Defekter Parkscheinautomat: Wie verhalte ich mich richtig?
20.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik In deutschen Innenstädten sind Parkscheinautomaten ein häufiger Anblick. Aber: Wie so viele Automaten sind sie durchaus anfällig für Störungen. Es kommt immer wieder vor, dass die einzigen passenden Münzen, die ein Autofahrer dabei hat, immer wieder und wieder durchrutschen und nicht angenommen werden. Oder, dass trotz erfolgter Zahlung kein Parkschein aus dem Automaten kommt. Oder, dass dieser komplett defekt ist. Wie soll man sich nun verhalten?
Unter Autofahrern ist die Meinuing verbreitet, dass es in solchen Fällen ausreicht, einen Zettel hinter die Windschutzscheibe zu legen, zum Beispiel mit der Aufschrift "Parkscheinautomat defekt". Das Problem: Ein Zettel reicht nicht aus. Hier begeht der Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und gilt als Falschparker. Es droht ein Bußgeld von 20 bis 40 Euro je nach Parkdauer.
Welcher Betrag auf dem Strafzettel steht, hängt von der Parkdauer ab. Bei bis zu 30 Minuten sind es 20 Euro. Bei mehr als
- 30 Minuten sind es 25 Euro,
- 1 Stunde sind es 30 Euro,
- 2 Stunden 35 Euro,
- 3 Stunden 40 Euro.
Diese Bußgelder gelten übrigens auch bei einer Überschreitung der Parkzeit mit gültigem Parkschein.
Als erster Schritt empfiehlt es sich, sich nach anderen Automaten am gleichen Straßenabschnitt umzusehen. Dass man dafür vielleicht ein paar Meter laufen muss, muss man in diesem Fall hinnehmen. Wenn man einen funktionierenden Parkscheinautomaten findet, ist man auf der sicheren Seite.
Laut ADAC gilt es als zumutbar, in einem Umkreis von 150 Metern nach einem funktionierenden Parkscheinautomaten zu suchen. Dies ist allerdings kein Gesetz, sondern eher eine Faustregel. Denn: Die Gerichte können hier unterschiedlich entscheiden. Wenn man ein paar Meter mehr ansetzt, liegt man also nicht falsch. Natürlich muss der andere Automat den gleichen Tarif verwenden. Einen billigeren zu suchen, ist nicht zulässig.
Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe funktioniert also nicht. Aber: Tatsächlich ist dieses Problem in der Straßenverkehrsordnung geregelt. § 13 StVO besagt nämlich, dass man bei defekter Parkuhr oder defektem Parkscheinautomaten bis zu der auf Schildern oder dem Automaten angegebenen Höchstparkzeit parken darf. Man muss nur in seinem Auto gut sichtbar eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen. Deren Zeiger muss man auf den Strich der halben Stunde einstellen, die auf den Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Bei Ankunft um 12 Uhr 20 muss der Zeiger also auf 12 Uhr 30 stehen. Dann parkt man sogar kostenlos. Alles andere führt zu einem "Ticket" für Falschparken.
Kostenlos parken möchter jeder gern. Darum entsteht manchmal Streit darüber, wann ein Parkscheinautomat denn als defekt gilt. Mit einem solchen Fall befasste sich zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm. In diesem Fall hatte ein Autofahrer nur ein einziges 50-Cent-Stück bei sich gehabt, das der Automat aber immer wieder ausspuckte. Irgendwo erst Papiergeld zu wechseln, war ihm zu umständlich. Daher legte der Mann gleich die Parkscheibe ins Auto.
Falsche Lösung, meinten die Richter. Der Parkplatzsuchende sei allein dafür verantwortlich, durch Einwurf einer Münze die Funktion des Geräts auszulösen. Er müsse dies gegebenenfalls eben mit so vielen Münzen versuchen, bis eine funktioniere. Dass auch die nicht funktionierende Münze ein gesetzliches Zahlungsmittel sei, spiele keine Rolle. Wer eine nicht funktionierende Münze einwerfe, müsse sich behandeln lassen, als habe er gar keine eingeworfen. Damit würde dann das Auto im eingeschränkten Halteverbot stehen, das ja nur durch den Parkschein zeitweise aufgehoben worden wäre. Voraussetzung sei natürlich immer, dass der Automat grundsätzlich funktioniere.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Bußgeld gegen den Autofahrer. Dieser musste also das ihm auferlegte Verwarngeld von damals fünf Euro bezahlen - zuzüglich Gerichtskosten (Beschluss vom 29.8.2005, Az. 3 Ss OWi 576/05).
Wenn ein Auto ohne Parkschein parkt oder die zulässige Höchstparkzeit mit Parkschein überschritten hat, darf die Gemeinde es abschleppen lassen. Faustregel: Das Auto muss zumindest eine Stunde lang unberechtigt geparkt haben. Grundsätzlich muss das Abschleppen aber auch erforderlich sein, weil zum Beispiel keine anderen Parkplätze in direkter Umgebung frei sind. Auch hier gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Für das Abschleppen oder Umsetzen des PKW fallen leicht mehrere hundert Euro Kosten an, die der Falschparker zu tragen hat.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer um drei Stunden überzogenen Höchstparkdauer auf einem öffentlichen Parkplatz egal ist, ob daneben noch andere Parkplätze frei sind: Ein Abschleppen ist gerechtfertigt (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 K 5781/17).
Der Bundesgerichtshof hat zu einem Supermarkt-Parkplatz entschieden. Dort gab es eine ausgeschilderte Höchstparkzeit (Urteil vom 11.3.2016, Az. V ZR 102/15). In diesem Fall durfte der Betreiber eines Supermarktes laut Gericht das Auto eines Kunden nach Überschreitung der Höchstparkdauer um 90 Minuten auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen und umsetzen lassen.
Wenn eine Höchstparkdauer ausgeschildert oder am Automaten angegeben ist, müssen sich Autofahrer daran halten. Ein zweiter oder dritter gezogener und bezahlter Parkschein ändern daran leider nichts. Manchmal notieren sich Politessen den Stand der Ventile an den Autoreifen eines geparkten Fahrzeugs, um überprüfen zu können, ob dieses schon wieder oder immer noch dort parkt. Denn: Der Parkscheinautomat hat ja den Sinn, möglichst vielen Kurzzeitparkern Erledigungen vor Ort zu ermöglichen. Er soll gerade verhindern, dass wenige Langzeitparker den Parkplatz blockieren. Auch in diesem Fall droht der Abschleppwagen (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.8.2008, Az. 5 K 1644 / 08).
Falscher Umgang mit einem defekten Parkscheinautomaten kann für Autofahrer teuer werden - etwa durch eine Abschleppaktion. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hier helfen, zu Ihrem Recht zu kommen.
Da möchte man ordnungsgemäß einen Parkschein lösen, aber der Automat schluckt nur das Geld und gibt keine Gegenleistung – oder er funktioniert erst gar nicht. Was ist jetzt zu tun und darf man nun ohne Parkschein parken?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was tun, wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert? Wie viel kostet Parken ohne Parkschein? Was sollte man zuerst tun, wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert? Wie weit muss ich laufen, um einen funktionierenden Partkscheinautomaten zu finden? Wodurch kann ich einen Parkschein ersetzen? Was tun, wenn der Parkscheinautomat meine Münzen nicht nimmt? Werde ich ohne Parkschein abgeschleppt? Darf ich nach Ablauf der Parkzeit einfach einen neuen Parkschein ziehen? Praxistipp zum defekten Parkscheinautomaten Was tun, wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert?
Unter Autofahrern ist die Meinuing verbreitet, dass es in solchen Fällen ausreicht, einen Zettel hinter die Windschutzscheibe zu legen, zum Beispiel mit der Aufschrift "Parkscheinautomat defekt". Das Problem: Ein Zettel reicht nicht aus. Hier begeht der Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und gilt als Falschparker. Es droht ein Bußgeld von 20 bis 40 Euro je nach Parkdauer.
Wie viel kostet Parken ohne Parkschein?
Welcher Betrag auf dem Strafzettel steht, hängt von der Parkdauer ab. Bei bis zu 30 Minuten sind es 20 Euro. Bei mehr als
- 30 Minuten sind es 25 Euro,
- 1 Stunde sind es 30 Euro,
- 2 Stunden 35 Euro,
- 3 Stunden 40 Euro.
Diese Bußgelder gelten übrigens auch bei einer Überschreitung der Parkzeit mit gültigem Parkschein.
Was sollte man zuerst tun, wenn der Parkscheinautomat nicht funktioniert?
Als erster Schritt empfiehlt es sich, sich nach anderen Automaten am gleichen Straßenabschnitt umzusehen. Dass man dafür vielleicht ein paar Meter laufen muss, muss man in diesem Fall hinnehmen. Wenn man einen funktionierenden Parkscheinautomaten findet, ist man auf der sicheren Seite.
Wie weit muss ich laufen, um einen funktionierenden Partkscheinautomaten zu finden?
Laut ADAC gilt es als zumutbar, in einem Umkreis von 150 Metern nach einem funktionierenden Parkscheinautomaten zu suchen. Dies ist allerdings kein Gesetz, sondern eher eine Faustregel. Denn: Die Gerichte können hier unterschiedlich entscheiden. Wenn man ein paar Meter mehr ansetzt, liegt man also nicht falsch. Natürlich muss der andere Automat den gleichen Tarif verwenden. Einen billigeren zu suchen, ist nicht zulässig.
Wodurch kann ich einen Parkschein ersetzen?
Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe funktioniert also nicht. Aber: Tatsächlich ist dieses Problem in der Straßenverkehrsordnung geregelt. § 13 StVO besagt nämlich, dass man bei defekter Parkuhr oder defektem Parkscheinautomaten bis zu der auf Schildern oder dem Automaten angegebenen Höchstparkzeit parken darf. Man muss nur in seinem Auto gut sichtbar eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen. Deren Zeiger muss man auf den Strich der halben Stunde einstellen, die auf den Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Bei Ankunft um 12 Uhr 20 muss der Zeiger also auf 12 Uhr 30 stehen. Dann parkt man sogar kostenlos. Alles andere führt zu einem "Ticket" für Falschparken.
Was tun, wenn der Parkscheinautomat meine Münzen nicht nimmt?
Kostenlos parken möchter jeder gern. Darum entsteht manchmal Streit darüber, wann ein Parkscheinautomat denn als defekt gilt. Mit einem solchen Fall befasste sich zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm. In diesem Fall hatte ein Autofahrer nur ein einziges 50-Cent-Stück bei sich gehabt, das der Automat aber immer wieder ausspuckte. Irgendwo erst Papiergeld zu wechseln, war ihm zu umständlich. Daher legte der Mann gleich die Parkscheibe ins Auto.
Falsche Lösung, meinten die Richter. Der Parkplatzsuchende sei allein dafür verantwortlich, durch Einwurf einer Münze die Funktion des Geräts auszulösen. Er müsse dies gegebenenfalls eben mit so vielen Münzen versuchen, bis eine funktioniere. Dass auch die nicht funktionierende Münze ein gesetzliches Zahlungsmittel sei, spiele keine Rolle. Wer eine nicht funktionierende Münze einwerfe, müsse sich behandeln lassen, als habe er gar keine eingeworfen. Damit würde dann das Auto im eingeschränkten Halteverbot stehen, das ja nur durch den Parkschein zeitweise aufgehoben worden wäre. Voraussetzung sei natürlich immer, dass der Automat grundsätzlich funktioniere.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Bußgeld gegen den Autofahrer. Dieser musste also das ihm auferlegte Verwarngeld von damals fünf Euro bezahlen - zuzüglich Gerichtskosten (Beschluss vom 29.8.2005, Az. 3 Ss OWi 576/05).
Werde ich ohne Parkschein abgeschleppt?
Wenn ein Auto ohne Parkschein parkt oder die zulässige Höchstparkzeit mit Parkschein überschritten hat, darf die Gemeinde es abschleppen lassen. Faustregel: Das Auto muss zumindest eine Stunde lang unberechtigt geparkt haben. Grundsätzlich muss das Abschleppen aber auch erforderlich sein, weil zum Beispiel keine anderen Parkplätze in direkter Umgebung frei sind. Auch hier gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Für das Abschleppen oder Umsetzen des PKW fallen leicht mehrere hundert Euro Kosten an, die der Falschparker zu tragen hat.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer um drei Stunden überzogenen Höchstparkdauer auf einem öffentlichen Parkplatz egal ist, ob daneben noch andere Parkplätze frei sind: Ein Abschleppen ist gerechtfertigt (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 K 5781/17).
Der Bundesgerichtshof hat zu einem Supermarkt-Parkplatz entschieden. Dort gab es eine ausgeschilderte Höchstparkzeit (Urteil vom 11.3.2016, Az. V ZR 102/15). In diesem Fall durfte der Betreiber eines Supermarktes laut Gericht das Auto eines Kunden nach Überschreitung der Höchstparkdauer um 90 Minuten auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen und umsetzen lassen.
Darf ich nach Ablauf der Parkzeit einfach einen neuen Parkschein ziehen?
Wenn eine Höchstparkdauer ausgeschildert oder am Automaten angegeben ist, müssen sich Autofahrer daran halten. Ein zweiter oder dritter gezogener und bezahlter Parkschein ändern daran leider nichts. Manchmal notieren sich Politessen den Stand der Ventile an den Autoreifen eines geparkten Fahrzeugs, um überprüfen zu können, ob dieses schon wieder oder immer noch dort parkt. Denn: Der Parkscheinautomat hat ja den Sinn, möglichst vielen Kurzzeitparkern Erledigungen vor Ort zu ermöglichen. Er soll gerade verhindern, dass wenige Langzeitparker den Parkplatz blockieren. Auch in diesem Fall droht der Abschleppwagen (Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25.8.2008, Az. 5 K 1644 / 08).
Praxistipp zum defekten Parkscheinautomaten
Falscher Umgang mit einem defekten Parkscheinautomaten kann für Autofahrer teuer werden - etwa durch eine Abschleppaktion. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen hier helfen, zu Ihrem Recht zu kommen.
(Bu)