Privat Geld verleihen: Was muss man beachten?

27.01.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Prvat,Geld leihen,Kredit,Schulden Privates Darlehen: Was muss man beachten, damit alles glatt läuft? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Darlehensvertrag: Wer privat Geld verleiht, insbesondere höhere Beträge, sollte mit dem Kreditnehmer zum Nachweis einen schriftlichen Kreditvertrag abschließen.

2. Zinsens versteuern: Erhält der private Geldverleiher vom Kreditnehmer Zinsen, muss er diese versteuern. Bis zu 1.000 Euro Zinseinnahmen sind als Sparer-Pauschbetrag pro Jahr steuerfrei (Stand 2023).

3. Schenkungssteuer: Verlangt der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen für das verliehene Geld, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um eine Schenkung handelt. Dann wird Schenkungssteuer fällig, sofern keine Freibeträge greifen.
Viele Anlässe sind denkbar, aus denen man einen Freund, Nachbarn, Schwager oder Arbeitskollegen nicht finanziell "im Regen stehen" lassen möchte. Dabei kann es um 100 oder 200 Euro gehen wegen eines kleineren Engpasses oder auch um größere Beträge zur Bezahlung von Mietschulden oder zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen. Natürlich gibt es Fälle, in denen der oder die andere das Geld nicht zeitnah zurückzahlen kann. Was passiert dann? Schnell ist in solchen Fällen eine Freundschaft in Gefahr oder es droht Ärger innerhalb der eigenen Verwandtschaft.

Darf man privat Geld verleihen?


Privat Geld zu verleihen, ist ohne weiteres erlaubt. Private Darlehen sind auch durchaus vorteilhaft für den Darlehensnehmer: Dieser muss häufig keine oder nur niedrige Zinsen zahlen und die Schufa erfährt nichts davon. Aber: Darlehensgeber sollten sich auch bei einem guten Vertrauensverhältnis absichern und unbedingt einen schriftlichen Darlehensvertrag aufsetzen. Diesen sollten sie auch genau so bezeichnen. Verlangen sie als Kreditgeber Zinsen und handelt es sich um mehr als ein paar Euro, müssen sie diese in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.

Was sollte im Darlehensvertrag stehen?


Eine saubere schriftliche Vereinbarung kann viele Streitigkeiten verhindern. Ohne eine solche gibt es jedoch so gut wie keine Chance, das Geld mit Hilfe eines Gerichts zurückzubekommen. Existiert eine schriftliche Vereinbarung, welche die Überschrift "Darlehensvertrag" trägt, kann der Schuldner später nicht einfach behaupten, dass er das Geld geschenkt bekommen hat oder dass es sich um die Bezahlung für eine Gegenleistung gehandelt hat.

Im Darlehensvertrag sollte auch die Höhe der Geldsumme erwähnt werden, sowie die zu zahlenden Zinsen (falls vorhanden), das Datum der Auszahlung und der Rückzahlungstermin.

Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Übergabe in bar zu vermeiden. Stattdessen sollte man den Betrag überweisen. Kommt es später zum Streit, gibt es auf diese Weise einen Beleg darüber, dass der Betrag tatsächlich an den Schuldner geflossen ist. Andernfalls dürfte es schwierig werden, dies zu beweisen. Falls es aber notwendig werden sollte, den anderen zu verklagen, muss man Beweise dafür erbringen, dass die eigene Forderung auch wirklich besteht.

Muss man die Zinsen für ein privates Darlehen versteuern?


Werden für ein privates Darlehen Zinsen gezahlt, muss der Darlehensgeber diese Zinseinkünfte versteuern. Dies regelt § 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Zinsen gehören zum Einkommen und müssen daher vom Darlehensgeber in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür muss man der Einkommenssteuererklärung die Anlage KAP beifügen. 1.000 Euro Zinseinnahmen sind im jeweiligen Veranlagungszeitraum noch als Sparer-Pauschbetrag (auch Sparerfreibetrag oder Freibetrag für Kapitaleinkünfte genannt) pro Jahr steuerfrei. Der Sparer-Freibetrag beträgt bei einem zusammen veranlagten Ehepaar 2.000 Euro.

Wenn der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen verlangt, geht das Finanzamt gerne davon aus, dass hier etwas verschenkt wird. In diesem Fall kann es nämlich Schenkungssteuer fordern. Leiht jemand seinem Kumpel 500 Euro für die dringend benötigte Autoreparatur, fällt dies natürlich nicht ins Gewicht. Wenn aber zum Beispiel der Schwiegervater einem jungen Paar einen fünfstelligen Betrag für den Hausbau leiht, kann die Sache schon ganz anders aussehen.

Wann droht bei einem privaten Darlehen die Forderung von Schenkungssteuer?


In der Regel geht das Finanzamt bei einer Verzinsung bis zu drei Prozent von einer Schenkung aus. Das "Geschenk" sind in diesem Fall die gesparten Zinsen. Als realistisch sieht das Finanzamt einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent an. Es kann beide Beteiligte zur Zahlung von Schenkungssteuer heranziehen. Ob sie dann wirklich zahlen müssen, hängt jedoch von ihren Freibeträgen ab. So haben etwa Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro. Daher müssen sie bei Schenkungen der Eltern selten Schenkungssteuer zahlen. Aber: Bei Eltern, Geschwistern, Schwiegerkindern oder Freunden beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro.

Wichtig zu wissen: Dieser Freibetrag gilt für alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren. Er kann erst nach Ablauf dieser Zeitspanne erneut beansprucht werden. Daher ist Vorsicht geboten bei größeren Darlehen über längere Zeiträume.

Dieses Vorgehen der Finanzbehörden wurde vom Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Gericht für Steuerfragen, bestätigt. In dem Fall ging es um ein zinsloses Darlehen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Dieses sah das Gericht als Schenkung an (Urteil vom 27.11.2013, Az. II R 25/12).

Was tun, wenn Freunde oder Verwandte ein Darlehen nicht zurückzahlen?


Zahlt ein Verwandter oder Freund geliehenes Geld nicht zurück, sollte man zunächst einmal sanften Druck ausüben. Immerhin möchte man ja keine persönlichen Beziehungen zerstören, indem man sofort vor Gericht geht. In manchen Fällen helfen informelle Nachfragen allerdings nicht viel. Dann ist eine schriftliche Anmahnung des Betrages wirkungsvoller.

Hilft auch dies nichts, muss der Gläubiger am Ende doch den formellen Weg gehen. Dafür bietet sich zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren an. Mit diesem kann man auch ohne Klage und Urteil einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser ermöglicht es dem Gläubiger, einen Gerichtsvollzieher mit dem Eintreiben der Schuld zu beauftragen. Der Schuldner hat im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dann kommt man um ein Gerichtsverfahren nicht herum, in dem geklärt wird, ob im konkreten Fall überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht. In diesem Moment sind Beweise gefragt.

Urteil: Zinsloses Darlehen der Großmutter für Ausbildung


Ein junger Mann hatte von seiner Großmutter ein zinsloses Darlehen von 17.500 Euro erhalten, um die Meisterschule für Tischler abschließen zu können. Es gab nur eine mündliche Vereinbarung. Der Betrag wurde in zwei Tranchen überwiesen und dabei jeweils als "zinsloses Darlehen" bezeichnet. Zurückzahlen sollte der Enkel den Betrag nach seinen Möglichkeiten.

Allerdings wurde es mit dem Abschluss nichts: Der Enkel brach die Meisterschule ab, war zeitweise arbeitsunfähig krank und suchte nach anderen beruflichen Möglichkeiten. Diverse Gespräche zwischen beiden ergaben, dass er zwar rückzahlungswillig sei, aber kein Geld habe. Schließlich reichte es der Großmutter: Sie kündigte das Darlehen per Anwaltsschreiben mit einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Frist wollte sie das Geld zurück. Denn: Der Sinn des Darlehens sei mit dem Abbruch der Ausbildung entfallen. Der Enkel meinte jedoch, dass er nur bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei.

Dem Landgericht Itzehoe zufolge handelte es sich hier um ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit. Dieses sei nach § 488 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Kündigung mit dreimonatiger Frist sei nach § 488 Abs. 3 BGB wirksam. Der Enkel habe nicht beweisen können, dass die Rückzahlung nur bei erfolgreichem Abschluss der Meisterschule vereinbart gewesen sei.

Hier zeigt sich, dass die gesetzlichen Regeln auch auf mündliche Darlehen angewendet werden. Bei zinslosen Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigung mit dreimonatiger Frist möglich. Wer sich auf andere Absprachen berufen will, muss diese beweisen können. Eine klare schriftliche Vereinbarung ist dringend zu empfehlen (Urteil vom 27.3.2024, Az. 6 O 239/23).

Praxistipp zum privaten Verleihen von Geld


Manchmal kann man das private Verleihen von Geld nicht guten Gewissens umgehen. Wer dies macht, sollte jedoch dringend einen korrekten schriftlichen Vertrag aufsetzen und seine Zinseinkünfte dem Finanzamt mitteilen. Ansonsten kann der Freundschaftsdienst schnell zum juristischen Bumerang werden und teure Folgen haben. Wird um eine private Geldschuld gestritten, ist ein Rechtsanwalt, der sich mit dem Zivilrecht beschäftigt, der beste Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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