Nicht geblinkt – Mitschuld am Unfall?

21.07.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Blinker,Auto,Blinklicht,Straßenverkehr Unfall, weil nicht geblinkt wurde: Wer hat Schuld? © Bu - freepik

Nicht wenige Verkehrsteilnehmer gehen äußerst sparsam mit dem Setzen des Blinkers um. Oft führt dies zu Irritationen bei anderen Verkehrsteilnehmern - und zu Unfällen. Wer haftet für den Schaden?

Ob beim Abbiegen oder beim Spurwechsel - viele Verkehrsteilnehmer verzichten darauf, zu blinken. Sie glauben, den Verkehr ringsherum gut überblicken zu können, und der Griff zum Blinker erscheint ihnen überflüssig. Allerdings hat diese Fehleinschätzung oft Unfälle zur Folge. Denn: Nicht immer ist der eigene Überblick so gut, wie vermutet.

Wann muss man blinken?


Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) muss man in folgenden Situationen blinken bzw. einen Fahrtrichtungswechsel anzeigen:

1. Beim jedem Wechsel der Fahrtrichtung, zum Beispiel vor dem

- Abbiegen,
- Einbiegen auf eine Straße aus einer Grundstücksausfahrt,
- Einordnen auf einer Fahrbahn mit Richtungspfeilen,
- Verlassen eines Kreisverkehrs (aber: nicht blinken, wenn man in den Kreisverkehr einfährt),
- Befahren einer abknickenden Vorfahrtstraße (aber: nicht blinken, wenn man geradeaus fährt und nicht der abknickenden Vorfahrt folgt),

und
- wenn eine Ampel eine Fahrtrichtung vorgibt (Abbiegepfeil).

2. Beim jedem Fahrspurwechsel, zum Beispiel vor dem

- Wechsel einer Fahrspur,
- Überholen und Wiedereinscheren,
- Ein- und Ausfahren auf die Autobahn,
- Spurwechsel auf der Autobahn,
- Vorbeifahren an Hindernissen auf allen Straßen.

Zu blinken ist vor dem Einordnen und bis zum tatsächlichen Abbiegen oder Richtungswechsel.

Ist das Blinken überflüssig?


Vielen Autofahrern erscheint das Blinken als ein lästiger Formalismus. Man möchte doch schnell abbiegen oder die Spur wechseln - bevor man pflichtgemäß erst lange geblinkt hat, ist diese Aktion schon längst ausgeführt. In Wirklichkeit kommt es bei solchen Manövern zu vielen Verkehrsunfällen. Der Grund: Das Blinken soll dafür sorgen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig darauf einstellen können, was man macht. Diese müssen ihr Fahrverhalten nicht so beibehalten, wie es im Moment vor dem eigenen Abbiegen oder Spurwechsel gerade war. Jemand beschleunigt plötzlich, um ein langsameres Fahrzeug zu überholen, ein anderer bremst, weil er abbiegen will. Oder ein Fußgänger läuft auf die Straße und zwingt Autofahrer zum Reagieren. Oder der Fahrer hinter dem Blinkmuffel versteht nicht, warum dieser ohne zu blinken abbremst, geht aufs Gas, um vorbeizuziehen - und schon hat es gekracht, weil das vordere Fahrzeug abbiegt. Dem Unfallgegner des Blinkmuffels stellt sich nun schnell die Frage, ob er nun den Schaden komplett alleine zu tragen hat.

Der Fall: Blinkmuffel auf der Autobahnabfahrt


Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Unfall auf einer Autobahnabfahrt. Wie so oft teilte sich dort die Fahrbahn nach einer kurzen Strecke in eine Links- und eine Rechtsabbiegespur auf. Zwei Autos verließen kurz hintereinander die Autobahn. Die vorausfahrende Autofahrerin ordnete sich auf der Abfahrt nicht eindeutig nach rechts oder links ein und fuhr außerdem in eher gemütlichem Tempo. Die ihr folgende Taxifahrerin war ungeduldig und wollte rechts vorbeiziehen. Genau in diesem Moment entschied sich die Vorausfahrende allerdings für die rechte Spur. Sie schwenkte auf die rechte Fahrbahn ein, ohne zu blinken. Natürlich kollidierten die Autos. Der Schaden am vorderen PKW betrug 4.300 Euro. Der Ehemann der Fahrerin und Fahrzeughalter des vorausfahrenden PKW klagte nun gegen die Halterin des Taxis auf Ersatz des Schadens.

Grundregeln bei sich aufteilender Fahrbahn


Sowohl beim Abbiegen (§ 9 StVO) als auch beim Spurwechsel (§ 7 StVO) schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, den Fahrtrichtungsanzeiger (= Blinker) zu benutzen. Mit seiner Hilfe hat der Fahrer rechtzeitig und deutlich anzuzeigen, was er tun will. Natürlich hat jeder Verkehrsteilnehmer schon nach § 1 StVO darauf zu achten, dass andere durch die eigenen Aktionen nicht gefährdet werden.

Das OLG Hamm erläuterte, wie man sich verhalten muss, wenn sich eine Fahrspur ohne Verkehrszeichen gabelt: Wenn eine der weiterführenden Fahrspuren als Fortsetzung der alten Spur angesehen werden kann, muss derjenige, der darauf bleibt, nicht blinken. Schließlich ändert er ja seine Fahrtrichtung nicht. Blinken muss nur, wer die Spur wechselt. Wenn sich eine Spur in zwei ganz neue Spuren aufgliedert, ändert man jedoch in jedem Fall die Fahrtrichtung. Man muss also in jedem Fall blinken, sich einordnen und auf den nachfolgenden Verkehr achten. Genau diese Situation treffe auf den vorliegenden Fall zu.

Wie sieht die Straße aus?


Allerdings sind bei der Beantwortung der Frage, ob jemand gegen diese Regeln verstoßen hat, auch die Straßenverhältnisse vor Ort entscheidend. Zum Beispiel, ob dort Vorfahrtschilder stehen, ob die Fahrbahnen durch Richtungspfeile gekennzeichnet sind, ob sie durch irgendwelche baulichen Besonderheiten voneinander getrennt sind. So etwas fließt dann auch vor Gericht in die Bewertung des Falles ein. Hier war all dies nach der Beweisaufnahme des Gerichts nicht der Fall.

Beide haben gegen Regeln verstoßen


Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass beide Fahrerinnen gegen die Regeln verstoßen hätten. So sei die vorausfahrende Fahrerin zu lange in der Mitte der beiden Fahrbahnen gefahren, ohne sich einzuordnen und ohne zu blinken. Auch habe sie nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Die Taxifahrerin wiederum habe regelwidrig rechts überholt. Erlaubt sei dies erst, wenn der andere sich links einordne und auch links blinke.

Daher änderte das OLG Hamm das Urteil des Landgerichts Paderborn als Vorinstanz ab und kam zu einer hälftigen Haftungsteilung. Die beiden Parteien mussten jeweils 50 Prozent des Schadens übernehmen, da das Verschulden beider Fahrerinnen aus Sicht des Gerichts gleich schwer wog (Urteil vom 3.6.2016, Az. 7 U 14/16).

Was gilt eigentlich für Radfahrer?


Übrigens: Die Pflicht, einen Richtungswechsel anzuzeigen (§ 9 StVO) gilt auch für Radfahrer. Nur stehen diese vor dem Dilemma, dass sie keinen Fahrtrichtungsanzeiger haben - und auch keinen haben dürfen. Dies untersagt wiederum § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Nach § 67 Abs. 5 sind Blinker nämlich nur zulässig bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt.

Radfahrer haben daher einen Richtungswechsel mit Handzeichen anzukündigen. Auch für sie gilt die "doppelte Rückschaupflicht": Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, haftet bei einem Unfall mit. Unter Umständen haftet er auch allein. So entschied das Oberlandesgericht München im Fall eines Ehepaares, das hintereinander geradelt und ohne Einordnen, Umschauen oder Handzeichen links abgebogen war. Ein schnellerer Radler hatte in diesem Moment versucht, beide zu überholen, wobei es zur Kollision kam. Die Klage von Seiten des Ehepaares wurde jedoch komplett abgewiesen: Der überholende Radfahrer habe durch ihr falsches Verhalten keine Zeit mehr gehabt, sicher zu bremsen oder irgendwie zu reagieren (Urteil vom 24.4.2013, Az. 10 U 3820/12).

Praxistipp


Auch beim Thema Blinken bzw. nicht Blinken ist die Schuld- und damit Haftungsfrage nicht ganz so einfach zu klären, wie man sich dies gerne vorstellt. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen im Ernstfall helfen, zu Ihrem Recht zu kommen

(Ma)


 Ulf Matzen
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