Neue Gesetze - Was ändert sich im Juni 2017?

02.06.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auch im Juni 2017 gibt es einige Gesetzesänderungen, die viele von uns betreffen. Dabei geht es zum Beispiel um den Mobilfunk, den Mindestlohn für Leiharbeiter und die Rückgabe von Elektrogeräten.

Im Juni 2017 gibt es einige Rechtsänderungen, die für Verbraucher unmittelbar positive Folgen haben – etwas Kostenersparnisse. Und mancher bekommt vom Chef nun auch mehr Geld überwiesen.

Keine Roaminggebühren mehr im EU-Ausland


Bisher mussten Handynutzer bei Auslandsreisen tief in die Tasche greifen. Denn für jede Handynutzung über ein ausländisches Netz fielen teils saftige “Roaming-Gebühren” an. Die EU hatte diese zunächst begrenzt. Ab 15. Juni 2017 werden sie nun EU-weit abgeschafft. Es gilt der heimische Tarif des jeweiligen Nutzers, mit allen Freiminuten und sonstigen Vergünstigungen. Ein paar Ausnahmen gibt es dennoch: So können die Anbieter bei großen oder unbegrenzten Datenvolumen immer noch Auslandsaufschläge erheben. Näheres regelt der jeweilige Vertrag. Und die Neuerung gilt auch nur für Urlauber und Geschäftsreisende, die sich zeitlich begrenzt im Ausland aufhalten. Wer nach Mallorca auswandert, muss sich schon um einen spanischen Handyvertrag bemühen – oder Aufschläge zahlen. Ebenso soll verhindert werden, dass sich deutsche Sparfüchse im Urlaub preisgünstige ausländische SIM-Karten besorgen und damit dann auf Dauer zuhause in Deutschland telefonieren. Die Roaming-Gebühren entfallen in allen Ländern der EU sowie mehreren weiteren, die sich ebenfalls der EU-Roaming-Verordnung angeschlossen haben – beispielsweise Liechtenstein, Norwegen und Island.

Risiken und Nebenwirkungen: Beipackzettel für DSL- und Handy-Verträge


Ab 1. Juni gilt die Transparenzverordnung für den Telekommunikationsbereich. Sie bezweckt mehr Verbraucherschutz bei Handy- und DSL-Verträgen. Bei jedem Vertragsabschluss muss der Kunde nun ein Produktinformationsblatt bekommen, das ihn über die Hauptpunkte des Vertrages aufklärt. Unter anderem müssen darin die erreichbaren Datenübertragungsraten, die Laufzeit des Vertrages, die Voraussetzungen für dessen Verlängerung und Kündigung und auch die Kosten pro Monat aufgeführt werden. Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie den Mobilfunkanbieter ihres Vertrauens.

Höherer Mindestlohn für Leiharbeiter


Nachdem die Mindestlöhne für tarifgebundene Arbeitnehmer in der Zeitarbeit bereits zum 1. März 2017 gestiegen sind, ziehen nun die nicht tarifgebundenen Kollegen nach. Durch eine neue Mindestlohnverordnung des Arbeitsministeriums werden die tarifvertraglichen Regelungen für die ganze Branche als allgemeinverbindlich erklärt. Somit erhalten Leiharbeitnehmer, die nicht der Tarifbindung unterliegen, ab 1. Juni mehr Lohn. Zunächst steigt der Mindestlohn für Leiharbeiter im Osten von 8,50 Euro auf 8,91 Euro pro Stunde und im Westen von 9 Euro auf 9,23 Euro. Ab April 2018 gibt es eine weitere Lohnerhöhung auf mindestens 9,27 Euro (Ost) und 9,49 (West). 2019 steigt der Mindestlohn abermals auf 9,66 Euro pro Stunde im Osten und 9,96 im Westen.

Mehr Geld für Beschäftigte in der Textilindustrie (Ost)


Auch Beschäftigte in der Textil- und Bekleidungsindustrie in den neuen Bundesländern bekommen durch einen neuen Tarifvertrag mehr Lohn. Ab 1. Juni gibt es 2,9 Prozent mehr; auch wird das Urlaubsgeld von 500 Euro auf 550 Euro erhöht. Im September 2018 gibt es noch einmal einen Aufschlag von 1,9 Prozent. Das Urlaubsgeld wird 2018 um weitere 25 Euro auf 575 Euro erhöht. Auch Azubis bekommen mehr Geld. Und: Der ausgesetzte Tarifvertrag zur Übernahme von Ausgebildeten tritt wieder in Kraft. Diese Änderungen betreffen 16.000 Arbeitnehmer.

Rücknahmepflicht für Elektrogeräte: Härtere Bandagen


Bereits seit Oktober 2015 müssen Händler von Elektrogeräten, die eine Verkaufs-, Lager- oder Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern haben, alte Elektrogeräte kostenfrei zurücknehmen. Kleingeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge müssen auch ohne den Kauf eines neuen Gerätes zurückgenommen werden, bei größeren Kalibern darf der Händler aber die Rücknahme von einem Neukauf abhängig machen. Neu ist, dass sich ab 1. Juni 2017 die Sanktionen gegen Händler deutlich verschärft haben, dier sich nicht an die Regeln halten. Nun wird ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro fällig, wenn die Rücknahme verweigert wird.