Welche rechtlichen Besonderheiten gelten an Ostern?

18.04.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Osterhasen,Osternest Auch an Ostern gibt es Rechtsfragen zu beachten. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Wer bekommt frei?: In Deutschland sind Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet werden darf. Gesetzliche Ausnahmen gelten bspw. Polizei, Feuerwehr, Krankentransport, Krankenhaus und Verkehrsbetriebe.

2. Feiertagszuschlag: Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es für Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Allerdings kann ein solcher Zuschlag in Arbeits- oder Tarifverträgen auch für Ostern vereinbart werden.

3. Betriebsferien: Will der Chef an Ostern Betriebsferien anordnen, muss er dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können. Bei Kleinbetrieben, z.B. in Artzpraxen, kann auch die Abwesenheit des Chefs ein Grund sein.
Ostern ist das zweitwichtigste christliche Fest. Allerdings ist es mit vielen Traditionen verbunden, die wenig mit Religion zu tun haben. Zum Beispiel stammen die beliebten Osterfeuer eher aus heidnischen Zeiten. Ursprünglich sollten sie den Winter vertreiben. Und niemand weiß so ganz genau, was eierlegende Hasen eigentlich mit der ganzen Sache zu tun haben. Mittlerweile steht auch beim Osterfest der Konsum stark im Vordergrund: So stapeln sich bereits seit Anfang Februar Schokohasen und Osterdeko in den Geschäften. Da geraten Unternehmer schon mal in Streit darüber, wie ähnlich sich die Produkte verschiedener Marken sein dürfen. Arbeitnehmer haben zu Ostern die Chance auf ein paar freie Tage, was wiederum arbeitsrechtliche Fragen in Sachen Feiertagsarbeit und Feiertagszuschlag aufwirft.

Wann ist eigentlich Ostern?


Jedes Jahr findet Ostern an einem anderen Datum statt. Das Fest wird traditionell am ersten Vollmond nach Frühlingsanfang gefeiert und auch für diesen gibt es kein festes Datum. Daher kann der Ostersonntag zwischen dem 21. März und dem 25. April liegen. Im Jahr 2025 fällt dieser Feiertag auf den 20. April.

Was sind die stillen Tage?


Als stille Tage bezeichnet man Feiertage mit religiösem Bezug, an denen in vielen Bundesländern lautes Partymachen per Gesetz verboten ist. Dazu haben die einzelnen Bundesländer Feiertagsgesetze erlassen, welche die jeweils in den Ländern relevanten Feiertage zu stillen Tagen erklären. Bei Ostern ist der Grund dafür, dass mit einigen Feiertagen – hauptsächlich dem Karfreitag – an das Leiden von Jesus Christus am Kreuz erinnert werden soll. Aus christlicher Sicht sind da Musik und Tanz nicht passend. Daher verbietet zum Beispiel das Feiertagsgesetz von Schleswig-Holstein am Karfreitag von 2 Uhr früh bis 2 Uhr des Folgetages alle öffentlichen Veranstaltungen, die dem ernsten Charakter des Tages nicht gerecht werden. Sogar das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt.

In Bayern sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag stille Tage. Sie beginnen jeweils um 2 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0 Uhr und enden um 24 Uhr. An diesen Tagen sind in Bayern öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der den Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen aller Art in Räumen mit Schankbetrieb nicht zulässig.

Mit Gold und Glöckchen: Wer hat das Patent auf den Schokohasen?


Ein Schoko-Osterhase in Goldfolie mit einem roten Band um den Hals, an dem ein Glöckchen hängt – das ist eine einmalige Sache. Dieser Meinung war zumindest ein bekannter deutscher Süßwarenhersteller. Und dann brachte doch tatsächlich ein Konkurrent ein ganz ähnliches Produkt auf den Markt! Das konnte man nicht erlauben. Der Fall ging vor Gericht. Der Europäische Gerichtshof lehnte jedoch einen EU-weiten Markenschutz ab: Eine Verzierung mit Goldfolie und Halsband sei für Osterhasen üblich. Einen echten Unterschied zu den Produkten anderer Hersteller könne man nicht erkennen (EuGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. T-336/08).

Vor dem Bundesgerichtshof stritt man sich trotzdem noch darum, ob der Farbton der Goldfolie anders sei als bei der Konkurrenz. In diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof jedoch ein ganz anderes Problem: Das als Beweisstück zu den Akten gegebene Exemplar des Schoko-Osterhasen war leider einfach nicht mehr auffindbar. Da hatte wohl jemand Appetit bekommen ...

Daher musste das Urteil der Vorinstanz, welches auf diesem Beweisstück beruhte, aufgehoben werden (Urteil vom 15.7.2010, Az. I ZR 57/08). Der berüchtigte "Goldhasen-Streit" beschäftigte mehrere Gerichte und dauerte insgesamt 12 Jahre. 2013 sprach der Bundesgerichtshof schließlich ein Machtwort und erlaubte auch anderen Herstellern das goldige Hasen-Design (Az. I ZR 72/12).

Welche Arbeitnehmer bekommen zu Ostern frei?


In Deutschland sind Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten – 16 an der Zahl, nachzulesen in § 10 Arbeitszeitgesetz. Diese reichen von Polizei, Feuerwehr, Krankentransport und Krankenhaus über Musikveranstaltungen, Theater, Verkehrsbetriebe, Energiewirtschaft, Landwirtschaft und Wachdienste bis hin zu Tätigkeiten, die ein Verderben wichtiger Naturerzeugnisse oder eine Zerstörung von Produktionsanlagen verhindern sollen.

Bekomme ich als Arbeitnehmer zu Ostern einen Feiertagszuschlag?


Einen allgemeinen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es leider nicht. Immerhin sieht das Arbeitszeitgesetz Nachtzuschläge vor. Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, erhalten einen Ersatzruhetag. Diesen muss ihnen der Chef innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewähren (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz).

In Arbeits- oder Tarifverträgen können zu Ostern Feiertagszuschläge vereinbart werden. Dies kommt häufig vor. Diese vertraglichen Feiertagszuschläge sind allerdings ein beliebtes Thema für Prozesse vor dem Arbeitsgericht.

In einem Fall ging es um eine Großbäckerei, für die der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen galt. Darin war für gesetzliche Feiertage ein Zuschlag von 175 Prozent vorgesehen. Jahrelang hatte der Arbeitgeber diesen Feiertagszuschlag auch am Ostersonntag bezahlt. 2007 jedoch zahlte er nur den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent. Daraufhin gingen die Arbeitnehmer vor Gericht. Sie blieben erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass der Ostersonntag im betreffenden Bundesland kein gesetzlicher Feiertag sei. Daher müsse der Chef an diesem Tag auch keinen Feiertagszuschlag zahlen. Auch sei hier kein Gewohnheitsrecht aus einer sogenannten betrieblichen Übung entstanden. Der Arbeitgeber habe nämlich bisher nur irrtümlich Pflichten erfüllt, die er gar nicht hatte (Urteil vom 17.3.2010, Az. 5 AZR 317/09).

Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte auch ein Monteur aus Sachsen-Anhalt. Dieser verlangte von seinem Arbeitgeber am Ostersonntag nicht nur einen Sonntagszuschlag von 25 Prozent, sondern den im Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 135 Prozent. Auch seine Klage wurde abgewiesen, weil der Ostersonntag in Sachsen-Anhalt kein gesetzlicher Feiertag sei (Az. 10 AZR 347/10).

Übrigens gibt es zumindest ein Bundesland, in dem der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag ist: Brandenburg. Dort stehen also die Chancen gut, einen Feiertagszuschlag zu bekommen.

Aber: Einige Tarifverträge kennen nicht nur gesetzliche Feiertage, sondern auch "hohe Feiertage". Diese Formulierung kam zum Beispiel im Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Nordrhein-Westfalen vor. Ein Bäcker schloss daraus, dass ihm womöglich doch für den Ostersonntag ein Feiertagszuschlag zustehen könnte: War denn der Ostersonntag etwa kein hoher Feiertag? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihm Recht. Da laut Tarifvertrag Feiertagszuschläge auch an hohen Feiertagen zu zahlen seien, müsse er den Zuschlag auch am Ostersonntag bekommen (Urteil vom 22.2.2019, Az. 6 Sa 996/18).

Bekommen Minijobber an Ostern frei?


An gesetzlichen Feiertagen dürfen Minijobber nicht arbeiten. Ausnahmen gelten für die oben genannten Berufe und Branchen. Für alle anderen gilt ein Arbeitsverbot – sie müssen sich also nicht extra freinehmen. Dies gilt jedoch nicht für Brückentage wie den Freitag nach dem Himmelfahrts-Donnerstag. Hier müssen sich Minijobber wie andere Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abstimmen und Urlaub nehmen. Wenn ein fest vereinbarter Arbeitstag des Minijobbers auf einen Feiertag fällt, bekommt der Arbeitnehmer frei und muss für diesen Tag bezahlt werden. Arbeitgeber dürfen diese Regelung nicht umgehen, indem sie den Minijobber einfach an einem anderen Tag als üblich einsetzen.

Minijobber, die im Ausnahmefall an den Osterfeiertagen arbeiten, können bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung einen Feiertagszuschlag bekommen. Da Feiertagszuschläge steuer- und sozialabgabenfrei sind, können sie damit auch folgenlos die Einkommensgrenze überschreiten. Aber: Wenn der Verdienst, von dem die Zuschläge berechnet werden, über 25 Euro pro Stunde beträgt, gilt: Die Zuschläge sind steuerfrei. Es fallen jedoch Sozialbeiträge an.

Darf der Chef zu Ostern Betriebsferien ausrufen?


Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich nach den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer richten. Allerdings dürfen sie auch Betriebsferien anordnen. In der Regel muss der Chef dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können – etwa, dass alle Zulieferer Betriebsurlaub haben. In Kleinbetrieben kann die Abwesenheit des Chefs ein Grund sein. Schließlich macht es in einer Arztpraxis wenig Sinn, wenn die Arzthelferinnen zur Arbeit kommen, während der Arzt am Strand liegt.

Mit einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung muss für einen Betriebsurlaub nicht jedes Mal ein besonderer Grund angeführt werden. Generell muss der Arbeitgeber den Betriebsurlaub rechtzeitig ankündigen (hier geht man von sechs Monaten vorher aus). Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitspracherecht.

Was ist beim Osterfeuer zu beachten?


Größere Osterfeuer werden meist von Vereinen, Organisationen oder der örtlichen Feuerwehr veranstaltet. Diese Veranstaltungen müssen meist vorher vom Ordnungsamt der Gemeinde genehmigt werden. In einigen Bundesländern muss die Behörde nur informiert werden.

Bei kleineren, privaten Osterfeuern gelten zu Ostern keine anderen Regeln als zu jeder anderen Zeit im Jahr. Entscheidend sind die Gesetze der Bundesländer und die Satzungen der Gemeinden. In einigen Orten sind Gartenfeuer zur Verbrennung von Gartenabfällen verboten. Lagerfeuer oder Feuer in Verbindung mit Brauchtum oder Tradition können erlaubt sein, solange keine Abfälle verbrannt werden – etwa lackierte Schrankbretter, die giftige Dämpfe absondern. Einige Städte verbieten private Osterfeuer aus Immissionsschutzgründen komplett (etwa Essen).

Wer also ein Osterfeuer machen möchte, muss sich über die Regelungen vor Ort informieren. Diese stehen oft auf der Internetseite der Gemeinde. Beim Feuermachen ist auf den Brandschutz zu achten. Größere Osterfeuer sollten in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäuden oder brennbaren Dingen stattfinden. Einige Landesgesetze nennen einen Sicherheitsabstand von 100 Metern, andere von 200 Metern (Bremen). Das Osterfeuer sollte nach der Feier nicht alleingelassen werden, bis es wirklich ausgebrannt oder gelöscht ist. Dies ist zum Teil sogar in den Landesgesetzen vorgeschrieben.

Vereine sollten wissen, dass das Ausrichten eines Osterfeuers meist nicht zu ihrem Vereinszweck gehört. Das bedeutet rechtlich: Wenn ein Kind wegen Rauchvergiftung im Krankenhaus landet oder die Scheune des Nachbarn dem Funkenflug zum Opfer fällt, haftet die Vereins-Haftpflichtversicherung NICHT. Stattdessen haften die verantwortlichen Personen, wie der Vereinsvorstand, mit ihrem Privatvermögen. Hier empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Extra-Versicherung und/oder extra vorsichtiges Feuermachen.

Wichtig ist es außerdem, das aufgeschichtete Holz und Reisig direkt vor dem Feuermachen noch einmal komplett umzuschichten. Denn: Das Brennmaterial dient vielen Tieren als Versteck, etwa Vögeln oder Igeln. Tiere verkriechen sich bei Gefahr eher tiefer in ihr Versteck, als daraus zu flüchten – und verbrennen dann qualvoll. Dies sollte man ihnen ersparen.

Bratwurststeuer für die Freiwillige Feuerwehr?


Freiwillige Feuerwehren und ähnliche Vereine machen sich oft Sorgen, dass sie die Einnahmen aus Speis und Trank bei einem Osterfeuer versteuern müssen. Wenn das Finanzamt so etwas als wirtschaftliche Tätigkeit einordnet, wird womöglich Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig. Das Finanzgericht Hamburg hat dazu entschieden: Die Kameradschaftspflege und damit verbundene Finanzaktivitäten sind als Teil des öffentlichen Auftrags der Freiwilligen Feuerwehren anzusehen. Daher fällt für den Verkauf von Bratwurst und Bier beim Osterfeuer auf die Einnahmen der Kameradschaftskasse keine Steuer an (Urteil vom 31.1.2014, Az. 5 K 122/11). Vorsicht: In anderen Bundesländern mag dies anders beurteilt werden.

Praxistipp zu Ostern und Recht


Wenn es zu Ostern Streit mit einer Behörde gibt, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Geht es um Schadensersatz, ist eher ein im Zivilrecht tätiger Anwalt gefragt. Auch Fragen aus dem Arbeitsrecht sind beim Fachanwalt am besten aufgehoben. Am allerbesten ist es aber, das Osterfest ganz ohne Rechtsprobleme zu verbringen und ein paar entspannte Tage zur Erholung zu nutzen. Wir wünschen unseren Lesern ein schönes Osterfest!

(Ma)


 Ulf Matzen
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