Mängel an der Solaranlage: Welche Rechte hat der Käufer?
05.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik Auf immer mehr Dächern sieht man heute moderne Solaranlagen. Die erforderliche Technik ist jedoch durchaus kompliziert. Treten Mängel auf, haben die Käufer Gewährleistungsansprüche. Nur: Richten sich diese nach dem Kaufvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht oder den Regeln für Bauwerke? Je nachdem können unterschiedliche Gewährleistungsfristen gelten - und oft geht es um viel Geld.
Wenn sich jemand eine technische Einrichtung kauft und diese selbst installiert, kann er den Verkäufer nur für Mängel haftbar machen, die die Anlage schon bei der Übergabe hatte. Wenn der Kunde bei der Installation Fehler macht, ist dafür nicht der Verkäufer verantwortlich. Bei selbst installierten Solaranlagen richten sich die Ansprüche des Kunden nach dem Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu finden ist dies in den §§ 433 ff.
Aber: Eine Fotovoltaikanlage auf einem Hausdach wird in den seltensten Fällen vom Käufer selbst installiert. Meist beauftragt dieser eine Fachfirma. Oft übernimmt das Unternehmen, bei dem die Anlage gekauft wurde, auch den Aufbau. In diesem Fall geht es nicht mehr um einen reinen Kaufvertrag, sondern auch oder sogar ganz um die Handwerkerarbeiten. Damit kann hier also ein Werkvertrag vorliegen. Bei diesem richtet sich die Gewährleistung nach dem Werkvertragsrecht, geregelt in den §§ 631 ff. BGB.
Eine Fotovoltaikanlage kann jedoch auch beim Bau des Hauses mit errichtet werden. Dies kommt immer häufiger vor, da Neubauten heute einen bestimmten Teil ihres Energiebedarfs durch regenerative Energien decken müssen. Dann geht es um einen Bauvertrag, also einen Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks. Für diesen gelten wieder andere Regeln. Unter Umständen können diese auch angewendet werden, wenn etwas nachträglich in ein Bauwerk eingebaut wird. Und wieder gelten andere Gewährleistungsregeln.
Um welchen Vertragstyp es im Einzelfall geht, ist keine theoretische Frage - sondern eine mit vielen Folgen. Bei einem Kaufvertrag ist zum Beispiel der Kaufpreis sofort fällig. Bei einem Werkvertrag dagegen gibt es für den Auftragnehmer erst Geld, wenn der Kunde das fertige Werk abgenommen hat. Auch bei Bauverträgen ist die Abnahme ein wichtiger Termin. Mit ihr geht nämlich auch die Gefahr, dass dem Bauwerk durch einen dummen Zufall etwas zustößt, auf den Käufer oder Bauherrn über. Beim Kaufvertrag wiederum findet dieser Gefahrübergang statt, wenn die Ware an den Käufer übergeben wird.
Für Kunden oder Eigentümer einer Fotovoltaikanlage (oder auch einer solarthermischen Anlage für die Gebäudeheizung) sind die unterschiedlichen Abläufe der Gewährleistungsfristen wichtig.
Handelt es sich um einen Kaufvertrag, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren.
Handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Bauwerk oder über Dinge, die in ein Bauwerk eingebaut werden und dann Mängel an diesem verursachen, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Bei einem Grundstückskauf beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe, ansonsten mit der Ablieferung (§ 438 BGB).
Bei einem Werkvertrag beginnt die Frist erst mit der Abnahme durch den Auftraggeber zu laufen. Hat sich der Vertrag auf die Herstellung, Veränderung oder Wartung eines Gegenstandes bezogen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Bei Bauwerken sind es dann wieder fünf Jahre.
Der Eigentümer einer Tennishalle hatte ein Unternehmen damit beauftragt, auf dem Dach der Halle eine große Fotovoltaikanlage mit 335 Modulen zu installieren. Zuerst musste dafür eine Unterkonstruktion gebaut werden, unter der natürlich die Statik der Halle und die Wasserdichtigkeit des Daches nicht leiden durften. Insgesamt wurden 500 Meter Kabel verlegt, um die Module mit den in der Halle installierten Wechselrichtern zu verbinden. Hinzu kamen Stromleitungen zum nächsten Zählerkasten, welche größere Erdarbeiten mit sich brachten. Im Inneren der Halle installierten die Handwerker eine Kontroll- und Steueranlage, die verkabelt und programmiert werden musste. Am Ende war der Auftraggeber unzufrieden: Die Fotovoltaikanlage produzierte zu wenig Strom. Er sah darin eine mangelhafte Arbeit und verlangte eine Minderung der vereinbarten Nettovergütung um 25 Prozent.
In diesem Fall lag eindeutig ein Werkvertrag vor. Trotzdem war unklar, ob nun die Verjährungsfrist für normale Handwerkerarbeiten oder für Bauwerke galt. Die zweijährige Verjährungsfrist für erstere wäre hier schon abgelaufen gewesen, sodass der Kunde nichts bekommen hätte.
Dem Bundesgerichtshof zufolge kommt die fünfjährige Verjährungsfrist für "Bauwerke" zur Anwendung, wenn
- die vereinbarte Leistung in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht oder
- das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dessen Zweck dient.
Hier waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Fotovoltaikanlage war durch ihre vielen Bauteile so stark mit der Tennishalle verbunden, dass man sie nur mit sehr großem Aufwand wieder hätte davon trennen können. Die Tennishalle selbst sei durch den Einbau der Solaranlage so stark verändert worden, dass es praktisch einem Neubau entspreche. Obendrein habe sich der Zweck der Tennishalle verändert: Sie diene nun nicht mehr allein dem Tennisspielen, sondern auch der Erzeugung von Solarstrom. Diesem Zweck diene wiederum die Solaranlage.
Damit galt hier die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese war noch nicht abgelaufen. Der Eigentümer der Tennishalle konnte daher seinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises geltend machen (Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13).
Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ging anders aus. Dort hatte ein Eigentümer eines Wohnhauses eine Solarthermie-Anlage zur Warmwassererzeugung und Unterstützung der Heizanlage bei einer Firma bestellt, die diese gleich montieren sollte. Etwas über zwei Jahre später fiel im Winter besonders viel Schnee. Sobald das Tauwetter einsetzte, bekam der Hauseigentümer nasse Füße: Sein Dach war undicht. Der Grund war die unsachgemäß installierte Solaranlage. Er klagte auf Schadensersatz und begründete dies mit den Ansprüchen bei Sachmängeln im Rahmen eines Kaufvertrages. Der Käufer meinte, dass hier die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gelte.
Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab: Die Verjährungsfrist betrage zwei Jahre und sei deshalb abgelaufen.
Es handelte sich hier um einen Kaufvertrag, weil
- der Preis für die Teile den Arbeitslohn für die Montage bei Weitem überstieg,
- keine individuell angefertigten, sondern Standardteile installiert wurden,
- keine maßgeblichen Planungsarbeiten erbracht wurden.
Auch beim Kaufvertrag kommt allerdings eine fünfjährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn
- es sich um ein Bauwerk handelt,
- die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Hier kam der zweite Punkt in Betracht. Nach Ansicht des Gerichts war die Solaranlage jedoch gerade nicht für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verantwortlich. Die gelieferten Teile seien einwandfrei gewesen. Die Ursache des Schadens wären Montagefehler und nicht Sachmängel der Kaufsache gewesen. Daher gelte in diesem Fall nur die zweijährige Verjährungsfrist. (Az. 1 U 51/15, Urteil vom 11.11.2015).
Oft kommt es bei Mängeln von Solaranlagen auf die Details an. Hauseigentümer sollten Ansprüche vor Ablauf von zwei Jahren geltend machen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn dies nicht gelingt, lassen sich unter Umständen Gründe für eine Anwendung der längeren Verjährungsfrist finden. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Vertragsart: Welches Gewährleistungsrecht für eine Solaranlage infrage kommt, richtet sich danach, ob ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder eine Kombination aus beiden vorliegt.
2. Gewährleistungsfristen: Je nachdem, was für ein Vertrag vorliegt (Kauf- oder Werkvertrag) sind die Gewährleistungsfristen für Mängel an einer Solaranlage und damit verbundenen Gegenständen unterschiedlich lang.
3. Fünfjährige Gewährleistung: Handelt es sich bei der Installation der Solaranlage um ein Bauwerk oder wurde sie für ein Bauwerk verwendet, verlängert sich die Verjährunsfrist für Mängel von 2 auf 5 Jahre.
1. Vertragsart: Welches Gewährleistungsrecht für eine Solaranlage infrage kommt, richtet sich danach, ob ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder eine Kombination aus beiden vorliegt.
2. Gewährleistungsfristen: Je nachdem, was für ein Vertrag vorliegt (Kauf- oder Werkvertrag) sind die Gewährleistungsfristen für Mängel an einer Solaranlage und damit verbundenen Gegenständen unterschiedlich lang.
3. Fünfjährige Gewährleistung: Handelt es sich bei der Installation der Solaranlage um ein Bauwerk oder wurde sie für ein Bauwerk verwendet, verlängert sich die Verjährunsfrist für Mängel von 2 auf 5 Jahre.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wonach richtet sich die Gewährleistung für Solaranlagen? Welche Folgen hat der Vertragstyp bei der Errichtung einer Solaranlage? Wie lange haftet der Anbieter einer Solaranlage für Mängel? Wann gilt die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke? Undichtes Dach durch Solarthermie: Welche Verjährungsfrist gilt? Praxistipp zu Mängeln bei Solaranlagen Wonach richtet sich die Gewährleistung für Solaranlagen?
Wenn sich jemand eine technische Einrichtung kauft und diese selbst installiert, kann er den Verkäufer nur für Mängel haftbar machen, die die Anlage schon bei der Übergabe hatte. Wenn der Kunde bei der Installation Fehler macht, ist dafür nicht der Verkäufer verantwortlich. Bei selbst installierten Solaranlagen richten sich die Ansprüche des Kunden nach dem Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu finden ist dies in den §§ 433 ff.
Aber: Eine Fotovoltaikanlage auf einem Hausdach wird in den seltensten Fällen vom Käufer selbst installiert. Meist beauftragt dieser eine Fachfirma. Oft übernimmt das Unternehmen, bei dem die Anlage gekauft wurde, auch den Aufbau. In diesem Fall geht es nicht mehr um einen reinen Kaufvertrag, sondern auch oder sogar ganz um die Handwerkerarbeiten. Damit kann hier also ein Werkvertrag vorliegen. Bei diesem richtet sich die Gewährleistung nach dem Werkvertragsrecht, geregelt in den §§ 631 ff. BGB.
Eine Fotovoltaikanlage kann jedoch auch beim Bau des Hauses mit errichtet werden. Dies kommt immer häufiger vor, da Neubauten heute einen bestimmten Teil ihres Energiebedarfs durch regenerative Energien decken müssen. Dann geht es um einen Bauvertrag, also einen Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks. Für diesen gelten wieder andere Regeln. Unter Umständen können diese auch angewendet werden, wenn etwas nachträglich in ein Bauwerk eingebaut wird. Und wieder gelten andere Gewährleistungsregeln.
Welche Folgen hat der Vertragstyp bei der Errichtung einer Solaranlage?
Um welchen Vertragstyp es im Einzelfall geht, ist keine theoretische Frage - sondern eine mit vielen Folgen. Bei einem Kaufvertrag ist zum Beispiel der Kaufpreis sofort fällig. Bei einem Werkvertrag dagegen gibt es für den Auftragnehmer erst Geld, wenn der Kunde das fertige Werk abgenommen hat. Auch bei Bauverträgen ist die Abnahme ein wichtiger Termin. Mit ihr geht nämlich auch die Gefahr, dass dem Bauwerk durch einen dummen Zufall etwas zustößt, auf den Käufer oder Bauherrn über. Beim Kaufvertrag wiederum findet dieser Gefahrübergang statt, wenn die Ware an den Käufer übergeben wird.
Wie lange haftet der Anbieter einer Solaranlage für Mängel?
Für Kunden oder Eigentümer einer Fotovoltaikanlage (oder auch einer solarthermischen Anlage für die Gebäudeheizung) sind die unterschiedlichen Abläufe der Gewährleistungsfristen wichtig.
Handelt es sich um einen Kaufvertrag, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren.
Handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Bauwerk oder über Dinge, die in ein Bauwerk eingebaut werden und dann Mängel an diesem verursachen, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Bei einem Grundstückskauf beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe, ansonsten mit der Ablieferung (§ 438 BGB).
Bei einem Werkvertrag beginnt die Frist erst mit der Abnahme durch den Auftraggeber zu laufen. Hat sich der Vertrag auf die Herstellung, Veränderung oder Wartung eines Gegenstandes bezogen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Bei Bauwerken sind es dann wieder fünf Jahre.
Wann gilt die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke?
Der Eigentümer einer Tennishalle hatte ein Unternehmen damit beauftragt, auf dem Dach der Halle eine große Fotovoltaikanlage mit 335 Modulen zu installieren. Zuerst musste dafür eine Unterkonstruktion gebaut werden, unter der natürlich die Statik der Halle und die Wasserdichtigkeit des Daches nicht leiden durften. Insgesamt wurden 500 Meter Kabel verlegt, um die Module mit den in der Halle installierten Wechselrichtern zu verbinden. Hinzu kamen Stromleitungen zum nächsten Zählerkasten, welche größere Erdarbeiten mit sich brachten. Im Inneren der Halle installierten die Handwerker eine Kontroll- und Steueranlage, die verkabelt und programmiert werden musste. Am Ende war der Auftraggeber unzufrieden: Die Fotovoltaikanlage produzierte zu wenig Strom. Er sah darin eine mangelhafte Arbeit und verlangte eine Minderung der vereinbarten Nettovergütung um 25 Prozent.
In diesem Fall lag eindeutig ein Werkvertrag vor. Trotzdem war unklar, ob nun die Verjährungsfrist für normale Handwerkerarbeiten oder für Bauwerke galt. Die zweijährige Verjährungsfrist für erstere wäre hier schon abgelaufen gewesen, sodass der Kunde nichts bekommen hätte.
Dem Bundesgerichtshof zufolge kommt die fünfjährige Verjährungsfrist für "Bauwerke" zur Anwendung, wenn
- die vereinbarte Leistung in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht oder
- das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dessen Zweck dient.
Hier waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Fotovoltaikanlage war durch ihre vielen Bauteile so stark mit der Tennishalle verbunden, dass man sie nur mit sehr großem Aufwand wieder hätte davon trennen können. Die Tennishalle selbst sei durch den Einbau der Solaranlage so stark verändert worden, dass es praktisch einem Neubau entspreche. Obendrein habe sich der Zweck der Tennishalle verändert: Sie diene nun nicht mehr allein dem Tennisspielen, sondern auch der Erzeugung von Solarstrom. Diesem Zweck diene wiederum die Solaranlage.
Damit galt hier die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese war noch nicht abgelaufen. Der Eigentümer der Tennishalle konnte daher seinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises geltend machen (Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13).
Undichtes Dach durch Solarthermie: Welche Verjährungsfrist gilt?
Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ging anders aus. Dort hatte ein Eigentümer eines Wohnhauses eine Solarthermie-Anlage zur Warmwassererzeugung und Unterstützung der Heizanlage bei einer Firma bestellt, die diese gleich montieren sollte. Etwas über zwei Jahre später fiel im Winter besonders viel Schnee. Sobald das Tauwetter einsetzte, bekam der Hauseigentümer nasse Füße: Sein Dach war undicht. Der Grund war die unsachgemäß installierte Solaranlage. Er klagte auf Schadensersatz und begründete dies mit den Ansprüchen bei Sachmängeln im Rahmen eines Kaufvertrages. Der Käufer meinte, dass hier die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gelte.
Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab: Die Verjährungsfrist betrage zwei Jahre und sei deshalb abgelaufen.
Es handelte sich hier um einen Kaufvertrag, weil
- der Preis für die Teile den Arbeitslohn für die Montage bei Weitem überstieg,
- keine individuell angefertigten, sondern Standardteile installiert wurden,
- keine maßgeblichen Planungsarbeiten erbracht wurden.
Auch beim Kaufvertrag kommt allerdings eine fünfjährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn
- es sich um ein Bauwerk handelt,
- die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Hier kam der zweite Punkt in Betracht. Nach Ansicht des Gerichts war die Solaranlage jedoch gerade nicht für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verantwortlich. Die gelieferten Teile seien einwandfrei gewesen. Die Ursache des Schadens wären Montagefehler und nicht Sachmängel der Kaufsache gewesen. Daher gelte in diesem Fall nur die zweijährige Verjährungsfrist. (Az. 1 U 51/15, Urteil vom 11.11.2015).
Praxistipp zu Mängeln bei Solaranlagen
Oft kommt es bei Mängeln von Solaranlagen auf die Details an. Hauseigentümer sollten Ansprüche vor Ablauf von zwei Jahren geltend machen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn dies nicht gelingt, lassen sich unter Umständen Gründe für eine Anwendung der längeren Verjährungsfrist finden. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht.
(Ma)