Pflichtteilsrecht: Was ist mein Anteil am Erbe?

24.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Pflichtteil,Erbe,Nachlass,Enterbung Wer nichts erbt, bekommt in vielen Fällen trotzdem einen Pflichtteil. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Mindestanteil am Erbe: Wurden nahe Angehörigen (z. B. Kinder, Ehepartner) vom Erblasser enterbt, steht ihnen trotzdem ein gesetzlich festgelegter Anteil am Erbe zu - der sogenannte Pflichtteil.

2. Bloßer Geldanspruch: Pflichtteilsberechtige erhalten keinen Anteil am Nachlass selbst, sondern nur eine Auszahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie haben also keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände, wie ein Haus oder ein Schmuckstück.

3. Geltendmachung: Wer pflichtteilsberechtigt ist, muss seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen – aus Gründen der Nachweisbarkeit am besten schriftlich.
Um den eigenen Nachlass jemand anderem zu vererben, gibt es zwei Möglichkeiten: Die gesetzliche Erbfolge oder eine letztwillige Verfügung. Letzteres bedeutet, dass man ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen muss. Entscheidet man sich für ein Testament oder einen Erbvertrag, dürfen die eigenen Regelungen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Als Erblasser kann man jedoch trotzdem nicht vollkommen frei über sein Erbe bestimmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gesteht nämlich bestimmten nahen Angehörigen einen Pflichtteil zu.

Was ist ein Pflichtteil?


Ein Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Anteil am Nachlass. Diesen bekommen nur nahe Angehörige, die durch eine letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen sind. Dies kann auch dadurch passieren, dass jemand im Testament nicht erwähnt wird. Ein wichtiger Unterschied: Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Sie haben lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Erben, also gegen die Personen, die laut Testament oder Erbvertrag geerbt haben. Daher haben Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel nicht in einer Erbengemeinschaft mitzubestimmen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?


Ein Anrecht auf einen Pflichtteil haben die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel), sein Ehepartner und seine Eltern, ferner Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil besitzen Geschwister und entferntere Verwandte des Erblassers.

Welche Verwandten werden beim Pflichtteil vorrangig behandelt?


Nach § 2309 BGB gehen nähere Verwandte des Erblassers den entfernteren vor. Dann sind die entfernteren Verwandten vom Pflichtteil ausgeschlossen. Wenn also zum Beispiel ein Erblasser ein Kind und ein Enkelkind hat, erhält das Kind einen Pflichtteil und das Enkelkind bekommt nichts. Ebenso können die Eltern des Erblassers keinen Pflichtteil verlangen, wenn es einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblassers gibt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?


Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch wiederum der gesetzliche Erbteil ist, hängt davon ab, welche gesetzlichen Erbberechtigten es gibt. Bei dieser Berechnung spielen testamentarische Regelungen keine Rolle.

Im ersten Schritt muss der Nachlass bewertet werden. Schon dabei gibt es oft Streit zwischen den Erben – zum Beispiel, weil diese sich über den Wert von Mobiliar, Schmuck oder einer Immobilie nicht einigen können. Nicht selten sind auch emotionelle Werte im Spiel.

Die Erben müssen aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten bezahlen. Dazu gehören zum Beispiel alte Schulden des Erblassers oder die Bestattungskosten. Im Prinzip zählen jedoch auch die Pflichtteile zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder. Nach seinem Testament soll seine Tochter Alleinerbin sein. Der Sohn erbt nichts und verlangt seinen Pflichtteil.
Bei der gesetzlichen Erbfolge würden beide Kinder einen Erbteil von je 50 Prozent erhalten. Dem Sohn steht hier ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu – also von 25 Prozent des Nachlasses. Die Tochter als testamentarische Erbin muss ihm diesen Anteil auszahlen.

Was versteht man unter einem Restpflichtteil?


Ein Pflichtteil wird als Restpflichtteil bezeichnet, wenn er bei teilweiser Enterbung gezahlt werden muss. So könnte der Erblasser im Beispiel oben auf die Idee kommen, dem ungeliebten Sohn auch noch den Pflichtteil vorzuenthalten, indem er ihn als Erben einsetzt, aber nur mit einem Erbanteil von vielleicht fünf Prozent.
Diese Methode funktioniert jedoch nicht. Der Sohn könnte von der Tochter trotzdem einen Restpflichtteil verlangen – als Ausgleich bis zum Betrag seines normalen Pflichtteils. Im Beispiel wären das weitere 20 Prozent vom Nachlass, sodass er insgesamt wieder auf 25 Prozent kommt.

Wie ist das Verhältnis von Pflichtteil und Zugewinnausgleich?


Auch bei Ehepaaren kann es passieren, dass ein Ehepartner dem anderen nichts vererben möchte und dies per Testament festlegt. Trotzdem steht dem Ehepartner des Erblassers immer noch ein Pflichtteil zu. Dass er oder sie testamentarisch vollständig enterbt wurde, ändert daran nichts.

Allerdings ist bei Ehepaaren auch die gesetzliche Regelung über den ehelichen Güterstand zu beachten. Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. BGB.

Wurde der Ehegatte nicht enterbt, sondern soll nach dem Testament nur einen Betrag unter dem Pflichtteil bekommen, hat er Anspruch auf einen Restpflichtteil oder Ergänzungspflichtteil. Hinzu kommt ein standardisierter Zugewinnausgleich im Todesfall. Berechnet wird der Pflichtteil dann auf der Grundlage eines um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteils (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dabei ist es nicht relevant, ob die Ehegatten in Wirklichkeit überhaupt einen Zugewinn, also einen Vermögenszuwachs während der Ehe, erzielt haben.

Wie kann man jemandem seinen Pflichtteil entziehen?


Ein Erblasser kann seinen Angehörigen nur unter sehr strengen Voraussetzungen ihren Pflichtteil ganz entziehen. Geregelt ist dies in § 2333 BGB. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in extremen Fällen möglich. Beispiele: Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser oder ihm sehr nahestehenden Personen nach dem Leben getrachtet, gegen diese Personen ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen begangen, oder Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.

Als weiterer möglicher Grund für eine Pflichtteilsentziehung kommt auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat in Frage.

Eine Pflichtteilsentziehung muss im Testament ausdrücklich erwähnt und dort am besten auch so genannt werden. Es reicht nicht aus, den Begriff "Enterbung" zu benutzen oder lediglich jemand anderen als Alleinerben einzusetzen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil betont, dass auch die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung im Testament genau angegeben werden müssen. Hier ist also Klartext angesagt (Az. 1 U 111/96).

Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die zu dessen Erbunwürdigkeit führen (zum Beispiel Mordversuch, Hinderung des Erblassers an der Testamentserrichtung, Beeinflussung des Testamentsinhalts durch Täuschung oder Drohung) können dazu führen, dass ein Pflichtteilsanspruch nach § 2345 Abs. 2 BGB anfechtbar ist – auch durch die Erben. Hier legen die Gerichte jedoch strenge Maßstäbe an. Selbst ein Tötungsversuch muss nachgewiesen werden (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 4.1.2018, 2 U 1668/17).

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt kann man eine Entziehung des Pflichtteils nicht damit begründen, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht dazu bereit war, den Erblasser im Krankheitsfall persönlich zu pflegen (Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 U 61/12).

Welche Auskunftspflicht hat der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten?


Der Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses informieren. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe ihn bei der Erstellung des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände hinzuzieht und dass deren Wert festgestellt wird.

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(Wk)


 Günter Warkowski
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