Nahe Angehörige können Ablehnung des Betreuerwechsels angreifen
04.08.2015, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 1 Min. (281 mal gelesen)
Nahe Angehörige sind befugt, Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels einzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat am 08.07.2015 entschieden, dass auch nahe Angehörige befugt sind, Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsel einzulegen.
In dem entschiedenen Fall wollte die Enkelin der Betroffenen als Betreuerin bestellt werden. Dies hatte das Amtsgericht abgelehnt. Dagegen haben die Tochter und die Enkelin der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht war der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da die Tochter und die Enkelin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt seien.
Dem hat der BGH nun widersprochen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat am 08.07.2015 entschieden, dass auch nahe Angehörige befugt sind, Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsel einzulegen.
In dem entschiedenen Fall wollte die Enkelin der Betroffenen als Betreuerin bestellt werden. Dies hatte das Amtsgericht abgelehnt. Dagegen haben die Tochter und die Enkelin der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht war der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da die Tochter und die Enkelin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt seien.
Dem hat der BGH nun widersprochen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.