Nebelscheinwerfer: Wann darf bzw. muss man sie einschalten?

31.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auto,Nebelschlussleuchten,Nebelscheinwerfer,Nebel,Allee Bei Nebel ist erhöhte Vorsicht geboten. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Nebelscheinwerfer: Gemäß den Verkehrsregeln müssen Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen - auch am Tag - ihr Abblendlicht einschalten. Nur dann dürfen zusätzlich auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.

2. Nebelschlussleuchten: Die hinteren Nebelschlussleuchten sind nicht die vorderen Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt.

3. Bußgeld: Das vorschriftswidrige Einschalten der Nebelschlussleuchte – ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auf deutschen Straßen ist im Herbst und im Winter sowie im Frühjahr bis in den Mai mit Nebel zu rechnen. Dann ist die Wahrscheinlichkeit für Regen, Schnee und Eis hoch. Auch ist es länger dunkel. Manche Autofahrer haben für diese Widrigkeiten eine einfache Lösung: Sie schalten bei schlechter Sicht einfach die Nebelschlussleuchten ein, manchmal auch die vorderen Nebelscheinwerfer. Dabei ist ihnen meist egal, ob andere Verkehrsteilnehmer noch etwas sehen. Gerade die große Blendwirkung der roten Nebelschlussleuchte wird gerne unterschätzt. Und natürlich vergisst ein hoher Prozentsatz der betreffenden Autofahrer auch, ihre Nebelleuchten wieder auszuschalten.

Was sagt die StVO zum Einschalten der Nebelscheinwerfer?


Mit schlechter Sicht beschäftigt sich § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Autofahrer müssen nach dieser Vorschrift bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen ihr Abblendlicht einschalten. Dies gilt auch tagsüber. Die Nebelscheinwerfer dürfen ausschließlich bei diesen Sichtverhältnissen eingeschaltet werden. Viele Autofahrer verstehen diese Regelung jedoch falsch und beziehen sie auch auf die Nebelschlussleuchten. Dies ist allerdings ein Irrtum. Die Vorschrift gilt nur für die vorderen Nebelscheinwerfer.

Wie regelt die StVO das Einschalten der Nebelschlussleuchten?


Allein der letzte Satz der oben genannten Vorschrift bezieht sich auf die roten Nebelschlussleuchten. Eingeschaltet dürfen diese nur werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Das bedeutet: Die Nebelschlussleuchten sind eben gerade nicht die Allzwecklösung für schlechte Sicht etwa durch Regen, Schneefall, Sandsturm oder, wenn die Brille des Fahrers beschlagen ist. Die herrschende Sichtweite kann man an den Leitpfosten am Straßenrand ablesen: Diese stehen in einem Abstand von jeweils 50 Metern.

Wann dürfen die Nebelschlussleuchten innerorts genutzt werden?


In einem Ausnahmefall darf man die Nebelschlussleuchten auch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einschalten: nämlich dann, wenn die Sichtweite durch Nebel unter 50 Meter liegt. Allerdings sollten Autofahrer dabei daran denken, dass im Stadtverkehr mit geringeren Abständen gefahren wird. Dadurch steigt die Blendwirkung der Nebelschlussleuchte bei anderen Verkehrsteilnehmern. Diese sollte wirklich nur bei dichtem Nebel eingeschaltet werden – und danach bitte wieder ausschalten!

Wie hoch ist das Bußgeld für eine falsche Benutzung der Nebelschlussleuchte?


Eine unsachgemäße Nutzung der Nebelschlussleuchte – etwa ohne Nebel oder bei über 50 Metern Sichtweite – ist eine Ordnungswidrigkeit. Geahndet wird diese mit einem Bußgeld von 20 Euro. Dieses Bußgeld steigt bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf 25 Euro, bei einem Unfall auf 35 Euro (Bußgeldkatalog Auflage 22.8.2024). Allerdings wird bei einem so verschuldeten Unfall das Bußgeld kaum das größte Problem des Autofahrers sein. Dann muss er nämlich auch für den kompletten Unfallschaden aufkommen.

Welche Bußgelder drohen beim Fahren ohne Licht?


Auch zu wenig Licht kann jedoch teuer werden:

Wer als Autofahrer bei erheblicher Sichtbehinderung, zum Beispiel durch Schnee oder Regen, tagsüber das Abblendlicht nicht einschaltet, muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:

Innerorts:
25 Euro, bei Unfall 35 Euro.

Außerorts:
60 Euro (plus ein Punkt), bei Gefährdung anderer 75 Euro (plus 1 Punkt) und bei Unfall 90 Euro (plus ein Punkt).

Das Abstellen des Autos auf der Fahrbahn außerorts ohne Beleuchtung kostet ein Bußgeld von 20 Euro, bei Unfall von 35 Euro.

Fahren ohne Licht bei schlechten Sichtverhältnissen (also, wenn es dunkel wird) führt zu einem Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung anderer 25 Euro, bei Unfall 35 Euro.

Wie schnell darf man bei schlechter Sicht fahren?


Verkehrsteilnehmer müssen bei schlechter Sicht ihr Tempo reduzieren. Dies sagt nicht nur die Vernunft, sondern auch die Straßenverkehrsordnung: Liegt die Sichtweite infolge von Nebel, Schneefall oder Regen unter 50 Metern, schreibt § 3 der StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vor. Dies gilt auch auf der Autobahn.

Bei solchen Witterungsverhältnissen dürfen Autofahrer im Übrigen nur so schnell fahren, dass sie noch innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Dies bezeichnet man als das Sichtfahrgebot. Wenn die Fahrbahn so schmal ist, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Gegenverkehr besteht, muss man sein Fahrzeug sogar schon auf der Hälfte der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen können.

Dies ist besonders wichtig auf verengten Fahrbahnen in Baustellen. Bei der Einschätzung des richtigen Sicherheitsabstandes zum Vordermann hilft die alte Faustregel "halber Tacho".

Wie hoch ist das Bußgeld für zu schnelles Fahren bei Nebel?


Zu schnelles Fahren bei einer Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen mit Sichtweiten unter 50 Metern kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden. Daran ändern auch eingeschaltete Nebelscheinwerfer nichts. Die Höhe des Bußgelds hängt davon ab, um wie viele km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und wo dies passiert ist. Je nach Geschwindigkeit kommen weitere unschöne Folgen hinzu.

Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 bis 20 km/h bei Nebel innerhalb der Stadt kostet ein Bußgeld von 160 Euro und führt zu einem Punkt in Flensburg. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es (bei Tempolimit 50) 140 Euro und ein Punkt.

Wenn man die zulässigen 50 km/h um 26 bis 30 km/h überschreitet, liegt das Bußgeld schon bei 235 Euro plus 2 Punkte und einem Monat Fahrverbot (innerhalb geschlossener Ortschaften) sowie 175 Euro plus einem Punkt (außerhalb geschlossener Ortschaften).

Bei höheren Geschwindigkeiten wird das Bußgeld immer teurer. Überschreitet man zum Beispiel bei Nebel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 60 km/h, muss man mit 700 Euro, 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot rechnen.
(Bußgeldkatalog, Auflage 22.8.2024).

Wer haftet bei einem Unfall im Nebel?


Die Gerichte verlangen bei Nebel und schlechter Sicht von den Verkehrsteilnehmern ganz besondere Vorsicht und angepasstes Fahren. Dazu gehört ggf. auch das Einschalten der Nebelscheinwerfer. Wer sich nicht daran hält, muss bei einem Unfall mit einer Mitschuld und einer Mithaftung rechnen. Dies gilt auch dann, wenn derjenige Vorfahrt hatte.

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat zum Beispiel zum Fall eines Autofahrers entschieden, der bei Nebel mit 70 km/h auf einer vorfahrtsberechtigten Landstraße unterwegs gewesen war. In einem Kreuzungsbereich hatte er einen Traktor übersehen. Die Fahrzeuge kollidierten. Prozessiert wurde um den Unfallschaden.

Der Traktorfahrer musste zwar wegen seiner Missachtung der Vorfahrt den Haupthaftungsanteil von 75 Prozent tragen. Den PKW-Fahrer sah das Gericht jedoch als mitschuldig an, weil er seine Fahrweise und sein Tempo nicht dem Wetter angepasst habe. Auch Vorfahrtsberechtigte seien dazu verpflichtet, bei aufziehenden Nebelschwaden bei Annäherung an eine Kreuzung ihre Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h zu reduzieren. Daher musste der Autofahrer 25 Prozent des Unfallschadens tragen (Urteil vom 12.8.2004, Az. 7 U 153/03).

Darf man Suchscheinwerfer als zusätzliche Nebelscheinwerfer benutzen?


Die Benutzung von Suchscheinwerfern regelt § 17 Abs. 6 StVO. Man findet diese zum Beispiel bei manchen Geländewagen. Laut StVO dürfen Suchscheinwerfer nur kurz eingeschaltet werden. Es ist in jedem Fall verboten, sie zum Beleuchten der Fahrbahn zu verwenden. Natürlich dürfen sie auch bei Nebel nicht als Nebelscheinwerfer genutzt werden.

Müssen Radfahrer ohne Licht mit einem Bußgeld rechnen?


Ja. StVO und Bußgeldkatalog enthalten genauso auch Vorschriften und Bußgelder für Radfahrer. Auch für sie gilt § 17 Abs. 1 StVO, nach dem bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen wie etwa Nebel die vorschriftsmäßige Beleuchtung zu benutzen ist. Wer per Fahrrad unbeleuchtet unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Radfahrer, die durch ihr Verhalten zu einem Unfall beitragen, werden vor Gericht wie alle anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Mithaftung verurteilt.

Praxistipp zum Thema Nebel und Nebelscheinwerfer


Eine vorsichtige Fahrweise sollte bei Nebel und schlechter Sicht selbstverständlich sein. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten sollten Autofahrer nur bei wirklich schlechter Sicht nutzen und sie hinterher sofort wieder ausschalten. Kommt es dann doch einmal zu einem Rechtsstreit wegen eines Nebelunfalls oder zu einem Bußgeldverfahren, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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