Nebelscheinwerfer: Wann darf bzw. muss man sie einschalten?
08.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Im Herbst und im Winter sowie im Frühjahr bis in den Mai muss man auf deutschen Straßen mit Nebel rechnen. Dann ist die Wahrscheinlichkeit für Regen, Schnee und Eis hoch. Auch ist es länger dunkel. Einige Autofahrer haben eine einfache Lösung für diese Widrigkeiten: Bei schlechter Sicht schalten sie konsequent die Nebelschlussleuchten ein, manchmal auch die vorderen Nebelscheinwerfer. Dabei ist ihnen meist egal, ob andere Verkehrsteilnehmer noch etwas sehen können. Oft wird auch die große Blendwirkung gerade der roten Nebelschlussleuchte unterschätzt. Und ebenso häufig vergessen Autofahrer auch, ihre Nebelleuchten wieder auszuschalten.
Mit dieser Frage beschäftigt sich § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Vorschrift müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ihr Abblendlicht einschalten – auch tagsüber. Ausschließlich bei diesen Sichtverhältnissen dürfen auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Diese Regelung verstehen viele Autofahrer jedoch falsch und beziehen sie auch auf die Nebelschlussleuchten. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die Vorschrift gilt nur für die vorderen Nebelscheinwerfer.
Der letzte Satz der oben genannten Vorschrift bezieht sich auf die roten Nebelschlussleuchten. Diese dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Das bedeutet: Die Nebelschlussleuchten sind auf keinen Fall eine Allzwecklösung für schlechte Sicht etwa durch Regen, Schneefall, Sandsturm oder, wenn die Brille des Fahrers beschlagen ist. Die herrschende Sichtweite lässt sich an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen: Deren Abstand beträgt jeweils 50 Meter.
Ausnahmsweise darf man die Nebelschlussleuchten auch in einer geschlossenen Ortschaft einschalten, wenn die Sichtweite durch Nebel unter 50 Meter liegt. Autofahrer sollten dabei daran denken, dass im Stadtverkehr mit geringeren Abständen gefahren wird. Dadurch werden andere mit der Nebenschlussleuchte deutlich stärker geblendet, als außerorts. Daher sollte diese wirklich nur bei dichtem Nebel eingeschaltet werden – und danach bitte wieder ausschalten!
Wer die Nebelschlussleuchte unsachgemäß nutzt – etwa ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werden daraus 25 Euro, bei einem Unfall 35 Euro (Bußgeldkatalog Auflage 15.1.2024). Im letzteren Fall wird jedoch das Bußgeld kaum das größte Problem des Autofahrers sein. Er muss dann nämlich für den kompletten Unfallschaden aufkommen.
Autofahrer, die bei erheblicher Sichtbehinderung zum Beispiel durch Schnee oder Regen tagsüber das Abblendlicht nicht einschalten, müssen mit folgenden Bußgeldern rechnen:
Innerorts:
25 Euro, bei Unfall 35 Euro.
Außerorts:
60 Euro (plus ein Punkt), bei Gefährdung anderer 75 Euro (plus 1 Punkt) und bei Unfall 90 Euro (plus ein Punkt).
Wer außerorts sein Auto unbeleuchtet auf der Fahrbahn abstellt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro.
Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen (also, wenn es dunkel wird) führt zu einem Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung anderer 215 Euro, bei Unfall 35 Euro. Radfahren ohne Licht schlägt mit 15 Euro zu Buche.
Bei schlechter Sicht müssen Verkehrsteilnehmer ihr Tempo reduzieren. Dies sagt nicht nur die Vernunft, sondern auch die Straßenverkehrsordnung. Bei einer Sichtweite unter 50 Metern infolge von Nebel, Schneefall oder Regen schreibt § 3 der StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor – auch auf der Autobahn.
Hinzu kommt, dass Autofahrer bei solchen Witterungsverhältnissen nur so schnell fahren dürfen, dass sie noch innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Dies nennt man auch das Sichtfahrgebot. Ist die Fahrbahn so schmal, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Gegenverkehr besteht, muss man sein Fahrzeug sogar schon auf der Hälfte der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen können.
Besonders wichtig ist dies auf verengten Fahrbahnen in Baustellen. Die alte Faustregel "halber Tacho" hilft bei der Einschätzung des richtigen Sicherheitsabstands zum Vordermann.
Wenn man bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen mit Sichtweiten unter 50 Meter zu schnell fährt, kann ebenfalls ein Bußgeld fällig werden - daran ändern auch eingeschaltete Nebelscheinwerfer nichts. Die Höhe des Bußgelds ist davon abhängig, um wie viel km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und wo dies passiert ist. Weitere unschöne Folgen können je nach Geschwindigkeit hinzukommen.
Auf eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h bei Nebel innerhalb der Stadt stehen ein Bußgeld von 160 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es (bei Tempolimit 50) 140 Euro und ein Punkt.
Werden die zulässigen 50 km/h um 26 bis 30 km/h überschritten, beträgt das Bußgeld schon 235 Euro plus 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie 175 Euro plus ein Punkt (außerhalb geschlossener Ortschaften).
Das Bußgeld wird bei höheren Geschwindigkeiten immer teurer. Wer zum Beispiel bei Nebel außerhalb geschlossener Ortschaften statt 50 km/h mehr als 110 km/h fährt, muss mit 700 Euro, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot rechnen.
(Bußgeldkatalog Auflage 15.1, 2024).
Bei Nebel und schlechter Sicht verlangen die Gerichte von den Verkehrsteilnehmern ganz besondere Vorsicht und angepasstes Fahren - dazu gehört ggf. auch das Einschalten der Nebelscheinwerfer. Wer sich nicht daran hält, riskiert bei einem Nebelunfall eine Mithaftung. Dies gilt auch, wenn derjenige Vorfahrt hatte.
So entschied zum Beispiel das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. In diesem Fall war ein Autofahrer bei Nebel mit 70 km/h auf einer vorfahrtsberechtigten Landstraße gefahren. Er hatte in einem Kreuzungsbereich einen Traktor übersehen. Beide Fahrzeuge kollidierten. Es kam zum Prozess um den Unfallschaden.
Der Traktorfahrer musste wegen seiner Vorfahrtsverletzung zwar den Haupthaftungsanteil von 75 Prozent tragen. Das Gericht sah den PKW-Fahrer jedoch als mitschuldig an, weil er seine Fahrweise und sein Tempo nicht dem Wetter angepasst habe. Auch als Vorfahrtsberechtigter sei man verpflichtet, bei aufziehenden Nebelschwaden bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabzusetzen. Der Autofahrer musste daher 25 Prozent des Unfallschadens tragen (Urteil vom 12.8.2004, Az. 7 U 153/03).
In § 17 Abs. 6 StVO ist die Benutzung von Suchscheinwerfern geregelt. Diese findet man zum Beispiel bei manchen Geländewagen. Suchscheinwerfer dürfen laut StVO nur kurz eingeschaltet werden. Man darf sie nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzen – auch nicht bei Nebel als Nebelscheinwerfer.
Bei Nebel und schlechter Sicht sollte eine vorsichtige Fahrweise selbstverständlich sein. Die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten sollten Autofahrer nur bei wirklich schlechter Sicht nutzen und sie hinterher sofort wieder ausschalten. Wenn es dann doch einmal zu einem Rechtsstreit wegen eines Nebelunfalls oder zu einem Bußgeldverfahren kommt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent zur Seite stehen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Nebelscheinwerfer: Gemäß den Verkehrsregeln müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen - auch am Tag - ihr Abblendlicht einschalten. Nur dann dürfen zusätzlich auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.
2. Nebelschlussleuchten: Die hinteren Nebelschlussleuchten sind nicht die vorderen Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt.
3. Bußgeld: Das vorschriftswidrige Einschalten der Nebelschlussleuchte – ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
1. Nebelscheinwerfer: Gemäß den Verkehrsregeln müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen - auch am Tag - ihr Abblendlicht einschalten. Nur dann dürfen zusätzlich auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.
2. Nebelschlussleuchten: Die hinteren Nebelschlussleuchten sind nicht die vorderen Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt.
3. Bußgeld: Das vorschriftswidrige Einschalten der Nebelschlussleuchte – ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sagt die StVO zum Einschalten der Nebelscheinwerfer? Wie regelt die StVO das Einschalten der Nebelschlussleuchten? Wann darf man innerorts die Nebelschlussleuchten nutzen? Wie hoch ist das Bußgeld bei falscher Benutzung der Nebelschlussleuchte? Welche Bußgelder drohen beim Fahren ohne Licht? Wie schnell darf man bei schlechter Sicht fahren? Wie hoch ist das Bußgeld für zu schnelles Fahren bei Nebel? Wer haftet bei einem Unfall im Nebel? Darf man Suchscheinwerfer als zusätzliche Nebelscheinwerfer benutzen? Praxistipp zum Thema Nebel und Nebelscheinwerfer Was sagt die StVO zum Einschalten der Nebelscheinwerfer?
Mit dieser Frage beschäftigt sich § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser Vorschrift müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ihr Abblendlicht einschalten – auch tagsüber. Ausschließlich bei diesen Sichtverhältnissen dürfen auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Diese Regelung verstehen viele Autofahrer jedoch falsch und beziehen sie auch auf die Nebelschlussleuchten. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die Vorschrift gilt nur für die vorderen Nebelscheinwerfer.
Wie regelt die StVO das Einschalten der Nebelschlussleuchten?
Der letzte Satz der oben genannten Vorschrift bezieht sich auf die roten Nebelschlussleuchten. Diese dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Das bedeutet: Die Nebelschlussleuchten sind auf keinen Fall eine Allzwecklösung für schlechte Sicht etwa durch Regen, Schneefall, Sandsturm oder, wenn die Brille des Fahrers beschlagen ist. Die herrschende Sichtweite lässt sich an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen: Deren Abstand beträgt jeweils 50 Meter.
Wann darf man innerorts die Nebelschlussleuchten nutzen?
Ausnahmsweise darf man die Nebelschlussleuchten auch in einer geschlossenen Ortschaft einschalten, wenn die Sichtweite durch Nebel unter 50 Meter liegt. Autofahrer sollten dabei daran denken, dass im Stadtverkehr mit geringeren Abständen gefahren wird. Dadurch werden andere mit der Nebenschlussleuchte deutlich stärker geblendet, als außerorts. Daher sollte diese wirklich nur bei dichtem Nebel eingeschaltet werden – und danach bitte wieder ausschalten!
Wie hoch ist das Bußgeld bei falscher Benutzung der Nebelschlussleuchte?
Wer die Nebelschlussleuchte unsachgemäß nutzt – etwa ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer werden daraus 25 Euro, bei einem Unfall 35 Euro (Bußgeldkatalog Auflage 15.1.2024). Im letzteren Fall wird jedoch das Bußgeld kaum das größte Problem des Autofahrers sein. Er muss dann nämlich für den kompletten Unfallschaden aufkommen.
Welche Bußgelder drohen beim Fahren ohne Licht?
Autofahrer, die bei erheblicher Sichtbehinderung zum Beispiel durch Schnee oder Regen tagsüber das Abblendlicht nicht einschalten, müssen mit folgenden Bußgeldern rechnen:
Innerorts:
25 Euro, bei Unfall 35 Euro.
Außerorts:
60 Euro (plus ein Punkt), bei Gefährdung anderer 75 Euro (plus 1 Punkt) und bei Unfall 90 Euro (plus ein Punkt).
Wer außerorts sein Auto unbeleuchtet auf der Fahrbahn abstellt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro.
Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen (also, wenn es dunkel wird) führt zu einem Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung anderer 215 Euro, bei Unfall 35 Euro. Radfahren ohne Licht schlägt mit 15 Euro zu Buche.
Wie schnell darf man bei schlechter Sicht fahren?
Bei schlechter Sicht müssen Verkehrsteilnehmer ihr Tempo reduzieren. Dies sagt nicht nur die Vernunft, sondern auch die Straßenverkehrsordnung. Bei einer Sichtweite unter 50 Metern infolge von Nebel, Schneefall oder Regen schreibt § 3 der StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor – auch auf der Autobahn.
Hinzu kommt, dass Autofahrer bei solchen Witterungsverhältnissen nur so schnell fahren dürfen, dass sie noch innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Dies nennt man auch das Sichtfahrgebot. Ist die Fahrbahn so schmal, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Gegenverkehr besteht, muss man sein Fahrzeug sogar schon auf der Hälfte der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen können.
Besonders wichtig ist dies auf verengten Fahrbahnen in Baustellen. Die alte Faustregel "halber Tacho" hilft bei der Einschätzung des richtigen Sicherheitsabstands zum Vordermann.
Wie hoch ist das Bußgeld für zu schnelles Fahren bei Nebel?
Wenn man bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen mit Sichtweiten unter 50 Meter zu schnell fährt, kann ebenfalls ein Bußgeld fällig werden - daran ändern auch eingeschaltete Nebelscheinwerfer nichts. Die Höhe des Bußgelds ist davon abhängig, um wie viel km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und wo dies passiert ist. Weitere unschöne Folgen können je nach Geschwindigkeit hinzukommen.
Auf eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h bei Nebel innerhalb der Stadt stehen ein Bußgeld von 160 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es (bei Tempolimit 50) 140 Euro und ein Punkt.
Werden die zulässigen 50 km/h um 26 bis 30 km/h überschritten, beträgt das Bußgeld schon 235 Euro plus 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie 175 Euro plus ein Punkt (außerhalb geschlossener Ortschaften).
Das Bußgeld wird bei höheren Geschwindigkeiten immer teurer. Wer zum Beispiel bei Nebel außerhalb geschlossener Ortschaften statt 50 km/h mehr als 110 km/h fährt, muss mit 700 Euro, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot rechnen.
(Bußgeldkatalog Auflage 15.1, 2024).
Wer haftet bei einem Unfall im Nebel?
Bei Nebel und schlechter Sicht verlangen die Gerichte von den Verkehrsteilnehmern ganz besondere Vorsicht und angepasstes Fahren - dazu gehört ggf. auch das Einschalten der Nebelscheinwerfer. Wer sich nicht daran hält, riskiert bei einem Nebelunfall eine Mithaftung. Dies gilt auch, wenn derjenige Vorfahrt hatte.
So entschied zum Beispiel das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. In diesem Fall war ein Autofahrer bei Nebel mit 70 km/h auf einer vorfahrtsberechtigten Landstraße gefahren. Er hatte in einem Kreuzungsbereich einen Traktor übersehen. Beide Fahrzeuge kollidierten. Es kam zum Prozess um den Unfallschaden.
Der Traktorfahrer musste wegen seiner Vorfahrtsverletzung zwar den Haupthaftungsanteil von 75 Prozent tragen. Das Gericht sah den PKW-Fahrer jedoch als mitschuldig an, weil er seine Fahrweise und sein Tempo nicht dem Wetter angepasst habe. Auch als Vorfahrtsberechtigter sei man verpflichtet, bei aufziehenden Nebelschwaden bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabzusetzen. Der Autofahrer musste daher 25 Prozent des Unfallschadens tragen (Urteil vom 12.8.2004, Az. 7 U 153/03).
Darf man Suchscheinwerfer als zusätzliche Nebelscheinwerfer benutzen?
In § 17 Abs. 6 StVO ist die Benutzung von Suchscheinwerfern geregelt. Diese findet man zum Beispiel bei manchen Geländewagen. Suchscheinwerfer dürfen laut StVO nur kurz eingeschaltet werden. Man darf sie nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzen – auch nicht bei Nebel als Nebelscheinwerfer.
Praxistipp zum Thema Nebel und Nebelscheinwerfer
Bei Nebel und schlechter Sicht sollte eine vorsichtige Fahrweise selbstverständlich sein. Die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten sollten Autofahrer nur bei wirklich schlechter Sicht nutzen und sie hinterher sofort wieder ausschalten. Wenn es dann doch einmal zu einem Rechtsstreit wegen eines Nebelunfalls oder zu einem Bußgeldverfahren kommt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent zur Seite stehen.
(Ma)