Neu im Recht: Was ändert sich 2018?

28.12.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
Neu im Recht: Was ändert sich 2018? © Rh - Anwalt-Suchservice

Auch 2018 ändern sich wieder verschiedene Gesetze und Regelungen. Eltern, Autofahrer, Immobilieneigentümer, Angestellte und Rentner müssen sich auf Neuerungen einstellen. Hier ein Überblick.

2018 hält eine große Anzahl von Neuerungen in verschiedenen Gebieten bereit. Autofahrer, Familien, Arbeitnehmer oder Empfänger staatlicher Leistungen sind von den Neuregelungen betroffen. Das geänderte Mutterschutzgesetz tritt vollumfänglich in Kraft. Mancher kann sich künftig über mehr Geld auf seinem Konto freuen, in einigen Bereichen steigen jedoch die Kosten. Auch für Kreditkartenzahler ändert sich einiges.

Was ändert sich für Autofahrer?


Eine Änderung für Autofahrer besteht darin, dass bei der Abgasuntersuchung ab 1.1.2018 wieder mit einem Messfühler im Auspuff gemessen wird, um realistischen Daten einen Schritt näher zu kommen. Die Kosten für die Hauptuntersuchung können dadurch steigern: Je nach Bundesland um 0 bis 12 Euro.
Um realistischere Werte geht es auch bei der nächsten Änderung: Bei ab 1.9.2018 zugelassenen Fahrzeugen richtet sich die Kfz-Steuer nach Abgas- und Verbrauchswerten, die nach dem neuen Messzyklus „WLTP“ ermittelt werden. Diese Werte werden voraussichtlich höher ausfallen, so dass – welche Überraschung – die Steuer steigen wird. Dies gilt nur für Neuwagen.

Ab 31.3.2018 muss in jedem „typneuen“ Neuwagen und in leichten Transportern das System „eCall“ eingebaut sein. Dieses ruft nach einem Unfall automatisch Hilfe, übermittelt GPS-Daten und stellt eine Sprechverbindung zu einer Notrufzentrale her.

Ab 1.1.2018 produzierte Reifen gelten nur noch als Winterreifen, wenn sie das „Alpine-Symbol“ tragen (Berg mit Schneeflocke). Das „M+S“-Zeichen hat ausgedient. Vor 2018 produzierte Reifen mit dem „M+S“-Zeichen dürfen allerdings bis 30.9.2024 aufgebraucht werden.

Ob es Diesel-Fahrverbote in Städten geben wird, steht derzeit noch nicht fest. Am 22.2.2018 steht beim Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung über die Wirksamkeit eines Diesel-Fahrverbots in Düsseldorf an. Dann wird man sehen, ob so etwas grundsätzlich möglich ist.

Was ändert sich für Steuerzahler?


Zunächst einmal steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer. Dieser wird von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Erst ab 9.000 Euro also muss ein lediger Erwachsener seine Einnahmen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind es 18.000 Euro. Hat man Kinder, kommt der Kinderfreibetrag hinzu. Dieser wird 2018 um 72 Euro angehoben und beträgt nun 7.428 Euro.

Die Steuererklärung 2018 (für den Veranlagungszeitraum 2017) kann ohne Belege ans Finanzamt geschickt werden. Trotzdem sollten Steuerzahler nun ihre Ausgaben nicht selbst erfinden: Die Belege müssen aufbewahrt werden und das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern.

Insbesondere Selbstständige müssen beachten, dass folgende Anlagen zur Steuererklärung ab 1.1.2018 nur noch auf elektronischem Wege und mit Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden können:
- Umsatzsteuerjahreserklärung,
- Gewerbesteuererklärung,
- Erklärung zur Zerlegung der Gewerbesteuer,
- Anlage EÜR (Einnahme-Überschussrechnung),
- Anlage §34a EStG,
- Anlagen AVEÜR und AVSE.
Auch Kleinunternehmer (unter 17.500 Euro) müssen nun die Anlage EÜR / Einnahmeüberschussrechnung einreichen. Dies gilt für die Steuererklärung 2018, ab Veranlagungszeitraum 2017.

Was ändert sich für Familien?


Das Kindergeld steigt um zwei Euro. Für die ersten beiden Kinder zahlt der Staat nun je 194 Euro monatlich, für das dritte 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.
Änderungen gibt es auch bei rückwirkenden Anträgen auf Kindergeld: Ab 1. Januar 2017 kann Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden, also bis Juli 2017.

Es gibt auch eine neue Düsseldorfer Tabelle, so dass sich die Sätze beim Kindesunterhalt ändern. Die Erhöhung der Mindestsätze um altersabhängig sechs bis 12 Euro geht allerdings mit einer Änderung der Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen einher. Manche Kinder werden deshalb tatsächlich weniger Geld erhalten.

Der staatliche Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, deren Partner sich weigert, Unterhalt zu zahlen, steigt. Die Sätze werden um bis zu fünf Euro im Monat erhöht.

Was ändert sich für Arbeitnehmer?


In zwei Branchen steigt 2018 der Mindestlohn: Pflegekräfte bekommen im Westen und in Berlin statt 10,20 Euro nun 10,55 Euro; im Osten Deutschlands sind es statt 9,50 nun 10,05 Euro. Im Elektrohandwerk wird zum Jahreswechsel die Unterscheidung von Ost und West beendet. Der bundesweite Mindestlohn beträgt hier nun 10,95 Euro. Der generelle, nicht branchenspezifische Mindestlohn bleibt gleich (8,84 Euro).

Für Arbeitnehmer gibt es einen neuen Auskunftsanspruch: Hat ein Betrieb über 200 Mitarbeiter, können diese vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welchen Lohn Kollegen für die gleiche Tätigkeit bekommen. Dies soll helfen, die unterschiedliche Bezahlung von Frauen und Männern abzubauen.

Auch Schülerinnen und Studentinnen können nun Mutterschutz beanspruchen und sich von Pflichtveranstaltungen freistellen lassen. Die Mutterschutzfrist beträgt generell sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit muss die Mutter nicht arbeiten. Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf 12 Wochen, wenn ein behindertes Kind geboren wurde. Beschäftigungsverbote gegen den Willen der Schwangeren werden reduziert.

Was ändert sich in der gesetzlichen Sozialversicherung?


Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.350 Euro im Monat auf 4.425 Euro. Privat versichern können sich Arbeitnehmer 2018 allerdings erst ab einem Einkommen von 4.950 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 6.350 auf 6.500 Euro und im Osten von 5.700 auf 5.800 Euro monatlich.

Die Sätze des ALG II (Hartz-IV) steigen: Der Regelsatz beträgt 2018 für alleinstehende statt 409 Euro nun 416 Euro monatlich. Paare erhalten 374 Euro pro Person. Die monatlichen Sätze für Kinder werden altersabhängig um drei bis fünf Euro angehoben.

Was ändert sich bei Kreditkartenzahlungen?


Bis Mitte Januar soll eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, nach der Online-Händler und stationäre Händler im normalen Ladengeschäft keine zusätzliche Gebühr für die Kreditkartenzahlung mehr fordern dürfen. Ebenso dürfen Händler keine Zusatzgebühren für die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift im SEPA-System verlangen. „Strafgebühren“ für jeden, der zum Beispiel nicht mit Paypal oder Sofortüberweisung zahlen möchte, fallen damit aus.

Bisher hafteten Bankkunden bei Missbrauch ihrer Kreditkarte mit bis zu 150 Euro. Diese Grenze wird auf 50 Euro gesenkt. Wer grob fahrlässig mit seiner Karte und/oder seiner PIN oder TAN umgeht, haftet allerdings nach wie vor in voller Höhe selbst. Immerhin kann die Bank die Haftung nur dann dem Kunden auferlegen, wenn es Beweise für seine grobe Fahrlässigkeit gibt.

Wer eine Ferienwohnung, ein Hotelzimmer oder ein Auto mietet, muss oft die Kaution per Kreditkarte hinterlegen. Mit Inkrafttreten der neuen EU-Zahlungsdienste-Richtlinie voraussichtlich am 13.1.2018 gilt, dass dieser Vorgang der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf. Nur mit dieser Zustimmung darf die Bank also einen bestimmten Geldbetrag als Kaution reservieren.

Was ändert sich für Bauherren und Hauseigentümer?


Wer baut, hat es künftig mit einem ganz neuen Bauvertragsrecht zu tun, in dem der Verbraucherschutz stärker im Vordergrund steht. Zu den Änderungen gehört, dass private Bauherren nun nach Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen den Bauvertrag widerrufen können. Wurden sie über dieses Recht nicht oder unzureichend belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage. Das Bauunternehmen muss privaten Kunden eine ausführliche Baubeschreibung zukommen lassen, die auch entweder einen konkreten Fertigstellungstermin oder – wenn der Termin des Baubeginns noch unklar ist – zumindest die Dauer der Bauarbeiten enthalten muss. Für Abweichungen von der Baubeschreibung und Schäden infolge Verspätung (länger Miete zahlen) haftet nun das Bauunternehmen. Baumängel gelten künftig als abgenommen und in Ordnung, wenn der Bauherr sich nicht in der vom Bauunternehmen gesetzten Frist dagegen wehrt. Auf diese Abnahme durch Zeitablauf muss der Bauherr aber hingewiesen werden. Um ihren Eintritt zu verhindern, muss der Kunde einen Mangel rügen.

Ab 5.1.2018 werden schärfere Regeln für Heizöltanks in hochwassergefährdeten Gebieten eingeführt. Hier laufen nun verschiedene Umrüstfristen für besseren Schutz vor Überschwemmungen.

Für viele alte Kaminöfen und Kachelöfen endet zum 31.12.2017 die Schonzeit: Wurden sie bis 1984 installiert, sind sie bis zu diesem Termin mit Filtersystemen nachzurüsten oder stillzulegen. Die Stilllegung muss auch technisch erfolgen und dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Grund: Die mittlerweile massive Feinstaubbelastung der Luft durch Holzöfen. Wer ein älteres Haus kauft, sollte sich darüber im Klaren sein, dass vorhandene Kachelöfen oft nicht mehr den heutigen Regeln entsprechen. Ein Austausch des Ofeneinsatzes ist meist möglich, aber mit Kosten verbunden.