Müssen Erben an den Erblasser gezahlte Sozialhilfe aus dessen Erbe zurückzahlen?
29.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice In bestimmten Fällen können die Sozialbehörden bzw. Jobcenter Sozialleistungen zurückfordern. Zum Beispiel werden in einigen Fällen die Erben von Leistungsempfängern dazu aufgefordert, an ihre verstorbenen Eltern gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. Allerdings hat sich die Rechtslage hierzu in den letzten Jahren geändert. Wer muss heute eine solche Rückforderung fürchten?
Es gibt unterschiedliche Regeln für unterschiedliche Sozialleistungen. Dies gilt auch beim Thema Rückforderung. Hier ist es wichtig, zwischen dem Arbeitslosengeld II (ALG II / "Hartz IV") und der Sozialhilfe zu unterscheiden.
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist das 2. Sozialgesetzbuch. Diese Leistung ist für Personen gedacht, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, die also eine Arbeit annehmen könnten.
Die Sozialhilfe in ihrer heutigen Form richtet sich nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie wird an Menschen gezahlt, die nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind, die also nicht arbeiten können.
Lange Zeit gab es bei Hartz IV eine sogenannte Erbenhaftung. Daher mussten die Erben von Empfängern von Arbeitslosengeld II damit rechnen, dass die Sozialbehörde ausgezahlte Leistungen von ihnen zurückforderte. So konnte es zum Beispiel passieren, dass ein Leistungsempfänger noch ein Sparguthaben gehabt hatte, welches das Jobcenter ihm als sogenanntes Schonvermögen anerkannte. Dann musste der Betreffende dieses Geld nicht verbrauchen, um ALG II zu erhalten. Wenn er das Geld jedoch seinem Kind vererbte, verlangte das Jobcenter von diesem die Rückzahlung der dem Vater gezahlten Sozialleistungen. Die Ersatzpflicht der Erben war dabei auf den Wert des Erbes begrenzt. Auch die Gerichte hielten dieses Vorgehen für zulässig, so etwa das Sozialgericht Berlin (24.5.2011, Az. S 149 As 21300/08).
Heute sieht die Sache jedoch anders aus. Die entsprechende Regelung - § 35 Abs. 2 SGB II - wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben und ersatzlos gestrichen. Daher haben Erben von ALG II-Empfängern heute keine Rückforderungen mehr zu befürchten!
Bei der Sozialhilfe gibt es jedoch nach wie vor eine Erbenhaftung. Nach § 102 des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) muss der Erbe eines Sozialhilfeempfängers der Behörde die gezahlte Sozialhilfe ersetzen. Betroffen sind alle Beträge, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall ausgezahlt wurden.
Auch der Erbe des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsempfängers kann zur Kostenerstattung herangezogen werden, falls diese Person vor dem Leistungsberechtigten stirbt.
Aber: Dies bezieht sich ausdrücklich NICHT auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen kann der Staat also nicht vom Erben zurückverlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII; Leistungen nach dem "Vierten Kapitel"). Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen der Tuberkulosehilfe.
Von Rückforderungen betroffen ist stattdessen die sogenannte "Rest-Sozialhilfe", in erster Linie also die "Hilfe zur Pflege". Diese zahlt das Sozialamt, wenn eine Person nicht die finanziellen Mittel hat, um den Aufenthalt im Pflegeheim und die Pflegekosten zu bezahlen. Dabei kann es sich um ganz erhebliche Beträge handeln.
Auch bei Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII muss der Antragsteller zunächst einmal sein eigenes Vermögen verbrauchen oder veräußern. Allerdings gibt es auch hier Dinge, die zum "Schonvermögen" gehören und nicht angetastet werden. Dies sind beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein angemessenes (selbst bewohntes) Hausgrundstück, kleinere Bargeldbeträge oder sonstige Geldbeträge je nach den persönlichen Verhältnissen.
Interessant wird die Sache beim Thema "eigenes Haus": Auch Sozialhilfeempfänger dürfen in den eigenen vier Wänden wohnen, wenn diese "angemessen" sind. Laut Bundessozialgericht bedeutet das: 90 Quadratmeter Wohnfläche für einen Alleinstehenden, eine Überschreitung um zehn Prozent wird toleriert, bei Paaren ist eine größere Wohnfläche angemessen (Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R).
Es gibt jedoch einen Haken beim Schonvermögen: Geschont wird nur der Hilfeempfänger selbst - nicht seine Erben.
Die Rückzahlung ist auf den Nachlasswert beschränkt. Daher müssen die Erben also nicht mehr zahlen, als sie geerbt haben. Außerdem werden die Bestattungskosten und ggf. die Kosten für eine Nachlassverwaltung vor der Berechnung vom Wert des Nachlasses abgezogen.
Auch kann das Sozialamt eine Kostenerstattung nur für den Teil seiner Ausgaben verlangen, der das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigt. Im Jahr 2022 beträgt dieser 898 Euro, das Dreifache davon sind 2.694 Euro. Wenn das Erbe also unter diesem Betrag liegt, kann gar nichts verlangt werden. Erbt der Betreffende 10.000 Euro, liegt die mögliche Rückforderung bei 10.000 - 2.694 = 7.306 Euro.
Wenn der Erbe der Ehepartner oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und außerdem mit dieser Person zusammengelebt und sie gepflegt hat, kann er einen Betrag von 15.340 Euro aus dem Nachlass behalten.
Nicht zuletzt gilt: Der Anspruch auf Kostenerstattung entfällt vollkommen, wenn er für den Erben zu einem besonderen Härtefall führen würde.
Drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person bzw. ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners erlischt der Anspruch des Sozialamtes.
Ein Mann hatte seine letzten Jahre in einem Pflegeheim verbracht. Die Unterbringungskosten hatte zum Teil das Sozialamt übernommen. Nach seinem Tod verlangte die Behörde von seiner Witwe rund 15.300 Euro zurück. Der Nachlass bestand jedoch hauptsächlich aus dem Haus, in dem die Witwe und ihr Sohn wohnten.
Zunächst wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Forderung des Sozialamts zurück. Das Haus habe bereits zu Lebzeiten des Leistungsempfängers zu dessen Schonvermögen gehört. Dieser Schutz dauere auch nach seinem Tod an.
Das Bundessozialgericht kippte dieses Urteil. Es existiere kein "postmortales Schonvermögen". Daher könne die Erbin in die Pflicht genommen werden. Der Fall wurde jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu prüfen, ob ein Härtefall vorlag (Urteil vom 27.2.2019, Az. B 8 SO 15/17 R). In einem Fall wie diesem ist das durchaus möglich. Dabei spielen nämlich Kriterien wie Alter, Gesundheit, Verwurzelung am Wohnort und Einkommen eine Rolle. Mit anderen Worten: Wenn einer hochbetagten Witwe mit kleiner Rente das von ihr seit 1964 bewohnte Haus weggenommen werden soll, kann man sehr wahrscheinlich von einem Härtefall ausgehen. Dann scheidet eine Rückforderung aus.
Der Elternunterhalt war lange ein häufiges Prozessthema. Der Grund: Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern sind ihren Eltern unterhaltspflichtig. Zahlt nun das Sozialamt an die Eltern Leistungen für die Unterbringung im Pflegeheim, geht der Unterhaltsanspruch automatisch auf das Sozialamt über. Dieses kann sich das Geld dann von den Kindern zurückholen.
Aber: Nach aktueller Rechtslage gilt dies nur noch, wenn die Kinder über 100.000 Euro im Jahr verdienen. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf die Rückforderung der Sozialhilfe von den Erben.
Wenn auf den Erben mit einem insgesamt überschuldeten Nachlass zu viele Verbindlichkeiten zukommen, kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen. Fordert das Sozialamt gezahlte Sozialleistungen gerade im Bereich "Hilfe zur Pflege" zurück, sollte geprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Sozialrecht helfen.
Oft kommen Rückforderungen von Sozialhilfe durch die Sozialbehörden oder Jobcenter überraschend. Dies gilt besonders, wenn sie sich an Angehörige der eigentlichen Leistungsempfänger richten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Sozialleistungen muss man unterscheiden? Was gilt für Hartz IV? Was müssen Erben zum Thema Sozialhilfe wissen? Was ist das Schonvermögen? Worauf ist die Rückforderung beschränkt? Wann erlischt der Anspruch des Sozialamtes? Urteil: Muss das Haus verkauft werden? Hat sich durch die Neuregelung des Elternunterhalts etwas geändert? Praxistipp Welche Sozialleistungen muss man unterscheiden?
Es gibt unterschiedliche Regeln für unterschiedliche Sozialleistungen. Dies gilt auch beim Thema Rückforderung. Hier ist es wichtig, zwischen dem Arbeitslosengeld II (ALG II / "Hartz IV") und der Sozialhilfe zu unterscheiden.
Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist das 2. Sozialgesetzbuch. Diese Leistung ist für Personen gedacht, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, die also eine Arbeit annehmen könnten.
Die Sozialhilfe in ihrer heutigen Form richtet sich nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie wird an Menschen gezahlt, die nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind, die also nicht arbeiten können.
Was gilt für Hartz IV?
Lange Zeit gab es bei Hartz IV eine sogenannte Erbenhaftung. Daher mussten die Erben von Empfängern von Arbeitslosengeld II damit rechnen, dass die Sozialbehörde ausgezahlte Leistungen von ihnen zurückforderte. So konnte es zum Beispiel passieren, dass ein Leistungsempfänger noch ein Sparguthaben gehabt hatte, welches das Jobcenter ihm als sogenanntes Schonvermögen anerkannte. Dann musste der Betreffende dieses Geld nicht verbrauchen, um ALG II zu erhalten. Wenn er das Geld jedoch seinem Kind vererbte, verlangte das Jobcenter von diesem die Rückzahlung der dem Vater gezahlten Sozialleistungen. Die Ersatzpflicht der Erben war dabei auf den Wert des Erbes begrenzt. Auch die Gerichte hielten dieses Vorgehen für zulässig, so etwa das Sozialgericht Berlin (24.5.2011, Az. S 149 As 21300/08).
Heute sieht die Sache jedoch anders aus. Die entsprechende Regelung - § 35 Abs. 2 SGB II - wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben und ersatzlos gestrichen. Daher haben Erben von ALG II-Empfängern heute keine Rückforderungen mehr zu befürchten!
Was müssen Erben zum Thema Sozialhilfe wissen?
Bei der Sozialhilfe gibt es jedoch nach wie vor eine Erbenhaftung. Nach § 102 des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) muss der Erbe eines Sozialhilfeempfängers der Behörde die gezahlte Sozialhilfe ersetzen. Betroffen sind alle Beträge, die in den zehn Jahren vor dem Erbfall ausgezahlt wurden.
Auch der Erbe des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsempfängers kann zur Kostenerstattung herangezogen werden, falls diese Person vor dem Leistungsberechtigten stirbt.
Aber: Dies bezieht sich ausdrücklich NICHT auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen kann der Staat also nicht vom Erben zurückverlangen (§ 102 Abs. 5 SGB XII; Leistungen nach dem "Vierten Kapitel"). Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen der Tuberkulosehilfe.
Von Rückforderungen betroffen ist stattdessen die sogenannte "Rest-Sozialhilfe", in erster Linie also die "Hilfe zur Pflege". Diese zahlt das Sozialamt, wenn eine Person nicht die finanziellen Mittel hat, um den Aufenthalt im Pflegeheim und die Pflegekosten zu bezahlen. Dabei kann es sich um ganz erhebliche Beträge handeln.
Was ist das Schonvermögen?
Auch bei Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII muss der Antragsteller zunächst einmal sein eigenes Vermögen verbrauchen oder veräußern. Allerdings gibt es auch hier Dinge, die zum "Schonvermögen" gehören und nicht angetastet werden. Dies sind beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein angemessenes (selbst bewohntes) Hausgrundstück, kleinere Bargeldbeträge oder sonstige Geldbeträge je nach den persönlichen Verhältnissen.
Interessant wird die Sache beim Thema "eigenes Haus": Auch Sozialhilfeempfänger dürfen in den eigenen vier Wänden wohnen, wenn diese "angemessen" sind. Laut Bundessozialgericht bedeutet das: 90 Quadratmeter Wohnfläche für einen Alleinstehenden, eine Überschreitung um zehn Prozent wird toleriert, bei Paaren ist eine größere Wohnfläche angemessen (Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R).
Es gibt jedoch einen Haken beim Schonvermögen: Geschont wird nur der Hilfeempfänger selbst - nicht seine Erben.
Worauf ist die Rückforderung beschränkt?
Die Rückzahlung ist auf den Nachlasswert beschränkt. Daher müssen die Erben also nicht mehr zahlen, als sie geerbt haben. Außerdem werden die Bestattungskosten und ggf. die Kosten für eine Nachlassverwaltung vor der Berechnung vom Wert des Nachlasses abgezogen.
Auch kann das Sozialamt eine Kostenerstattung nur für den Teil seiner Ausgaben verlangen, der das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigt. Im Jahr 2022 beträgt dieser 898 Euro, das Dreifache davon sind 2.694 Euro. Wenn das Erbe also unter diesem Betrag liegt, kann gar nichts verlangt werden. Erbt der Betreffende 10.000 Euro, liegt die mögliche Rückforderung bei 10.000 - 2.694 = 7.306 Euro.
Wenn der Erbe der Ehepartner oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und außerdem mit dieser Person zusammengelebt und sie gepflegt hat, kann er einen Betrag von 15.340 Euro aus dem Nachlass behalten.
Nicht zuletzt gilt: Der Anspruch auf Kostenerstattung entfällt vollkommen, wenn er für den Erben zu einem besonderen Härtefall führen würde.
Wann erlischt der Anspruch des Sozialamtes?
Drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person bzw. ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners erlischt der Anspruch des Sozialamtes.
Urteil: Muss das Haus verkauft werden?
Ein Mann hatte seine letzten Jahre in einem Pflegeheim verbracht. Die Unterbringungskosten hatte zum Teil das Sozialamt übernommen. Nach seinem Tod verlangte die Behörde von seiner Witwe rund 15.300 Euro zurück. Der Nachlass bestand jedoch hauptsächlich aus dem Haus, in dem die Witwe und ihr Sohn wohnten.
Zunächst wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Forderung des Sozialamts zurück. Das Haus habe bereits zu Lebzeiten des Leistungsempfängers zu dessen Schonvermögen gehört. Dieser Schutz dauere auch nach seinem Tod an.
Das Bundessozialgericht kippte dieses Urteil. Es existiere kein "postmortales Schonvermögen". Daher könne die Erbin in die Pflicht genommen werden. Der Fall wurde jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu prüfen, ob ein Härtefall vorlag (Urteil vom 27.2.2019, Az. B 8 SO 15/17 R). In einem Fall wie diesem ist das durchaus möglich. Dabei spielen nämlich Kriterien wie Alter, Gesundheit, Verwurzelung am Wohnort und Einkommen eine Rolle. Mit anderen Worten: Wenn einer hochbetagten Witwe mit kleiner Rente das von ihr seit 1964 bewohnte Haus weggenommen werden soll, kann man sehr wahrscheinlich von einem Härtefall ausgehen. Dann scheidet eine Rückforderung aus.
Hat sich durch die Neuregelung des Elternunterhalts etwas geändert?
Der Elternunterhalt war lange ein häufiges Prozessthema. Der Grund: Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern sind ihren Eltern unterhaltspflichtig. Zahlt nun das Sozialamt an die Eltern Leistungen für die Unterbringung im Pflegeheim, geht der Unterhaltsanspruch automatisch auf das Sozialamt über. Dieses kann sich das Geld dann von den Kindern zurückholen.
Aber: Nach aktueller Rechtslage gilt dies nur noch, wenn die Kinder über 100.000 Euro im Jahr verdienen. Diese Regelung hat keinen Einfluss auf die Rückforderung der Sozialhilfe von den Erben.
Praxistipp
Wenn auf den Erben mit einem insgesamt überschuldeten Nachlass zu viele Verbindlichkeiten zukommen, kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen. Fordert das Sozialamt gezahlte Sozialleistungen gerade im Bereich "Hilfe zur Pflege" zurück, sollte geprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Sozialrecht helfen.
(Ma)