Privat Geld verleihen: Was muss man beachten?
09.08.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Viele Anlässe sind denkbar, aus denen man einen Freund, Nachbarn, Schwager oder Arbeitskollegen nicht finanziell "im Regen stehen" lassen möchte. Dies können 100 oder 200 Euro sein bei einem kleineren Engpass oder auch größere Beträge zur Bezahlung von Mietschulden oder zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen. Aber: Nicht immer kann der andere das Geld zeitnah zurückzahlen. Was passiert dann? In solchen Fällen ist schnell eine Freundschaft in Gefahr oder womöglich droht Ärger innerhalb der eigenen Verwandtschaft.
Dies ist ohne weiteres erlaubt. Private Darlehen sind auch durchaus vorteilhaft für den Darlehensnehmer: Oft muss dieser keine oder nur niedrige Zinsen zahlen und die Schufa erfährt davon nichts. Aber: Darlehensgeber sollten auch bei einem guten Vertrauensverhältnis unbedingt daran denken, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen. Diesen sollten sie auch genau so bezeichnen.
Wenn der Kreditgeber Zinsen verlangt und es sich um mehr als ein paar Euro handelt, muss er diese in seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.
Viele Streitigkeiten können durch eine schriftliche Vereinbarung verhindert werden. Ohne eine solche besteht jedoch kaum eine Chance, das Geld mit Hilfe eines Gerichts zurückzubekommen. Wenn es eine schriftliche Vereinbarung gibt, die die Überschrift "Darlehensvertrag" trägt, kann der Schuldner später nicht behaupten, dass er das Geld geschenkt bekommen hat oder dass es sich um die Bezahlung für eine Gegenleistung gehandelt hat.
Erwähnen sollte man im Darlehensvertrag auch die Höhe der Geldsumme, die zu zahlenden Zinsen (falls vorhanden), das Datum der Auszahlung sowie den Rückzahlungstermin.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine Übergabe in bar zu vermeiden und den Betrag zu überweisen. Falls es später Streit geben sollte, existiert dann ein Beleg darüber, dass der Betrag wirklich an den Schuldner geflossen ist. Andernfalls hat man Schwierigkeiten, dies zu beweisen. Will man jemanden verklagen, muss man aber Beweise dafür erbringen, dass die eigene Forderung besteht.
Wenn Zinsen gezahlt werden, muss der Darlehensgeber seine Zinseinkünfte versteuern. Dies ergibt sich aus § 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Denn: Zinsen zählen zum Einkommen und müssen vom Darlehensgeber in der Steuererklärung angegeben werden. Der Einkommenssteuererklärung ist dafür die Anlage KAP beizufügen. 1.000 Euro Zinseinnahmen sind im Veranlagungszeitraum noch als Sparer-Pauschbetrag pro Jahr steuerfrei. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar sind es 2.000 Euro.
Verlangt der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen, geht das Finanzamt gerne davon aus, dass hier etwas verschenkt wird. Dann wird Schenkungssteuer fällig. Wenn jemand seinem Kumpel 500 Euro für die dringend benötigte Autoreparatur leiht, fällt dies natürlich nicht ins Gewicht. Leiht aber zum Beispiel der Schwiegervater einem jungen Paar einen fünfstelligen Betrag für den Hausbau, kann die Sache ganz anders aussehen.
Das Finanzamt nimmt in der Regel bei einer Verzinsung bis zu drei Prozent eine Schenkung an. Das "Geschenk" sind dann die gesparten Zinsen. Als realistisch setzt das Finanzamt dann den fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent an. Zur Zahlung der Schenkungssteuer können beide Beteiligten herangezogen werden. Ob sie tatsächlich zahlen müssen, ist jedoch von ihren Freibeträgen abhängig. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, daher wird eine Steuer wird nur selten fällig werden. Bei Geschwistern, Schwiegerkindern oder Freunden sind es nur 20.000 Euro.
Dieser Freibetrag bezieht sich auf alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren. Erst danach kann er erneut beansprucht werden. Daher ist Vorsicht geboten bei größeren Darlehen über längere Zeiträume.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen der Finanzbehörden im Fall eines zinslosen Darlehens innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt. Dieses wurde vom Gericht als Schenkung angesehen (Urteil vom 27.11.2013, Az. II R 25/12).
Wenn der Verwandte oder Freund das Geld nicht zurückzahlt, sollte man zunächst einmal sanften Druck ausüben. Schließlich will man ja keine persönlichen Beziehungen zerstören, indem man sofort vor Gericht geht. Allerdings helfen unformelle Nachfragen häufig nicht viel. Wirkungsvoller ist oft eine schriftliche Anmahnung des Betrages.
Wenn dies nichts hilft, muss der Gläubiger am Ende doch den formellen Weg gehen. Zunächst bietet sich dabei ein gerichtliches Mahnverfahren an. Mit diesem kann man auch ohne Klage und Urteil einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser ermöglicht es dem Gläubiger, den Gerichtsvollzieher mit dem Eintreiben der Schuld zu beauftragen. Im Mahnverfahren kann der Schuldner Widerspruch einlegen. Dann kommt man um ein Gerichtsverfahren nicht herum, in dem geklärt wird, ob im konkreten Fall überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht.
Manchmal ist das private Verleihen von Geld nicht guten Gewissens zu umgehen. Wer dies macht, sollte jedoch dringend einen korrekten schriftlichen Vertrag aufsetzen und seine Zinseinkünfte dem Finanzamt mitteilen. Sonst wird der Freundschaftsdienst zum juristischen Bumerang - mit teuren Folgen. Wird um eine private Geldschuld gestritten, ist ein Rechtsanwalt, der sich mit dem Zivilrecht beschäftigt, der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Darlehensvertrag: Wer privat Geld verleiht, insbesondere höhere Beträge, sollte mit dem Kreditnehmer zum Nachweis einen schriftlichen Kreditvertrag abschließen.
2. Zinsens versteuern: Erhält der private Geldverleiher vom Kreditnehmer Zinsen, muss er diese versteuern. Bis zu 1.000 Euro Zinseinnahmen sind als Sparer-Pauschbetrag pro Jahr steuerfrei (Stand 2023).
3. Schenkungssteuer: Verlangt der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen für das verliehene Geld, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um eine Schenkung handelt. Dann wird Schenkungssteuer fällig, sofern keine Freibeträge greifen.
1. Darlehensvertrag: Wer privat Geld verleiht, insbesondere höhere Beträge, sollte mit dem Kreditnehmer zum Nachweis einen schriftlichen Kreditvertrag abschließen.
2. Zinsens versteuern: Erhält der private Geldverleiher vom Kreditnehmer Zinsen, muss er diese versteuern. Bis zu 1.000 Euro Zinseinnahmen sind als Sparer-Pauschbetrag pro Jahr steuerfrei (Stand 2023).
3. Schenkungssteuer: Verlangt der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen für das verliehene Geld, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um eine Schenkung handelt. Dann wird Schenkungssteuer fällig, sofern keine Freibeträge greifen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Darf man überhaupt privat Geld verleihen? Was sollte im Darlehensvertrag stehen? Was sagt das Finanzamt? Wann droht die Steuerpflicht? Was tun, wenn das Geld nicht zurückkommt? Im Notfall: Mahnung und Klage Praxistipp zum privaten Verleihen von Geld Darf man überhaupt privat Geld verleihen?
Dies ist ohne weiteres erlaubt. Private Darlehen sind auch durchaus vorteilhaft für den Darlehensnehmer: Oft muss dieser keine oder nur niedrige Zinsen zahlen und die Schufa erfährt davon nichts. Aber: Darlehensgeber sollten auch bei einem guten Vertrauensverhältnis unbedingt daran denken, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen. Diesen sollten sie auch genau so bezeichnen.
Wenn der Kreditgeber Zinsen verlangt und es sich um mehr als ein paar Euro handelt, muss er diese in seiner Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.
Was sollte im Darlehensvertrag stehen?
Viele Streitigkeiten können durch eine schriftliche Vereinbarung verhindert werden. Ohne eine solche besteht jedoch kaum eine Chance, das Geld mit Hilfe eines Gerichts zurückzubekommen. Wenn es eine schriftliche Vereinbarung gibt, die die Überschrift "Darlehensvertrag" trägt, kann der Schuldner später nicht behaupten, dass er das Geld geschenkt bekommen hat oder dass es sich um die Bezahlung für eine Gegenleistung gehandelt hat.
Erwähnen sollte man im Darlehensvertrag auch die Höhe der Geldsumme, die zu zahlenden Zinsen (falls vorhanden), das Datum der Auszahlung sowie den Rückzahlungstermin.
Empfehlenswert ist es außerdem, eine Übergabe in bar zu vermeiden und den Betrag zu überweisen. Falls es später Streit geben sollte, existiert dann ein Beleg darüber, dass der Betrag wirklich an den Schuldner geflossen ist. Andernfalls hat man Schwierigkeiten, dies zu beweisen. Will man jemanden verklagen, muss man aber Beweise dafür erbringen, dass die eigene Forderung besteht.
Was sagt das Finanzamt?
Wenn Zinsen gezahlt werden, muss der Darlehensgeber seine Zinseinkünfte versteuern. Dies ergibt sich aus § 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Denn: Zinsen zählen zum Einkommen und müssen vom Darlehensgeber in der Steuererklärung angegeben werden. Der Einkommenssteuererklärung ist dafür die Anlage KAP beizufügen. 1.000 Euro Zinseinnahmen sind im Veranlagungszeitraum noch als Sparer-Pauschbetrag pro Jahr steuerfrei. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar sind es 2.000 Euro.
Verlangt der Darlehensgeber keine oder keine marktüblichen Zinsen, geht das Finanzamt gerne davon aus, dass hier etwas verschenkt wird. Dann wird Schenkungssteuer fällig. Wenn jemand seinem Kumpel 500 Euro für die dringend benötigte Autoreparatur leiht, fällt dies natürlich nicht ins Gewicht. Leiht aber zum Beispiel der Schwiegervater einem jungen Paar einen fünfstelligen Betrag für den Hausbau, kann die Sache ganz anders aussehen.
Wann droht die Steuerpflicht?
Das Finanzamt nimmt in der Regel bei einer Verzinsung bis zu drei Prozent eine Schenkung an. Das "Geschenk" sind dann die gesparten Zinsen. Als realistisch setzt das Finanzamt dann den fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent an. Zur Zahlung der Schenkungssteuer können beide Beteiligten herangezogen werden. Ob sie tatsächlich zahlen müssen, ist jedoch von ihren Freibeträgen abhängig. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, daher wird eine Steuer wird nur selten fällig werden. Bei Geschwistern, Schwiegerkindern oder Freunden sind es nur 20.000 Euro.
Dieser Freibetrag bezieht sich auf alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren. Erst danach kann er erneut beansprucht werden. Daher ist Vorsicht geboten bei größeren Darlehen über längere Zeiträume.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen der Finanzbehörden im Fall eines zinslosen Darlehens innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bestätigt. Dieses wurde vom Gericht als Schenkung angesehen (Urteil vom 27.11.2013, Az. II R 25/12).
Was tun, wenn das Geld nicht zurückkommt?
Wenn der Verwandte oder Freund das Geld nicht zurückzahlt, sollte man zunächst einmal sanften Druck ausüben. Schließlich will man ja keine persönlichen Beziehungen zerstören, indem man sofort vor Gericht geht. Allerdings helfen unformelle Nachfragen häufig nicht viel. Wirkungsvoller ist oft eine schriftliche Anmahnung des Betrages.
Im Notfall: Mahnung und Klage
Wenn dies nichts hilft, muss der Gläubiger am Ende doch den formellen Weg gehen. Zunächst bietet sich dabei ein gerichtliches Mahnverfahren an. Mit diesem kann man auch ohne Klage und Urteil einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dieser ermöglicht es dem Gläubiger, den Gerichtsvollzieher mit dem Eintreiben der Schuld zu beauftragen. Im Mahnverfahren kann der Schuldner Widerspruch einlegen. Dann kommt man um ein Gerichtsverfahren nicht herum, in dem geklärt wird, ob im konkreten Fall überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht.
Praxistipp zum privaten Verleihen von Geld
Manchmal ist das private Verleihen von Geld nicht guten Gewissens zu umgehen. Wer dies macht, sollte jedoch dringend einen korrekten schriftlichen Vertrag aufsetzen und seine Zinseinkünfte dem Finanzamt mitteilen. Sonst wird der Freundschaftsdienst zum juristischen Bumerang - mit teuren Folgen. Wird um eine private Geldschuld gestritten, ist ein Rechtsanwalt, der sich mit dem Zivilrecht beschäftigt, der beste Ansprechpartner.
(Bu)