Neue Informationspflichten: Erste Abmahnungen an Onlineshops

03.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mann im Anzug boxt anderen Mann Streitschlichtung im Geschäftsleben - neue Informationspflicht! © freepik - freepik

Seit 9.1.2016 müssen Betreiber von Onlineshops auf die neue Streitschlichtungs-Website der EU-Kommission hinweisen. Viele haben dies vernachlässigt, nun gehen die ersten Abmahnungen ein.

Internationale Streitigkeiten einfacher beilegen


Beim Onlinekauf haben nationale Grenzen heute ihre Bedeutung verloren. Innerhalb von Europa kann ohne besondere Formalitäten auch international bestellt und geliefert werden. Nur bei Komplikationen wie etwa nicht gelieferter oder mangelhafter Ware wird es kompliziert – denn dann müssen Verbraucher in einem anderen EU-Land vor Gericht gehen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Um dieses Problem anzugehen, hat die EU-Kommission ein neues Verfahren der gütlichen Streitbeilegung geschaffen. Verbraucher und gewerbliche Onlinehändler sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Streit online beizulegen, unter Mithilfe einer amtlich anerkannten Schlichtungsstelle und über eine von der EU-Kommission eingerichtete Online-Plattform. Jeder, der künftig als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen online anbietet, muss in seinem Internetangebot auf diese neue Plattform hinweisen. Auch gewerbliche Händler, die externe Verkaufs- oder Auktionsplattformen nutzen oder dort Shops betreiben, sollten die neue Pflicht beachten.

Neue Pflicht: Hinweis auf EU-Plattform


Die neuen Pflichten für Onlineshops beruhen auf zwei Regelungskomplexen: Einmal der sogenannten ODR-Verordnung (Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese gilt seit 9.1.2016 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie befasst sich mit der Einführung der Streitbeilegungs-Plattform und verpflichtet Onlinehändler dazu, auf ihrem Internetangebot einen gut zugänglichen Link zu der Plattform anzubringen. Dies kann zum Beispiel im Impressum geschehen Die Plattform ist in 23 Sprachen verfügbar. In Verbindung mit dem Link (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) ist auch die Emailadresse des jeweiligen Händlers zu nennen. Auf der Plattform können sich dann Verbraucher und Händler im Streitfall zusammenfinden und mit Hilfe der für sie zuständigen anerkannten Schlichtungsstelle eine Lösung finden. Der normale Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Streibeilegungsgesetz: Einführung von Schlichtungsstellen


Viele Details zur Streitbeilegung und zur Schaffung bzw. Anerkennung von Schlichtungsstellen werden durch das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt, das eine weitere EU-Richtlinie umsetzt. Dieses Gesetz wird voraussichtlich im April 2016 in Kraft treten. Elf Monate später führt es weitere Informationspflichten für Händler ein. So müssen diese, wenn sie nach gesetzlichen Regelungen zur Teilnahme an der Streitbeilegung verpflichtet sind oder sich freiwillig generell dazu bereit erklärt haben, in ihren AGB darauf hinweisen.

Startschwierigkeiten der Plattform


Leider gelang es der EU-Kommssion nicht, ihre Online-Plattform rechtzeitig zum Inkrafttreten der ODR-Verordnung fertigzustelllen. Sie ist daher erst seit 15.2.2016 aktiv. So mussten Online-Händler zeitweise die neue Informationspflicht beachten und auf eine Seite verlinken, auf der noch keine Streitschlichtung stattfand. Auch derzeit ist noch fraglich, inwieweit eine Schlichtung möglich ist – denn viele Voraussetzungen dafür werden erst durch das VSBG geschaffen. So gibt es in Deutschland und mehreren anderen Ländern noch keine anerkannten Streitbeilegungsstellen. Dies ändert jedoch nichts an der Informationspflicht.

Erste Abmahnungen


Der IDO-Interessenverband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) mahnt nun die ersten Shopbetreiber wegen Fehlens des Hinweises auf die Plattform ab. Die Hinweispflicht wird dabei als eine Marktverhaltensregel nach dem Wettbewerbsrecht angesehen (§ 3a UWG). Gefordert werden rund 230 Euro Anwaltskosten und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei weiteren Verstößen werden danach 5.000 Euro Vertragsstrafe fällig.

Einstweilige Verfügung durch Landgericht Bochum


Das Landgericht Bochum hat am 9.2.2016 eine einstweilige Verfügung gegen einen Onlinehändler erlassen, die diesen dazu verpflichtet, keine Uhren mehr via Internet zu verkaufen, ohne auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen (Az. I-14 O 21/16). Der Händler hatte weder auf seiner Startseite, noch in Impressum, AGB, Datenschutzerklärung oder sonstwo einen Link auf die Plattform angebracht oder auf diese hingewiesen. Das Landgericht setzte den für die Verfahrenskosten relevanten Streitwert auf 10.000 Euro fest. Ob dem Gericht klar war, dass es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstellen gibt, die bei Beschwerden gegen einen deutschen Onlinehändler schlichten können und dürfen, ist nicht bekannt. Bei einer Abmahnung in einer derartigen Angelegenheit ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.

(Bu)


 Stephan Buch
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