Nottestament - letzter Wille kurz vorm Tod
26.09.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice In einem Testament kann man seinen letzten Willen niederlegen. Es gibt zwei Varianten: Das eigenhändige Testament bringt man selbst handschriftlich zu Papier. Für das notarielle Testament benötigt man einen Notar, der den vom Erblasser geäußerten letzten Willen niederschreibt. Allerdings: Ein Testament aufzusetzen, ist eine unangenehme Aufgabe. Viele Menschen schieben diese vor sich her. Manche buchstäblich, bis es fast zu spät ist. Was ist zu tun, wenn man selbst als Erblasser nichts mehr niederschreiben kann und auch ein Notartermin nicht mehr möglich ist?
Das sogenannte Nottestament bietet Abhilfe. Mit diesem kann man seinen letzten Willen niederlegen, obwohl man bereits so krank oder gebrechlich ist, dass man selbst nicht mehr schreiben kann, und wenn es auch gerade aus irgendwelchen Gründen unmöglich ist, einen Notar herbeizurufen. Zwar haben manche Notare auch Notfall-Telefonnummern, über die sie Tag und Nacht erreichbar sind. Es können jedoch zum Beispiel zufällig alle Straßen durch ein Unwetter überschwemmt sein. Übrigens gibt es drei Varianten des Nottestaments: Das Bürgermeistertestament, das Nottestament vor drei Zeugen und das Nottestament auf See.
Nach § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Nottestament durch den Bürgermeister einer Gemeinde erstellt werden. Zulässig ist dies, wenn zu befürchten ist, dass eine Person sterben wird, bevor diese mit Hilfe eines Notars ein Testament verfassen kann. Diese Befürchtung muss im Nottestament erwähnt werden. Zuständig ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der oder die Betreffende gerade aufhält. Der Bürgermeister muss dann den Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen dessen letzten Willen mündlich erklären lassen und ihn aufschreiben. Dieses Schriftstück muss vom Bürgermeister und von den Zeugen unterschrieben werden. Kann der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben, muss dies im Testament vermerkt werden. Zeuge darf niemand sein, der im Testament als Erbe bedacht wird oder vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.
Es ist natürlich auch möglich, dass sich ein Mensch an einem Ort aufhält, der durch außergewöhnliche Umstände so abgesperrt ist, dass er keinen Notar rufen kann – und dass gleichzeitig sein Tod so nah ist, dass sich auch eine Testamentserstellung mit dem Bürgermeister nicht organisieren lässt. Dann ist ein sogenanntes Nottestament vor drei Zeugen möglich. Der Erblasser erklärt nach § 2250 BGB mündlich vor drei Zeugen, was sein letzter Wille ist. Dieser ist durch einen der Beteiligten niederzuschreiben und die Zeugen müssen das Dokument unterschreiben. Auch beim Nottestament vor drei Zeugen dürfen Erben nicht als Zeugen fungieren. Dies würde das Testament ungültig machen.
Das Nottestament kann in diesem Fall in einer beliebigen Sprache aufgenommen werden; allerdings müssen der Erblasser und alle Zeugen die Sprache so weit beherrschen, dass sie den Inhalt verstehen. Dies muss dann auch in der Niederschrift festgehalten werden.
Auf See gibt es meist weder Notare noch Bürgermeister. Daher erlaubt es das Gesetz, dass jemand, der sich auf einem deutschen Schiff außerhalb eines deutschen Hafens aufhält, gemäß § 2251 BGB ein Nottestament errichtet. Die Regeln entsprechen denen für das Nottestament mit drei Zeugen.
Wie der Name schon sagt, ist ein Nottestament nur eine Notlösung. Wenn der Erblasser wider Erwarten überlebt, kann er das Nottestament nicht einfach in die Schublade legen und das Thema als erledigt betrachten. Stattdessen muss er sich die Mühe machen, ein normales Testament zu errichten. Dies kann ein eigenhändiges Testament sein, das er selbst handschriftlich aufsetzt und unterschreibt, oder ein notarielles Testament. Eine dritte Möglichkeit wäre ein Erbvertrag, der mehr eine Vereinbarung mit dem oder den Erben darstellt. Alle Arten von Nottestamenten sind ungültig, wenn seit ihrer Erstellung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Allerdings beginnt diese Frist nicht zu laufen, solange der Betreffende außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Eine schwer kranke Frau war ins Krankenhaus eingeliefert worden und dort gestorben. Sie hatte keine näheren Verwandten mehr. Daher wollte sie eine andere Person zur Alleinerbin machen. Da sie blind war und nicht mehr schreiben konnte, wurde im Krankenhaus ein Nottestament aufgesetzt. Ein Arzt und eine Pflegekraft unterschrieben als Zeugen.
Als die Erbin ihr Erbe antreten wollte, beanspruchte ein entfernter Verwandter den Nachlass. Das Nachlassgericht betrachtete das Nottestament als unwirksam: Es fehlte die Unterschrift des dritten Zeugen. Daraufhin wurde die Unterschrift eines weiteren Zeugen nachgeholt, der eidesstattlich versicherte, während der gesamten Niederschrift des Testaments als Besucher am Krankenbett gesessen zu haben.
Trotzdem sah das Kammergericht Berlin dieses Testament als unwirksam an. Die fehlende Unterschrift sei ein Formfehler. Dieser könne zwar durch andere Umstände korrigiert werden. Trotzdem müssten drei Zeugen während der Verlautbarung des letzten Willens die ganze Zeit über anwesend sein. Hier sei im Testament jedoch ausdrücklich vermerkt, dass nur der Arzt und die Pflegekraft als Zeugen vorgesehen seien.
Als Zeuge anerkannt werden könne nur eine Person, die nicht nur zufällig zugehört habe, sondern sich auch ihrer Verantwortung als Zeuge eines letzten Willens bewusst gewesen sei. Die Zeugen hätten dafür Sorge zu tragen, dass der letzte Wille des Erblassers korrekt niedergeschrieben werde. Daher könnten nur solche Personen Zeugen sein, die ausdrücklich für diese Aufgabe herangezogen würden, jedoch keine zufälligen Zuhörer.
Auch sah das Gericht hier gar keinen Notfall. An einem Samstagnachmittag würde es in Berlin durchaus Notare geben, die bereit seien, im Krankenhaus ein Testament aufzunehmen. Damit erbte nicht die Wunscherbin der Verstorbenen, sondern ein entfernter Verwandter (Beschluss vom 29.12.2015, Az. 6 W 93/15).
Ein Nottestament kann nicht nur wegen der Verletzung von Formvorschriften wie der Anzahl der Zeugen unwirksam sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat betont, dass ein Nottestament überhaupt nur dann wirksam sei, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament vor einem Notar nicht mehr errichtet werden könne. Es muss also tatsächlich echte Todesgefahr bestehen - zumindest zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen.
Der Todesgefahr gleichgestellt, so das Gericht, sei die Gefahr der drohenden Testierunfähigkeit, also der geistigen Unfähigkeit, seinen letzten Willen zu äußern. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit generell nur noch kurze Zeit zu leben habe. Stattdessen müsse sein Tod vor dem Eintreffen eines Notars aufgrund ganz konkreter Umstände zu befürchten sein. Der Erblasser müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
Diese Voraussetzungen waren im vor dem Gericht verhandelten Fall nicht erfüllt. Die Erblasserin war vier Tage nach Errichtung des Nottestaments gestorben. Ihre Testierunfähigkeit sei erst mehr als 48 Stunden nach Errichten des Nottestaments eingetreten. Einer der Zeugen hatte keine akute Todesgefahr gesehen. Daher sei das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam errichtet worden. Wieder erbten damit andere Personen, nach der gesetzlichen Erbfolge (Beschluss vom 10.2.2017, Az. 15 W 587/15).
Das Nottestament dient nicht der Bequemlichkeit, sondern darf nur in echten Notfällen eingesetzt werden. Auch sind bei einem Nottestament die gesetzlichen Vorgaben unbedingt zu beachten, damit es gültig ist. Fehlt es auch nur an einem Detail, ist der letzte Wille unwirksam, und es kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Zu empfehlen ist in jedem Fall die rechtzeitige Erstellung eines normalen Testaments. Dabei kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Notsituation: Voraussetzung für ein Nottestament ist, dass sich der Erblasser in einer derart lebensbedrohlichen Situation befindet, dass ein ordentliches Testament aus Zeitgründen nicht mehr errichtet werden kann.
2. Zeugen: Ist kein Notar oder Bürgermeister erreichbar, kann ein sogenanntes Nottestament vpr drei Zeugen erstellt werden. Dazu müssen drei Zeugen anwesend sein, die das Testament schriftlich unterzeichnen.
3. Befristung: Überlebt der Erblasser die lebensbedrohliche Notsituation, verliert das Nottestament seine Gültigkeit. Er muss dann ein ordentliches Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
1. Notsituation: Voraussetzung für ein Nottestament ist, dass sich der Erblasser in einer derart lebensbedrohlichen Situation befindet, dass ein ordentliches Testament aus Zeitgründen nicht mehr errichtet werden kann.
2. Zeugen: Ist kein Notar oder Bürgermeister erreichbar, kann ein sogenanntes Nottestament vpr drei Zeugen erstellt werden. Dazu müssen drei Zeugen anwesend sein, die das Testament schriftlich unterzeichnen.
3. Befristung: Überlebt der Erblasser die lebensbedrohliche Notsituation, verliert das Nottestament seine Gültigkeit. Er muss dann ein ordentliches Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist ein Nottestament? Was versteht man unter einem Bürgermeistertestament? Was ist das Nottestament vor drei Zeugen? Wann ist ein Nottestament auf See möglich? Wie lange gilt ein Nottestament? Wann ist ein im Krankenhaus entstandenes Nottestament ungültig? Wann ist ein Nottestament ungültig? Praxistipp zum Nottestament Was ist ein Nottestament?
Das sogenannte Nottestament bietet Abhilfe. Mit diesem kann man seinen letzten Willen niederlegen, obwohl man bereits so krank oder gebrechlich ist, dass man selbst nicht mehr schreiben kann, und wenn es auch gerade aus irgendwelchen Gründen unmöglich ist, einen Notar herbeizurufen. Zwar haben manche Notare auch Notfall-Telefonnummern, über die sie Tag und Nacht erreichbar sind. Es können jedoch zum Beispiel zufällig alle Straßen durch ein Unwetter überschwemmt sein. Übrigens gibt es drei Varianten des Nottestaments: Das Bürgermeistertestament, das Nottestament vor drei Zeugen und das Nottestament auf See.
Was versteht man unter einem Bürgermeistertestament?
Nach § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Nottestament durch den Bürgermeister einer Gemeinde erstellt werden. Zulässig ist dies, wenn zu befürchten ist, dass eine Person sterben wird, bevor diese mit Hilfe eines Notars ein Testament verfassen kann. Diese Befürchtung muss im Nottestament erwähnt werden. Zuständig ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der oder die Betreffende gerade aufhält. Der Bürgermeister muss dann den Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen dessen letzten Willen mündlich erklären lassen und ihn aufschreiben. Dieses Schriftstück muss vom Bürgermeister und von den Zeugen unterschrieben werden. Kann der Erblasser nicht mehr selbst unterschreiben, muss dies im Testament vermerkt werden. Zeuge darf niemand sein, der im Testament als Erbe bedacht wird oder vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.
Was ist das Nottestament vor drei Zeugen?
Es ist natürlich auch möglich, dass sich ein Mensch an einem Ort aufhält, der durch außergewöhnliche Umstände so abgesperrt ist, dass er keinen Notar rufen kann – und dass gleichzeitig sein Tod so nah ist, dass sich auch eine Testamentserstellung mit dem Bürgermeister nicht organisieren lässt. Dann ist ein sogenanntes Nottestament vor drei Zeugen möglich. Der Erblasser erklärt nach § 2250 BGB mündlich vor drei Zeugen, was sein letzter Wille ist. Dieser ist durch einen der Beteiligten niederzuschreiben und die Zeugen müssen das Dokument unterschreiben. Auch beim Nottestament vor drei Zeugen dürfen Erben nicht als Zeugen fungieren. Dies würde das Testament ungültig machen.
Das Nottestament kann in diesem Fall in einer beliebigen Sprache aufgenommen werden; allerdings müssen der Erblasser und alle Zeugen die Sprache so weit beherrschen, dass sie den Inhalt verstehen. Dies muss dann auch in der Niederschrift festgehalten werden.
Wann ist ein Nottestament auf See möglich?
Auf See gibt es meist weder Notare noch Bürgermeister. Daher erlaubt es das Gesetz, dass jemand, der sich auf einem deutschen Schiff außerhalb eines deutschen Hafens aufhält, gemäß § 2251 BGB ein Nottestament errichtet. Die Regeln entsprechen denen für das Nottestament mit drei Zeugen.
Wie lange gilt ein Nottestament?
Wie der Name schon sagt, ist ein Nottestament nur eine Notlösung. Wenn der Erblasser wider Erwarten überlebt, kann er das Nottestament nicht einfach in die Schublade legen und das Thema als erledigt betrachten. Stattdessen muss er sich die Mühe machen, ein normales Testament zu errichten. Dies kann ein eigenhändiges Testament sein, das er selbst handschriftlich aufsetzt und unterschreibt, oder ein notarielles Testament. Eine dritte Möglichkeit wäre ein Erbvertrag, der mehr eine Vereinbarung mit dem oder den Erben darstellt. Alle Arten von Nottestamenten sind ungültig, wenn seit ihrer Erstellung drei Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Allerdings beginnt diese Frist nicht zu laufen, solange der Betreffende außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
Wann ist ein im Krankenhaus entstandenes Nottestament ungültig?
Eine schwer kranke Frau war ins Krankenhaus eingeliefert worden und dort gestorben. Sie hatte keine näheren Verwandten mehr. Daher wollte sie eine andere Person zur Alleinerbin machen. Da sie blind war und nicht mehr schreiben konnte, wurde im Krankenhaus ein Nottestament aufgesetzt. Ein Arzt und eine Pflegekraft unterschrieben als Zeugen.
Als die Erbin ihr Erbe antreten wollte, beanspruchte ein entfernter Verwandter den Nachlass. Das Nachlassgericht betrachtete das Nottestament als unwirksam: Es fehlte die Unterschrift des dritten Zeugen. Daraufhin wurde die Unterschrift eines weiteren Zeugen nachgeholt, der eidesstattlich versicherte, während der gesamten Niederschrift des Testaments als Besucher am Krankenbett gesessen zu haben.
Trotzdem sah das Kammergericht Berlin dieses Testament als unwirksam an. Die fehlende Unterschrift sei ein Formfehler. Dieser könne zwar durch andere Umstände korrigiert werden. Trotzdem müssten drei Zeugen während der Verlautbarung des letzten Willens die ganze Zeit über anwesend sein. Hier sei im Testament jedoch ausdrücklich vermerkt, dass nur der Arzt und die Pflegekraft als Zeugen vorgesehen seien.
Als Zeuge anerkannt werden könne nur eine Person, die nicht nur zufällig zugehört habe, sondern sich auch ihrer Verantwortung als Zeuge eines letzten Willens bewusst gewesen sei. Die Zeugen hätten dafür Sorge zu tragen, dass der letzte Wille des Erblassers korrekt niedergeschrieben werde. Daher könnten nur solche Personen Zeugen sein, die ausdrücklich für diese Aufgabe herangezogen würden, jedoch keine zufälligen Zuhörer.
Auch sah das Gericht hier gar keinen Notfall. An einem Samstagnachmittag würde es in Berlin durchaus Notare geben, die bereit seien, im Krankenhaus ein Testament aufzunehmen. Damit erbte nicht die Wunscherbin der Verstorbenen, sondern ein entfernter Verwandter (Beschluss vom 29.12.2015, Az. 6 W 93/15).
Wann ist ein Nottestament ungültig?
Ein Nottestament kann nicht nur wegen der Verletzung von Formvorschriften wie der Anzahl der Zeugen unwirksam sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat betont, dass ein Nottestament überhaupt nur dann wirksam sei, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament vor einem Notar nicht mehr errichtet werden könne. Es muss also tatsächlich echte Todesgefahr bestehen - zumindest zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen.
Der Todesgefahr gleichgestellt, so das Gericht, sei die Gefahr der drohenden Testierunfähigkeit, also der geistigen Unfähigkeit, seinen letzten Willen zu äußern. Es reiche nicht aus, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit generell nur noch kurze Zeit zu leben habe. Stattdessen müsse sein Tod vor dem Eintreffen eines Notars aufgrund ganz konkreter Umstände zu befürchten sein. Der Erblasser müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
Diese Voraussetzungen waren im vor dem Gericht verhandelten Fall nicht erfüllt. Die Erblasserin war vier Tage nach Errichtung des Nottestaments gestorben. Ihre Testierunfähigkeit sei erst mehr als 48 Stunden nach Errichten des Nottestaments eingetreten. Einer der Zeugen hatte keine akute Todesgefahr gesehen. Daher sei das Drei-Zeugen-Testament nicht wirksam errichtet worden. Wieder erbten damit andere Personen, nach der gesetzlichen Erbfolge (Beschluss vom 10.2.2017, Az. 15 W 587/15).
Praxistipp zum Nottestament
Das Nottestament dient nicht der Bequemlichkeit, sondern darf nur in echten Notfällen eingesetzt werden. Auch sind bei einem Nottestament die gesetzlichen Vorgaben unbedingt zu beachten, damit es gültig ist. Fehlt es auch nur an einem Detail, ist der letzte Wille unwirksam, und es kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Zu empfehlen ist in jedem Fall die rechtzeitige Erstellung eines normalen Testaments. Dabei kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen.
(Bu)