Lärm von den Nachbarn: Welche Rechte stehen mir zu?
04.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Umfragen zufolge stören sich 42 Prozent der Bundesbürger an Lärm im privaten Wohnbereich. Kein Wunder, denn zu Hause möchte man sich erholen und entspannen. Dabei stört die Bohrmaschine des Nachbarn nebenan ebenso, wie der laute Fernseher in der Wohnung oben, der ständige Partylärm vom Nachbarhaus oder die spielenden und schreienden Kinder auf dem Hof. Wenn Lärmbelästigung für Stress sorgt, ist erst einmal Kommunikation nötig. Vielleicht verringert der Nachbar ja seinen Geräuschpegel freiwillig, wenn man ihn sachlich und womöglich sogar freundlich auf das Problem hinweist? Aber was tun, wenn dies nicht hilft?
Mit Lärm befassen sich einerseits die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer, andererseits aber auch die Lärmschutzsatzungen der einzelnen Gemeinden.
Die bundesweit gültige Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) verbietet den Betrieb der in ihrem Anhang aufgelisteten Maschinen und Geräte in Wohngebieten werktags (montags bis samstags) zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Dazu gehören Rasenmäher, Motorhacken, Kettensägen, Schredder und Vertikutierer.
Manche besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler darf man nur werktags zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr betreiben. Bei Missachtung droht ein Bußgeld. Die ausführliche Verordnung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums. Mit Rücksicht auf Ihre Nachbarn sollten Sie diese Gartenarbeiten auf die Werktage verschieben.
Allgemein gültige Ruhezeiten finden sich oft in Landesgesetzen und kommunalen Satzungen. Beispielsweise regelt das Hamburgische Lärmschutzgesetz, dass der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten (z. B. Radios, Fernsehgeräte, CD-Player) und Musikinstrumenten zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Wohngebieten nur in einer Lautstärke stattfinden darf, die andere Leute nicht erheblich belästigt.
Viele Gemeinden haben eigene Regelungen zu den Ruhezeiten erlassen. Diese können sich von Ort zu Ort unterscheiden. Zu diesen Zeiten ist Zimmerlautstärke angesagt. Das bedeutet, dass die Musik nicht außerhalb des Zimmers hörbar sein darf, in dem sie spielt.
Üblich sind die folgenden Ruhezeiten:
- 22 Uhr bis 7 Uhr,
- 13 Uhr bis 15 Uhr,
- 19 Uhr bis 8 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr an Samstagen,
- ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
In Gemeindesatzungen können abweichende Zeiten festgelegt sein. Die Mittagsruhe fällt in immer mehr Gemeinden weg.
Wenn alles gute Zureden nichts hilft, kann man bei nachbarlicher Lärmbelästigung die Polizei holen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn Nachbarn während der Ruhezeiten erheblichen Lärm verursachen. Die Polizei mahnt zunächst meist zur Ruhe. Wenn dies nicht hilft, kann ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden. Nachbarn können aber durchaus auch zivilrechtlich vorgehen und eine Klage auf Unterlassung des Lärms erheben. Zunächst sollte jedoch das Gespräch Vorrang haben, denn ein Prozess wegen Lärmbelästigung eskaliert jeden Nachbarschaftsstreit noch mehr.
Wenn ein Nachbar ständig zu laut ist, besteht womöglich ein Unterlassungsanspruch. Dies wird rechtlich mit einer sogenannten Besitzstörung begründet. Das bedeutet: Der Besitz einer Person an einem Grundstück oder einer Wohnung wird durch Einwirkungen von außen gestört. Der Besitzer (dies schließt Mieter ein) hat gegen den Störer einen Anspruch auf Unterlassung.
Auch vom Nachbarn oder spielenden Kindern ausgehender Lärm kann eine solche Besitzstörung sein. Inwieweit ein solcher Anspruch im Einzelfall greift, sollte von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden. Der Kläger muss eine erhebliche Lärmbelästigung beweisen. Als Beweismittel können zum Beispiel ein Lärmprotokoll mit Zeiten und Datum sowie Zeugenaussagen dienen.
In Mietverträgen oder Hausordnungen von Mehrfamilienhäusern findet man meist Regeln zum Thema Lärm sowie Ruhezeiten. Mieter müssen sich daran halten.
Bei allzu großer Lärmbelästigung kann für Mieter eine Mietminderung in Frage kommen. Es muss sich allerdings um eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnung handeln. Wenn dauerhafter Lärm ein unzumutbares Maß erreicht, handelt es sich um einen Sachmangel der Mietwohnung und deren Benutzbarkeit zum Wohnen ist beeinträchtigt. Dies ist die Voraussetzung für eine Mietminderung. Vorsicht: Eine unberechtigte Mietminderung kann zu einem Mietrückstand führen, der für eine Kündigung ausreicht. Wenn sich der Streit um Lärm unter den Parteien eines Mehrfamilienhauses abspielt, muss sich der Vermieter darum kümmern, dass alle Parteien ungestört wohnen können. Schwieriger wird es mit der Mietminderung, wenn der Lärm von außen kommt, also etwa von Grundstücksnachbarn, Gewerbebetrieben, Sportplätzen oder Bauarbeiten.
Unter Umständen kann auch Lärm von außerhalb des Grundstücks eine Mietminderung rechtfertigen. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an.
So entschied der Bundesgerichtshof 2014, dass ein Mieter wegen Verkehrslärm, der im Laufe der Jahre stark zugenommen hatte, keine Mietminderung verlangen könne. Er habe mit dem Vermieter nicht vereinbart, dass die Wohnung immer so leise bleiben müsse, wie beim Einzug (Az. VIII ZR 152/12).
Später hat der Bundesgerichtshof Grundsätze über Lärmeinwirkung entwickelt, die erst nach Abschluss des Mietvertrages entsteht und für die der Vermieter nichts kann. Ein Mieter hatte wegen Lärm vom Bolzplatz einer Schule die Miete gemindert. Der Platz sollte nur von Kindern bis 12 Jahre und nur bis 18 Uhr werktags genutzt werden. Tatsächlich spielten dort Jugendliche auch noch zu späterer Stunde Fußball. Der BGH erklärte, dass es für Kinderlärm im Bundesimmissionsschutzgesetz ein "Toleranzgebot" gibt. Normalerweise ist Kinderlärm per Gesetz also keine Ruhestörung.
Bei Umgebungslärm von außerhalb des Grundstücks sei nicht immer eine Mietminderung möglich. Bei einer nach Mietvertragsbeginn entstandenen Lärmquelle sei diese in zwei Fällen denkbar:
1. Der Mietvertrag enthält eine ausdrückliche Zusicherung des Vermieters, dass die Wohnumgebung so ruhig bleibt wie bei Vertragsabschluss.
2. Der Vermieter hat seinerseits Abwehr- oder Entschädigungsansprüche gegen den Lärmverursacher.
Kann der Vermieter also selbst nichts am Lärm ändern und auch keine eigenen Entschädigungsansprüche geltend machen, bestehen schlechte Chancen auf eine Mietminderung. Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz zurück – um zu klären, ob Kinder oder Jugendliche den Lärm verursacht hatten (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 197/14).
Vor einiger Zeit befasste sich der Bundesgerichtshof mit Lärm in einem 1954 gebauten, hellhörigen Mehrfamilienhaus. Ein Mieter fühlte sich von Geräuschen der Nachbarn über sich belästigt und minderte die Miete. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter fristlos wegen Mietrückstands.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Mieter müssen grundsätzlich kein Lärmprotokoll erstellen. Sie müssen nur beschreiben, um welchen Lärm es sich handelt und wann, wie lange und wie oft er ungefähr auftritt (Beschluss vom 21.2.2017, Az. VIII ZR 1/16). Trotzdem: Sicherer ist es, man schreibt auf, welche Lärmbelästigung wann stattgefunden hat. Vor Gericht ist es auch hilfreich, Zeugen zu haben.
Auch beim Grillabend muss zwischen 22 Uhr und 7 Uhr absolute Nachtruhe herrschen. Nachbarn müssen keine Ruhestörungen durch laute Unterhaltungen oder Musik auf Grillpartys über 22 Uhr hinaus hinnehmen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Spielende Kinder machen Krach. Für die Nachbarn kann dies ebenfalls eine erhebliche Lärmbelästigung sein. Die Gerichte urteilen dazu nicht einheitlich. Einige Beispiele:
- Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 194/12.NW): Von einem gemeindlichen Kinderspielplatz gehen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen durch spielende Kinder auf das Wohngrundstück eines Nachbarn aus. Nachbarn von Kinderspielplätzen haben eine Toleranzpflicht.
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10042/12.OVG): Die Nachbarn eines Kinderspielplatzes einer Ganztagesschule müssen den durch die spielenden Schulkinder erzeugten Lärm hinnehmen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz untersagt es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen etc. ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 2428/11): Anwohner eines Kinderspielplatzes müssen Kinderlärm sogar außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten dulden.
Jahrelang war der Aufsitzmäher das Maß aller Dinge unter den Rasenmähern. Abgelöst wurde er jedoch vom Rasen-Roboter oder Mähautomat. Diese Geräte mähen so lange, bis ihr Akku zur Neige geht. Dann fahren sie selbstständig zur Ladestation, tanken Strom und mähen weiter. Auch Mittagspausen können programmiert werden. So war es in einem Fall, über den das Amtsgericht Siegburg 2015 zu entscheiden hatte (Az. 118 C 97/13).
Dort hatte der Nachbar eines Ehepaares werktags einen Rasen-Mäh-Roboter eingesetzt. Die in der Gemeindesatzung einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr wurden beachtet. Der Roboter begann seinen Arbeitstag um 7 Uhr morgens und beendete ihn um 20 Uhr abends. Das sehr leise Gerät lief jeweils 60 bis 75 Minuten, um sich anschließend 45 bis 60 Minuten aufzuladen und dann weiterzuarbeiten. Das Ehepaar behauptete nun, dass der von dem Gerät ausgehende dauerhafte Lärm eine deutliche Belastung für sie darstelle und sich schon gesundheitliche Schäden bei ihnen gezeigt hätten. Sie wollten nur fünf Stunden werktägliches Mähen dulden und zogen vor Gericht.
Aber: Der Amtsrichter konnte die Aufregung nicht verstehen und wies die Klage ab. Aus seiner Sicht stellte der Rasen-Roboter keine übermäßige Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn dar. Immerhin halte er die Grenzwerte der TA Lärm ein und stehe auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang. Selbst bei offenem Fenster habe man beim Ortstermin kaum etwas hören können.
Immer wieder sorgt auch Public Viewing, etwa bei Fußball-Spielen, für Ärger mit den Anwohnern. In Mainz versuchte ein Nachbar, dagegen vorzugehen.
Der Anwohner, dessen Grundstück neben dem Sportplatz lag, auf dem das Public Viewing stattfinden sollte, machte geltend, dass dieses infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des Vereinsheims zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führe.
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft bestehe. Aufgrund des weit entfernten Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft live zu verfolgen. An diesem Gemeinschaftserlebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften ein großes Interesse. Daher habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme vom Immissionsschutz gemacht. Sie habe Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte mäßig überschritten.
Auch habe die Behörde die Interessen der Nachbarn durch Auflagen berücksichtigt. So seien lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln usw.) verboten worden, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung beschränkt und die Lautsprecher seien von den Wohnhäusern abgewandt einzurichten gewesen. Auch dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22 Uhr) hineingingen oder erst nachts beginnen würden, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei.
Daher wies das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag des Anwohners ab (Az. 3 L 658/14).
Bei störendem Lärm sollte man zuerst eine gütliche Einigung anstreben. Ein Rechtsstreit unter Nachbarn verschiedener Grundstücke richtet sich nach dem Zivilrecht, eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter nach dem Mietrecht. Es empfiehlt sich, einen jeweils ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Ruhezeiten: Nachbarn haben das Recht, dass die kommunalen Regelungen zu Ruhezeiten eingehalten werden. Lärmemissionen sind in diesen Zeiten besonders zu minimieren. Auch sonstige Lärmschutzgesetze und -verordnungen sind einzuhalten.
2. Zumutbarkeitsgrenze: Auch außerhalb der Ruhezeiten darf der Lärmpegel die zumutbare und gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Für von Kindern verursachten Lärm urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich.
3. Rechtliche Schritte: Bei anhaltender oder wiederholter Lärmbelästigung können betroffene Nachbarn die Polizei rufen, sich beim Vermieter beschweren, die Miete mindern und auch eine Klage auf Unterlassung bei Gericht erheben. Ein Lärmprotokoll und Zeugen sind dann wichtige Beweismittel.
1. Ruhezeiten: Nachbarn haben das Recht, dass die kommunalen Regelungen zu Ruhezeiten eingehalten werden. Lärmemissionen sind in diesen Zeiten besonders zu minimieren. Auch sonstige Lärmschutzgesetze und -verordnungen sind einzuhalten.
2. Zumutbarkeitsgrenze: Auch außerhalb der Ruhezeiten darf der Lärmpegel die zumutbare und gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreiten. Für von Kindern verursachten Lärm urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich.
3. Rechtliche Schritte: Bei anhaltender oder wiederholter Lärmbelästigung können betroffene Nachbarn die Polizei rufen, sich beim Vermieter beschweren, die Miete mindern und auch eine Klage auf Unterlassung bei Gericht erheben. Ein Lärmprotokoll und Zeugen sind dann wichtige Beweismittel.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Gesetze gibt es gegen Lärm? Lärm: Wann ist Ruhezeit? Lärmbelästigung: Was kann man als Nachbar gegen Lärm tun? Wann kann man Unterlassungsklage erheben? Was gilt bei Lärm im Mietshaus? Wann kann wegen Lärm die Miete gemindert werden? Mietminderung wegen Lärms von außerhalb des Grundstücks? Braucht man ein Lärmprotokoll als Beweismittel? Lärmbelästigung durch Grillen und spielende Kinder? Lärmbelästigung durch Rasen-Roboter? Was ist mit Lärm durch Public Viewing bei Fußballspielen? Praxistipp zu Lärm durch Nachbarn und spielende Kinder Welche Gesetze gibt es gegen Lärm?
Mit Lärm befassen sich einerseits die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer, andererseits aber auch die Lärmschutzsatzungen der einzelnen Gemeinden.
Die bundesweit gültige Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) verbietet den Betrieb der in ihrem Anhang aufgelisteten Maschinen und Geräte in Wohngebieten werktags (montags bis samstags) zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Dazu gehören Rasenmäher, Motorhacken, Kettensägen, Schredder und Vertikutierer.
Manche besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler darf man nur werktags zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr betreiben. Bei Missachtung droht ein Bußgeld. Die ausführliche Verordnung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums. Mit Rücksicht auf Ihre Nachbarn sollten Sie diese Gartenarbeiten auf die Werktage verschieben.
Allgemein gültige Ruhezeiten finden sich oft in Landesgesetzen und kommunalen Satzungen. Beispielsweise regelt das Hamburgische Lärmschutzgesetz, dass der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten (z. B. Radios, Fernsehgeräte, CD-Player) und Musikinstrumenten zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Wohngebieten nur in einer Lautstärke stattfinden darf, die andere Leute nicht erheblich belästigt.
Lärm: Wann ist Ruhezeit?
Viele Gemeinden haben eigene Regelungen zu den Ruhezeiten erlassen. Diese können sich von Ort zu Ort unterscheiden. Zu diesen Zeiten ist Zimmerlautstärke angesagt. Das bedeutet, dass die Musik nicht außerhalb des Zimmers hörbar sein darf, in dem sie spielt.
Üblich sind die folgenden Ruhezeiten:
- 22 Uhr bis 7 Uhr,
- 13 Uhr bis 15 Uhr,
- 19 Uhr bis 8 Uhr sowie 13 Uhr bis 15 Uhr an Samstagen,
- ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
In Gemeindesatzungen können abweichende Zeiten festgelegt sein. Die Mittagsruhe fällt in immer mehr Gemeinden weg.
Lärmbelästigung: Was kann man als Nachbar gegen Lärm tun?
Wenn alles gute Zureden nichts hilft, kann man bei nachbarlicher Lärmbelästigung die Polizei holen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn Nachbarn während der Ruhezeiten erheblichen Lärm verursachen. Die Polizei mahnt zunächst meist zur Ruhe. Wenn dies nicht hilft, kann ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden. Nachbarn können aber durchaus auch zivilrechtlich vorgehen und eine Klage auf Unterlassung des Lärms erheben. Zunächst sollte jedoch das Gespräch Vorrang haben, denn ein Prozess wegen Lärmbelästigung eskaliert jeden Nachbarschaftsstreit noch mehr.
Wann kann man Unterlassungsklage erheben?
Wenn ein Nachbar ständig zu laut ist, besteht womöglich ein Unterlassungsanspruch. Dies wird rechtlich mit einer sogenannten Besitzstörung begründet. Das bedeutet: Der Besitz einer Person an einem Grundstück oder einer Wohnung wird durch Einwirkungen von außen gestört. Der Besitzer (dies schließt Mieter ein) hat gegen den Störer einen Anspruch auf Unterlassung.
Auch vom Nachbarn oder spielenden Kindern ausgehender Lärm kann eine solche Besitzstörung sein. Inwieweit ein solcher Anspruch im Einzelfall greift, sollte von einem Anwalt sorgfältig geprüft werden. Der Kläger muss eine erhebliche Lärmbelästigung beweisen. Als Beweismittel können zum Beispiel ein Lärmprotokoll mit Zeiten und Datum sowie Zeugenaussagen dienen.
Was gilt bei Lärm im Mietshaus?
In Mietverträgen oder Hausordnungen von Mehrfamilienhäusern findet man meist Regeln zum Thema Lärm sowie Ruhezeiten. Mieter müssen sich daran halten.
Wann kann wegen Lärm die Miete gemindert werden?
Bei allzu großer Lärmbelästigung kann für Mieter eine Mietminderung in Frage kommen. Es muss sich allerdings um eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnung handeln. Wenn dauerhafter Lärm ein unzumutbares Maß erreicht, handelt es sich um einen Sachmangel der Mietwohnung und deren Benutzbarkeit zum Wohnen ist beeinträchtigt. Dies ist die Voraussetzung für eine Mietminderung. Vorsicht: Eine unberechtigte Mietminderung kann zu einem Mietrückstand führen, der für eine Kündigung ausreicht. Wenn sich der Streit um Lärm unter den Parteien eines Mehrfamilienhauses abspielt, muss sich der Vermieter darum kümmern, dass alle Parteien ungestört wohnen können. Schwieriger wird es mit der Mietminderung, wenn der Lärm von außen kommt, also etwa von Grundstücksnachbarn, Gewerbebetrieben, Sportplätzen oder Bauarbeiten.
Mietminderung wegen Lärms von außerhalb des Grundstücks?
Unter Umständen kann auch Lärm von außerhalb des Grundstücks eine Mietminderung rechtfertigen. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an.
So entschied der Bundesgerichtshof 2014, dass ein Mieter wegen Verkehrslärm, der im Laufe der Jahre stark zugenommen hatte, keine Mietminderung verlangen könne. Er habe mit dem Vermieter nicht vereinbart, dass die Wohnung immer so leise bleiben müsse, wie beim Einzug (Az. VIII ZR 152/12).
Später hat der Bundesgerichtshof Grundsätze über Lärmeinwirkung entwickelt, die erst nach Abschluss des Mietvertrages entsteht und für die der Vermieter nichts kann. Ein Mieter hatte wegen Lärm vom Bolzplatz einer Schule die Miete gemindert. Der Platz sollte nur von Kindern bis 12 Jahre und nur bis 18 Uhr werktags genutzt werden. Tatsächlich spielten dort Jugendliche auch noch zu späterer Stunde Fußball. Der BGH erklärte, dass es für Kinderlärm im Bundesimmissionsschutzgesetz ein "Toleranzgebot" gibt. Normalerweise ist Kinderlärm per Gesetz also keine Ruhestörung.
Bei Umgebungslärm von außerhalb des Grundstücks sei nicht immer eine Mietminderung möglich. Bei einer nach Mietvertragsbeginn entstandenen Lärmquelle sei diese in zwei Fällen denkbar:
1. Der Mietvertrag enthält eine ausdrückliche Zusicherung des Vermieters, dass die Wohnumgebung so ruhig bleibt wie bei Vertragsabschluss.
2. Der Vermieter hat seinerseits Abwehr- oder Entschädigungsansprüche gegen den Lärmverursacher.
Kann der Vermieter also selbst nichts am Lärm ändern und auch keine eigenen Entschädigungsansprüche geltend machen, bestehen schlechte Chancen auf eine Mietminderung. Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz zurück – um zu klären, ob Kinder oder Jugendliche den Lärm verursacht hatten (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 197/14).
Braucht man ein Lärmprotokoll als Beweismittel?
Vor einiger Zeit befasste sich der Bundesgerichtshof mit Lärm in einem 1954 gebauten, hellhörigen Mehrfamilienhaus. Ein Mieter fühlte sich von Geräuschen der Nachbarn über sich belästigt und minderte die Miete. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter fristlos wegen Mietrückstands.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Mieter müssen grundsätzlich kein Lärmprotokoll erstellen. Sie müssen nur beschreiben, um welchen Lärm es sich handelt und wann, wie lange und wie oft er ungefähr auftritt (Beschluss vom 21.2.2017, Az. VIII ZR 1/16). Trotzdem: Sicherer ist es, man schreibt auf, welche Lärmbelästigung wann stattgefunden hat. Vor Gericht ist es auch hilfreich, Zeugen zu haben.
Lärmbelästigung durch Grillen und spielende Kinder?
Auch beim Grillabend muss zwischen 22 Uhr und 7 Uhr absolute Nachtruhe herrschen. Nachbarn müssen keine Ruhestörungen durch laute Unterhaltungen oder Musik auf Grillpartys über 22 Uhr hinaus hinnehmen. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Spielende Kinder machen Krach. Für die Nachbarn kann dies ebenfalls eine erhebliche Lärmbelästigung sein. Die Gerichte urteilen dazu nicht einheitlich. Einige Beispiele:
- Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 194/12.NW): Von einem gemeindlichen Kinderspielplatz gehen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen durch spielende Kinder auf das Wohngrundstück eines Nachbarn aus. Nachbarn von Kinderspielplätzen haben eine Toleranzpflicht.
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10042/12.OVG): Die Nachbarn eines Kinderspielplatzes einer Ganztagesschule müssen den durch die spielenden Schulkinder erzeugten Lärm hinnehmen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz untersagt es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen etc. ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 2428/11): Anwohner eines Kinderspielplatzes müssen Kinderlärm sogar außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten dulden.
Lärmbelästigung durch Rasen-Roboter?
Jahrelang war der Aufsitzmäher das Maß aller Dinge unter den Rasenmähern. Abgelöst wurde er jedoch vom Rasen-Roboter oder Mähautomat. Diese Geräte mähen so lange, bis ihr Akku zur Neige geht. Dann fahren sie selbstständig zur Ladestation, tanken Strom und mähen weiter. Auch Mittagspausen können programmiert werden. So war es in einem Fall, über den das Amtsgericht Siegburg 2015 zu entscheiden hatte (Az. 118 C 97/13).
Dort hatte der Nachbar eines Ehepaares werktags einen Rasen-Mäh-Roboter eingesetzt. Die in der Gemeindesatzung einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr wurden beachtet. Der Roboter begann seinen Arbeitstag um 7 Uhr morgens und beendete ihn um 20 Uhr abends. Das sehr leise Gerät lief jeweils 60 bis 75 Minuten, um sich anschließend 45 bis 60 Minuten aufzuladen und dann weiterzuarbeiten. Das Ehepaar behauptete nun, dass der von dem Gerät ausgehende dauerhafte Lärm eine deutliche Belastung für sie darstelle und sich schon gesundheitliche Schäden bei ihnen gezeigt hätten. Sie wollten nur fünf Stunden werktägliches Mähen dulden und zogen vor Gericht.
Aber: Der Amtsrichter konnte die Aufregung nicht verstehen und wies die Klage ab. Aus seiner Sicht stellte der Rasen-Roboter keine übermäßige Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn dar. Immerhin halte er die Grenzwerte der TA Lärm ein und stehe auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang. Selbst bei offenem Fenster habe man beim Ortstermin kaum etwas hören können.
Was ist mit Lärm durch Public Viewing bei Fußballspielen?
Immer wieder sorgt auch Public Viewing, etwa bei Fußball-Spielen, für Ärger mit den Anwohnern. In Mainz versuchte ein Nachbar, dagegen vorzugehen.
Der Anwohner, dessen Grundstück neben dem Sportplatz lag, auf dem das Public Viewing stattfinden sollte, machte geltend, dass dieses infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch die Nutzung des Sportplatzes und des Vereinsheims zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führe.
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung der WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft bestehe. Aufgrund des weit entfernten Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft live zu verfolgen. An diesem Gemeinschaftserlebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften ein großes Interesse. Daher habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme vom Immissionsschutz gemacht. Sie habe Lärmwerte festlegen dürfen, die die ansonsten maßgeblichen Richtwerte mäßig überschritten.
Auch habe die Behörde die Interessen der Nachbarn durch Auflagen berücksichtigt. So seien lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln usw.) verboten worden, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung beschränkt und die Lautsprecher seien von den Wohnhäusern abgewandt einzurichten gewesen. Auch dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22 Uhr) hineingingen oder erst nachts beginnen würden, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei.
Daher wies das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag des Anwohners ab (Az. 3 L 658/14).
Praxistipp zu Lärm durch Nachbarn und spielende Kinder
Bei störendem Lärm sollte man zuerst eine gütliche Einigung anstreben. Ein Rechtsstreit unter Nachbarn verschiedener Grundstücke richtet sich nach dem Zivilrecht, eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter nach dem Mietrecht. Es empfiehlt sich, einen jeweils ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
(Bu)