Polizeieinsatz nach Fehlalarm: Wer trägt die Kosten?
26.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Von einem Fehlalarm spricht man, wenn Polizei oder Rettungskräfte gerufen werden, ohne dass es dafür einen echten Grund gibt. Ein solcher "falscher Alarm" kostet Zeit, Personal und Kapazitäten. Nur werden diese womöglich gleichzeitig für einen echten Einsatz benötigt. Bürger, die einen Fehlalarm auslösen, werden allerdings nicht automatisch zur Zahlung der Einsatzkosten herangezogen. Schließlich würde dann wohl niemand mehr im Zweifelsfall die Polizei rufen. Trotzdem gibt es Fälle, in denen eine Rechnung im Briefkasten landet.
Bürger lösen oft einen Fehlalarm aus, wenn sie glauben, eine Straftat oder eine Notlage bemerkt zu haben. Dies kann von einer hilflosen Person auf dem Gehsteig bis zum heulenden Rauchmelder in einer Wohnung reichen. Allerdings mag ein dunkel gekleideter Mensch, der sich verdächtig an einer Haustür zu schaffen macht, auch nur ein angetrunkener Hausbewohner sein. Merkwürdige Geräusche am Kellerfenster stammen vielleicht in Wirklichkeit von einem Igel, der in den Fensterschacht gepurzelt ist. Ein lautstarker Streit unter Betrunkenen hat sich unter Umständen längst erledigt, bis die Polizei kommt. Eine reglos in einem Hauseingang liegende Person ist vielleicht nur ein schlafender Obdachloser. Polizeieinsätze sollen sogar schon durch Papageien oder Hilferufe aus dem Fernseher verursacht worden sein. Natürlich gibt es auch Paare, die sich vom Liebesspiel bei offenem Fenster so mitreißen lassen, dass die ganze nähere Umgebung beschallt wird. Auch solche Geräusche werden manchmal falsch ausgelegt. Und auch Alarmanlagen verursachen oft Fehlalarme. Natürlich kommt es auch vor, dass ein Falschalarm absichtlich ausgelöst wird.
Wenn tatsächlich ein echter Notfall den Einsatz ausgelöst hat, werden keine Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebührenordnungen der Bundesländer sehen jedoch durchaus Gebühren für einen Einsatz infolge eines Fehlalarms bzw. Falschalarms vor. Zum Beispiel werden regelmäßig Gebühren erhoben, wenn eine automatische Einbruchs-Alarmanlage einen Fehlalarm verursacht.
Die Gebührenordnung in Nordrhein-Westfalen sieht beispielsweise bei missbräuchlicher Alarmierung oder einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren von 50 bis 100.000 Euro vor. Um diese Beträge nachvollziehen zu können, muss man sich klarmachen, welche Kosten zum Beispiel eine Personensuche in freier Natur mit Hundertschaften von Polizisten, Hunden und Hubschraubern verursachen kann.
Wenn ein Nachbar die Polizei ruft, weil nebenan eine Alarmanlage heult, können ebenfalls Einsatzkosten geltend gemacht werden - sofern es sich um einen Falschalarm handelt. Allerdings wird hier in der Regel nicht der alarmierende Nachbar zur Kasse gebeten, sondern der Eigentümer des Hauses, das durch die Alarmanlage geschützt werden sollte. Dieser ist nämlich dafür verantwortlich, dass seine Technik keine Fehlalarme verursacht.
In einigen Fällen ist unklar, wer zahlen muss. Bei Falschalarmen durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage macht die Polizei dies zum Teil davon abhängig, ob die Anlage über eine externe Zentrale betrieben wird. Wenn ja, muss das Unternehmen zahlen, das die Meldezentrale betreibt. Ohne Zentrale hat der Betreiber der Anlage zu zahlen. Bei kombinierten Anlagen bekommt das Unternehmen die Rechnung, welches die Zentrale betreibt, falls durch sie die erste Meldung an die Polizei geht – sonst ist wieder der Betreiber in der Pflicht. So wurde es lange Zeit in NRW gehandhabt. Von Bürgern verlangte man dort für Fehlalarme eine Gebühr von 110 Euro.
Seit Mitte 2016 verzichtet die Polizei in NRW jedoch darauf, von privaten Hausbesitzern überhaupt Gebühren für Fehlalarme zu erheben. Schließlich ist moderne Sicherheitstechnik ein wichtiges Abwehrmittel gegen Einbrecher. Den Bürger durch Gebühren für Fehlalarme von der Anschaffung einer Alarmanlage oder vom Anruf bei der Notrufnummer 110 abzuschrecken, ist auch aus Sicht der Polizei nicht der Sinn der Sache.
Wenn die Polizei aufgrund einer missbräuchlichen Alarmierung durch einen Menschen oder wegen einer vorgetäuschten Gefahrenlage anrückt, können in NRW nach wie vor mindestens 50 Euro und höchstens 100.000 Euro erhoben werden. Die Vorschrift besagt nicht eindeutig, von wem. Man kann jedoch davon ausgehen, dass es die Person sein wird, die vorsätzlich den Polizeieinsatz ausgelöst hat.
Falschalarme durch missverständliches Verhalten sind Grenzfälle. Zum Beispiel hatte ein Mann, der gerade keine Lust auf ein Treffen mit seiner Ex-Freundin hatte, dieser gesimst, dass er gerade überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Die Frau rief die Polizei, welche ihn unbeschadet zu Hause antraf. Daraufhin bekam der Mann einen Gebührenbescheid über 148 Euro. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied, dass er diese Gebühr nicht zahlen müsse. Immerhin habe er mit seiner SMS nicht die Absicht gehabt, einen Polizeieinsatz auszulösen – er habe sich nur vor dem Date mit der Ex drücken wollen (Urteil vom 16. März 2010, Az. 11 K 2004/09).
Manches Paar vergnügt sich derartig laut, dass dies auch außerhalb der eigenen vier Wände bis auf die Straße zu hören ist. Es soll bereits vorgekommen sein, dass besorgte Nachbarn die Geräusche falsch ausgelegt und die Polizei gerufen haben, weil sie eine Straftat befürchteten. Wer zahlt dann für den Einsatz?
Meist wird in einem solchen Fall das Paar nicht die Einsatzkosten zahlen müssen. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreffenden eine Notlage vortäuschen oder einen Polizeieinsatz verursachen wollten. Und auch der besorgte Anrufer wird allenfalls dann zur Kasse gebeten, wenn der Eindruck entsteht, dass er die Situation mit voller Absicht fälschlicherweise als Notlage dargestellt hat. Normalerweise ist zu lauter Sex höchstens ein Grund für Beschwerden wegen Ruhestörung. Wenn ein freundlicher Hinweis an die Verursacher nicht ausreicht und die Nachtruhe nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer gestört ist, können Nachbarn durchaus die Polizei rufen – dann aber natürlich direkt wegen Ruhestörung und nicht, weil nebenan ein Verbrechen geschieht.
Übrigens kommt es recht oft vor, dass die Polizei wegen lauten Stöhn- und Schnaufgeräuschen gerufen wird, die jemand nachts in seinem Garten hört. Dann stellt sich heraus, dass sich dort zwei Igel vergnügen. Auch in solchen Fällen ist nichts von einer Gebührenberechnung bekannt.
Es kann unerwartet teuer werden, wenn man seinen Koffer am Bahnhof vergisst oder einfach am Bahnsteig stehen lässt. Weil man heutzutage immer mit Anschlägen rechnen muss, ist das Personal der Bahn gehalten, in solchen Fällen immer die Bundespolizei zu alarmieren. Zwar verlangt diese vom Besitzer eines schließlich als harmlos erkannten Gepäckstücks bisher keine Gebühren. Aber: Wenn der Bahnsteig oder der komplette Bahnhof gesperrt werden muss und ein Zug nicht abfahren kann, weil erst die Sprengstoffspezialisten mit Hunden und Robotern anrücken müssen, um den Koffer zu untersuchen, kann die Bahn vom Kofferbesitzer Schadensersatz verlangen. In der Regel wird sie dies auch tun.
Dies ist der Fall, wenn es keinen Verantwortlichen gibt, dem man nach den oben dargestellten Regeln die Gebühren für den Polizeieinsatz in Rechnung stellen kann. Wenn eine bestimmte Person mit dem Vorsatz gehandelt hat, einen grundlosen Polizeieinsatz zu verursachen, trägt diese auch die Kosten und nicht der Steuerzahler.
Gemäß § 145 des Strafgesetzbuches (StGB) - "Missbrauch von Notrufen" - machen sich Personen strafbar, die Notrufe oder Notzeichen missbrauchen oder vortäuschen, dass andere Hilfe brauchen. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt jedoch nur, wenn es absichtlich oder wissentlich passiert. Strafbar macht sich also nur, wer in dem Wissen, dass kein Notfall vorliegt, einen Notruf absetzt oder Notzeichen missbraucht. Unter einem Notruf versteht man hier das Anrufen der Telefonnummern 110 oder 112 oder auch das Betätigen von Feuermeldern oder anderen Alarmeinrichtungen.
Ein mündlicher Hilferuf zählt als Notruf, wenn die Umstände nahelegen, dass fremde Hilfe dringend erforderlich ist. Ein Hilferuf bei einem harmlosen häuslichen Streit gilt meist nicht als Notruf, für den man sich strafbar macht – es kommt hier aber auf die Umstände an.
Notzeichen sind allgemein anerkannte Notsignale. Dazu zählen etwa der SOS-Morsecode oder Leuchtkugeln bzw. entsprechende Tonsignale auf See oder im Gebirge. Solche Zeichen darf man also ebenfalls nicht ohne Not benutzen. Ausführlich erläutert hat dies zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 9.3.2011, Az. 3 Ss 20/11.
Liegt ein teurer Gebührenbescheid der Polizei im Briefkasten, empfiehlt es sich, diesen von einem auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Wer eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommt, sollte sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Kostenpflichtiger Fehlalarm: Die Verwaltungsgebührenordnungen der Bundesländer sehen Gebühren für einen Einsatz der Polizei aufgrund eines Fehlalarms vor. Das gilt insbesondere für das vorsätzliche falsche Alarmieren.
2. Vorsatz / Fahrlässigkeit: Wer die Polizei vorsätzlich falsch alarmiert, muss für den Einsatz zahlen. Fahrlässige und unüberlegt ausgelöste Fehlalarme werden hingegen zumeist nicht in Rechnung gestellt.
3. Straftat: Gemäß § 145 StGB macht sich strafbar, wer Notrufe, Feuermelder oder andere Alarmanlagen absichtlich missbraucht oder bewusst vortäuscht, dass andere Persponen Hilfe benötigen. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
1. Kostenpflichtiger Fehlalarm: Die Verwaltungsgebührenordnungen der Bundesländer sehen Gebühren für einen Einsatz der Polizei aufgrund eines Fehlalarms vor. Das gilt insbesondere für das vorsätzliche falsche Alarmieren.
2. Vorsatz / Fahrlässigkeit: Wer die Polizei vorsätzlich falsch alarmiert, muss für den Einsatz zahlen. Fahrlässige und unüberlegt ausgelöste Fehlalarme werden hingegen zumeist nicht in Rechnung gestellt.
3. Straftat: Gemäß § 145 StGB macht sich strafbar, wer Notrufe, Feuermelder oder andere Alarmanlagen absichtlich missbraucht oder bewusst vortäuscht, dass andere Persponen Hilfe benötigen. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Gründe gibt es für einen Fehlalarm? Wann ist ein Fehlalarm kostenpflichtig? Wer muss den Polizeieinsatz bezahlen? Alarm durch missverständliches Verhalten Wann muss man für einen Polizeieinsatz durch zu lauten Sex zahlen? Der verlassene Koffer am Bahnsteig Wann kommt der Steuerzahler für den Fehlalarm auf? Falschalarm: Wann macht man sich strafbar? Praxistipp zu den Kosten für einen Polizeieinsatz Welche Gründe gibt es für einen Fehlalarm?
Bürger lösen oft einen Fehlalarm aus, wenn sie glauben, eine Straftat oder eine Notlage bemerkt zu haben. Dies kann von einer hilflosen Person auf dem Gehsteig bis zum heulenden Rauchmelder in einer Wohnung reichen. Allerdings mag ein dunkel gekleideter Mensch, der sich verdächtig an einer Haustür zu schaffen macht, auch nur ein angetrunkener Hausbewohner sein. Merkwürdige Geräusche am Kellerfenster stammen vielleicht in Wirklichkeit von einem Igel, der in den Fensterschacht gepurzelt ist. Ein lautstarker Streit unter Betrunkenen hat sich unter Umständen längst erledigt, bis die Polizei kommt. Eine reglos in einem Hauseingang liegende Person ist vielleicht nur ein schlafender Obdachloser. Polizeieinsätze sollen sogar schon durch Papageien oder Hilferufe aus dem Fernseher verursacht worden sein. Natürlich gibt es auch Paare, die sich vom Liebesspiel bei offenem Fenster so mitreißen lassen, dass die ganze nähere Umgebung beschallt wird. Auch solche Geräusche werden manchmal falsch ausgelegt. Und auch Alarmanlagen verursachen oft Fehlalarme. Natürlich kommt es auch vor, dass ein Falschalarm absichtlich ausgelöst wird.
Wann ist ein Fehlalarm kostenpflichtig?
Wenn tatsächlich ein echter Notfall den Einsatz ausgelöst hat, werden keine Gebühren fällig. Die Verwaltungsgebührenordnungen der Bundesländer sehen jedoch durchaus Gebühren für einen Einsatz infolge eines Fehlalarms bzw. Falschalarms vor. Zum Beispiel werden regelmäßig Gebühren erhoben, wenn eine automatische Einbruchs-Alarmanlage einen Fehlalarm verursacht.
Die Gebührenordnung in Nordrhein-Westfalen sieht beispielsweise bei missbräuchlicher Alarmierung oder einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren von 50 bis 100.000 Euro vor. Um diese Beträge nachvollziehen zu können, muss man sich klarmachen, welche Kosten zum Beispiel eine Personensuche in freier Natur mit Hundertschaften von Polizisten, Hunden und Hubschraubern verursachen kann.
Wenn ein Nachbar die Polizei ruft, weil nebenan eine Alarmanlage heult, können ebenfalls Einsatzkosten geltend gemacht werden - sofern es sich um einen Falschalarm handelt. Allerdings wird hier in der Regel nicht der alarmierende Nachbar zur Kasse gebeten, sondern der Eigentümer des Hauses, das durch die Alarmanlage geschützt werden sollte. Dieser ist nämlich dafür verantwortlich, dass seine Technik keine Fehlalarme verursacht.
Wer muss den Polizeieinsatz bezahlen?
In einigen Fällen ist unklar, wer zahlen muss. Bei Falschalarmen durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage macht die Polizei dies zum Teil davon abhängig, ob die Anlage über eine externe Zentrale betrieben wird. Wenn ja, muss das Unternehmen zahlen, das die Meldezentrale betreibt. Ohne Zentrale hat der Betreiber der Anlage zu zahlen. Bei kombinierten Anlagen bekommt das Unternehmen die Rechnung, welches die Zentrale betreibt, falls durch sie die erste Meldung an die Polizei geht – sonst ist wieder der Betreiber in der Pflicht. So wurde es lange Zeit in NRW gehandhabt. Von Bürgern verlangte man dort für Fehlalarme eine Gebühr von 110 Euro.
Seit Mitte 2016 verzichtet die Polizei in NRW jedoch darauf, von privaten Hausbesitzern überhaupt Gebühren für Fehlalarme zu erheben. Schließlich ist moderne Sicherheitstechnik ein wichtiges Abwehrmittel gegen Einbrecher. Den Bürger durch Gebühren für Fehlalarme von der Anschaffung einer Alarmanlage oder vom Anruf bei der Notrufnummer 110 abzuschrecken, ist auch aus Sicht der Polizei nicht der Sinn der Sache.
Wenn die Polizei aufgrund einer missbräuchlichen Alarmierung durch einen Menschen oder wegen einer vorgetäuschten Gefahrenlage anrückt, können in NRW nach wie vor mindestens 50 Euro und höchstens 100.000 Euro erhoben werden. Die Vorschrift besagt nicht eindeutig, von wem. Man kann jedoch davon ausgehen, dass es die Person sein wird, die vorsätzlich den Polizeieinsatz ausgelöst hat.
Alarm durch missverständliches Verhalten
Falschalarme durch missverständliches Verhalten sind Grenzfälle. Zum Beispiel hatte ein Mann, der gerade keine Lust auf ein Treffen mit seiner Ex-Freundin hatte, dieser gesimst, dass er gerade überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Die Frau rief die Polizei, welche ihn unbeschadet zu Hause antraf. Daraufhin bekam der Mann einen Gebührenbescheid über 148 Euro. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied, dass er diese Gebühr nicht zahlen müsse. Immerhin habe er mit seiner SMS nicht die Absicht gehabt, einen Polizeieinsatz auszulösen – er habe sich nur vor dem Date mit der Ex drücken wollen (Urteil vom 16. März 2010, Az. 11 K 2004/09).
Wann muss man für einen Polizeieinsatz durch zu lauten Sex zahlen?
Manches Paar vergnügt sich derartig laut, dass dies auch außerhalb der eigenen vier Wände bis auf die Straße zu hören ist. Es soll bereits vorgekommen sein, dass besorgte Nachbarn die Geräusche falsch ausgelegt und die Polizei gerufen haben, weil sie eine Straftat befürchteten. Wer zahlt dann für den Einsatz?
Meist wird in einem solchen Fall das Paar nicht die Einsatzkosten zahlen müssen. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreffenden eine Notlage vortäuschen oder einen Polizeieinsatz verursachen wollten. Und auch der besorgte Anrufer wird allenfalls dann zur Kasse gebeten, wenn der Eindruck entsteht, dass er die Situation mit voller Absicht fälschlicherweise als Notlage dargestellt hat. Normalerweise ist zu lauter Sex höchstens ein Grund für Beschwerden wegen Ruhestörung. Wenn ein freundlicher Hinweis an die Verursacher nicht ausreicht und die Nachtruhe nicht nur im Einzelfall, sondern auf Dauer gestört ist, können Nachbarn durchaus die Polizei rufen – dann aber natürlich direkt wegen Ruhestörung und nicht, weil nebenan ein Verbrechen geschieht.
Übrigens kommt es recht oft vor, dass die Polizei wegen lauten Stöhn- und Schnaufgeräuschen gerufen wird, die jemand nachts in seinem Garten hört. Dann stellt sich heraus, dass sich dort zwei Igel vergnügen. Auch in solchen Fällen ist nichts von einer Gebührenberechnung bekannt.
Der verlassene Koffer am Bahnsteig
Es kann unerwartet teuer werden, wenn man seinen Koffer am Bahnhof vergisst oder einfach am Bahnsteig stehen lässt. Weil man heutzutage immer mit Anschlägen rechnen muss, ist das Personal der Bahn gehalten, in solchen Fällen immer die Bundespolizei zu alarmieren. Zwar verlangt diese vom Besitzer eines schließlich als harmlos erkannten Gepäckstücks bisher keine Gebühren. Aber: Wenn der Bahnsteig oder der komplette Bahnhof gesperrt werden muss und ein Zug nicht abfahren kann, weil erst die Sprengstoffspezialisten mit Hunden und Robotern anrücken müssen, um den Koffer zu untersuchen, kann die Bahn vom Kofferbesitzer Schadensersatz verlangen. In der Regel wird sie dies auch tun.
Wann kommt der Steuerzahler für den Fehlalarm auf?
Dies ist der Fall, wenn es keinen Verantwortlichen gibt, dem man nach den oben dargestellten Regeln die Gebühren für den Polizeieinsatz in Rechnung stellen kann. Wenn eine bestimmte Person mit dem Vorsatz gehandelt hat, einen grundlosen Polizeieinsatz zu verursachen, trägt diese auch die Kosten und nicht der Steuerzahler.
Falschalarm: Wann macht man sich strafbar?
Gemäß § 145 des Strafgesetzbuches (StGB) - "Missbrauch von Notrufen" - machen sich Personen strafbar, die Notrufe oder Notzeichen missbrauchen oder vortäuschen, dass andere Hilfe brauchen. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt jedoch nur, wenn es absichtlich oder wissentlich passiert. Strafbar macht sich also nur, wer in dem Wissen, dass kein Notfall vorliegt, einen Notruf absetzt oder Notzeichen missbraucht. Unter einem Notruf versteht man hier das Anrufen der Telefonnummern 110 oder 112 oder auch das Betätigen von Feuermeldern oder anderen Alarmeinrichtungen.
Ein mündlicher Hilferuf zählt als Notruf, wenn die Umstände nahelegen, dass fremde Hilfe dringend erforderlich ist. Ein Hilferuf bei einem harmlosen häuslichen Streit gilt meist nicht als Notruf, für den man sich strafbar macht – es kommt hier aber auf die Umstände an.
Notzeichen sind allgemein anerkannte Notsignale. Dazu zählen etwa der SOS-Morsecode oder Leuchtkugeln bzw. entsprechende Tonsignale auf See oder im Gebirge. Solche Zeichen darf man also ebenfalls nicht ohne Not benutzen. Ausführlich erläutert hat dies zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 9.3.2011, Az. 3 Ss 20/11.
Praxistipp zu den Kosten für einen Polizeieinsatz
Liegt ein teurer Gebührenbescheid der Polizei im Briefkasten, empfiehlt es sich, diesen von einem auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Wer eine Vorladung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommt, sollte sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen.
(Ma)