Nachbarschaftsstreit: Die Frösche quaken zu laut!
19.06.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice In Streit geraten waren die Eigentümer von zwei benachbarten Reihenhaus-Grundstücken. Einer der beiden hatte einen Gartenteich angelegt. Schon nach kurzer Zeit siedelten sich darin Frösche an. Den Tieren gefiel offenbar ihre neue Umgebung, und dies taten sie durch lautes nächtliches Quaken kund. Daran wiederum störte sich der Nachbar, dessen Schlafzimmer 14 Meter weit vom Teich entfernt lag. Er behauptete, psychisch durch das Quaken der Frösche beeinträchtigt zu werden: Er leide unter Folgen in Form eines pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustandes nervlicher Art. Per Anwaltsbrief verlangte er die Einstellung des Lärms. Vom Teichbesitzer kam keine Reaktion.
Auf Veranlassung des Quak-Geschädigten wurde dann der Kreis Unna tätig. Er erteilte dem Teichbesitzer eine Ausnahmegenehmigung, um die Frösche zu entfernen. Das ansonsten bestehende Verbot, wild lebende Tiere zu fangen und aus ihrem Biotop zu entfernen, wurde in diesem speziellen Fall ausgesetzt.
Allerdings wollte der Teichbesitzer die Frösche gar nicht entfernen und nutzte die behördliche Lizenz zum Frösche-Fangen nicht. Daher wurde er von dem lärmgeplagten Nachbarn verklagt. Dabei ging es jedoch nicht nur um die Entfernung der quakenden Untermieter, sondern auch um eine "Mietminderung" von 330 Euro pro Jahr für den Lärmgeplagten und ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro pro Jahr der Lärmbelästigung, zu zahlen vom Teichbesitzer an den Nachbarn für drei Jahre.
Das Landgericht zog einen Sachverständigen zu Rate. Dieser nahm ausführliche nächtliche Messungen vor dem Schlafzimmerfenster des Klägers vor. Das Ergebnis: Tatsächlich wurde bis zu 13 Mal pro Stunde gequakt, mit einer Lautstärke von durchschnittlich 44 dB(A). Der nächtliche Lärmgrenzwert für allgemeine Wohngebiete liegt bei 40 dB(A). Im Zuge der Beweisaufnahme hörte das Gericht Tonaufnahmen ab, mit denen das Gequake der Frösche dokumentiert werden konnte.
Das Landgericht entschied: Im Normalfall dürfen Frösche als wildlebende Tiere nicht gefangen werden – auch nicht aus einem Gartenteich, den jemand künstlich angelegt hat. Aber: Wenn die Umweltbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt und das Quaken nachweislich die Lärmgrenzwerte überschreitet, müssen die Quaker ausziehen. Das Urteil verpflichtete daher den Teichbesitzer dazu, die nächtlichen Störenfriede aus dem Teich zu entfernen.
Allerdings hatte das Gericht für die finanziellen Forderungen des Nachbarn weniger Verständnis. So wies es darauf hin, dass Hauseigentümer von ihrem Nachbarn mangels Mietverhältnis keine "Mietminderung" verlangen können. Schließlich kann niemand Ansprüche frei erfinden, die es im Gesetz gar nicht gibt. Auch das Schmerzensgeld verweigerte das Gericht dem Nachbarn, da sich dieser bereits vor Anlage des Teiches wegen Depressionen in Behandlung befunden hatte. Diese waren also offensichtlich nicht froschbedingt (Landgericht Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 6 O 431/09).
Das Fazit aus diesem Urteil lautet: Wer allzu laut quakt, muss umziehen – zumindest, wenn es vor Ort eine liberale Umweltbehörde gibt. Bleibt zu hoffen, dass die Lärmerzeuger ein neues Heim in einer von empfindlichen Nachbarn freien Umgebung gefunden haben. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Lärmbelästigung gleich welcher Art können Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht Rat und Hilfe finden.
Das Wichtigste in Kürze
1. Tierschutz: Grundsätzlich kommen auch Frösche in Nachbars Gartenteich in den Genuss des Tierschutzes und dürfen als wildlebende Tiere nicht gefangen werden.
2. Behördliche Genehmigung: Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung, tritt der Tierschutz zurück und die Frösche dürfen entfernt werden - z.B im Wege des Umsetzens in ein anderes Gebiet.
3. Mietminderung: Jedenfalls gegen den Nachbarn, von dessen Gartenteich aus lautes Froschquaken hinüberschallt, besteht kein Anspruch auf Mietminderung, weil der allgemeine Lärmgrenzwert überschritten wird.
1. Tierschutz: Grundsätzlich kommen auch Frösche in Nachbars Gartenteich in den Genuss des Tierschutzes und dürfen als wildlebende Tiere nicht gefangen werden.
2. Behördliche Genehmigung: Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung, tritt der Tierschutz zurück und die Frösche dürfen entfernt werden - z.B im Wege des Umsetzens in ein anderes Gebiet.
3. Mietminderung: Jedenfalls gegen den Nachbarn, von dessen Gartenteich aus lautes Froschquaken hinüberschallt, besteht kein Anspruch auf Mietminderung, weil der allgemeine Lärmgrenzwert überschritten wird.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sagten die Behörden zum nächtlichen Fröschequaken? Was verlangte der Nachbar vom Teichbesitzer vor Gericht? Sachverständige am Werk: Wie laut quaken die Frösche genau? Frösche kontra Nachbar: Wie hat das Gericht entschieden? Praxistipp zum Fröschequaken bei Nacht Was sagten die Behörden zum nächtlichen Fröschequaken?
Auf Veranlassung des Quak-Geschädigten wurde dann der Kreis Unna tätig. Er erteilte dem Teichbesitzer eine Ausnahmegenehmigung, um die Frösche zu entfernen. Das ansonsten bestehende Verbot, wild lebende Tiere zu fangen und aus ihrem Biotop zu entfernen, wurde in diesem speziellen Fall ausgesetzt.
Was verlangte der Nachbar vom Teichbesitzer vor Gericht?
Allerdings wollte der Teichbesitzer die Frösche gar nicht entfernen und nutzte die behördliche Lizenz zum Frösche-Fangen nicht. Daher wurde er von dem lärmgeplagten Nachbarn verklagt. Dabei ging es jedoch nicht nur um die Entfernung der quakenden Untermieter, sondern auch um eine "Mietminderung" von 330 Euro pro Jahr für den Lärmgeplagten und ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro pro Jahr der Lärmbelästigung, zu zahlen vom Teichbesitzer an den Nachbarn für drei Jahre.
Sachverständige am Werk: Wie laut quaken die Frösche genau?
Das Landgericht zog einen Sachverständigen zu Rate. Dieser nahm ausführliche nächtliche Messungen vor dem Schlafzimmerfenster des Klägers vor. Das Ergebnis: Tatsächlich wurde bis zu 13 Mal pro Stunde gequakt, mit einer Lautstärke von durchschnittlich 44 dB(A). Der nächtliche Lärmgrenzwert für allgemeine Wohngebiete liegt bei 40 dB(A). Im Zuge der Beweisaufnahme hörte das Gericht Tonaufnahmen ab, mit denen das Gequake der Frösche dokumentiert werden konnte.
Frösche kontra Nachbar: Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht entschied: Im Normalfall dürfen Frösche als wildlebende Tiere nicht gefangen werden – auch nicht aus einem Gartenteich, den jemand künstlich angelegt hat. Aber: Wenn die Umweltbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt und das Quaken nachweislich die Lärmgrenzwerte überschreitet, müssen die Quaker ausziehen. Das Urteil verpflichtete daher den Teichbesitzer dazu, die nächtlichen Störenfriede aus dem Teich zu entfernen.
Allerdings hatte das Gericht für die finanziellen Forderungen des Nachbarn weniger Verständnis. So wies es darauf hin, dass Hauseigentümer von ihrem Nachbarn mangels Mietverhältnis keine "Mietminderung" verlangen können. Schließlich kann niemand Ansprüche frei erfinden, die es im Gesetz gar nicht gibt. Auch das Schmerzensgeld verweigerte das Gericht dem Nachbarn, da sich dieser bereits vor Anlage des Teiches wegen Depressionen in Behandlung befunden hatte. Diese waren also offensichtlich nicht froschbedingt (Landgericht Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 6 O 431/09).
Praxistipp zum Fröschequaken bei Nacht
Das Fazit aus diesem Urteil lautet: Wer allzu laut quakt, muss umziehen – zumindest, wenn es vor Ort eine liberale Umweltbehörde gibt. Bleibt zu hoffen, dass die Lärmerzeuger ein neues Heim in einer von empfindlichen Nachbarn freien Umgebung gefunden haben. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Lärmbelästigung gleich welcher Art können Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht Rat und Hilfe finden.