Neues Pflichtteilrecht!
26.05.2010, Autor: Herr Hans-Wilhelm Coenen / Lesedauer ca. 2 Min. (5599 mal gelesen)
Das sollte jeder wissen, der etwas zu vererben oder zu erben hat.
Pflichtteilsberechtigte sind
die Abkömmlinge, der Ehegatte, der Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern; nicht aber die Geschwister des Erblassers.
Der Erblasser kann diese Personen enterben, ihnen aber nicht den gesetzlichen Pflichtteil nehmen (§ 2303 BGB)Dies ist ein Zahlungsanspruch gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteil. Um die Höhe des Anspruchs berechnen zu können, sieht das Gesetz für den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben vor.Gehören zum Nachlaß Grundstücke ist deren Wert durch Gutachten zu ermitteln.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod sind vom Erben ebenso anzugeben, da Schenkungen der letzten 10 Jahre wertmäßig dem Nachlasswert hinzugerechnet werden, außerdem sämtliche Schenkungen an den Ehepartner.
Neu ist das sogenannte Abschmelzmodell:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Je später der Tod des Erblassers eintritt,je günstiger wirkt sich das für den Erben, der den Pflichtteil auszuzahlen hat, aus.
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Beendigung der Ehe zu laufen.
Beispiel:
Schenkung des Erblassers an Ehefrau am 01.01.1992,Todeseintritt 12.12.2004.
Da die Ehe erst mit dem Tod aufgelöst wurde, muss der Wert des Schenkungsgegenstandes bei der Pflichtteilsberechnung voll berücksichtigt werden.
Hat der Erblasser zwar einen Vermögensgegen-stand verschenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehalten,läuft die 10-Jahres-Frist erst mit Beendigung des Nießbrauchs.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsan-spruchs für den Erben eine unbillige Härte bedeuten würde(müßte er z.B. das Familienheim aufgeben), kann der Erbe nach neuer Gesetzeslage dessen Stundung verlangen (§ 2331 a BGB).
Pflichtteilsentzug
Nur bei schwerwiegenden Verfehlungen gegen den Erblasser und ihm nahestehenden Personen kann ein Pflichtteil entzogen werden.
Wer den Pflichtteil entziehen will, muss in der letztwilligen Verfügung den Entziehungsgrund angeben.
Beschränkungen und Beschwerungen des Erben
Der Erbe ist oft dadurch beschwert/beschränkt, dass der Erblasser einen Nacherben einsetzt, einen Testamentsvollstreckers bestellt, eine Teilungsanordnung trifft oder aber ein Vermächtnis ausspricht. Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, hat er nunmehr das Recht, den Pflichtteil zu erlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 BGB).
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehe ich telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Erbrechts:
Rechtsanwalt Hans-Wilhelm Coenen
Kontaktieren Sie mich per Telefon: 0231/93698980 oder 01577/1837503
Copyright © 2010 Rechtsanwalt Hans-Wilhelm Coenen
Pflichtteilsberechtigte sind
die Abkömmlinge, der Ehegatte, der Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern; nicht aber die Geschwister des Erblassers.
Der Erblasser kann diese Personen enterben, ihnen aber nicht den gesetzlichen Pflichtteil nehmen (§ 2303 BGB)Dies ist ein Zahlungsanspruch gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteil. Um die Höhe des Anspruchs berechnen zu können, sieht das Gesetz für den Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben vor.Gehören zum Nachlaß Grundstücke ist deren Wert durch Gutachten zu ermitteln.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod sind vom Erben ebenso anzugeben, da Schenkungen der letzten 10 Jahre wertmäßig dem Nachlasswert hinzugerechnet werden, außerdem sämtliche Schenkungen an den Ehepartner.
Neu ist das sogenannte Abschmelzmodell:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Je später der Tod des Erblassers eintritt,je günstiger wirkt sich das für den Erben, der den Pflichtteil auszuzahlen hat, aus.
Bei Schenkungen zwischen Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Beendigung der Ehe zu laufen.
Beispiel:
Schenkung des Erblassers an Ehefrau am 01.01.1992,Todeseintritt 12.12.2004.
Da die Ehe erst mit dem Tod aufgelöst wurde, muss der Wert des Schenkungsgegenstandes bei der Pflichtteilsberechnung voll berücksichtigt werden.
Hat der Erblasser zwar einen Vermögensgegen-stand verschenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehalten,läuft die 10-Jahres-Frist erst mit Beendigung des Nießbrauchs.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsan-spruchs für den Erben eine unbillige Härte bedeuten würde(müßte er z.B. das Familienheim aufgeben), kann der Erbe nach neuer Gesetzeslage dessen Stundung verlangen (§ 2331 a BGB).
Pflichtteilsentzug
Nur bei schwerwiegenden Verfehlungen gegen den Erblasser und ihm nahestehenden Personen kann ein Pflichtteil entzogen werden.
Wer den Pflichtteil entziehen will, muss in der letztwilligen Verfügung den Entziehungsgrund angeben.
Beschränkungen und Beschwerungen des Erben
Der Erbe ist oft dadurch beschwert/beschränkt, dass der Erblasser einen Nacherben einsetzt, einen Testamentsvollstreckers bestellt, eine Teilungsanordnung trifft oder aber ein Vermächtnis ausspricht. Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, hat er nunmehr das Recht, den Pflichtteil zu erlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 BGB).
Für ein erstes - natürlich unverbindliches und kostenloses - Vorgespräch stehe ich telefonisch oder persönlich jederzeit gerne zur Verfügung.
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