Pflegeheim: Wer zahlt welche Kosten?
19.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Viele Menschen benötigen im Alter oder auch nach einem Unfall dauerhafte und stationäre Pflege. Die Kosten eines Pflegeheims werden nur teilweise durch die Pflegeversicherung bezahlt. Einen Teil müssen die Pflegebedürftigen selbst zahlen. Es gibt jedoch auch staatliche Kostenzuschüsse und die Möglichkeit privater Zusatzversicherungen. Unter bestimmten Umständen springt das Sozialamt ein. Aber auch Angehörige sind manchmal verpflichtet, Pflegeheimkosten zu tragen.
Die Kosten für das Pflegeheim setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Da wäre zunächst die Pflege selbst, also gewissermaßen die Personalkosten sowie Ausbildungszuschläge, falls das Pflegeheim junge Pflegekräfte ausbildet. Hinzu kommen unter Umständen individuelle Zusatzleistungen. Dann muss auch die Unterkunft und die Verpflegung bezahlt werden. Und zuletzt rechnen Pflegeheime auch ihre Investitionskosten anteilig mit ab.
Der Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst aufbringen müssen, beträgt im Bundesdurchschnitt 2.468 Euro im Monat im ersten Pflegejahr. Den niedrigsten durchschnittlichen Eigenanteil zahlen Pflegebedürftige in Sachsen-Anhalt mit 1.868 Euro, den höchsten in Baden-Württemberg mit 2.845 Euro.
Wer pflegebedürftig ist und einen anerkannten Pflegegrad hat, hat Anspruch auf Pflegeleistungen, um in einer stationären Einrichtung, wie einem Pflegeheim, gepflegt zu werden. Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung sind, richtet sich nach dem Pflegegrad. Dieser ist davon abhängig, welche Alltagsangelegenheiten die betreffende Person noch selbst bewältigen kann.
Im Pflegegrad 1 werden noch keine vollstationären Pflegeleistungen erbracht. Daher zahlt die Pflegeversicherung dabei auch nichts für Pflegeleistungen im Heim.
Körperliche und geistige Einschränkungen wirken sich auf den Pflegegrad und die Pflegekosten aus. Wird eine pflegebedürftige Person zum Beispiel wegen einer Demenz in Pflegegrad 3 eingestuft, fallen Gesamtkosten von 3.760 Euro monatlich an. Von diesen trägt die Pflegeversicherung 1.322 Euro, der Eigenanteil beträgt 2.438 Euro (Durchschnittswerte).
Die Pflegeversicherung ist bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse bzw. gesetzliche Pflegeversicherung, bei privat Versicherten die private Pflegepflichtversicherung.
Zu den Unterkunftskosten gehört einmal das Zimmer selbst. Hier können die Kosten je nach Größe, Ausstattung und Lage des Zimmers unterschiedlich hoch sein - ganz wie bei einer Mietwohnung. Dazu kommen Zimmerreinigung, Wartung, Heizung, Wäscheversorgung, Müllentsorgung usw. Oft bestehen Auswahlmöglichkeiten beim Zimmer. Auch für die Verpflegung fallen Kosten an. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim liegen in der Regel bei einigen hundert Euro monatlich. Sie werden nicht von der Pflegeversicherung getragen und gehören zum Eigenanteil des Heimbewohners.
Jedes Pflegeheim erhebt außerdem Investitionskosten. Dies können zum Beispiel Instandhaltungskosten für das Gebäude sein oder Bau- oder Kaufkosten für das Haus. Öffentlich geförderte Pflegeheime dürfen Kosten für Grundstückskauf und -erschließung nicht auf ihre Bewohner abwälzen. Heute werden Pflegeheime nur sehr eingeschränkt gefördert. Auch diese Beträge zahlt die Pflegeversicherung nicht. In einigen Bundesländern gibt es aber eine Sozialleistung namens Pflegewohngeld (siehe unten).
Zusatzleistungen sind individuelle Komfortleistungen, wie etwa ein besonders komfortables Zimmer oder besonders gutes Essen. Dies müssen die Pflege- und Sozialkassen nicht übernehmen. Solche Leistungen müssen also Pflegebedürftige selbst bezahlen. Pflegeheime dürfen Zusatzleistungen nur berechnen, wenn diese mit dem Bewohner schriftlich vereinbart sind. Bei Unklarheiten sollte von Anfang an nachgefragt werden, welche im Vertrag vereinbarten Leistungen Zusatzleistungen sind.
Bestimmte Hilfsmittel muss ein Pflegeheim seinen Bewohnern im Rahmen ihrer Grundversorgung kostenlos zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür sind entweder im Pflegesatz oder in den Investitionskosten enthalten. Dies betrifft eine Grundausstattung für alltägliche Verrichtungen, zum Beispiel Wannenlifter, Duschrollstühle, Zimmerrollstühle, Anziehhilfen, Gehstöcke, Rollatoren, Toilettenstühle, Essenshilfen wie Schnabeltassen, behindertengerechte Betten mit Lagerungsrollen und Bettschutzauflagen.
Das Pflegeheim hat andererseits nichts mit individuellen Hilfsmitteln zu tun, die aufgrund einer Behinderung oder einer konkreten Erkrankung notwendig werden. Hier ist die Krankenversicherung zuständig. Diese zahlt nur, wenn ein entsprechendes ärztliches Rezept vorliegt. Beispiele dafür sind Spezialmatratzen, Hörgeräte, Brillen, Windelhosen für Inkontinenz, Matratzenauflagen gegen Druckgeschwüre, Rollstuhlanpassungen, ein besonderer Rollstuhl für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims.
Eine Höherstufung des Pflegegrades muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Dazu ist in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich. Erhöht sich der Pflegebedarf, sollte der Antrag möglichst bald gestellt werden, denn mehr Geld gibt es erst ab dem Datum der Antragstellung. Mit der Höherstufung steigt der Pflegesatz, also die Gesamtkosten für die Pflege. Die Pflegeversicherung erhöht ihren Leistungsanteil. Der verbleibende Eigenanteil bleibt gleich.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Pflegeheim wegen gestiegener Personalkosten sein Entgelt erhöhen. Dies muss den Bewohnern schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
2022 kam es zu deutlichen Erhöhungen, da wegen der Pflegereform Pflegeheime nun dazu gezwungen waren, ihr Personal nach Tarif zu bezahlen. Der Gesetzgeber führte zum Ausgleich einen Zuschuss zum Eigenanteil für die Pflegekosten (Personalkosten) ein. Dieser steigt mit der Aufenthaltsdauer. Ab dem 1. Monat sind es 5 Prozent, ab 12 Monaten 25 Prozent, ab 24 Monaten 45 Prozent und ab 36 Monaten 70 Prozent. Für 2024 ist eine Erhöhung geplant.
Kann sich ein Heimbewohner das Pflegeheim nicht mehr leisten, kann beim Sozialamt "Hilfe zur Pflege" beantragt werden. Dies ist eine Form der Sozialhilfe. Das Amt wird jedoch zuvor prüfen, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt, die die Kosten übernehmen müssen.
Dies sind zum Beispiel Ehepartner. Diese sind unterhaltspflichtig und müssen sich daher an den Pflegeheimkosten beteiligen. Sie müssen dafür auch eigenes Vermögen einsetzen. Immerhin gibt es als Puffer das sogenannte Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf. Es beträgt seit 1. Januar 2023 pro Person 10.000 Euro. Übrigens gehört eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie auch zum Schonvermögen.
Technisch gesehen kann das Sozialamt auch die Pflegekosten zunächst zahlen und sie sich dann vom Ehepartner zurückholen. Dann macht es einen Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht geltend.
Genauso funktioniert es bei erwachsenen Kindern. Diese müssen nämlich ihren Eltern bei Bedarf Elternunterhalt leisten. Auch hier kann das Sozialamt zunächst die Pflegekosten zahlen und dann die Kinder in Regress nehmen. Aber: seit 1. Januar 2020 müssen nur noch Kinder zahlen, deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Sind keine unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden, muss wohl oder übel das Sozialamt einspringen und die fehlende Differenz übernehmen. Gezahlt werden dann alle in der vollstationären Pflege vorgesehenen Pflegeleistungen. Das Sozialamt ist an den von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad gebunden. Es zahlt allerdings erst ab Pflegegrad 2, da es bei Grad 1 keine Leistungen in der vollstationären Pflege gibt. "Hilfe zur Pflege" muss beim Sozialamt beantragt werden.
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die an pflegebedürftige Menschen gezahlt wird, welche sich zu Hause von Angehörigen oder Freunden pflegen lassen - also nicht im Pflegeheim und nicht von professionellen Pflegediensten.
Das Pflegewohngeld gibt es für Heimbewohner in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Es soll dafür sorgen, dass Pflegebedürftige nicht automatisch ein Fall für die Sozialhilfe werden.
Es handelt sich dabei um einen staatlichen Zuschuss zu den vom Pflegeheim berechneten Investitionskosten. Hier gibt es Vermögensgrenzen, die sich von denen bei der "Hilfe zur Pflege" unterscheiden. Voraussetzungen und Höhe sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ansprechpartner ist das örtliche Sozialamt.
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung lässt sich eine mögliche Finanzierungslücke zwischen Eigenanteil und Rente schließen. Die häufigste Variante ist die Pflegetagegeldversicherung, die einen fest vereinbarten Betrag als Tagessatz auszahlt. Die Höhe ist vom Beitrag und vom Pflegegrad abhängig. Bei verschiedenen Anbietern muss man nach dem Vertragsabschluss keine Wartezeit abwarten, bevor man Leistungen in Anspruch nehmen kann. Die Beiträge für die Pflegezusatzversicherung sind günstiger, je früher man sie abschließt. Das Höchsteintrittsalter liegt bei 70 bis 75 Jahren.
Kein Höchsteintrittsalter gibt es bei einer staatlich geförderten "Pflege-Bahr-Versicherung." Diese ersetzt nicht die Pflegezusatzversicherung, sondern zahlt zu dieser einen Zuschuss von 5 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass der Versicherte mindestens 10 Euro im Monat selbst in seine Versicherung einzahlt.
Über die Pflegekosten oder die Kosten für ein Pflegeheim kann durchaus Streit mit der Pflegeversicherung entstehen. Auch Krankenkassen machen manchmal Probleme, etwa bei der Zahlung von Hilfsmitteln. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie zu Ihrem individuellen Fall beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, abhängig vom Pflegegrad des Bewohners und den tatsächlichen Pflegekosten.
2. Eigenanteil:: Bewohner von Pflegeheimen müssen in der Regel einen Eigenanteil der Kosten selbst tragen.
3. Sozialamt / Angehörige: Kann der Bewohner den Eigenanteil nicht selbst tragen, springt häufig zunächst das Sozialamt ein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch unterhaltspflichtige Angehörige (Ehepartner und Kinder der Pflegebedürftigen) zur Kostenübernahme herangezogen werden.
1. Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für das Pflegeheim, abhängig vom Pflegegrad des Bewohners und den tatsächlichen Pflegekosten.
2. Eigenanteil:: Bewohner von Pflegeheimen müssen in der Regel einen Eigenanteil der Kosten selbst tragen.
3. Sozialamt / Angehörige: Kann der Bewohner den Eigenanteil nicht selbst tragen, springt häufig zunächst das Sozialamt ein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch unterhaltspflichtige Angehörige (Ehepartner und Kinder der Pflegebedürftigen) zur Kostenübernahme herangezogen werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Kosten fallen im Pflegeheim an? Was zahlt die Pflegeversicherung? Was muss man zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen wissen? Wer bezahlt Zusatzleistungen des Pflegeheims? Rollator und Inkontinenzartikel: Wer zahlt für Hilfsmittel? Was passiert bei Erhöhung des Pflegegrades oder des Entgelts des Pflegeheims? Wann müssen Angehörige für die Pflegeheimkosten aufkommen? Wann zahlt das Sozialamt? Was ist das Pflegegeld? Was ist das Pflegewohngeld? Was leistet eine private Pflegezusatzversicherung? Praxistipp zu den Pflegeheimkosten Welche Kosten fallen im Pflegeheim an?
Die Kosten für das Pflegeheim setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Da wäre zunächst die Pflege selbst, also gewissermaßen die Personalkosten sowie Ausbildungszuschläge, falls das Pflegeheim junge Pflegekräfte ausbildet. Hinzu kommen unter Umständen individuelle Zusatzleistungen. Dann muss auch die Unterkunft und die Verpflegung bezahlt werden. Und zuletzt rechnen Pflegeheime auch ihre Investitionskosten anteilig mit ab.
Der Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst aufbringen müssen, beträgt im Bundesdurchschnitt 2.468 Euro im Monat im ersten Pflegejahr. Den niedrigsten durchschnittlichen Eigenanteil zahlen Pflegebedürftige in Sachsen-Anhalt mit 1.868 Euro, den höchsten in Baden-Württemberg mit 2.845 Euro.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Wer pflegebedürftig ist und einen anerkannten Pflegegrad hat, hat Anspruch auf Pflegeleistungen, um in einer stationären Einrichtung, wie einem Pflegeheim, gepflegt zu werden. Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung sind, richtet sich nach dem Pflegegrad. Dieser ist davon abhängig, welche Alltagsangelegenheiten die betreffende Person noch selbst bewältigen kann.
Im Pflegegrad 1 werden noch keine vollstationären Pflegeleistungen erbracht. Daher zahlt die Pflegeversicherung dabei auch nichts für Pflegeleistungen im Heim.
Körperliche und geistige Einschränkungen wirken sich auf den Pflegegrad und die Pflegekosten aus. Wird eine pflegebedürftige Person zum Beispiel wegen einer Demenz in Pflegegrad 3 eingestuft, fallen Gesamtkosten von 3.760 Euro monatlich an. Von diesen trägt die Pflegeversicherung 1.322 Euro, der Eigenanteil beträgt 2.438 Euro (Durchschnittswerte).
Die Pflegeversicherung ist bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse bzw. gesetzliche Pflegeversicherung, bei privat Versicherten die private Pflegepflichtversicherung.
Was muss man zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen wissen?
Zu den Unterkunftskosten gehört einmal das Zimmer selbst. Hier können die Kosten je nach Größe, Ausstattung und Lage des Zimmers unterschiedlich hoch sein - ganz wie bei einer Mietwohnung. Dazu kommen Zimmerreinigung, Wartung, Heizung, Wäscheversorgung, Müllentsorgung usw. Oft bestehen Auswahlmöglichkeiten beim Zimmer. Auch für die Verpflegung fallen Kosten an. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim liegen in der Regel bei einigen hundert Euro monatlich. Sie werden nicht von der Pflegeversicherung getragen und gehören zum Eigenanteil des Heimbewohners.
Jedes Pflegeheim erhebt außerdem Investitionskosten. Dies können zum Beispiel Instandhaltungskosten für das Gebäude sein oder Bau- oder Kaufkosten für das Haus. Öffentlich geförderte Pflegeheime dürfen Kosten für Grundstückskauf und -erschließung nicht auf ihre Bewohner abwälzen. Heute werden Pflegeheime nur sehr eingeschränkt gefördert. Auch diese Beträge zahlt die Pflegeversicherung nicht. In einigen Bundesländern gibt es aber eine Sozialleistung namens Pflegewohngeld (siehe unten).
Wer bezahlt Zusatzleistungen des Pflegeheims?
Zusatzleistungen sind individuelle Komfortleistungen, wie etwa ein besonders komfortables Zimmer oder besonders gutes Essen. Dies müssen die Pflege- und Sozialkassen nicht übernehmen. Solche Leistungen müssen also Pflegebedürftige selbst bezahlen. Pflegeheime dürfen Zusatzleistungen nur berechnen, wenn diese mit dem Bewohner schriftlich vereinbart sind. Bei Unklarheiten sollte von Anfang an nachgefragt werden, welche im Vertrag vereinbarten Leistungen Zusatzleistungen sind.
Rollator und Inkontinenzartikel: Wer zahlt für Hilfsmittel?
Bestimmte Hilfsmittel muss ein Pflegeheim seinen Bewohnern im Rahmen ihrer Grundversorgung kostenlos zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür sind entweder im Pflegesatz oder in den Investitionskosten enthalten. Dies betrifft eine Grundausstattung für alltägliche Verrichtungen, zum Beispiel Wannenlifter, Duschrollstühle, Zimmerrollstühle, Anziehhilfen, Gehstöcke, Rollatoren, Toilettenstühle, Essenshilfen wie Schnabeltassen, behindertengerechte Betten mit Lagerungsrollen und Bettschutzauflagen.
Das Pflegeheim hat andererseits nichts mit individuellen Hilfsmitteln zu tun, die aufgrund einer Behinderung oder einer konkreten Erkrankung notwendig werden. Hier ist die Krankenversicherung zuständig. Diese zahlt nur, wenn ein entsprechendes ärztliches Rezept vorliegt. Beispiele dafür sind Spezialmatratzen, Hörgeräte, Brillen, Windelhosen für Inkontinenz, Matratzenauflagen gegen Druckgeschwüre, Rollstuhlanpassungen, ein besonderer Rollstuhl für Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims.
Was passiert bei Erhöhung des Pflegegrades oder des Entgelts des Pflegeheims?
Eine Höherstufung des Pflegegrades muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Dazu ist in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich. Erhöht sich der Pflegebedarf, sollte der Antrag möglichst bald gestellt werden, denn mehr Geld gibt es erst ab dem Datum der Antragstellung. Mit der Höherstufung steigt der Pflegesatz, also die Gesamtkosten für die Pflege. Die Pflegeversicherung erhöht ihren Leistungsanteil. Der verbleibende Eigenanteil bleibt gleich.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Pflegeheim wegen gestiegener Personalkosten sein Entgelt erhöhen. Dies muss den Bewohnern schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
2022 kam es zu deutlichen Erhöhungen, da wegen der Pflegereform Pflegeheime nun dazu gezwungen waren, ihr Personal nach Tarif zu bezahlen. Der Gesetzgeber führte zum Ausgleich einen Zuschuss zum Eigenanteil für die Pflegekosten (Personalkosten) ein. Dieser steigt mit der Aufenthaltsdauer. Ab dem 1. Monat sind es 5 Prozent, ab 12 Monaten 25 Prozent, ab 24 Monaten 45 Prozent und ab 36 Monaten 70 Prozent. Für 2024 ist eine Erhöhung geplant.
Wann müssen Angehörige für die Pflegeheimkosten aufkommen?
Kann sich ein Heimbewohner das Pflegeheim nicht mehr leisten, kann beim Sozialamt "Hilfe zur Pflege" beantragt werden. Dies ist eine Form der Sozialhilfe. Das Amt wird jedoch zuvor prüfen, ob es unterhaltspflichtige Angehörige gibt, die die Kosten übernehmen müssen.
Dies sind zum Beispiel Ehepartner. Diese sind unterhaltspflichtig und müssen sich daher an den Pflegeheimkosten beteiligen. Sie müssen dafür auch eigenes Vermögen einsetzen. Immerhin gibt es als Puffer das sogenannte Schonvermögen, das nicht angetastet werden darf. Es beträgt seit 1. Januar 2023 pro Person 10.000 Euro. Übrigens gehört eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie auch zum Schonvermögen.
Technisch gesehen kann das Sozialamt auch die Pflegekosten zunächst zahlen und sie sich dann vom Ehepartner zurückholen. Dann macht es einen Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht geltend.
Genauso funktioniert es bei erwachsenen Kindern. Diese müssen nämlich ihren Eltern bei Bedarf Elternunterhalt leisten. Auch hier kann das Sozialamt zunächst die Pflegekosten zahlen und dann die Kinder in Regress nehmen. Aber: seit 1. Januar 2020 müssen nur noch Kinder zahlen, deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Wann zahlt das Sozialamt?
Sind keine unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden, muss wohl oder übel das Sozialamt einspringen und die fehlende Differenz übernehmen. Gezahlt werden dann alle in der vollstationären Pflege vorgesehenen Pflegeleistungen. Das Sozialamt ist an den von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad gebunden. Es zahlt allerdings erst ab Pflegegrad 2, da es bei Grad 1 keine Leistungen in der vollstationären Pflege gibt. "Hilfe zur Pflege" muss beim Sozialamt beantragt werden.
Was ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die an pflegebedürftige Menschen gezahlt wird, welche sich zu Hause von Angehörigen oder Freunden pflegen lassen - also nicht im Pflegeheim und nicht von professionellen Pflegediensten.
Was ist das Pflegewohngeld?
Das Pflegewohngeld gibt es für Heimbewohner in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Es soll dafür sorgen, dass Pflegebedürftige nicht automatisch ein Fall für die Sozialhilfe werden.
Es handelt sich dabei um einen staatlichen Zuschuss zu den vom Pflegeheim berechneten Investitionskosten. Hier gibt es Vermögensgrenzen, die sich von denen bei der "Hilfe zur Pflege" unterscheiden. Voraussetzungen und Höhe sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ansprechpartner ist das örtliche Sozialamt.
Was leistet eine private Pflegezusatzversicherung?
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung lässt sich eine mögliche Finanzierungslücke zwischen Eigenanteil und Rente schließen. Die häufigste Variante ist die Pflegetagegeldversicherung, die einen fest vereinbarten Betrag als Tagessatz auszahlt. Die Höhe ist vom Beitrag und vom Pflegegrad abhängig. Bei verschiedenen Anbietern muss man nach dem Vertragsabschluss keine Wartezeit abwarten, bevor man Leistungen in Anspruch nehmen kann. Die Beiträge für die Pflegezusatzversicherung sind günstiger, je früher man sie abschließt. Das Höchsteintrittsalter liegt bei 70 bis 75 Jahren.
Kein Höchsteintrittsalter gibt es bei einer staatlich geförderten "Pflege-Bahr-Versicherung." Diese ersetzt nicht die Pflegezusatzversicherung, sondern zahlt zu dieser einen Zuschuss von 5 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass der Versicherte mindestens 10 Euro im Monat selbst in seine Versicherung einzahlt.
Praxistipp zu den Pflegeheimkosten
Über die Pflegekosten oder die Kosten für ein Pflegeheim kann durchaus Streit mit der Pflegeversicherung entstehen. Auch Krankenkassen machen manchmal Probleme, etwa bei der Zahlung von Hilfsmitteln. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie zu Ihrem individuellen Fall beraten.
(Wk)