Privatgelände: Hier gilt die StVO! Stimmt das?
27.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Immer wieder sieht man es an Supermarktparkplätzen, in Parkhäusern und privaten Tiefgaragen: Das Hinweisschild 'Hier gilt die StVO!' Aber: Darf eine Privatperson oder ein Unternehmen überhaupt ein solches Schild aufstellen? Schließlich handelt es sich um ein Privatgelände. Und: Welche rechtlichen Folgen sind damit verbunden? Was passiert, wenn man sich dort nicht an die Straßenverkehrsordnung hält? Und wonach richtet sich die Haftung bei einem Unfall?
Grundsätzlich müssen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) - wie zum Beispiel die Vorfahrtsregeln - auf allen öffentlichen Verkehrsflächen beachtet werden. Zu diesen gehören alle Straßen, Wege und Plätze, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Außerdem zählen aber auch private Flächen dazu, wenn deren Eigentümer sie für die Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall spricht man von tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen. Voraussetzung ist, dass diese für eine unbestimmte Zahl von Nutzungsberechtigten offen zugänglich sind.
Zum Beispiel kann es sich dabei um eine allgemein nutzbare Privatstraße handeln oder um einen offen zugänglichen Parkplatz vor einem Einkaufszentrum. Dort darf jeder fahren, der will – ohne spezielle Erlaubnis oder direkte Beziehung zum Eigentümer oder Geschäftsinhaber. Hier gilt also die StVO - auch, wenn es sich strenggenommen um Privatgelände handelt.
Nicht als öffentliche Verkehrsflächen gelten dagegen zum Beispiel Parkplätze von Wohnanlagen, die nur für deren Mieter zugänglich sind. Dort ist die Nutzung auf einen klar abgegrenzten Personenkreis beschränkt, den der Eigentümer der Parkfläche auch kennt.
Auf sämtlichen Flächen, die nach diesen Kriterien als öffentliche Verkehrsfläche gelten, muss man sich an die StVO halten - und zwar auch ohne besonderes Hinweisschild.
Welche Verkehrsregeln gelten nun aber, wenn es sich eindeutig um ein Privatgelände handelt, das zum Beispiel allein für Stellplatzmieter befahrbar ist – und auch dort weist ein Schild auf die Geltung der StVO hin?
Hier gilt: Der Eigentümer der privaten Parkfläche hat das Hausrecht. Daher darf er auch die Regeln festlegen. Ein privater Grundstückseigentümer kann also durchaus ein Schild mit dem Hinweis "Hier gilt die StVO" aufstellen. Was er allerdings nicht tun kann und darf, ist, sich selbst zur Bußgeldstelle zu ernennen und Strafzettel zu verteilen, wenn dort jemand die Straßenverkehrsordnung missachtet.
Der Inhaber des Hausrechts kann höchstens zivilrechtlich gegen Verletzungen seines Eigentums vorgehen. Wenn er beispielsweise an einer Stelle auf seinem Privatgrund ein Halteverbotsschild aufgestellt hat, kann er ein Fahrzeug abschleppen lassen, das unberechtigt davor parkt. Den Abschleppdienst muss zunächst er selbst bezahlen; allerdings kann er den Fahrzeughalter dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hält sich ein Stellplatzmieter ständig nicht an die aufgestellten Regeln, kann ihm der Mietvertrag gekündigt werden.
Kommt es auf einem solchen Privatgelände zu einem Unfall zwischen zwei berechtigten Geländenutzern, sieht sich das Gericht die Situation im Einzelfall sehr genau an. Wichtig zu wissen: Trotz eines Schildes "Hier gilt die StVO" ist es nicht ratsam, auf Privatgelände zum Beispiel auf seinem Vorfahrtrecht zu bestehen. Es hängt nämlich sehr vom Einzelfall ab, wer für einen Unfall haftet. Man sollte sich dabei nicht allzu sehr auf privat aufgestellte Schilder verlassen.
Die Gerichte haben für Unfälle auf Parkplätzen sogar besondere Grundsätze entwickelt. Schließlich dienen diese in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Sie sind eben keine Straßen mit fließendem Verkehr. Daher lassen sich Regeln wie "wer von rechts kommt, hat Vorfahrt" auch nicht so ohne weiteres auf Parkplätze übertragen.
Dies gilt übrigens auch auf Parkplätzen, die öffentliche Verkehrsflächen sind.
Hier ist die wichtigste Verkehrsregel das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO: Gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dies in einem Fall besonders betont, in dem es um einen Unfall in einem Parkhaus ging. Dieses war mit einem Schild "hier gilt die StVO" versehen.
Einer der Unfallbeteiligten glaubte, im Parkhaus Vorfahrt gehabt zu haben. Dabei berief er sich auf die Regel "rechts vor links". Das Gericht erklärte jedoch, dass die Flächen und Fahrbahnen in Parkhäusern und auf Parkplätzen eben keine Straßen, Einmündungen oder Kreuzungen im Sinne der StVO darstellen.
Daher existiere dort überhaupt keine "Vorfahrt". Die Nutzer des Parkhauses seien stattdessen durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu verpflichtet, sich zu verständigen. Zwar habe das Hinweisschild auf die StVO hier den Eindruck erweckt, dass für die Vorfahrt "rechts vor links" gelte. Trotzdem sei die Verkehrslage für den Fahrer, der sich darauf berief, so unübersichtlich gewesen, dass er sich unbedingt vorsichtiger hätte verhalten müssen. Laut Urteil war der Schaden hälftig zwischen den beiden Beteiligten aufzuteilen (AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. 51 C 14792/11).
Das Amtsgericht Homburg hat in einem anderen Urteil entschieden, dass auch markierte Fahrspuren mit Richtungspfeilen auf einem Supermarkt-Parkplatz noch lange nicht heißen, dass hier die gleichen Verkehrsregeln wie auf öffentlichen Straßen gelten. Immerhin diene auch die Hauptfahrbahn auf einem Parkplatz der Parkplatzsuche und damit dem ruhenden Verkehr. Ein Fahrzeug auf der Hauptfahrbahn habe daher keine Vorfahrt gegenüber den schmaleren Fahrstreifen zwischen den einzelnen Parkbuchten. Statt Vorfahrtrecht seien hier Rücksichtnahme und gegenseitige Verständigung geboten. Die Haftung für den Unfallschaden wurde auch in diesem Fall hälftig aufgeteilt (Az. 4 C 175/02).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2017 noch einmal sämtliche Grundsätze zu den Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen in einem Urteil zusammengefasst. Dem Gericht zufolge kann es durchaus auch auf Parkplätzen dazu kommen, dass die Regel "rechts vor links" gilt. Dies hängt jedoch davon ab, wie es vor Ort im Einzelfall aussieht. Genauer: Hat die Fahrbahn eher den Charakter einer Straße oder nur einer Fahrspur zwischen Parkbuchten? Im konkreten Fall galt dann tatsächlich "rechts vor links". Die Fahrspuren waren 7,7 m bzw. 6,3 m breit und auch optisch durch andersfarbiges Pflaster von den Parkbuchten abgehoben (Urteil vom 7.3.2017, Az. I-1 U 97/16).
Der Bundesgerichtshof erwartet auf Parkplätzen von Verkehrsteilnehmern aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen Schrittgeschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Unter Schrittgeschwindigkeit ist laut BGH eine sehr langsame Geschwindigkeit zu verstehen, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 und 7 km/h (Urteil vom 15.9.2015, Az. I-1 U 265/14). Natürlich gilt dies nicht nur für Autofahrer.
Auf Parkplätzen sollte man sich grundsätzlich nicht auf Vorfahrtsregeln verlassen. Stattdessen ist Rücksichtnahme auf andere angesagt. Wichtig ist es, sich an Einmündungen und beim Ausparken aus Parkbuchten zu verständigen und das Schritttempo einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn ein Schild auf die StVO hinweist. Falls es trotzdem zu einem Unfall kommt, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Allgemeiner Geltungsbereich: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt grundsätzlich auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen. Auf privaten Grundstücken und abgegrenzten Privatgeländen findet die StVO grundätzlich keine Anwendung.
2. Öffentlich genutztes Privatgelände: Auch auf Privatgeländen findet die StVO Anwendung, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind und als öffentlicher Verkehrsraum betrachtet werden, z.B. auf Parkplätzen von Einkaufszentren oder in Parkhäusern.
3. Hausrecht: Auf rein privaten Geländen, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, gelten die Regelungen der StVO nicht. Hier kann der Eigentümer oder Betreiber per Hausrecht seine eigenen Verkehrsregeln aufstellen oder auch bestimmen, dass die StVO gilt.
1. Allgemeiner Geltungsbereich: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt grundsätzlich auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen. Auf privaten Grundstücken und abgegrenzten Privatgeländen findet die StVO grundätzlich keine Anwendung.
2. Öffentlich genutztes Privatgelände: Auch auf Privatgeländen findet die StVO Anwendung, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind und als öffentlicher Verkehrsraum betrachtet werden, z.B. auf Parkplätzen von Einkaufszentren oder in Parkhäusern.
3. Hausrecht: Auf rein privaten Geländen, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, gelten die Regelungen der StVO nicht. Hier kann der Eigentümer oder Betreiber per Hausrecht seine eigenen Verkehrsregeln aufstellen oder auch bestimmen, dass die StVO gilt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wo gilt die Straßenverkehrsordnung? Was gilt auf einem reinen Privatgelände? Vorfahrt auf Parkplätzen und in Parkhäusern: Wer hat recht? Parkplatz: Hat man Vorfahrt auf der Hauptfahrbahn? Welches Tempo ist auf dem Parkplatz erlaubt? Praxistipp zur Geltung der StVO auf Privatgelände Wo gilt die Straßenverkehrsordnung?
Grundsätzlich müssen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) - wie zum Beispiel die Vorfahrtsregeln - auf allen öffentlichen Verkehrsflächen beachtet werden. Zu diesen gehören alle Straßen, Wege und Plätze, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Außerdem zählen aber auch private Flächen dazu, wenn deren Eigentümer sie für die Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall spricht man von tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen. Voraussetzung ist, dass diese für eine unbestimmte Zahl von Nutzungsberechtigten offen zugänglich sind.
Zum Beispiel kann es sich dabei um eine allgemein nutzbare Privatstraße handeln oder um einen offen zugänglichen Parkplatz vor einem Einkaufszentrum. Dort darf jeder fahren, der will – ohne spezielle Erlaubnis oder direkte Beziehung zum Eigentümer oder Geschäftsinhaber. Hier gilt also die StVO - auch, wenn es sich strenggenommen um Privatgelände handelt.
Nicht als öffentliche Verkehrsflächen gelten dagegen zum Beispiel Parkplätze von Wohnanlagen, die nur für deren Mieter zugänglich sind. Dort ist die Nutzung auf einen klar abgegrenzten Personenkreis beschränkt, den der Eigentümer der Parkfläche auch kennt.
Auf sämtlichen Flächen, die nach diesen Kriterien als öffentliche Verkehrsfläche gelten, muss man sich an die StVO halten - und zwar auch ohne besonderes Hinweisschild.
Was gilt auf einem reinen Privatgelände?
Welche Verkehrsregeln gelten nun aber, wenn es sich eindeutig um ein Privatgelände handelt, das zum Beispiel allein für Stellplatzmieter befahrbar ist – und auch dort weist ein Schild auf die Geltung der StVO hin?
Hier gilt: Der Eigentümer der privaten Parkfläche hat das Hausrecht. Daher darf er auch die Regeln festlegen. Ein privater Grundstückseigentümer kann also durchaus ein Schild mit dem Hinweis "Hier gilt die StVO" aufstellen. Was er allerdings nicht tun kann und darf, ist, sich selbst zur Bußgeldstelle zu ernennen und Strafzettel zu verteilen, wenn dort jemand die Straßenverkehrsordnung missachtet.
Der Inhaber des Hausrechts kann höchstens zivilrechtlich gegen Verletzungen seines Eigentums vorgehen. Wenn er beispielsweise an einer Stelle auf seinem Privatgrund ein Halteverbotsschild aufgestellt hat, kann er ein Fahrzeug abschleppen lassen, das unberechtigt davor parkt. Den Abschleppdienst muss zunächst er selbst bezahlen; allerdings kann er den Fahrzeughalter dann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hält sich ein Stellplatzmieter ständig nicht an die aufgestellten Regeln, kann ihm der Mietvertrag gekündigt werden.
Kommt es auf einem solchen Privatgelände zu einem Unfall zwischen zwei berechtigten Geländenutzern, sieht sich das Gericht die Situation im Einzelfall sehr genau an. Wichtig zu wissen: Trotz eines Schildes "Hier gilt die StVO" ist es nicht ratsam, auf Privatgelände zum Beispiel auf seinem Vorfahrtrecht zu bestehen. Es hängt nämlich sehr vom Einzelfall ab, wer für einen Unfall haftet. Man sollte sich dabei nicht allzu sehr auf privat aufgestellte Schilder verlassen.
Vorfahrt auf Parkplätzen und in Parkhäusern: Wer hat recht?
Die Gerichte haben für Unfälle auf Parkplätzen sogar besondere Grundsätze entwickelt. Schließlich dienen diese in erster Linie dem ruhenden Verkehr. Sie sind eben keine Straßen mit fließendem Verkehr. Daher lassen sich Regeln wie "wer von rechts kommt, hat Vorfahrt" auch nicht so ohne weiteres auf Parkplätze übertragen.
Dies gilt übrigens auch auf Parkplätzen, die öffentliche Verkehrsflächen sind.
Hier ist die wichtigste Verkehrsregel das Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO: Gegenseitige Rücksichtnahme ist Pflicht. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dies in einem Fall besonders betont, in dem es um einen Unfall in einem Parkhaus ging. Dieses war mit einem Schild "hier gilt die StVO" versehen.
Einer der Unfallbeteiligten glaubte, im Parkhaus Vorfahrt gehabt zu haben. Dabei berief er sich auf die Regel "rechts vor links". Das Gericht erklärte jedoch, dass die Flächen und Fahrbahnen in Parkhäusern und auf Parkplätzen eben keine Straßen, Einmündungen oder Kreuzungen im Sinne der StVO darstellen.
Daher existiere dort überhaupt keine "Vorfahrt". Die Nutzer des Parkhauses seien stattdessen durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu verpflichtet, sich zu verständigen. Zwar habe das Hinweisschild auf die StVO hier den Eindruck erweckt, dass für die Vorfahrt "rechts vor links" gelte. Trotzdem sei die Verkehrslage für den Fahrer, der sich darauf berief, so unübersichtlich gewesen, dass er sich unbedingt vorsichtiger hätte verhalten müssen. Laut Urteil war der Schaden hälftig zwischen den beiden Beteiligten aufzuteilen (AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, Az. 51 C 14792/11).
Parkplatz: Hat man Vorfahrt auf der Hauptfahrbahn?
Das Amtsgericht Homburg hat in einem anderen Urteil entschieden, dass auch markierte Fahrspuren mit Richtungspfeilen auf einem Supermarkt-Parkplatz noch lange nicht heißen, dass hier die gleichen Verkehrsregeln wie auf öffentlichen Straßen gelten. Immerhin diene auch die Hauptfahrbahn auf einem Parkplatz der Parkplatzsuche und damit dem ruhenden Verkehr. Ein Fahrzeug auf der Hauptfahrbahn habe daher keine Vorfahrt gegenüber den schmaleren Fahrstreifen zwischen den einzelnen Parkbuchten. Statt Vorfahrtrecht seien hier Rücksichtnahme und gegenseitige Verständigung geboten. Die Haftung für den Unfallschaden wurde auch in diesem Fall hälftig aufgeteilt (Az. 4 C 175/02).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2017 noch einmal sämtliche Grundsätze zu den Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen in einem Urteil zusammengefasst. Dem Gericht zufolge kann es durchaus auch auf Parkplätzen dazu kommen, dass die Regel "rechts vor links" gilt. Dies hängt jedoch davon ab, wie es vor Ort im Einzelfall aussieht. Genauer: Hat die Fahrbahn eher den Charakter einer Straße oder nur einer Fahrspur zwischen Parkbuchten? Im konkreten Fall galt dann tatsächlich "rechts vor links". Die Fahrspuren waren 7,7 m bzw. 6,3 m breit und auch optisch durch andersfarbiges Pflaster von den Parkbuchten abgehoben (Urteil vom 7.3.2017, Az. I-1 U 97/16).
Welches Tempo ist auf dem Parkplatz erlaubt?
Der Bundesgerichtshof erwartet auf Parkplätzen von Verkehrsteilnehmern aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen Schrittgeschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Unter Schrittgeschwindigkeit ist laut BGH eine sehr langsame Geschwindigkeit zu verstehen, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 und 7 km/h (Urteil vom 15.9.2015, Az. I-1 U 265/14). Natürlich gilt dies nicht nur für Autofahrer.
Praxistipp zur Geltung der StVO auf Privatgelände
Auf Parkplätzen sollte man sich grundsätzlich nicht auf Vorfahrtsregeln verlassen. Stattdessen ist Rücksichtnahme auf andere angesagt. Wichtig ist es, sich an Einmündungen und beim Ausparken aus Parkbuchten zu verständigen und das Schritttempo einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn ein Schild auf die StVO hinweist. Falls es trotzdem zu einem Unfall kommt, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)