Onlineshopping- Neue Rechtsprechung!
05.03.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Onlineshopping wird immer populärer. Im vergangenen Jahr haben nach einer Studie des Marktforschungsunternehmens GfK insgesamt 41 Millionen Deutsche zwischen 14 und 69 Jahren Waren oder Dienstleistungen im Internet gekauft. Im Jahr 2010 waren es noch knapp drei Millionen Online Shopper weniger. Damit tauchen aber auch immer mehr Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Onlineshoppings auf.
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 14 O 298/12 ) wurde der Schadenersatzklage eines Käufers im Internet stattgegeben. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der spätere Kläger hatte vom Beklagten über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000,00 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der später verklagte Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Kläger verklagte den Verkäufer daraufhin auf entgangenen Gewinn als Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.
Zu Recht, empfand das Landgericht Coburg. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer nach Auffassung des Landgerichts auch zu vertreten. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es war nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte.
Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das Gericht denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000,00 Euro abgenommen hätte. Somit muss der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen.
Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 32 S 43/06) muss auch die Beschreibung einer Ware im Internet korrekt sein. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft bei einem Artikel, hat der Käufer das Recht den Onlinekauf rückabzuwickeln. So geschehen im Fall eines Käufers eines angeblichen Originalwerks von Wilhelm Busch, welches sich bei der Lieferung nur als Kopie herausstellte. Das Internetauktionshaus musste dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten und seine Ware zurücknehmen.
Allein das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt erst in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Dies entschied das Amtsgericht München ( Aktenzeichen 281 C 27753/09) im Fall einer Betreiberin eines Internetversandhandels, die ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro anbot, damit aber eigentlich nur die Ersatzakkus für das Gerät meinte.
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 14 O 298/12 ) wurde der Schadenersatzklage eines Käufers im Internet stattgegeben. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der spätere Kläger hatte vom Beklagten über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000,00 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der später verklagte Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Kläger verklagte den Verkäufer daraufhin auf entgangenen Gewinn als Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.
Zu Recht, empfand das Landgericht Coburg. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer nach Auffassung des Landgerichts auch zu vertreten. Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es war nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte.
Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das Gericht denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000,00 Euro abgenommen hätte. Somit muss der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen.
Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 32 S 43/06) muss auch die Beschreibung einer Ware im Internet korrekt sein. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft bei einem Artikel, hat der Käufer das Recht den Onlinekauf rückabzuwickeln. So geschehen im Fall eines Käufers eines angeblichen Originalwerks von Wilhelm Busch, welches sich bei der Lieferung nur als Kopie herausstellte. Das Internetauktionshaus musste dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten und seine Ware zurücknehmen.
Allein das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt erst in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Dies entschied das Amtsgericht München ( Aktenzeichen 281 C 27753/09) im Fall einer Betreiberin eines Internetversandhandels, die ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro anbot, damit aber eigentlich nur die Ersatzakkus für das Gerät meinte.