Parken auf Behindertenparkplatz: Was sind die Folgen?
19.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Parkplätze sind gerade im Weihnachtsrummel knapp. Da kommt mancher in Versuchung, sich mal eben auf einen Behindertenparkplatz zu stellen. Allerdings riskiert man dabei nicht nur ein Bußgeld, sondern auch hohe Abschleppkosten zahlen zu müssen. Nicht erlaubt ist auch der Missbrauch fremder Behindertenausweise. Einen Behinderten-Parkplatz erkennt man am aufgemalten oder ausgeschilderten Rollstuhl-Symbol.
Tatsächlich darf nicht einmal jeder Mensch mit Behinderung auf einem Behindertenparkplatz parken. Ein herkömmlicher Schwerbehindertenausweis reicht nicht für die Benutzung aus. Und auch ein Gipsbein stellt keine Berechtigung für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes dar.
Behindertenparkplätze dürfen nur von Schwerbehinderten mit dem EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis mit Lichtbild für Behinderte genutzt werden. Diesen bekommen Personen, die sich außerhalb des Fahrzeugs nur mit großer Anstrengung fortbewegen können oder blind sind. Im Behindertenausweis müssen in der Regel die Kürzel aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder bl (blind) zu finden sein. Den Ausweis erhalten auch Menschen mit Contergan-Schädigung oder vergleichbarer Behinderung.
Der deutsche orange Parkausweis für Schwerbehinderte berechtigt nicht zur Nutzung von Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol. Ausnahmen gibt es in Berlin und Brandenburg. Dieser Ausweis verschafft dem Inhaber einige andere Parkerleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe. Diese sind im Einzelnen von den Bundesländern geregelt und können sich von Land zu Land unterscheiden.
Nein. Der Behinderten-Parkausweis ist nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden. Daher können Behindertenparkplätze auch von Blinden oder von Schwerbehinderten ohne Führerschein genutzt werden, wenn jemand anders das Fahrzeug lenkt. Wichtig ist, dass mit dem Fahrzeug ein Schwerbehinderter befördert wird. Ausweis oder Parkplatz dürfen nicht dazu genutzt werden, um in Abwesenheit des Schwerbehinderten für diesen Erledigungen vorzunehmen.
Der Behinderten-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht oder ausgelegt sein, am besten hinter der Windschutzscheibe.
Einige generelle Regeln zu Behindertenparkplätzen sind bundesweit einheitlich. In anderen Punkten haben verschiedene Bundesländer Sonderregeln erlassen. So dürfen Behinderte mit Parkausweis in einigen Bundesländern auch bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken, während der Ladezeit in Fußgängerzonen parken usw. Solche Besonderheiten bestimmter Bundesländer können jedoch in anderen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es ist also immer wichtig, sich über die Regeln im eigenen Bundesland zu informieren.
Wer ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Dazu kommen unter Umständen Abschleppkosten. Denn: Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Falschparker auf Behindertenparkplätzen ohne Weiteres sofort abgeschleppt werden. Die Polizei muss vorher nicht den Halter ermitteln, um ihn zum Wegfahren zu bewegen (Urteil vom 27.5.2002, Az. 3 B 67/02).
Wenn man einen behinderten Verwandten hat, den man oft herumfährt, liegt die Versuchung nahe, dessen Parkausweis gleich im Auto zu lassen. Dann muss man beim nächsten Getränkeeinkauf die Kisten nicht so weit schleppen – obwohl der Behinderte gar nicht mit von der Partie ist. Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Mann hatte sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und den blauen Behinderten-Parkausweis des Sohnes seiner Begleiterin hineingelegt. Dieser war aber nicht mit dabei. Statt ein Bußgeld zu bekommen, landeten beide vor dem Strafrichter – mit einer Anklage wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Für diese Tat droht gemäß § 281 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte beide zu Geldstrafen.
Allerdings hob das Oberlandesgericht Stuttgart in der Revision das Urteil auf. Zwar sei der verwendete Behinderten-Parkausweis als Ausweisdokument im Sinne der Vorschrift aus dem Strafrecht anzusehen. Für eine Strafbarkeit müsse der Ausweis allerdings "zur Täuschung im Rechtsverkehr" eingesetzt werden. Also in der Absicht, sich als die im Ausweis genannte Person auszugeben. Dies sei aber nicht der Fall, wenn man nur den Behindertenausweis einer anderen Person auf dem Armaturenbrett seines Autos auslege. Schließlich müsse der Fahrer des abgestellten Autos nicht mit dem Behinderten identisch sein, der die Parkberechtigung habe – es reiche aus, wenn der Behinderte mitfahre.
Wenn der Fahrer wie hier einen Behindertenausweis von jemandem nutze, der nicht dabei sei, so täusche er andere Leute nicht über seine eigene Identität, sondern nur darüber, ob der betreffende Behinderte mitfahre. Dies sei kein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren. Allerdings wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn legal geparkt hatten die Angeklagten natürlich auch nicht. Es blieb damit bei einer Ordnungswidrigkeit (Beschluss vom 27.8.2013, Az. 2 Ss 349/13).
Hier gibt es aber auch anderslautende Urteile, in denen Falschparker wegen Missbrauchs von Ausweispapieren verurteilt wurden (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.4.2004, Az. 55 Cs 702/04).
Fazit: Ein Behindertenparkplatz darf nur genutzt werden, wenn ein Behinderter dabei ist.
Kurz gesagt: Nein. Eine Autopanne berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz. Dies betonte das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall einer Frau, die ihr defektes Auto auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet hatte. Eine Politesse hatte es nach einer Stunde abschleppen lassen. Zu Recht, fand das Gericht: Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürften regelmäßig auch dann abgeschleppt werden, wenn es genug andere Parkplätze für Berechtigte gebe. Behinderte sollten darauf vertrauen können, dass ihnen die gekennzeichneten Parkplätze unbedingt zur Verfügung stehen würden. Autofahrer, die an einer Stelle liegen bleiben, an der Parken verboten ist, müssen laut Gericht unverzüglich dafür sorgen, dass ihr Auto von dort entfernt wird (Beschluss vom 21.3.2000, Az. 5 A 2339/99).
Haben Sie unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkt? Dann empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Angegriffen werden kann oft zum Beispiel die Höhe von verlangten Abschlepp- oder Umsetzkosten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Berechtigung: Behindertenparkplätze dürfen grundsätzlich nur von Schwerbehinderten mit dem EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis mit Lichtbild für Behinderte genutzt werden.
2. Gute Sichtbarkeit: Der Behinderten-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht oder ausgelegt sein, am besten hinter der Windschutzscheibe.
3. Bußgeld: Wer ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Dazu kommen unter Umständen Abschleppkosten.
1. Berechtigung: Behindertenparkplätze dürfen grundsätzlich nur von Schwerbehinderten mit dem EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis mit Lichtbild für Behinderte genutzt werden.
2. Gute Sichtbarkeit: Der Behinderten-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht oder ausgelegt sein, am besten hinter der Windschutzscheibe.
3. Bußgeld: Wer ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Dazu kommen unter Umständen Abschleppkosten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken? Darf ich mit einem orangen Ausweis auf Behindertenparkplätzen parken? Ist der Behinderten-Parkausweis an ein bestimmtes Auto gebunden? Wie muss der Behinderten-Parkausweis im Auto angebracht werden? Welche Besonderheiten gibt es in den Bundesländern? Welche Folgen hat das Parken auf einem Behindertenparkplatz für Falschparker? Darf man einen fremden Behindertenausweis zum Parken benutzen? Darf ein Pannenfahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden? Praxistipp zum Parken auf einem Behindertenparkplatz Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken?
Tatsächlich darf nicht einmal jeder Mensch mit Behinderung auf einem Behindertenparkplatz parken. Ein herkömmlicher Schwerbehindertenausweis reicht nicht für die Benutzung aus. Und auch ein Gipsbein stellt keine Berechtigung für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes dar.
Behindertenparkplätze dürfen nur von Schwerbehinderten mit dem EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis mit Lichtbild für Behinderte genutzt werden. Diesen bekommen Personen, die sich außerhalb des Fahrzeugs nur mit großer Anstrengung fortbewegen können oder blind sind. Im Behindertenausweis müssen in der Regel die Kürzel aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder bl (blind) zu finden sein. Den Ausweis erhalten auch Menschen mit Contergan-Schädigung oder vergleichbarer Behinderung.
Darf ich mit einem orangen Ausweis auf Behindertenparkplätzen parken?
Der deutsche orange Parkausweis für Schwerbehinderte berechtigt nicht zur Nutzung von Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol. Ausnahmen gibt es in Berlin und Brandenburg. Dieser Ausweis verschafft dem Inhaber einige andere Parkerleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe. Diese sind im Einzelnen von den Bundesländern geregelt und können sich von Land zu Land unterscheiden.
Ist der Behinderten-Parkausweis an ein bestimmtes Auto gebunden?
Nein. Der Behinderten-Parkausweis ist nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden. Daher können Behindertenparkplätze auch von Blinden oder von Schwerbehinderten ohne Führerschein genutzt werden, wenn jemand anders das Fahrzeug lenkt. Wichtig ist, dass mit dem Fahrzeug ein Schwerbehinderter befördert wird. Ausweis oder Parkplatz dürfen nicht dazu genutzt werden, um in Abwesenheit des Schwerbehinderten für diesen Erledigungen vorzunehmen.
Wie muss der Behinderten-Parkausweis im Auto angebracht werden?
Der Behinderten-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht oder ausgelegt sein, am besten hinter der Windschutzscheibe.
Welche Besonderheiten gibt es in den Bundesländern?
Einige generelle Regeln zu Behindertenparkplätzen sind bundesweit einheitlich. In anderen Punkten haben verschiedene Bundesländer Sonderregeln erlassen. So dürfen Behinderte mit Parkausweis in einigen Bundesländern auch bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken, während der Ladezeit in Fußgängerzonen parken usw. Solche Besonderheiten bestimmter Bundesländer können jedoch in anderen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es ist also immer wichtig, sich über die Regeln im eigenen Bundesland zu informieren.
Welche Folgen hat das Parken auf einem Behindertenparkplatz für Falschparker?
Wer ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Dazu kommen unter Umständen Abschleppkosten. Denn: Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Falschparker auf Behindertenparkplätzen ohne Weiteres sofort abgeschleppt werden. Die Polizei muss vorher nicht den Halter ermitteln, um ihn zum Wegfahren zu bewegen (Urteil vom 27.5.2002, Az. 3 B 67/02).
Darf man einen fremden Behindertenausweis zum Parken benutzen?
Wenn man einen behinderten Verwandten hat, den man oft herumfährt, liegt die Versuchung nahe, dessen Parkausweis gleich im Auto zu lassen. Dann muss man beim nächsten Getränkeeinkauf die Kisten nicht so weit schleppen – obwohl der Behinderte gar nicht mit von der Partie ist. Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Mann hatte sein Auto auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und den blauen Behinderten-Parkausweis des Sohnes seiner Begleiterin hineingelegt. Dieser war aber nicht mit dabei. Statt ein Bußgeld zu bekommen, landeten beide vor dem Strafrichter – mit einer Anklage wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Für diese Tat droht gemäß § 281 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte beide zu Geldstrafen.
Allerdings hob das Oberlandesgericht Stuttgart in der Revision das Urteil auf. Zwar sei der verwendete Behinderten-Parkausweis als Ausweisdokument im Sinne der Vorschrift aus dem Strafrecht anzusehen. Für eine Strafbarkeit müsse der Ausweis allerdings "zur Täuschung im Rechtsverkehr" eingesetzt werden. Also in der Absicht, sich als die im Ausweis genannte Person auszugeben. Dies sei aber nicht der Fall, wenn man nur den Behindertenausweis einer anderen Person auf dem Armaturenbrett seines Autos auslege. Schließlich müsse der Fahrer des abgestellten Autos nicht mit dem Behinderten identisch sein, der die Parkberechtigung habe – es reiche aus, wenn der Behinderte mitfahre.
Wenn der Fahrer wie hier einen Behindertenausweis von jemandem nutze, der nicht dabei sei, so täusche er andere Leute nicht über seine eigene Identität, sondern nur darüber, ob der betreffende Behinderte mitfahre. Dies sei kein strafbarer Missbrauch von Ausweispapieren. Allerdings wurde das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn legal geparkt hatten die Angeklagten natürlich auch nicht. Es blieb damit bei einer Ordnungswidrigkeit (Beschluss vom 27.8.2013, Az. 2 Ss 349/13).
Hier gibt es aber auch anderslautende Urteile, in denen Falschparker wegen Missbrauchs von Ausweispapieren verurteilt wurden (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.4.2004, Az. 55 Cs 702/04).
Fazit: Ein Behindertenparkplatz darf nur genutzt werden, wenn ein Behinderter dabei ist.
Darf ein Pannenfahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden?
Kurz gesagt: Nein. Eine Autopanne berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz. Dies betonte das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall einer Frau, die ihr defektes Auto auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet hatte. Eine Politesse hatte es nach einer Stunde abschleppen lassen. Zu Recht, fand das Gericht: Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürften regelmäßig auch dann abgeschleppt werden, wenn es genug andere Parkplätze für Berechtigte gebe. Behinderte sollten darauf vertrauen können, dass ihnen die gekennzeichneten Parkplätze unbedingt zur Verfügung stehen würden. Autofahrer, die an einer Stelle liegen bleiben, an der Parken verboten ist, müssen laut Gericht unverzüglich dafür sorgen, dass ihr Auto von dort entfernt wird (Beschluss vom 21.3.2000, Az. 5 A 2339/99).
Praxistipp zum Parken auf einem Behindertenparkplatz
Haben Sie unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkt? Dann empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Angegriffen werden kann oft zum Beispiel die Höhe von verlangten Abschlepp- oder Umsetzkosten.
(Ma)