Hund, Katze, Pferd: Darf man fremde Tiere fotografieren?
21.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Darf man fremde Tiere einfach so fotografieren? © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Privates Grundstück: Werden fremde Tiere auf privatem Grund und Boden fotografiert, ist für die Zulässigkeit entscheidend, ob das Bild von dem Grundstück aus oder von außerhalb angefertigt wird. Auf dem eigenen Grundstück hat der Tierhalter das Hausrecht und kann das Fotografieren seines Tieres deshalb verbieten.
2. Öffentliche Orte: Fotos und Videos fremder Haustiere im öffentlichen Raum, z.B. auf Straßen, Plätzen und im Wald, sind erlaubt, solange der Tierhalter selbst nicht mit erkennbar abgebildet ist.
3. Veröffentlichung: Für die Veröffentlichung von Bildern fremder Tiere ist die Zustimmung des Tierhalters grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahme: Das Foto wurde ohne Zustimmung des Tierhalters auf dessen Grundstück angefertigt.
1. Privates Grundstück: Werden fremde Tiere auf privatem Grund und Boden fotografiert, ist für die Zulässigkeit entscheidend, ob das Bild von dem Grundstück aus oder von außerhalb angefertigt wird. Auf dem eigenen Grundstück hat der Tierhalter das Hausrecht und kann das Fotografieren seines Tieres deshalb verbieten.
2. Öffentliche Orte: Fotos und Videos fremder Haustiere im öffentlichen Raum, z.B. auf Straßen, Plätzen und im Wald, sind erlaubt, solange der Tierhalter selbst nicht mit erkennbar abgebildet ist.
3. Veröffentlichung: Für die Veröffentlichung von Bildern fremder Tiere ist die Zustimmung des Tierhalters grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahme: Das Foto wurde ohne Zustimmung des Tierhalters auf dessen Grundstück angefertigt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gibt es ein Recht des Tierbesitzers am Bild des eigenen Tiers? Darf man Bilder von fremden Tieren auf fremden Grundstücken machen? Darf man Bilder von fremden Tieren an öffentlichen Orten machen? Darf man Bilder von fremden Tieren im Internet veröffentlichen? Was gilt nun für all die Katzenfotos im Internet? Praxistipp zu Rechten an Tierfotos Gibt es ein Recht des Tierbesitzers am Bild des eigenen Tiers?
Zwar sind Tiere keine Sachen. Allerdings werden sie laut § 90a BGB wie Sachen behandelt. In bestimmten Fällen darf der Eigentümer einer Sache für Fotos, die von seinem Eigentum angefertigt werden, eine kostenpflichtige Erlaubnis verlangen. Gerichtlich entschieden wurde dies zum Beispiel für Bilder von Berliner Schlössern, die eine Stiftung verwaltet . Der BGH entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks – hier die Stiftung – das Herstellen und Verwerten von Fotos und Filmaufnahmen seiner Gebäude und Gartenanlagen untersagen darf, wenn die Aufnahmen von seinem Grundstück aus gemacht wurden. Entscheidend war, dass die Aufnahme innerhalb des verwalteten Geländes erfolgte und damit das Haus- und Nutzungsrecht des Eigentümers betroffen war, sodass allein die Panoramafreiheit nicht ausreichend war, um eine freie gewerbliche Verwertung zu erlauben. (Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10)
Wendet man diese Rechtsprechung auf Tierfotos an, dürfte also auch niemand einen fremden Hund am Strand oder eine fremde Katze beim Mäusefang auf einer Wiese fotografieren. Ist diese Rechtsprechung aber wirklich auf Fotos von Tieren übertragbar?
Darf man Bilder von fremden Tieren auf fremden Grundstücken machen?
Insoweit sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Werden die Bilder vom Grundstück des Tierhalters, also auf dessen eigenen Grund und Boden gemacht, so hat dieser das Hausrecht. Daher kann er auch bestimmen, ob Besucher dort Fotos machen dürfen. Dies gilt auch für Fotos von Tieren. Wenn man sich also auf einem fremden Grundstück aufhält, empfiehlt es sich, den Eigentümer bzw. Bewohner um Erlaubnis zu fragen, bevor man seine Katze, seinen Hund oder dessen Pferd fotografiert. Diese Situation lag auch bei den oben erwähnten Berliner Schlössern vor: Die Fotos konnten nur vom Grundstück aus gemacht werden. Daher konnte der Eigentümer bestimmen, ob er für die Anfertigung und Veröffentlichung etwas verlangt.
2. Wird dagegen ein Hund oder eine Katze zwar auf privatem Grund und Boden, aber von außerhalb des Grundstücks, z.B. von der Straße oder vom Nachbargrundstück fotografiert, so hat der Tierhalter kein Hausrecht. Das Anfertigen des Tierbildes ist in diesen Fällen ohne Einwilligung des Tierhalters erlaubt. Allerdings darf das Bild keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Tierhalters zulassen. Dieser selbst darf deshalb auf dem Bild nicht mit abgelichtet sein.
Darf man Bilder von fremden Tieren an öffentlichen Orten machen?
Ja, denn zum einen hat ein Hund, ein Pferd, eine Katze oder auch eine Kuh kein eigenes Persönlichkeitsrecht, das durch das Foto verletzt werden könnte. Zum anderen hat der Tierbesitzer auf einer öffentlichen Straße, in einem öffentlichen Park oder im öffentlich zugänglichen Wald kein Hausrecht, das eine Einwilligung erforderlich macht.
Darf man Bilder von fremden Tieren im Internet veröffentlichen?
Das Amtsgericht Köln hat sich ausführlich mit dem Thema "Tierfotos" befasst. In diesem Fall hatte eine Landwirtin geklagt, der ein Kalb namens "Anita" gehörte. Besucher auf dem Bauernhof hatten "Anita" ohne Einwilligung der Bäuerin fotografiert. Kurze Zeit später veröffentlichte eine Eventmarketing-Agentur drei Fotos von "Anita" im Rahmen einer "Kuh-Charity-Party". Die Bilder erschienen auch in der Presse und landeten schließlich im Internet.
Auf den Fotos erkannte die Landwirtin ihr Kalb eindeutig wieder. Zusätzlich war auch die Nummer auf dessen Ohrmarke deutlich lesbar. Sie sah nun ihre Eigentumsrechte als verletzt an und verklagte die Agentur auf 2.000 Euro Schadensersatz. Ihrer Meinung nach hätte sie diesen Betrag verlangen können, wenn man ihr die Rechte für eine gewerbliche Verwendung der Tierfotos ordnungsgemäß abgekauft hätte.
Das Gericht ließ durchblicken, dass hier wohl aus seiner Sicht die Pferde – oder auch die Rinder – mit der Klägerin durchgegangen waren. Weder durch die Anfertigung der Fotos, welcher die Klägerin ja nicht widersprochen habe, noch durch deren Verbreitung sei die Landwirtin in ihren Rechten verletzt worden. Auch seien ihre Eigentumsrechte an dem Kalb nicht beeinträchtigt worden.
Auf keinen Fall wollte das Gericht ein Persönlichkeitsrecht von "Anita" in Erwägung ziehen. Die Landwirtin könne allenfalls für eine Verletzung des eigenen (menschlichen) Persönlichkeitsrechts Ansprüche geltend machen. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier jedoch nicht verletzt worden. Immerhin könnten durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin gezogen werden - sie selbst sei ja nicht mit abgelichtet worden. Auch wurden keine Gebäude des Hofes fotografiert, über die sich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und den Lebensstil der Landwirtin ziehen ließen. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage ab (AG Köln, Urteil vom 22.6.2010, Az. 111 C 33/10).
Was gilt nun für all die Katzenfotos im Internet?
Hier liegt der Fall ganz anders, denn diese Fotos stammen zumeist von den Tierbesitzern selbst. Deshalb steht ihnen das Urheberrecht an den Fotos ihrer Katzen zu. Bei unerlaubter Verwendung von Bildern können sie Schadensersatz nach dem Urheberrecht verlangen.
Praxistipp zu Rechten an Tierfotos
Jedes Gerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung. Im oben besprochenen Urteil betreffs des Kalbs Anita wurde das Hausrecht der Landwirtin nicht berücksichtigt. Ein anderes Gericht könnte in einem ähnlichen Fall durchaus anders entscheiden. Bei Fragen zum Urheberrecht im Zusammenhang mit Tierfotos ist ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der beste Ansprechpartner. Dieser kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihnen das effektivste Vorgehen empfehlen.
(Ma)