Parken in der Feuerwehrzufahrt – was sind die Folgen?

09.06.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Feuerwehrzufahrt,Rettungsweg,Parkverbot,Abschleppen Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist keine gute Idee. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Bußgeld: Das unerlaubte Halten und Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld zwischen 20 und 100 Euro belegt werden.

2. Abschleppen: Das Fahrzeug kann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, insbesondere wenn es den Einsatz der Feuerwehr oder anderer Rettungsdienste behindert. Die Abschleppkosten und Bearbeitungsgebühren kommen zum Bußgeld hinzu.

3. Strafrechtliche Folgen: Wenn durch das Parken in der Feuerwehrzufahrt eine Gefährdung oder gar Schädigung von Menschen oder Sachwerten erfolgt, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
In deutschen Städten sind Parkplätze knapp. Daher wächst die Bereitschaft zum Falschparken – und so mancher Autofahrer schreckt auch vor einer Feuerwehrzufahrt nicht zurück. Vielleicht merkt der eine oder andere auch gar nicht, dass es sich um eine solche handelt. Wer jedoch Zufahrten für Rettungsfahrzeuge behindert, muss damit rechnen, dass es für ihn teuer wird.

Was genau ist eine Feuerwehrzufahrt?


Eine Feuerwehrzufahrt hat den Sinn, dass die Feuerwehr im Brandfall ein Gebäude mit schwerem Gerät wie etwa Löschfahrzeugen und Drehleitern erreichen und dort die notwendigen Lösch- und Rettungsarbeiten durchführen kann. Bei ihr muss es sich um eine befestigte Zufahrt mit Verbindung zu einer öffentlichen Straße handeln.

Die sogenannte Musterbauordnung dient als unverbindliche Vorlage für die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer und enthält Vorgaben für Feuerwehrzufahrten. Demnach muss eine Feuerwehrzufahrt von Fahrzeugen bis 16 Tonnen Gesamtgewicht benutzbar sein. Sie muss mindestens drei Meter breit und dreieinhalb Meter hoch sein. Verbindliche Regelungen enthalten jedoch nur die Landesbauordnungen der verschiedenen Bundesländer.

Außerdem gibt es baurechtliche Vorschriften dazu, welche Gebäude eine Feuerwehrzufahrt benötigen, bzw. ob sogar mehrere Zufahrten erforderlich sind. Dies ist von der Bauart des Gebäudes und den vorhandenen Rettungswegen (Treppen, Fenster) abhängig.

Wie ist eine Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet?


In der Straßenverkehrsordnung findet man kein Schild "Feuerwehrzufahrt". Zwar enthält die DIN 4066 Muster von diversen Schildern mit Brandschutzbezug, sie hat jedoch keine Gesetzeskraft. Maßgeblich sind hier die Vorschriften der einzelnen Bundesländer und Gemeinden. Ein "amtliches Schild" mit Hinweis auf eine Feuerwehrzufahrt müssen parkplatzsuchende Autofahrer in jedem Fall beachten. Da es zwischen den Schildern ortsabhängig Unterschiede geben kann, sollten Autofahrer grundsätzlich nicht an einer Stelle parken, die auf irgendeine Art als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet ist. Oft sind die Schilder rechteckig, haben schwarze Schrift auf weißen Grund und einen roten Rand.

Was bedeutet das Schild "Feuerwehrzufahrt" für Autofahrer?


Nach § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-Zufahrten verboten. Unter "Halten" ist als eine freiwillige, kurze Unterbrechung der Fahrt zu verstehen, die nichts mit dem Verkehrsfluss zu tun hat. Parken bedeutet, dass der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Ein Halteverbot ist automatisch immer auch ein Parkverbot. Das bedeutet für Feuerwehrzufahrten: Auf ihnen darf man nicht halten und nicht parken. Dafür braucht es kein besonderes Halte- oder Parkverbotsschild. Das amtliche Schild "Feuerwehrzufahrt" ist ausreichend.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?


Hier liegt zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit vor. Wer mit seinem Auto vor oder in einer Feuerwehrzufahrt hält, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro, bei Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz von 35 Euro. Hat derjenige nicht nur gehalten, sondern geparkt, sind es 55 Euro, bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen steigt das Bußgeld auf 100 Euro und ein Punkt in Flensburg kommt hinzu (Bußgeldkatalog Stand 2023).

Hinzu kommt auch, dass in Feuerwehrzufahrten parkende Fahrzeuge ohne Weiteres abgeschleppt (bzw. "umgesetzt") werden können. In diesem Fall muss der Fahrzeughalter zusätzlich zum Bußgeld die Abschleppkosten und Bearbeitungsgebühren bezahlen. Dafür muss keine konkrete Behinderung von anderen Fahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen stattfinden.

Muss eine "Feuerwehrzufahrt" immer ein Zufahrtsweg sein?


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit dem Fall eines Volvo-Fahrers, sich zu Unrecht abgeschleppt fühlte. Der Mann hatte vor einem Haus geparkt, an dem ein Schild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt. Fläche für Feuerwehr freihalten, Der Bürgermeister" angebracht war. Das Schild zeigte auch ein Drehleitersymbol mit einem Pfeil nach links. Nur: Es gab nirgends eine Zufahrt. Der Mann parkte dort also sein Auto, und zwanzig Minuten später war es weg. Abzuholen auf der Verwahrstelle gegen Zahlung von 120 Euro für das Abschleppen und 75 Euro für Verwaltungsgebühren. Dies sah der Autofahrer nicht ein und ging vor Gericht.

Dort erläuterte die Gemeinde die Beschilderung: An der bewussten Stelle befinde sich der Hinterausgang eines Kinos. Die Schilder seien angebracht worden, damit Kinobesucher im Notfall schnell das Kino verlassen könnten, ohne durch parkende Autos behindert zu werden. Auch sei die Straße hier schmal, und die Fläche sei freizuhalten, damit die Feuerwehr bei einem Brand Menschen per Drehleiter aus den oberen Etagen retten könne. Dort existiere keine andere Rettungsmöglichkeit.

Das Gericht entschied: Eine "Feuerwehrzufahrt" muss nicht unbedingt eine Grundstückszufahrt sein. Es kann sich auch um eine für Rettungsfahrzeuge notwendige Fläche vor dem Haus handeln. Solange diese von der Gemeinde offiziell ausgeschildert sei, dürfe dort niemand parken. Daher sei das Abschleppen hier korrekt gewesen (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.8.2012, Az. 14 K 2727/12).

Muss an einer Feuerwehrzufahrt der Bordstein abgesenkt sein?


In München hatte ein Autofahrer eine ausgeschilderte Feuerwehrzufahrt nicht ernst genommen, weil es bei ihr keinen abgesenkten Bürgersteig gab. Also parkte er davor und sein Auto wurde prompt abgeschleppt. Das Gericht erklärte: Das Parken in und vor Feuerwehrzufahrten ist unabhängig von einer Absenkung des Bordsteins verboten. Es komme hier also allein auf das Schild an. Immerhin hatte der Kläger zumindest nicht gleichzeitig auch noch gegen das Verbot verstoßen, vor Bordsteinabsenkungen zu parken (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 5. August 2015, Az. M 7 K 15.500).

Was gilt, wenn das Auto wegen einer Panne oder nach einem Unfall liegen geblieben ist?


Von Liegenbleiben spricht man, wenn ein Auto durch eine Panne oder einen Unfall nicht mehr fahrtauglich ist. Dies gilt nicht als Halten oder Parken. Damit droht auch kein Bußgeld, wenn ein Auto in oder vor einer Feuerwehrzufahrt liegenbleibt. Aber: Liegenbleiben endet in dem Moment, in dem das Fahrzeug wieder so weit fahrtauglich ist, dass der Fahrer es vom Ort des Liegenbleibens wegfahren könnte. Dazu ist er verpflichtet. Wenn er dies unterlässt, parkt er regelwidrig.

Praxistipp zum Parken in der Feuerwehrzufahrt


In und vor Feuerwehrzufahrten sollte man nicht halten oder parken, schon um Rettungsfahrzeuge nicht zu behindern. Manchmal ist jedoch die Beschilderung auch missverständlich. Fühlen Sie sich zu Unrecht abgeschleppt oder mit einem Bußgeld belegt? Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie beraten und Ihnen sagen, was im konkreten Fall am besten zu tun ist.

(Bu)


 Stephan Buch
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