Wann, wo und wie viel Pilze darf man sammeln?
27.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kann man wegen Pilzesammelns ein Bußgeld erhalten? © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundeswaldgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Waldgesetze der Bundesländer legen fest, was beim Sammeln von Pilzen erlaubt ist. Gewerbliches Pizesammeln bedarf der Genehmigung.
2. Erlaubte Mengen: Das Sammeln von Pilzen ist in Deutschland grundsätzlich nur für den Eigenbedarf und in kleinen Mengen erlaubt. 500 Gramm pro Person und Tag sind eine grobe Richtschnur.
3. Ordnungswidrigkeit: Wer beim Pilzesammeln gegen die rechtlichen Vorschriften verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, die je nach Bundesland bis zu 2.500 Euro betragen. Für gewerbliches Sammeln ohne Genehmigung drohen sogar 10.000 Eur.
1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundeswaldgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Waldgesetze der Bundesländer legen fest, was beim Sammeln von Pilzen erlaubt ist. Gewerbliches Pizesammeln bedarf der Genehmigung.
2. Erlaubte Mengen: Das Sammeln von Pilzen ist in Deutschland grundsätzlich nur für den Eigenbedarf und in kleinen Mengen erlaubt. 500 Gramm pro Person und Tag sind eine grobe Richtschnur.
3. Ordnungswidrigkeit: Wer beim Pilzesammeln gegen die rechtlichen Vorschriften verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, die je nach Bundesland bis zu 2.500 Euro betragen. Für gewerbliches Sammeln ohne Genehmigung drohen sogar 10.000 Eur.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was darf man im Wald? Was darf man aus dem Wald mitnehmen? Darf man Pilze sammeln, um sie zu verkaufen? Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz zum Sammeln von Pilzen? Was ist in Naturschutzgebieten zu beachten? Unerlaubtes Pilzesammeln: Wie hoch sind die Bußgelder? Unabhängig von Gesetzen: Vorsicht vor Giftpilzen! Was ist der Unterschied zwischen einem Pilz und einem Pils? Praxistipp zum Pilzesammeln Was darf man im Wald?
Was man im Wald darf und was nicht, regelt das Bundeswaldgesetz. § 14 dieses Gesetzes erlaubt jedem das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken. Die Bundesländer legen in ihren Waldgesetzen weitere Einzelheiten fest. Diese Regelungen gelten nicht nur für die Wälder in Bundes- und Landeseigentum, sondern grundsätzlich auch für solche in Privatbesitz. In der Regel ist zum Beispiel das Betreten von Gebieten verboten, in denen gerade Holz geschlagen wird, oder von Aufforstungsgebieten mit jungen Bäumen.
Was darf man aus dem Wald mitnehmen?
Dies ist in den Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Dabei unterscheiden sich die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland. Darin ist geregelt, welche Walderzeugnisse man sich aneignen darf, was also jeder ohne Bedenken aus dem Wald mit nach Hause nehmen darf.
Ein Beispiel: § 23 des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz erlaubt es, aus dem Wald Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes mitzunehmen. Dies darf jedoch nur für den persönlichen Bedarf passieren und nicht für den Verkauf. Vorgeschrieben ist auch, dass die Entnahme aus dem Wald pfleglich stattfinden muss. Die Umgebung und andere Pflanzen dürfen dadurch nicht geschädigt werden.
Gewerbliches Pilzesammeln im Wald ist nicht erlaubt, genauso wenig wie das Sammeln von Kräutern für den Verkauf auf einem Wochenmarkt. Ausnahmen kann es geben, wenn der Pilzsammler eine Genehmigung des Waldbesitzers und zusätzlich (!) der örtlichen Forst- oder Naturschutzbehörde hat. Es gibt Gemeinden, die solche Genehmigungen in Form sogenannter Pilzsammelscheine gegen eine Gebühr ausstellen. Wer ohne Pilzsammelschein beim gewerblichen Pilze sammeln im Wald erwischt wird, muss ein Bußgeld bezahlen.
Darf man Pilze sammeln, um sie zu verkaufen?
Aus mehreren Bundesländern – wie etwa Rheinland-Pfalz – wurde in der Presse schon über gewerbliche Pilzsammler berichtet, die in Busladungsstärke anrücken und dann im Wald als Sammelkette durchs Unterholz marschieren. Anschließend verkaufen sie die gefundenen Pilze an Restaurants oder auf Wochenmärkten. Natürlich ist dies nicht der Sinn der Sache. Immerhin gehören Pilze zum Ökosystem des Waldes. Sie dienen Tieren als Nahrung und leben in Symbiose mit anderen Pflanzen. Wenn sie derartig massenweise abgeerntet werden, kann sich ihr Bestand oft jahrelang nicht mehr richtig erholen. Hinzu kommt, dass die Sammeltrupps erhebliche Zerstörungen am Wald anrichten, indem sie junge Bäume, Pflanzen und das Unterholz platt trampeln. Solche Sammelaktionen durch gewerbliche Pilzsammler sind daher verboten.
Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz zum Sammeln von Pilzen?
Auch im bundesweit gültigen Bundesnaturschutzgesetz ist die oben für Rheinland-Pfalz zitierte Regelung enthalten. Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Sammeln "geringer Mengen" ausdrücklich erlaubt, jedoch nur auf pflegliche Weise und nur für den persönlichen Bedarf. Als "gering" gilt dabei in der Regel eine Menge, die für etwa ein oder zwei Mahlzeiten ausreicht. Manchmal werden dafür 500 Gramm pro Person angesetzt. Hier haben die zuständigen Naturschutzbehörden einen Ermessensspielraum.
Außer dem Bundesnaturschutzgesetz ist auch noch die Bundesartenschutzverordnung zu beachten. Die Bundesartenschutzverordnung enthält eigene Vorschriften über Pilze. Sie stellt verschiedene Arten von Pilzen unter besonderen Schutz, sodass man diese nicht pflücken darf. Eine Liste enthält die Anlage 1 zu § 1. Dort werden auch bekannte Speisepilze aufgelistet wie Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Röhrlinge und Trüffel.
Zur Beruhigung: § 2 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung macht davon wieder eine Ausnahme. Diese gilt für Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohren, Brätlinge, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln. Diese Pilzarten dürfen Pilzsammler daher in geringen Mengen für ihren eigenen Bedarf sammeln.
Was ist in Naturschutzgebieten zu beachten?
Das Bundesnaturschutzgesetz macht es möglich: Bestimmte Gebiete können zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Wenn ein Wald zum Naturschutzgebiet erklärt wird, gibt es eine sogenannte Schutzgebietsverordnung. Diese regelt, welche Einschränkungen in diesem Schutzgebiet bei der Nutzung durch den Menschen zu beachten sind. So kann zum Beispiel das Betreten des Gebietes eingeschränkt werden. In der Regel ist in Naturschutzgebieten das Pilzesammeln verboten. Dies gilt auch in Nationalparks (§§ 23, 24 Bundesnaturschutzgesetz).
Unerlaubtes Pilzesammeln: Wie hoch sind die Bußgelder?
Wer als Pilzsammler gegen die genannten Vorschriften verstößt, riskiert ein hohes Bußgeld. So ahndet etwa das Waldgesetz von Rheinland-Pfalz das Sammeln von Pilzen über den persönlichen Bedarf hinaus als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro. In schweren Fällen können sogar Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Im Bundesnaturschutzgesetz sind für das gewerbliche Pilzsammeln ohne behördliche Genehmigung Geldbußen bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Noch teurer wird das Sammeln von Pilzarten, die nach dem Artenschutzgesetz besonders geschützt sind. Dies wäre ein Verstoß gegen § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. In diesem Fall droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 69 Abs. 7 BNatSchG).
Unabhängig von Gesetzen: Vorsicht vor Giftpilzen!
Nicht jeder Giftpilz lässt sich so einfach erkennen wie der giftige Fliegenpilz auf unserem Foto. Viele Speisepilze können sehr leicht mit Giftpilzen verwechselt werden, weil viele giftige Arten Speisepilzen sehr ähnlich sehen. Pilzvergiftungen kommen oft vor und verursachen jedes Jahr Todesfälle. Wer sich nicht vollkommen sicher ist, ob ein Pilz essbar ist, sollte diesen stehen lassen. Vorsicht: Eine Bestimmung per App bietet keine ausreichende Sicherheit.
Was ist der Unterschied zwischen einem Pilz und einem Pils?
Sie ahnen es: Den Pilz isst man, das Pils trinkt man. ;-)
Praxistipp zum Pilzesammeln
Vor dem Sammeln von Pilzen ist es wichtig, sich nicht nur über Pilze an sich gründlich zu informieren, sondern auch darüber, was im jeweiligen Wald erlaubt ist. Genauere Auskünfte dazu erhält man bei der örtlichen unteren Naturschutzbehörde. Verhängt eine Behörde ein Bußgeld wegen unerlaubten Pilzesammelns, kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen, ob dies gerechtfertigt ist.
(Bu)