Neues Gesetz gegen den Missbrauch von Abmahnungen
15.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Bisher konnten Konkurrenten und Verbände problemlos Unternehmen und Selbstständige wegen kleiner formeller Verstöße mit Abmahnungen überziehen. Zwar gibt es den Begriff der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung schon länger; dass es sich um eine solche handelt, können die Abgemahnten in der Regel jedoch nicht nachweisen. Ganze Abmahnwellen gehen bisher oft von Unternehmen aus, deren reale Existenz kaum nachweisbar ist oder von Vereinen, die nur zum Zwecke des Geldverdienens mit Abmahnungen gegründet worden sind. Denn: Für Abmahnungen durch einen Anwalt können hohe Gebühren abgerechnet werden. Meist verwendet man einfache Briefe aus Textbausteinen. Kurze Fristen und die Drohung mit noch teureren Folgen führen dazu, dass eifrig gezahlt wird. Dies soll nun bald Vergangenheit sein: Das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 10. September 2020 vom Bundestag beschlossen. Die neuen Vorschriften werden sich dann im UWG wiederfinden (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 09.10.2020 zugestimmt. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das neue Gesetz nun wirksam.
Näheres zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung finden Sie hier:
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Ein Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung finanzieller Anreize für Abmahnungen. Dies soll erreicht werden, indem man bei bestimmten Abmahnungen schlicht den Anspruch des Abmahners auf Kostenerstattung streicht. Dieser kann also zwar abmahnen, aber nicht mehr die Bezahlung der für die Abmahnung angefallenen Kosten - etwa für den Anwalt - verlangen.
Gelten soll dies für Abmahnungen gegen Mitbewerber, die gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet verstoßen haben. Es betrifft auch Datenschutzverstöße, welche durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern begangen werden.
Beispiel:
Eine in Deutschland ansässige Limited Company mit Hauptsitz in einem englischen Briefkasten mahnt andere Online-Händler ab. Diese sollen gegenüber ihren Kunden die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung weggelassen, nicht auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht hingewiesen oder den Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform der EU unterlassen haben. Aus dem standardmäßig angesetzten Gegenstandswert von 10.000 Euro ermittelt der Anwalt des Abmahners einen Kostenanspruch von 745,40 Euro pro Abmahnung. Gefordert wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Nach der neuen Regelung würde hier kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr bestehen. Aber: Mitbewerber bzw. Konkurrenten können weiterhin kostenpflichtig abmahnen, wenn der Regelverstoß nicht im Internet stattgefunden hat. Gelistete Abmahnvereine können weiterhin Verstöße bei Online-Geschäften abmahnen.
Problematisch kann hier die Frage sein, auf welche Verstöße die Regelung anwendbar ist. Einige Informationspflichten sind in mehreren Vorschriften niedergelegt. Können diese dann aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage abgemahnt werden?
Wer die Information über das Widerrufsrecht des Verbrauchers weglässt, kann zum Beispiel künftig zwar nicht mehr wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten kostenpflichtig abgemahnt werden. Unter Umständen kann eine kostenpflichtige Abmahnung aber wegen Irreführung von Verbrauchern zulässig sein. Hier bleibt abzuwarten, was die Gerichte sagen.
Es gibt auch Ausnahmen von der neuen Regelung. Zum Beispiel sind kostenpflichtige Abmahnungen wegen des Weglassens von Warnhinweisen immer noch möglich. Weiterhin möglich bleiben auch kostenpflichtige Abmahnungen von Online-Händlern, die sich als Privatpersonen ausgeben.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht es Mitbewerbern, gegen unfaire Aktionen von Unternehmen und Selbstständigen vorzugehen. Unter Mitbewerbern wurden bisher selbstverständlich jegliche Konkurrenten verstanden. Die hohen Gewinne aus dem Abmahngeschäft haben hier jedoch dazu geführt, das zum Teil recht seltsame Mitbewerber Abmahnungen verschicken. Künftig sollen nur noch solche Mitbewerber Unterlassungsansprüche stellen können, die "in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen." Dies soll verhindern, dass Abmahnungen von extra geschaffenen Onlineshops voller Fantasieangebote oder von Unternehmen ausgehen, die längst in der Insolvenz sind.
Abmahnungen gehen häufig auch von sogenannten Abmahnvereinen aus. Auch hier werden die Regelungen strenger: Es sollen nur noch Wirtschaftsverbände Ansprüche stellen können, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und auf einer Liste eingetragen sind. Diese wird beim Bundesamt für Justiz geführt und auf dessen Homepage gestellt. Gefordert wird eine Mindestmitgliederzahl von 75 Unternehmen und ein Zeitvorlauf von einem Jahr bis zur Eintragung. In dieser Zeit muss der Verein seiner sonstigen eigentlichen Tätigkeit nachgegangen sein (die nichts mit Abmahnungen zu tun hat). Obendrein müssen Vereine “personell, sachlich und mit entsprechender finanzieller Ausstattung” ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen können. Die Vereine sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes neun Monate Zeit bekommen, um die Vorgaben zu erfüllen.
Dies wird zwar kaum die Tätigkeiten der großen, bekannten Abmahnvereine verhindern. Es unterbindet jedoch die Möglichkeit, mit ein paar Freunden einen Verein zu gründen und sich als Geschäftsführer ein ordentliches Gehalt zu genehmigen, das aus Abmahnungen bezahlt wird.
Nicht berücksichtigt wurde im Gesetz die Frage, wer die Mitglieder sind, ob es sich also überwiegend um Unternehmen handeln muss, die in der gleichen Branche tätig sind, wie der Abgemahnte.
Die Neuregelung soll es Abgemahnten auch erleichtern, sich zu wehren. Das Gesetz wird mehrere Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen enthalten. Dazu gehören Massenabmahnungen an eine Vielzahl von Empfängern, das Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe oder das Ansetzen eines überhöhten Gegenstandswertes, nach dem die Kosten berechnet werden. Für solche Abmahnungen können künftig keine Kosten mehr in Rechnung gestellt werden. Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, kann außerdem einen Gegenanspruch geltend machen und die Kosten für seine anwaltliche Rechtsverteidigung einfordern.
Festgelegt wurden auch neue Formerfordernisse für Abmahnungen. So muss daraus hervorgehen, wer eigentlich abmahnt. Die Abmahnung muss klar und verständlich sein und erklären, woher der Abmahner sich das Recht für die Abmahnung nimmt. Die gestellten Ansprüche müssen verständlich dargestellt werden.
Bei Nichtbeachtung der Formalien ist die Abmahnung nicht unwirksam. Es kann also weiterhin ein Unterlassungsanspruch bestehen. Es können nur keine Anwaltskosten eingefordert werden.
Ein wichtiger Kritikpunkt an Abmahnungen waren bisher auch immer überhöhte Vertragsstrafen. Oft sind die Unterlassungserklärungen so weitreichend formuliert, dass es dem Abgemahnten schwerfällt, sich später nicht der Vertragsstrafe auszusetzen. Künftig soll die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber entweder entfallen oder auf höchstens 1.000 Euro begrenzt werden.
Praktisch für Abmahner war bisher auch der "fliegende Gerichtsstand". Dieser ergibt sich aus § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorschrift besagt, dass bei Ansprüchen wegen einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese begangen wurde. Weil das Internet überall abrufbar ist, gilt die Rechtsverletzung auch als überall begangen - und der Abmahner kann sich deutschlandweit sein Lieblings-Gericht aussuchen, um die Unterlassungsklage einzureichen. Im Zweifel ein Gericht, das häufig zugunsten von Abmahnern entscheidet. Derartige Verfahren laufen daher meist vor bestimmten Gerichten.
Künftig soll bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr der Gerichtsstand der Sitz des Beklagten sein. Es muss also immer am Ort des Abgemahnten geklagt werden, auch wenn das Gericht dort nicht abmahnerfreundlich ist.
Im Zuge des Gesetzgebungsvorhabens wird nebenher auch das Designgesetz geändert. Bisher konnten Autohersteller bei nach außen sichtbaren Teilen wie Kotflügeln oder Scheinwerfern einen Designschutz geltend machen, wenn das Design neu war.
Folge war, dass Werkstätten keine günstigeren und qualitativ oft identischen Teile von Ersatzteilherstellern verbauen konnten. Daher konnten die Originalhersteller teils äußerst "gesalzene" Preise verlangen. Gerade bei älteren Fahrzeugen wurden die Reparaturkosten so massiv in die Höhe getrieben und ein Anreiz zur vorzeitigen Entsorgung des Fahrzeugs geschaffen.
Dies soll sich in Zukunft ändern. Künftig sollen bei Reparaturen auch sichtbare Fahrzeugteile verbaut werden können, die von einem Ersatzteilhändler und nicht vom Hersteller stammen. Die Regelung gilt für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs.
Das neue Gesetz wird Abmahnungen in einigen Bereichen zurückdrängen und verbessert die Abwehrmöglichkeiten von Gewerbetreibenden. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Schlupflöcher die Rechtsprechung offenlässt. Wer in diesem Bereich Beratung oder Vertretung vor Gericht benötigt, sollte sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden.
Abmahnungen sollten ursprünglich zum fairen Wettbewerb beitragen. Inzwischen sind sie meist Selbstzweck geworden. Ein neues Gesetz soll nun mit der sogenannten Abmahnindustrie aufräumen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Weswegen darf künftig nicht mehr abgemahnt werden? Wer darf abmahnen und was ist ein Mitbewerber? Was gilt für Abmahnvereine? Wie können sich Abgemahnte künftig wehren? Abmahnmissbrauch: Beschränkung von Vertragsstrafen Was ändert sich beim "fliegenden Gerichtsstand"? Mit im Paket: Günstigere Autoteile Praxistipp Näheres zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung finden Sie hier:
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Weswegen darf künftig nicht mehr abgemahnt werden?
Ein Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung finanzieller Anreize für Abmahnungen. Dies soll erreicht werden, indem man bei bestimmten Abmahnungen schlicht den Anspruch des Abmahners auf Kostenerstattung streicht. Dieser kann also zwar abmahnen, aber nicht mehr die Bezahlung der für die Abmahnung angefallenen Kosten - etwa für den Anwalt - verlangen.
Gelten soll dies für Abmahnungen gegen Mitbewerber, die gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet verstoßen haben. Es betrifft auch Datenschutzverstöße, welche durch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern begangen werden.
Beispiel:
Eine in Deutschland ansässige Limited Company mit Hauptsitz in einem englischen Briefkasten mahnt andere Online-Händler ab. Diese sollen gegenüber ihren Kunden die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung weggelassen, nicht auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht hingewiesen oder den Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform der EU unterlassen haben. Aus dem standardmäßig angesetzten Gegenstandswert von 10.000 Euro ermittelt der Anwalt des Abmahners einen Kostenanspruch von 745,40 Euro pro Abmahnung. Gefordert wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Nach der neuen Regelung würde hier kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr bestehen. Aber: Mitbewerber bzw. Konkurrenten können weiterhin kostenpflichtig abmahnen, wenn der Regelverstoß nicht im Internet stattgefunden hat. Gelistete Abmahnvereine können weiterhin Verstöße bei Online-Geschäften abmahnen.
Problematisch kann hier die Frage sein, auf welche Verstöße die Regelung anwendbar ist. Einige Informationspflichten sind in mehreren Vorschriften niedergelegt. Können diese dann aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage abgemahnt werden?
Wer die Information über das Widerrufsrecht des Verbrauchers weglässt, kann zum Beispiel künftig zwar nicht mehr wegen des Verstoßes gegen Informationspflichten kostenpflichtig abgemahnt werden. Unter Umständen kann eine kostenpflichtige Abmahnung aber wegen Irreführung von Verbrauchern zulässig sein. Hier bleibt abzuwarten, was die Gerichte sagen.
Es gibt auch Ausnahmen von der neuen Regelung. Zum Beispiel sind kostenpflichtige Abmahnungen wegen des Weglassens von Warnhinweisen immer noch möglich. Weiterhin möglich bleiben auch kostenpflichtige Abmahnungen von Online-Händlern, die sich als Privatpersonen ausgeben.
Wer darf abmahnen und was ist ein Mitbewerber?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht es Mitbewerbern, gegen unfaire Aktionen von Unternehmen und Selbstständigen vorzugehen. Unter Mitbewerbern wurden bisher selbstverständlich jegliche Konkurrenten verstanden. Die hohen Gewinne aus dem Abmahngeschäft haben hier jedoch dazu geführt, das zum Teil recht seltsame Mitbewerber Abmahnungen verschicken. Künftig sollen nur noch solche Mitbewerber Unterlassungsansprüche stellen können, die "in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen." Dies soll verhindern, dass Abmahnungen von extra geschaffenen Onlineshops voller Fantasieangebote oder von Unternehmen ausgehen, die längst in der Insolvenz sind.
Was gilt für Abmahnvereine?
Abmahnungen gehen häufig auch von sogenannten Abmahnvereinen aus. Auch hier werden die Regelungen strenger: Es sollen nur noch Wirtschaftsverbände Ansprüche stellen können, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und auf einer Liste eingetragen sind. Diese wird beim Bundesamt für Justiz geführt und auf dessen Homepage gestellt. Gefordert wird eine Mindestmitgliederzahl von 75 Unternehmen und ein Zeitvorlauf von einem Jahr bis zur Eintragung. In dieser Zeit muss der Verein seiner sonstigen eigentlichen Tätigkeit nachgegangen sein (die nichts mit Abmahnungen zu tun hat). Obendrein müssen Vereine “personell, sachlich und mit entsprechender finanzieller Ausstattung” ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen können. Die Vereine sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes neun Monate Zeit bekommen, um die Vorgaben zu erfüllen.
Dies wird zwar kaum die Tätigkeiten der großen, bekannten Abmahnvereine verhindern. Es unterbindet jedoch die Möglichkeit, mit ein paar Freunden einen Verein zu gründen und sich als Geschäftsführer ein ordentliches Gehalt zu genehmigen, das aus Abmahnungen bezahlt wird.
Nicht berücksichtigt wurde im Gesetz die Frage, wer die Mitglieder sind, ob es sich also überwiegend um Unternehmen handeln muss, die in der gleichen Branche tätig sind, wie der Abgemahnte.
Wie können sich Abgemahnte künftig wehren?
Die Neuregelung soll es Abgemahnten auch erleichtern, sich zu wehren. Das Gesetz wird mehrere Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen enthalten. Dazu gehören Massenabmahnungen an eine Vielzahl von Empfängern, das Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe oder das Ansetzen eines überhöhten Gegenstandswertes, nach dem die Kosten berechnet werden. Für solche Abmahnungen können künftig keine Kosten mehr in Rechnung gestellt werden. Wer zu Unrecht abgemahnt wurde, kann außerdem einen Gegenanspruch geltend machen und die Kosten für seine anwaltliche Rechtsverteidigung einfordern.
Festgelegt wurden auch neue Formerfordernisse für Abmahnungen. So muss daraus hervorgehen, wer eigentlich abmahnt. Die Abmahnung muss klar und verständlich sein und erklären, woher der Abmahner sich das Recht für die Abmahnung nimmt. Die gestellten Ansprüche müssen verständlich dargestellt werden.
Bei Nichtbeachtung der Formalien ist die Abmahnung nicht unwirksam. Es kann also weiterhin ein Unterlassungsanspruch bestehen. Es können nur keine Anwaltskosten eingefordert werden.
Abmahnmissbrauch: Beschränkung von Vertragsstrafen
Ein wichtiger Kritikpunkt an Abmahnungen waren bisher auch immer überhöhte Vertragsstrafen. Oft sind die Unterlassungserklärungen so weitreichend formuliert, dass es dem Abgemahnten schwerfällt, sich später nicht der Vertragsstrafe auszusetzen. Künftig soll die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber entweder entfallen oder auf höchstens 1.000 Euro begrenzt werden.
Was ändert sich beim "fliegenden Gerichtsstand"?
Praktisch für Abmahner war bisher auch der "fliegende Gerichtsstand". Dieser ergibt sich aus § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorschrift besagt, dass bei Ansprüchen wegen einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese begangen wurde. Weil das Internet überall abrufbar ist, gilt die Rechtsverletzung auch als überall begangen - und der Abmahner kann sich deutschlandweit sein Lieblings-Gericht aussuchen, um die Unterlassungsklage einzureichen. Im Zweifel ein Gericht, das häufig zugunsten von Abmahnern entscheidet. Derartige Verfahren laufen daher meist vor bestimmten Gerichten.
Künftig soll bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr der Gerichtsstand der Sitz des Beklagten sein. Es muss also immer am Ort des Abgemahnten geklagt werden, auch wenn das Gericht dort nicht abmahnerfreundlich ist.
Mit im Paket: Günstigere Autoteile
Im Zuge des Gesetzgebungsvorhabens wird nebenher auch das Designgesetz geändert. Bisher konnten Autohersteller bei nach außen sichtbaren Teilen wie Kotflügeln oder Scheinwerfern einen Designschutz geltend machen, wenn das Design neu war.
Folge war, dass Werkstätten keine günstigeren und qualitativ oft identischen Teile von Ersatzteilherstellern verbauen konnten. Daher konnten die Originalhersteller teils äußerst "gesalzene" Preise verlangen. Gerade bei älteren Fahrzeugen wurden die Reparaturkosten so massiv in die Höhe getrieben und ein Anreiz zur vorzeitigen Entsorgung des Fahrzeugs geschaffen.
Dies soll sich in Zukunft ändern. Künftig sollen bei Reparaturen auch sichtbare Fahrzeugteile verbaut werden können, die von einem Ersatzteilhändler und nicht vom Hersteller stammen. Die Regelung gilt für alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs.
Praxistipp
Das neue Gesetz wird Abmahnungen in einigen Bereichen zurückdrängen und verbessert die Abwehrmöglichkeiten von Gewerbetreibenden. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche Schlupflöcher die Rechtsprechung offenlässt. Wer in diesem Bereich Beratung oder Vertretung vor Gericht benötigt, sollte sich an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wenden.
(Bu)