Hund, Katze, Pferd: Darf man fremde Tiere fotografieren?
28.07.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Das Recht am eigenen Bild entstammt bei Personen deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Dieses wiederum ergibt sich aus dem Grundgesetz. Das Recht am eigenen Bild verhindert, dass jeder von uns unfreiwillig und ohne Bezahlung schnell mal abgelichtet und dann zum zentralen Objekt einer Werbung für Katzenfutter, Abführmittel oder Pickelcreme werden kann. Kann man nun aber ein Tier, das jemand anderem gehört, ohne weiteres fotografieren und die Aufnahmen nach Belieben auch kommerziell veröffentlichen?
Tiere sind zwar keine Sachen. Sie werden laut § 90a BGB aber wie Sachen behandelt. In manchen Fällen darf der Eigentümer einer Sache tatsächlich eine (kostenpflichtige) Erlaubnis für Fotos seines Eigentums verlangen. Dies wurde zum Beispiel entschieden für Bilder von Berliner Schlössern, die eine Stiftung verwaltet (Bundesgerichtshof, Urteile vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10).
Wenn man diese Rechtsprechung auf Tierfotos anwendet, dürfte also auch niemand einen fremden Hund am Strand oder eine fremde Katze beim Mäusefang auf einer Wiese fotografieren. Kann man diese Rechtsprechung aber wirklich auf Fotos von Tieren übertragen?
Auf dem eigenen Grund und Boden hat der Eigentümer das Hausrecht. Er kann daher auch bestimmen, ob Besucher dort Fotos machen dürfen. Dies gilt auch für Fotos von Tieren. Hält man sich auf einem fremden Grundstück auf, empfiehlt es sich also, den Eigentümer bzw. Bewohner um Erlaubnis zu fragen, bevor man seine Katze oder seinen Hund fotografiert. Dies war auch bei den oben erwähnten Berliner Schlössern der Fall: Die Fotos konnten nur vom Grundstück aus gemacht werden.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Spielt der gleiche Hund nicht auf dem Grundstück seines Besitzers mit einer Frisbee, sondern am öffentlichen Strand mit anderen Hunden, darf er fotografiert werden.
Mit diesem Thema hat sich das Amtsgericht Köln ausführlich beschäftigt. Hier hatte eine Landwirtin geklagt, der ein Kalb namens "Anita" gehörte. Dieses war von Besuchern auf dem Bauernhof ohne Einwilligung der Bäuerin fotografiert worden. Wenig später veröffentlichte eine Eventmarketing-Agentur drei Fotos von "Anita" im Rahmen einer "Kuh-Charity-Party". Auch in der Presse erschienen die Bilder. Schließlich landeten sie auch im Internet.
Die Landwirtin erkannte auf den Fotos nicht nur ihr Kalb wieder. Deutlich erkennbar war auch die Nummer auf der Ohrmarke. Sie sah nun ihre Eigentumsrechte als verletzt an und klagte auf 2.000 Euro Schadensersatz. Diesen Betrag hätte sie ihrer Meinung nach verlangen können, wenn man ihr die Rechte für eine gewerbliche Verwendung der Tierfotos ordnungsgemäß abgekauft hätte.
Das Gericht ließ durchblicken, dass hier wohl aus seiner Sicht etwas die Pferde - oder auch die Rinder - mit der Klägerin durchgegangen waren. Die Landwirtin sei weder durch die Anfertigung der Fotos, noch durch deren Verbreitung geschädigt worden. Ihre Eigentumsrechte an dem Kalb seien nicht beeinträchtigt worden.
Ein Persönlichkeitsrecht von "Anita" wollte das Gericht schon gar nicht in Erwägung ziehen. Man könne allenfalls für eine Verletzung des eigenen (menschlichen) Persönlichkeitsrechts Ansprüche geltend machen. Hier sei aber das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt worden. Schließlich könnten durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin gezogen werden. Dies könne zum Beispiel bei Häusern anders sein, da diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und den Lebensstil ihrer Bewohner zuließen. Daher wies das Gericht die Klage ab (AG Köln, Urteil vom 22.6.2010, Az. 111 C 33/10).
Es steht nicht zu befürchten, dass nach diesem Urteil nun Millionenschäden für die Volkswirtschaft entstehen, weil man für Katzenfotos im Internet keine Lizenzgebühren mehr verlangen darf. Diese Lizenzgebühren sind berechtigt, weil der Katzenbesitzer als Fotograf das Urheberrecht an den Fotos seiner Katze innehat.
Man muss hier darauf hinweisen, das jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist. So wurde das Hausrecht in diesem Urteil nicht berücksichtigt. Ein anderes Gericht könnte also auch anders entscheiden. Bei Fragen zum Urheberrecht im Zusammenhang mit Tierfotos empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihnen ein sinnvolles Vorgehen empfehlen.
Dass Personen ein Recht am eigenen Bild haben, ist den meisten Menschen bekannt. Aber wie sieht es eigentlich mit Tierfotos aus?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gibt es ein Recht am Bild des eigenen Tiers? Tierfotos: Welche Rolle spielt das Hausrecht? Der Fall vor Gericht: Das Kalb Anita Schadensersatz für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten - bei einem Kalb? Was gilt für all die Katzenfotos im Internet? Praxistipp zu Rechten an Tierfotos Gibt es ein Recht am Bild des eigenen Tiers?
Tiere sind zwar keine Sachen. Sie werden laut § 90a BGB aber wie Sachen behandelt. In manchen Fällen darf der Eigentümer einer Sache tatsächlich eine (kostenpflichtige) Erlaubnis für Fotos seines Eigentums verlangen. Dies wurde zum Beispiel entschieden für Bilder von Berliner Schlössern, die eine Stiftung verwaltet (Bundesgerichtshof, Urteile vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10).
Wenn man diese Rechtsprechung auf Tierfotos anwendet, dürfte also auch niemand einen fremden Hund am Strand oder eine fremde Katze beim Mäusefang auf einer Wiese fotografieren. Kann man diese Rechtsprechung aber wirklich auf Fotos von Tieren übertragen?
Tierfotos: Welche Rolle spielt das Hausrecht?
Auf dem eigenen Grund und Boden hat der Eigentümer das Hausrecht. Er kann daher auch bestimmen, ob Besucher dort Fotos machen dürfen. Dies gilt auch für Fotos von Tieren. Hält man sich auf einem fremden Grundstück auf, empfiehlt es sich also, den Eigentümer bzw. Bewohner um Erlaubnis zu fragen, bevor man seine Katze oder seinen Hund fotografiert. Dies war auch bei den oben erwähnten Berliner Schlössern der Fall: Die Fotos konnten nur vom Grundstück aus gemacht werden.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Spielt der gleiche Hund nicht auf dem Grundstück seines Besitzers mit einer Frisbee, sondern am öffentlichen Strand mit anderen Hunden, darf er fotografiert werden.
Der Fall vor Gericht: Das Kalb Anita
Mit diesem Thema hat sich das Amtsgericht Köln ausführlich beschäftigt. Hier hatte eine Landwirtin geklagt, der ein Kalb namens "Anita" gehörte. Dieses war von Besuchern auf dem Bauernhof ohne Einwilligung der Bäuerin fotografiert worden. Wenig später veröffentlichte eine Eventmarketing-Agentur drei Fotos von "Anita" im Rahmen einer "Kuh-Charity-Party". Auch in der Presse erschienen die Bilder. Schließlich landeten sie auch im Internet.
Die Landwirtin erkannte auf den Fotos nicht nur ihr Kalb wieder. Deutlich erkennbar war auch die Nummer auf der Ohrmarke. Sie sah nun ihre Eigentumsrechte als verletzt an und klagte auf 2.000 Euro Schadensersatz. Diesen Betrag hätte sie ihrer Meinung nach verlangen können, wenn man ihr die Rechte für eine gewerbliche Verwendung der Tierfotos ordnungsgemäß abgekauft hätte.
Schadensersatz für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten - bei einem Kalb?
Das Gericht ließ durchblicken, dass hier wohl aus seiner Sicht etwas die Pferde - oder auch die Rinder - mit der Klägerin durchgegangen waren. Die Landwirtin sei weder durch die Anfertigung der Fotos, noch durch deren Verbreitung geschädigt worden. Ihre Eigentumsrechte an dem Kalb seien nicht beeinträchtigt worden.
Ein Persönlichkeitsrecht von "Anita" wollte das Gericht schon gar nicht in Erwägung ziehen. Man könne allenfalls für eine Verletzung des eigenen (menschlichen) Persönlichkeitsrechts Ansprüche geltend machen. Hier sei aber das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt worden. Schließlich könnten durch die Fotos des Rinderkalbs "Anita" keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin gezogen werden. Dies könne zum Beispiel bei Häusern anders sein, da diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und den Lebensstil ihrer Bewohner zuließen. Daher wies das Gericht die Klage ab (AG Köln, Urteil vom 22.6.2010, Az. 111 C 33/10).
Was gilt für all die Katzenfotos im Internet?
Es steht nicht zu befürchten, dass nach diesem Urteil nun Millionenschäden für die Volkswirtschaft entstehen, weil man für Katzenfotos im Internet keine Lizenzgebühren mehr verlangen darf. Diese Lizenzgebühren sind berechtigt, weil der Katzenbesitzer als Fotograf das Urheberrecht an den Fotos seiner Katze innehat.
Praxistipp zu Rechten an Tierfotos
Man muss hier darauf hinweisen, das jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist. So wurde das Hausrecht in diesem Urteil nicht berücksichtigt. Ein anderes Gericht könnte also auch anders entscheiden. Bei Fragen zum Urheberrecht im Zusammenhang mit Tierfotos empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihnen ein sinnvolles Vorgehen empfehlen.
(Ma)