Nachtarbeit – welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Nachtarbeit und Nachtzuschlägen?
08.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Angestellter, der nachts allein im Büro arbeitet © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Arbeitnehmerrechte: Regelmäßige Nachtarbeiter haben unter anderem Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und können ggf. die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen.
2. Nachtzuschläge: Für geleistete Nachtarbeit haben Arbeitnehmer einen angemessenen Nachtzuschlag oder entsprechende Freizeitausgleichsansprüche.
3. Steuern: Nachtzuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.
1. Arbeitnehmerrechte: Regelmäßige Nachtarbeiter haben unter anderem Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und können ggf. die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen.
2. Nachtzuschläge: Für geleistete Nachtarbeit haben Arbeitnehmer einen angemessenen Nachtzuschlag oder entsprechende Freizeitausgleichsansprüche.
3. Steuern: Nachtzuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter Nachtarbeit? Wann darf der Chef Nachtarbeit verlangen? Welche grundlegenden Rechte haben Nachtarbeiter? Welchen Nachtarbeitszuschlag bekomme ich, wenn ich nachts arbeite? Sind unterschiedliche Zuschläge für unregelmäßige und regelmäßige Nachtarbeit erlaubt? Wie hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage der ungleichen Nachtzuschläge entschieden? Wie sind Nachtarbeitszuschläge zu versteuern? Praxistipp zu Zuschlägen für Nachtarbeit Was versteht man unter Nachtarbeit?
Was Nachtarbeit ist, lässt sich gar nicht so eindeutig beantworten. Laut § 2 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes ist die Nachtzeit der Zeitraum zwischen 23 Uhr und sechs Uhr, in Bäckereien und Konditoreien jedoch zwischen 22 Uhr und fünf Uhr.
Jede Arbeit, die mindestens zwei Stunden dauert und in diese Zeitspannen fällt. gilt laut Gesetz als Nachtarbeit. Als Nachtarbeitnehmer gelten Beschäftigte, die entweder
- normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder
- an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.
Wichtig: Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. Mit einem Tarifvertrag der Textilindustrie beschäftigte sich zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.3.2018. Danach war Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr früh. Bei Schichtarbeit sollte als Nachtarbeit die Arbeit zwischen 22 Uhr und sechs Uhr gelten. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durfte es auch Abweichungen von einer Stunde geben (Az. 10 AZR 34/17).
Wann darf der Chef Nachtarbeit verlangen?
Grundsätzlich darf jeder Arbeitgeber Nachtarbeit anordnen. Allerdings muss er dabei einige Einschränkungen in besonderen Gesetzen beachten, wie zum Beispiel dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Welche grundlegenden Rechte haben Nachtarbeiter?
Besondere Regelungen für Nachtarbeitnehmer enthält § 6 des Arbeitszeitgesetzes:
1. Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf nur dann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
2. Ärztliche Untersuchung: Arbeitnehmer dürfen sich vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer und danach im Rhythmus von mindestens drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Dies ist vom 50. Lebensjahr an jedes Jahr möglich. Die Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen, sofern er die Untersuchung nicht sowieso kostenlos durch einen Betriebsarzt anbietet.
3. Versetzung in die Tagschicht: Der Arbeitgeber muss Beschäftigte in folgenden Fällen auf Verlangen auf einen Tagesarbeitsplatz versetzen:
- Wenn ihre Gesundheit laut Arzt gefährdet ist,
- wenn sie ein Kind unter 12 Jahren betreuen, das nicht durch jemand anderen im Haushalt betreut werden kann,
- wenn sie einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen versorgen und dies niemand anderer im Haushalt übernehmen kann.
Der Chef kann allerdings einer Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz dringende betriebliche Erfordernisse entgegenhalten. In diesem Fall muss der Betriebsrat (soweit vorhanden) angehört werden, der eigene Vorschläge machen darf.
Tipp: Nachtarbeitnehmer müssen die gleichen Möglichkeiten zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen erhalten, wie jeder andere Beschäftigte im Betrieb.
Welchen Nachtarbeitszuschlag bekomme ich, wenn ich nachts arbeite?
Nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes müssen Nachtarbeitnehmer – sofern der Tarifvertrag keinen besonderen Ausgleich für die Nachtarbeit festlegt – für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden
- eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder
- einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt erhalten.
Das Gesetz sagt nichts darüber aus, welche Zuschläge angemessen sind. Deswegen hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage befasst.
Urteil: Konkret ging es um einen Fahrer im Paketlinientransport. Dessen Arbeitszeit begann meist um 20 Uhr und endete inklusive Pausen um sechs Uhr. Der Arbeitgeber war nicht tarifgebunden. Für die Zeit zwischen 21 Uhr und sechs Uhr bezahlte er einen Zuschlag von zunächst 11 Prozent, später von 20 Prozent. Der Arbeitnehmer klagte auf eine Erhöhung des Zuschlags auf 30 Prozent oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für jeweils 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.
Zunächst hatte ihm das Landesarbeitsgericht nur einen Nachtzuschlag von 25 Prozent zugestanden. Das Bundesarbeitsgericht betonte: In der Regel sei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttolohn zu zahlen oder die entsprechende Anzahl von Tagen freizugeben. Allerdings könne der Nachtarbeitszuschlag je nach Situation auch erhöht oder gesenkt werden:
Verringert dürfe der Nachtarbeitszuschlag werden, wenn die Arbeitsbelastung während der Nachtzeit zum Beispiel durch Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft spürbar geringer sei.
Erhöht werden müsse er bei Dauernachtarbeit. Diese stelle nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eine besonders hohe körperliche Belastung dar. Daher sei dafür in der Regel ein Nachtzuschlag von 30 Prozent zu zahlen oder die entsprechende Anzahl von freien Tagen zu geben.
Der Pakettransportfahrer erbringe Dauernachtarbeit. Daher müsse er für die Zeit zwischen 23 Uhr und sechs Uhr einen Nachtzuschlag von 30 Prozent erhalten. Der im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 23 Uhr gezahlte Zuschlag sei darauf nicht anzurechnen. Irrelevant sei auch die Höhe des Stundenlohns. Es deute nichts darauf hin, dass dieser schon einen Nachtzuschlag enthalte (Urteil vom 9.12.2015, Az. 10 AZR 423/14).
Fazit: Ein Nachtzuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn gilt in den meisten Fällen als angemessen. Bei Dauernachtarbeit werden eher 30 % als angemessen betrachtet. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.
Sind unterschiedliche Zuschläge für unregelmäßige und regelmäßige Nachtarbeit erlaubt?
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich 2018 mit einem Tarifvertrag der Textilindustrie, der eine große Vergütungsdifferenz bei der Bezahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit vorsah: Für unregelmäßige Nachtarbeit gab es einen Zuschlag von 50 Prozent, für Nachtarbeit in Schichtarbeit von 15 Prozent.
Eine solche Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Das Bundesarbeitsgericht hielt einen ähnlichen Tarifvertrag im Einzelhandel für zulässig, da dort nur selten Nachtarbeit anfalle. Auch war der Unterschied in den Nachtzuschlägen weit geringer (Az. 10 AZR 7631/12).
Die Tarifregelung in der Textilindustrie sei jedoch unzulässig: Das Gericht sah keine Gründe für die Ungleichbehandlung. Der Arbeitgeber musste den geringeren Zuschlag auf 50 Prozent anheben (Urteil vom 21.3.2018, Az. 10 AZR 34/17).
Fazit: Deutlich unterschiedliche Nachtzuschläge müssen durch handfeste Gründe gerechtfertigt sein.
BAG Urteil von 2023:
Am 22.2.2023 hat das Bundesarbeitsgericht zu unterschiedlichen Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit in der Lebensmittelindustrie entschieden.
Eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie arbeitete in einem Wechselschichtmodell auch nachts. Der Manteltarifvertrag sah für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit von 50 Prozent vor. Die Arbeitnehmerin rügte einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das Bundesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Aus dem Tarifvertrag ergäbe sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Der Tarifvertrag verfolge das Ziel, höhere Belastungen für die Beschäftigten mit unregelmäßiger Nachtarbeit wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeiten besser auszugleichen. Da Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes die Tarifautonomie garantiere, sei eine solche Regelung zulässig. Die Tarifvertragsparteien dürften außer dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer mit einem Nachtarbeitszuschlag auch andere Ziele verfolgen.
Eine Angemessenheitsprüfung bezüglich der Höhe der Differenz müsse nicht stattfinden, denn dies sei allein Sache der Tarifvertragsparteien (Urteil vom 22.2.2023, Az. 10 AZR 332/20).
Parallel entschied das Bundesarbeitsgericht entsprechend in ähnlichen Fällen, die Tarifverträge folgender Industriezweige betrafen:
- Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie,
- milchbe- und verarbeitende Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen,
- Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie.
Fazit: Mit einer guten Begründung ist auch eine Ungleichbehandlung bei den Nachtzuschlägen gerechtfertigt. Die Begründung muss sich nicht auf das Thema "Gesundheit" beschränken.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage der ungleichen Nachtzuschläge entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2024 teilweise eine Absage erteilt:
Zwar müssten die Tarifvertragsparteien bei Tarifverträgen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) direkt beachten. Aber: Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz schütze auch die Tarifautonomie. Daher sei die Prüfung solcher Tarifvereinbarungen durch ein Gericht auf eine Willkürprüfung begrenzt. Selbst wenn dabei Rechtsverstöße festgestellt würden, dürften Gerichte nicht einfach selbst Tarifverträge ändern und neue Zuschläge festsetzen. Dies sei den Tarifvertragsparteien zu überlassen (Beschluss vom 11.12.2024, Az. 1 BvR 1109/21).
Fazit: Ein Arbeitsgericht kann eine Nachtzuschlagsregelung im Tarifvertrag für fehlerhaft erklären, aber nicht einfach einen Zuschlag festsetzen, den es selbst angemessen findet. Diesen müssen die Tarifvertragspartner aushandeln.
Wie sind Nachtarbeitszuschläge zu versteuern?
Zuschläge für Nachtarbeit sind gemäß § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei. Voraussetzung: Sie dürfen 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Der Grundlohn wiederum darf nicht über 50 Euro pro Stunde liegen.
Als Nachtarbeit gilt laut Einkommensteuergesetz die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr. Hier gilt eine Besonderheit: Wird die Nachtarbeit vor null Uhr aufgenommen, steigt zwischen null Uhr und vier Uhr der steuerfreie Nachtzuschlagssatz auf 40 Prozent.
Praxistipp zu Zuschlägen für Nachtarbeit
Manche der tarifvertraglichen Regelungen zur Nachtarbeit sind so kompliziert, dass sie in Betrieben teils jahrelang falsch angewendet werden. Dies war zum Beispiel der Fall im oben zitierten Fall des Bundesarbeitsgerichts von 2018. Benötigen Sie Beratung oder Unterstützung zu Fragen rund um die Nachtarbeit? Dann ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)