gerichtsvollzieher schicken.
Manchmal jedoch haften auch die Eltern für die Handlungen ihrer Kinder. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dabei richtet es sich nach Alter und Reife des Kindes, wie viel Aufsicht von den Eltern erwartet werden kann.
Als Mittel gegen Schüler-Mobbing schlagen einige Anwälte vor, die Eltern des Mobbers mit einer kostenpflichtigen Abmahnung dazu aufzufordern, ihrem Kind rechtswidriges Verhalten zu untersagen und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Weigern sich die Eltern, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, kann eine Unterlassungsklage erfolgen.
Wie kann die Schule gegen einen mobbenden Schüler vorgehen?
Die Schule hat eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern und ist daraus gehalten, im Falle des Mobbings unter Schülern geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach 2017 entschieden, dass die Versetzung eines mobbenden Schülers aus einer Hochbegabtenklasse in eine Parallelklasse rechtmäßig ist - auch wenn er nicht alleine gemobbt hat (Urteil vom 18.7.2017, Az. AN 2 K 17.00250).
Das Verwaltungsgericht München urteilte, dass die Androhung der Entlassung aus der Schule rechtmäßig war. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein einen Mitschüler kompromittierendes Video in den Klassenchat eingestellt wurde. Dies sei im Interesse des Schulfriedens und des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (Urt. v. 29.01.2019, Az. M 3 K 17.3829). In einem anderen Mobbingfall unter Schülern hielt Verwaltungsgericht München sogar einen Schulverweis für gerechtfertigt (Beschl. v. 12.03.2018, Az. M 3 S 17.5918).
Wie darf sich ein gemobbter Schüler gegen einen Mobber wehren?
Schüler haben auch bei Mobbing nicht das Recht, sich mit Gewalt zu wehren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. In dem Prozess ging es um einen Schüler, der einen anderen fälschlich bezichtigt hatte, Läuse zu haben. Dieser hatte daraufhin zugeschlagen, was eine Prügelei auslöste. Die Reaktion der Schule war ein Verweis für beide sowie deren Einbestellung zu einer Mediationssitzung. Die Eltern des einen Schülers gingen gegen diese Maßnahme gerichtlich vor, weil sie ihren Sohn als Mobbingopfer ansahen. Das Gericht sah die Maßnahmen der Schule jedoch als korrekt an (Az. VG 3 K 320.13).
Besteht das Mobbing allerdings auch in Form von Körperverletzungen, z.B. Schlägen und Tritten, hat der gemobbte Schüler das Recht, sich im Wege der Notwehr (§32 StGB) mit - angemessener - Gegengewalt zu wehren.
Dürfen gemobbte Schüler den Schulbesuch verweigern?
Leider ist es oftmals so, dass die Schulen keine ausreichenden Maßnahmen gegen den bzw. die Mobber ergreifen. Dann stellt sich die Frage, ob das Mobbingopfer den Schulbesuch verweigern darf. Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres zulässig (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 12.12.2006, Az. AN 2 S 06.01862). Die Eltern sollten deshalb unverzüglich und nachweislich die Schulleitung über die Missstände in Kenntnis setzen. Wird diese nicht tätig, ist im nächsten Schritt die Schulaufsicht der Ansprechpartner. Reagiert auch die nicht, besteht im Weiteren die Möglichkeit, sich mit dem Mobbing-Anliegen an das Landesparlament oder die dort eingerichteten Petitionsausschüsse zu wenden. Von dort aus wird es eine Anfrage an das Schulministerium geben, das sodann bei den nachgeordneten Behörden anfragen wird.
Praxistipp zum Mobbing unter Schülern
Für ein juristisches Vorgehen gegen einen mobbenden Mitschüler sind Beweise wichtig - zum Beispiel abgespeicherte Nachrichten und E-Mails, Screenshots von Facebookseiten, Computer-Ausdrucke und Zeugen. Betroffene Schüler sollten sich mit dem Problem an ihre Eltern oder Lehrer oder auch an den Klassenlehrer wenden. Die Schule ist im Wege ihrer Fürsorgepflicht gehalten, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Rechtliche Beratung zum Thema Mobbing an der Schule erteilt ein Rechtsanwalt, der im Zivilrecht, Strafrecht oder Schulrecht tätig ist.
(Bu)