Urlaub mit Wohnmobil: 7 praktische Rechtstipps für Einsteiger

10.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wohnmobil Was sollten Wohnmobilfahrer in rechtlicher Hinsicht beachten? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Führerscheinklasse: Je nach Gewicht und Länge des Wohnmobils ist ein anderer Führerschein zum Führen eines Wohnmobils erforderlich. Bis 3,5 t: Führerscheinklasse B; bis 7,5 t: Führerscheinklasse 3; zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen: Führerscheinklasse C1

2. Parken auf Straßen: Bis zu einem Gewicht von 7,5 t ist das Parken auf Straßen überall erlaubt, wenn anderen Fahrzeugen noch mindestens 2,55 Meter Platz zuzüglich 0,5 Meter Sicherheitsabstand zur Seite verbleiben. Wohnmobile über 7,5 t dürfen in Wohnstraßen nur tagsüber parken.

3. Übernachten auf Straßen: Auf bzw. an öffentlichen Straßen und auf Parkplätzen darf man nur dann im Wohnmobil übernachten, wenn dies zur Erhaltung der Fahrtüchtigkeit erforderlich ist, also insbesondere bei Übermüdung.

4. Nutzungsausfall: Wird ein Wohnmobil als reines Freizeit- und Reisefahrzeug genutzt und steht noch ein anderes Auto für den Alltag zur Verfügung, gibt es bei einem selbstverschuldeten Unfall keinen Nutzungsausfall.
Kaum ist der Winter vorbei, kommen sie aus Scheunen, Hallen und Carports zum Vorschein: Wohnmobile jeder Größe, mit denen immer mehr Deutsche in Urlaub fahren. Kein Wunder: Vorteile des Wohnmobilurlaubs sind die Unabhängigkeit von Hotels und ein gewisses Maß an Privatsphäre sowie Komfort. Auch entfallen die Reglementierungen einer Pauschalreise. Und man kann von der Kaffeemaschine bis zum Surfbrett und Fahrrad vieles Praktische mitnehmen. Die Corona-Krise hat ebenfalls dazu beigetragen, dass sich Camping-Urlaub in Deutschland als Alternative zur Pauschalreise per Flugzeug zunehmender Beliebtheit erfreut. Mancher ist dadurch auf den Geschmack gekommen.

Tipp 1: Welcher Führerschein ist für ein Wohnmobil erforderlich?


Wohnmobile bis 7,5 t darf man mit dem alten Führerschein der Klasse 3 fahren. Der Führerschein Klasse B reicht aus für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t. Für alle Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen benötigt man einen Führerschein der Klasse C1. Dies betrifft die meisten Fahrzeuge über 6,5 Meter Länge. Wichtig: Über 3,5 Tonnen gibt es zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungen und Einschränkungen beim Überholen.

Tipp 2: Wo darf ich mein Wohnmobil parken?


Ist ein Wohnmobil nicht auf Reisen, muss es irgendwo parken. Besonders in Anwohnerstraßen gibt es jedoch häufig Streit um parkende Wohnmobile. Diese beanspruchen nämlich recht viel Platz, sind Zweitfahrzeuge und nehmen anderen Anwohnern die Parkplätze weg.

Trotzdem: Illegal ist das Parken von Wohnmobilen an der Straße nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Zumindest nicht, solange nicht "Parken nur für PKW" ausgeschildert ist. Anwohner können eine solche Beschilderung durchaus bei der Gemeinde anregen, wenn das Parken von Wohnmobilen in einer Wohnstraße überhandnimmt. Anders ist es bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen. Für diese gibt es generelle Einschränkungen, denn LKW dürfen nicht überall und jederzeit parken. So ist dies zum Beispiel in Wohnstraßen nur tagsüber erlaubt.

Wohnmobilfahrer sollten beim Parken auch wissen: Die Straße darf nicht zu sehr verengt werden. Anderen Verkehrsteilnehmern (und Rettungsfahrzeugen) müssen mindestens 2,55 Meter Durchfahrtbreite plus 0,5 Meter Sicherheitsabstand nach den Seiten bleiben. Beim Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt müssen 3,5 Meter Platz nach gegenüber bleiben, denn mehrfaches Rangieren beim Ausfahren wird als nicht zumutbar angesehen.

Auch hier gilt: Wer ein wenig Rücksicht übt, anstatt nur auf die Regeln zu schauen, wird auch weniger Probleme mit der Nachbarschaft haben. Zur Gefahr können parkende Wohnmobile besonders vor unübersichtlichen Kurven, an Engstellen und vor Schulen und Kindertagesstätten werden. Der Grund: Autofahrer können dadurch Kinder, die über die Straße laufen, nicht rechtzeitig sehen. Daher ist es wichtig, beim Parken mitzudenken.

Tipp 3: Wo darf ich im Wohnmobil übernachten?


Parken ist etwas anderes als Übernachten. Daher gelten für das Übernachten auch andere Regeln. Das Übernachten in Form von "Schlafen im Wohnmobil" ist an öffentlichen Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen nur zur "Erhaltung der Fahrtüchtigkeit" erlaubt, also dann, wenn es vor Müdigkeit nicht anders geht. Und auch dies ist auf maximal zehn Stunden beschränkt. Der Straßenrand oder Parkplatz darf nicht mit dem Schild "nur für PKW" ausgeschildert sein.

Beim Übernachten auf öffentlichen Straßen und Plätzen darf außerdem keinesfalls die Grenze zum Camping überschritten werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man eine Markise ausfährt oder Campingstühle aufstellt, um zu frühstücken. Dies wäre dann eine sogenannte Sondernutzung öffentlicher Straßen, und die ist erlaubnis- und gebührenpflichtig. Hier droht ein saftiges Bußgeld.

Wildcampen in der Natur ist in Deutschland generell nicht erlaubt. Dies ist in einigen Nachbarländern anders. Dort gibt es jedoch auch Ausnahmen und besondere Regeln, über die man sich vor Fahrtantritt informieren sollte.

Legale Übernachtungsmöglichkeiten finden sich auf Campingplätzen oder besonderen Wohnmobil-Plätzen. Oft gibt es auf letzteren auch Strom, Toiletten, Frischwasser und Entsorgungsmöglichkeiten. Diese Wohnmobilplätze sind jedoch ebenfalls nicht zum Campen mit Campingmöbeln und Markise vorgesehen. Es gibt besondere Apps für die Suche nach Campingplätzen oder sogar Stellplätzen bei Bauern auf der Wiese.

Auf Autobahnraststätten ist Übernachten im Wohnmobil dort erlaubt, wo Stellplätze für Wohnmobile ausgeschildert sind bzw. wo keine Beschilderung den Platz ausschließlich den PKW oder LKW zuweist (hier geht es um große LKW über 7,5 t). Natürlich dient das Übernachten auch hier wieder nur der Erhaltung der Fahrtüchtigkeit und nicht zum Campen.

Tipp 4: Unfall: Gibt es Entschädigung für Nutzungsausfall?


Nach einem selbstverschuldeten Unfall haben Halter von Wohnmobilen oft keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfall-Schadens. Nach dem Bundesgerichtshof gilt dies zumindest dann, wenn das Wohnmobil als reines Freizeit- und Reisefahrzeug genutzt wird und noch ein anderes Auto für den Alltag zur Verfügung steht (Urteil vom 10.6.2008, Az. VI ZR 248/07).

Diese Rechtsprechung zum Nutzungsausfall hat das Amtsgericht Regensburg im Juni 2021 fortgesetzt. Das Gericht betonte: Anders als bei einem Alltagsauto sei die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein Vorteil, der die Lebensqualität erhöhe. Allerdings sei dieser kein ersatzfähiger materieller Wert. Werde das Wohnmobil nur in der Freizeit und für den Urlaub benutzt, könne der Halter keinen Nutzungsausfallschaden verlangen (Urteil vom 25.6.2021, Az. 5 C 429/21).

Im Umkehrschluss gilt: Kann der Unfallgeschädigte nachweisen, dass er das Wohnmobil für alltägliche Fahrten nutzt, ist eine Nutzungsausfall-Entschädigung möglich. Insbesondere dann, wenn kein anderes Auto zur Verfügung steht.

Tipp 5: Schäden am gemieteten Wohnmobil


Wenn ein gemietetes Wohnmobil durch falsche Bedienung beschädigt wird, fragt sich, wer für den Schaden haftet. Ein Beispiel: Ein Wohnmobil-Mieter auf Australienreise hatte von einem Mitarbeiter der Wohnmobilvermietung einen gefüllten Kanister erhalten. Darauf stand “Gasoline” geschrieben und der Kanister stank nach Diesel. Als der Tank sich leerte, kippte der Tourist den Inhalt des Kanisters hinein – und verursachte einen Motorschaden, da es sich um Wasser handelte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied: Der Wohnmobil-Mieter musste nicht für den Schaden haften. Den entscheidenden Fehler habe der Mitarbeiter der Autovermietung in Australien gemacht (Az. 24 S 141/09).

Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zugunsten eines Wohnmobil-Mieters. Dieser hatte versehentlich Diesel in den Wassertank gefüllt. Er hatte zwar den Tank sofort entleert, gespült und nicht mehr benutzt. Trotzdem tauschte der Vermieter das gesamte Wassersystem des Wohnmobils aus und klagte vor Gericht auf Schadensersatz. Dies begründete er mit einer entsprechenden Klausel seiner Geschäftsbedingungen. Nach Ansicht des Gerichts war diese Klausel, welche dem Mieter in jedem Fall die Kosten des Austausches des gesamten Systems auferlegte, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und damit unwirksam. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Austausch des Tanks ausreichend sei (LG Nürnberg-Fürth, Az. 5 S 6139/12).

Tipp 6: Was gilt bei Einbruch ins Wohnmobil?


Kurz vor dem Antritt einer Reise wurde in Hamburg in ein Wohnmobil eingebrochen. Das Landgericht Hamburg entschied dazu: Die Hausratsversicherung muss den Schaden nicht bezahlen. Sie ist nur bei Einbrüchen in Gebäude zur Leistung verpflichtet (Az. 332 S 13/01). Ein ähnliches Urteil gibt es vom Landgericht Coburg (Az. 33 S 146/01).

In einem anderen Fall hatte ein Camper seine EC-Karte in seinem unbewachten Wohnmobil am Strand versteckt und war baden gegangen. Während er badete, wurde das Wohnmobil aufgebrochen und die EC-Karte gestohlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah sein Verhalten nicht als grob fahrlässig an. Weder sei es fahrlässig, die Karte mit in den Campingurlaub zu nehmen, noch, diese versteckt im Fahrzeug zu lassen. Die Verlustgefahr sei dabei geringer gewesen, als wenn er die Karte mit an den Strand genommen hätte. Hier musste daher die Bank den Schaden tragen (Az. 24 U 188/99).

Tipp 7: Wohnmobil geklaut - was nun?


Einem anderen Urlauber wurde gleich das ganze Wohnmobil gestohlen - ein Mietfahrzeug. Den Dieben hatte er die Arbeit erleichtert, indem er den Ersatzschlüssel im Handschuhfach gelassen hatte. Die Kaskoversicherung des Vermieters zahlte diesem den Schaden, nahm aber den Mieter des Wohnmobils in Regress. Denn: Dieser habe sich grob fahrlässig verhalten.
Der Mieter musste das gestohlene Wohnmobil trotzdem nicht ersetzen. Dem Oberlandesgericht Koblenz zufolge war die Aufbewahrung des Ersatzschlüssels im abgeschlossenen Handschuhfach ausreichend sicher. Ein versierter Dieb könne zwar durchaus ein Handschuhfach ohne große Probleme aufbrechen. Dafür müsse er jedoch Zeit und Energie aufwenden. Daher sei es nicht grob fahrlässig, den Ersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach des Campers aufzubewahren (Az. 2 U 1513/01).

Praxistipp zum Wohnmobil-Urlaub


Egal, ob es um den Führerschein, den richtigen Platz für das Parken oder Übernachten oder um einen Schadensfall mit dem Wohnmobil geht: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie dazu am besten beraten und eine Lösung für Ihren konkreten Fall finden.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion