Ohne Schutzmaske kein Beschäftigungsanspruch

07.07.2022, Autor: Herr Thilo Arnhold / Lesedauer ca. 2 Min. (151 mal gelesen)
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit ist, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung durch den Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.04.2021, Az.: 2 SaGa 1/21) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitnehmer war aufgrund eines ärztlichen Attestes (dieser war psychisch erkrankt) von der Maskenpflicht befreit und wollte an dessen Arbeitsplatz- an diesem war das Tragen einer Maske durch den Arbeitgeber auf Grundlage der geltenden Coronaschutz-VO angeordnet worden - seiner Tätigkeit ohne Tragen einer Maske nachgehen.

Diesem Wunsch hat sich der Arbeitgeber verweigert und auch die Forderung des Arbeitnehmers, seiner Tätigkeit im Homeoffice nachgehen zu dürfen, wurde abgelehnt.

Das Gericht hat die Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ohne das Tragen einer Maske nicht zu beschäftigen, als rechtmäßig beurteilt.

So hat es u.a. ausgeführt, dass selbst ohne die Coronaschutz-Verordnungen die Anordnung zum Tragen der Maske grundsätzlich vom Weisungsrecht umfasst und im Einzelfall auch angemessen sei. Das Tragen einer FFP2- Maske diene dem Infektionsschutz.

Die Anordnung sei auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung leidet, die es ihm unmöglich macht, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn das Interesse der Arbeitsgebers, Ausstoß von Aerosolen auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, gehe in der Abwägung dem Interesse Arbeitsnehmers, ohne Maske arbeiten zu können, vor.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auf Grund einer psychischen Erkrankung die Maske nicht tragen könne und deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld habe.

Auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einem Heimarbeitsplatz, Arbeiten im Home-Office oder als mobile Arbeit sei ebenfalls nicht gegeben. Weder gäbe es eine entsprechende Betriebsvereinbarung, noch ergebe sich ein Anspruch auf der entsprechenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, da betriebliche Belange einer Tätigkeit des Arbeitnehmers im Hohe-Office entgegenstünden.

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