Neue Gesetze: Was ändert sich im August 2018?
14.08.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Die Gesetzesänderungen im Augst 2018 betreffen zum Beispiel Kita-Gebühren, die Ausgestaltung von Berufsausbildungen und die Entsorgung von Elektroschrott durch Verbraucher. Für den Beruf des Immobilienmaklers oder -Verwalters gibt es neue Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung. Neuwagenkäufer sollten daran denken, dass ab 1. September Änderungen beim Abgastest gelten, die die KfZ-Steuer für nach diesem Stichtag zugelassene Fahrzeuge in die Höhe treiben können.
In den verschiedenen deutschen Bundesländern sind die Gebühren für Kindertagesstätten sehr unterschiedlich hoch. Mehrere hundert Euro im Monat sind möglich. Zum 1. August 2018 hat nun Berlin als erstes Bundesland die Gebühren für die Kinderbetreuung in Kitas komplett abgeschafft.
Deutliche Erleichterungen gibt es auch für Eltern in Hessen und Niedersachsen. Dort kann ein Kind nun für drei Jahre kostenlos in einer Kita betreut werden. Es gibt allerdings zeitliche Grenzen: In Niedersachsen darf die kostenlose Betreuung höchstens acht Stunden am Tag dauern, in Hessen sechs Stunden.
Brandenburg hat ab 1. August die Gebühren für das letzte Kita-Jahr abgeschafft.
In allen Bundesländern müssen die Eltern weiterhin das Essensgeld für ihren Nachwuchs bezahlen, wenn dieser in der Kita betreut wird.
Technische Fortschritte und die Digitalisierung verändern die Anforderungen an viele Berufe. Zum 1, August hat ein neues Ausbildungsjahr begonnen, bei dem nun geänderte Ausbildungsordnungen für eine Vielzahl von Berufen gelten. Ob Mechatroniker, Verfahrenstechnologen Metall, Anlagenmechaniker, Elektroniker oder Industriemechaniker, sie alle und viele mehr haben nun neue Ausbildungsinhalte bekommen. Sogar ein neuer Beruf wurde geschaffen: Kaufmann / Kauffrau im E-Commerce.
Glück hat, wer in Brandenburg seine Meisterprüfung ablegt und dort auch wohnt und arbeitet: Nach erfolgreicher Prüfung hat der neue Meister das Anrecht auf einen “Meisterbonus” von 1.500 Euro. Voraussetzung ist der Besuch einer kostenlosen staatlichen Beratung für Existenzgründer.
Am 15. August tritt eine Neufassung des Elektrogesetzes (ElektroG) in Kraft. Dabei wird neu definiert, was überhaupt ein Elektrogerät ist. Nun gilt alles als Elektrogerät, was in irgendeiner Weise elektrische Funktionen hat – also auch Blinkschuhe, Kunsthandwerk mit elektrischer Beleuchtung, beleuchtete Schränke, elektrisch verstellbare Schreibtische oder Stühle oder sogenannte Smart-Textilien. Nur ausdrücklich vom Gesetz erwähnte Gegenstände bleiben außen vor. Für Hersteller und Händler bedeutet dies eine stark erweiterte Registrierungspflicht, deren Missachtung mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann.
Verbraucher müssen infolge der Neuregelung künftig alle Dinge, in denen Elektrik oder Elektronik steckt, vom übrigen Müll gesondert entsorgen. Die entsprechenden Geräte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Die Entsorgung kann zum Beispiel beim Recyclinghof geschehen. Nach dem ElektroG sind schon nach der bisherigen Regelung auch Händler zur Rücknahme verpflichtet: Haben sie eine Elektro-Verkaufsfläche von über 400 Quadratmetern, müssen sie bei Verkauf eines Elektrogerätes ein Altgerät der gleichen Art unentgeltlich zurücknehmen. Kleingeräte mit unter 25 cm Kantenlänge müssen unabhängig vom Neukauf zurückgenommen werden, allerdings höchstens fünf Stück pro Person. Diese Pflichten gelten auch für größere Onlinehändler.
Immobilienkäufer können ein Lied davon singen: Makler wollen zwar professionelle Beratung und erfolgreichen Vertrieb gewährleisten. In Wahrheit ist ein hoher Prozentsatz der deutschen Immobilienmakler im Zweifel nicht erreichbar, besitzt keine fachliche Qualifikation und kaum Wissen über die konkret angebotene Immobilie. Dies sollte sich nun durch neue Berufszugangsregeln ändern. Viel ist davon jedoch im neuen Gesetz nicht übrig geblieben.
Die seit 1. August geltende Neuregelung besagt, dass Makler (wie schon zuvor) keine fachliche Qualifikation und damit keinen “Sachkundenachweis” brauchen, um ihren Beruf auszuüben. Erforderlich ist eine besondere Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung, die teurer und aufwendiger ist als ein schlichter Gewerbeschein. Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, der Antragsteller muss zum Beispiel nachweisen, dass er nicht in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Delikte strafrechtlich verurteilt wurde. Um den Maklerberuf zu ergreifen ist auch keine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Die einzige Änderung besteht darin, dass Makler nun verpflichtet sind, innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen. Von dieser Pflicht wird für drei Jahre befreit, wer gelernter Immobilienkaufmann ist oder geprüfter Immobilienfachwirt.
Für Immobilienverwalter ist neu, dass diese nun auch eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung mit entsprechenden Nachweisen brauchen. Dies gilt nicht nur für Verwalter von Eigentümergemeinschaften, sondern auch für Mietwohnungsverwalter. Zwar ist für den Berufszugang ebenfalls kein Sachkundenachweis erforderlich. Verwalter müssen jetzt allerdings eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, da sie mit fremden Geldern wirtschaften. Kunden sind dadurch nun besser abgesichert.
Verwalter, die am 1. August bereits in dem Beruf tätig waren, haben eine Übergangsfrist bis 1. März 2019, um die Gewerbeerlaubnis zu beantragen.
Wer den Kauf eines Neuwagens erwägt, kann Geld sparen, wenn er sich schnell entscheidet. Ab 1. September 2018 wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen für die Abgasmessung nämlich ein neues Messverfahren namens WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angewendet. Dieses Testverfahren soll näher an der Wirklichkeit sein und Schummeleien bei Abgaswerten bekämpfen. In aller Regel wird dabei ein höherer CO2-Ausstoß herauskommen, was auch zu einer höheren KfZ-Steuer führt. Denn diese ist vom Hubraum des Autos und von den CO2-Emissionen abhängig. Wer also ein neues Fahrzeug vor dem 1. September 2018 zulässt, wird voraussichtlich für das gleiche Fahrzeug weniger KfZ-Steuern zahlen als nach dem Stichtag.
Bahnreisende dürfen sich ab August 2018 über einen neuen Super-Sparpreis freuen. Das Angebot gilt, wenn zumindest ein Teil der Strecke mit einem Fernverkehrszug (IC / ICE / EC) zurückgelegt wird. Das Ticket kostet 19,90 Euro in der zweiten und 29,90 Euro in der ersten Klasse. Inhaber einer Bahncard bekommen eine zusätzliche Ermäßigung von 25 Prozent. Die Bahn will für jede Verbindung ein gewisses Kontingent solcher Super-Sparpreis-Tickets verfügbar halten. Das Ticket gilt nur für eine bestimmte Verbindung. Eine Stornierung ist nicht möglich.
Zum 1. August sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten, und im Verlauf des Monats folgen weitere. Änderungen gibt es für Eltern, Arbeitnehmer, Autokäufer und Immobilienkäufer. Hier ein Überblick.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ändert sich bei den Kita-Gebühren? Was ändert sich in Sachen Berufsausbildung? Was ändert sich für Verbraucher, die Elektroschrott entsorgen wollen? Was ändert sich für Immobilienmakler und -Verwalter? Neuwagenkauf: Eile geboten? Was ändert sich bei der Bahn? Was ändert sich bei den Kita-Gebühren?
In den verschiedenen deutschen Bundesländern sind die Gebühren für Kindertagesstätten sehr unterschiedlich hoch. Mehrere hundert Euro im Monat sind möglich. Zum 1. August 2018 hat nun Berlin als erstes Bundesland die Gebühren für die Kinderbetreuung in Kitas komplett abgeschafft.
Deutliche Erleichterungen gibt es auch für Eltern in Hessen und Niedersachsen. Dort kann ein Kind nun für drei Jahre kostenlos in einer Kita betreut werden. Es gibt allerdings zeitliche Grenzen: In Niedersachsen darf die kostenlose Betreuung höchstens acht Stunden am Tag dauern, in Hessen sechs Stunden.
Brandenburg hat ab 1. August die Gebühren für das letzte Kita-Jahr abgeschafft.
In allen Bundesländern müssen die Eltern weiterhin das Essensgeld für ihren Nachwuchs bezahlen, wenn dieser in der Kita betreut wird.
Was ändert sich in Sachen Berufsausbildung?
Technische Fortschritte und die Digitalisierung verändern die Anforderungen an viele Berufe. Zum 1, August hat ein neues Ausbildungsjahr begonnen, bei dem nun geänderte Ausbildungsordnungen für eine Vielzahl von Berufen gelten. Ob Mechatroniker, Verfahrenstechnologen Metall, Anlagenmechaniker, Elektroniker oder Industriemechaniker, sie alle und viele mehr haben nun neue Ausbildungsinhalte bekommen. Sogar ein neuer Beruf wurde geschaffen: Kaufmann / Kauffrau im E-Commerce.
Glück hat, wer in Brandenburg seine Meisterprüfung ablegt und dort auch wohnt und arbeitet: Nach erfolgreicher Prüfung hat der neue Meister das Anrecht auf einen “Meisterbonus” von 1.500 Euro. Voraussetzung ist der Besuch einer kostenlosen staatlichen Beratung für Existenzgründer.
Was ändert sich für Verbraucher, die Elektroschrott entsorgen wollen?
Am 15. August tritt eine Neufassung des Elektrogesetzes (ElektroG) in Kraft. Dabei wird neu definiert, was überhaupt ein Elektrogerät ist. Nun gilt alles als Elektrogerät, was in irgendeiner Weise elektrische Funktionen hat – also auch Blinkschuhe, Kunsthandwerk mit elektrischer Beleuchtung, beleuchtete Schränke, elektrisch verstellbare Schreibtische oder Stühle oder sogenannte Smart-Textilien. Nur ausdrücklich vom Gesetz erwähnte Gegenstände bleiben außen vor. Für Hersteller und Händler bedeutet dies eine stark erweiterte Registrierungspflicht, deren Missachtung mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann.
Verbraucher müssen infolge der Neuregelung künftig alle Dinge, in denen Elektrik oder Elektronik steckt, vom übrigen Müll gesondert entsorgen. Die entsprechenden Geräte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Die Entsorgung kann zum Beispiel beim Recyclinghof geschehen. Nach dem ElektroG sind schon nach der bisherigen Regelung auch Händler zur Rücknahme verpflichtet: Haben sie eine Elektro-Verkaufsfläche von über 400 Quadratmetern, müssen sie bei Verkauf eines Elektrogerätes ein Altgerät der gleichen Art unentgeltlich zurücknehmen. Kleingeräte mit unter 25 cm Kantenlänge müssen unabhängig vom Neukauf zurückgenommen werden, allerdings höchstens fünf Stück pro Person. Diese Pflichten gelten auch für größere Onlinehändler.
Was ändert sich für Immobilienmakler und -Verwalter?
Immobilienkäufer können ein Lied davon singen: Makler wollen zwar professionelle Beratung und erfolgreichen Vertrieb gewährleisten. In Wahrheit ist ein hoher Prozentsatz der deutschen Immobilienmakler im Zweifel nicht erreichbar, besitzt keine fachliche Qualifikation und kaum Wissen über die konkret angebotene Immobilie. Dies sollte sich nun durch neue Berufszugangsregeln ändern. Viel ist davon jedoch im neuen Gesetz nicht übrig geblieben.
Die seit 1. August geltende Neuregelung besagt, dass Makler (wie schon zuvor) keine fachliche Qualifikation und damit keinen “Sachkundenachweis” brauchen, um ihren Beruf auszuüben. Erforderlich ist eine besondere Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung, die teurer und aufwendiger ist als ein schlichter Gewerbeschein. Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, der Antragsteller muss zum Beispiel nachweisen, dass er nicht in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Delikte strafrechtlich verurteilt wurde. Um den Maklerberuf zu ergreifen ist auch keine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Die einzige Änderung besteht darin, dass Makler nun verpflichtet sind, innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen. Von dieser Pflicht wird für drei Jahre befreit, wer gelernter Immobilienkaufmann ist oder geprüfter Immobilienfachwirt.
Für Immobilienverwalter ist neu, dass diese nun auch eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung mit entsprechenden Nachweisen brauchen. Dies gilt nicht nur für Verwalter von Eigentümergemeinschaften, sondern auch für Mietwohnungsverwalter. Zwar ist für den Berufszugang ebenfalls kein Sachkundenachweis erforderlich. Verwalter müssen jetzt allerdings eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, da sie mit fremden Geldern wirtschaften. Kunden sind dadurch nun besser abgesichert.
Verwalter, die am 1. August bereits in dem Beruf tätig waren, haben eine Übergangsfrist bis 1. März 2019, um die Gewerbeerlaubnis zu beantragen.
Neuwagenkauf: Eile geboten?
Wer den Kauf eines Neuwagens erwägt, kann Geld sparen, wenn er sich schnell entscheidet. Ab 1. September 2018 wird bei neu zugelassenen Fahrzeugen für die Abgasmessung nämlich ein neues Messverfahren namens WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angewendet. Dieses Testverfahren soll näher an der Wirklichkeit sein und Schummeleien bei Abgaswerten bekämpfen. In aller Regel wird dabei ein höherer CO2-Ausstoß herauskommen, was auch zu einer höheren KfZ-Steuer führt. Denn diese ist vom Hubraum des Autos und von den CO2-Emissionen abhängig. Wer also ein neues Fahrzeug vor dem 1. September 2018 zulässt, wird voraussichtlich für das gleiche Fahrzeug weniger KfZ-Steuern zahlen als nach dem Stichtag.
Was ändert sich bei der Bahn?
Bahnreisende dürfen sich ab August 2018 über einen neuen Super-Sparpreis freuen. Das Angebot gilt, wenn zumindest ein Teil der Strecke mit einem Fernverkehrszug (IC / ICE / EC) zurückgelegt wird. Das Ticket kostet 19,90 Euro in der zweiten und 29,90 Euro in der ersten Klasse. Inhaber einer Bahncard bekommen eine zusätzliche Ermäßigung von 25 Prozent. Die Bahn will für jede Verbindung ein gewisses Kontingent solcher Super-Sparpreis-Tickets verfügbar halten. Das Ticket gilt nur für eine bestimmte Verbindung. Eine Stornierung ist nicht möglich.
(Ma)