Priorisierung Impfberechtigung
06.03.2021, Autor: Herr Arnd Schollbrock / Lesedauer ca. 1 Min. (120 mal gelesen)
Risikogruppen die -mit für das Gesundheitsamt plausiblem ärztlichem Attest - nachweisen können, dass Sie ein sehr hohes , hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von Covid haben , können bereits jetzt erfolgreich einen Antrag auf Priorisierung beim Gesundheitsamt stellen und müssen und vor allem sollten nicht auf 116117 warten, um etwas zu unternehmen.
Viele beobachten die Medien oder schauen auf 116117, wann sie die Möglichkeit haben könnten, sich darum zu kümmern geimpft zu werden.
Diese Möglikchkeit ist bereits jetzt für die Personen vorzubereiten , die meinen , dass bei Ihnen
ein
a) sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht
Risikogruppe 2
b) ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht
Risikogruppe 3
Diese Personen sollten sich bereits jetzt ein ärztliches Attest besorgen, dass das plausibel bescheinigt aber auch begründet und dieses dann beim Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises einreichen.
Zur Klarstellung: Diese beiden unter a) und b) genannten Punkte sind Auffangtatbestände.
Darüberhinaus werden in der Impfverordnung diverse Krankheiten unter § 3 und § 4 direkt benannt.
Diese diversen direkt benannten Krankheiten erfordern normalerweise keinen Antrag beim Gesundheitsamt. In diesem Fall sollte man sich aber meiner Meinung nach auch bereits um ein Attest kümmern, um es bei einem später über 116117 vereinbarten Impftermin vorlegen zu können.
Viele beobachten die Medien oder schauen auf 116117, wann sie die Möglichkeit haben könnten, sich darum zu kümmern geimpft zu werden.
Diese Möglikchkeit ist bereits jetzt für die Personen vorzubereiten , die meinen , dass bei Ihnen
ein
a) sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht
Risikogruppe 2
b) ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht
Risikogruppe 3
Diese Personen sollten sich bereits jetzt ein ärztliches Attest besorgen, dass das plausibel bescheinigt aber auch begründet und dieses dann beim Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises einreichen.
Zur Klarstellung: Diese beiden unter a) und b) genannten Punkte sind Auffangtatbestände.
Darüberhinaus werden in der Impfverordnung diverse Krankheiten unter § 3 und § 4 direkt benannt.
Diese diversen direkt benannten Krankheiten erfordern normalerweise keinen Antrag beim Gesundheitsamt. In diesem Fall sollte man sich aber meiner Meinung nach auch bereits um ein Attest kümmern, um es bei einem später über 116117 vereinbarten Impftermin vorlegen zu können.