Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht - zu Recht?
06.03.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik In der Privathaftpflichtversicherung sind Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden versichert. Der Versicherungsvertrag umfasst alle Schäden, die vom Versicherungsnehmer schuldhaft verursacht worden sind, für die dieser also haften und Schadensersatz zahlen muss. Die Obergrenze ist die im Vertrag vereinbarte Höchstdeckung. Ein klassischer Fall für die Privathaftpflicht ist ein Schaden, den jemand durch ein Versehen, also mit leichter Fahrlässigkeit, verursacht. Beispiel: Jemand ist bei Bekannten zu Besuch und stößt versehentlich etwas Zerbrechliches (eine Vase, Lampe, Porzellanfigur) um.
Typische Schäden für die Privathaftpflicht sind:
- In einem fremden Haushalt wird versehentlich etwas zerstört (Vase, Spiegel),
- Kinder zerschießen mit ihrem Ball unabsichtlich die Fensterscheibe des Nachbarn,
- ein Hauseigentümer vergisst das Schneeräumen und die Nachbarin bricht sich auf Schnee und Eis ein Bein,
- Jemand überquert die Straße und schaut dabei auf das Smartphone. Durch ausweichende PKWs kommt es zu einem Unfall mit Sach- und Personenschaden.
In der Regel ersetzt die Gesellschaft im Versicherungsfall den Zeitwert eines zerstörten Gegenstandes. Häufig ersetzt sie laut Versicherungsvertrag nicht den Neuwert oder den Wiederbeschaffungswert. Unter dem Zeitwert versteht man den aktuellen Wert abzüglich des Wertverlustes durch Abnutzung und Alterung.
Alle Privathaftpflichtversicherungen haben Ausschlüsse in ihren Versicherungsbedingungen, also Fälle, in denen sie nicht zahlen. Das sind üblicherweise folgende Schäden:
- Geliehenes: Dinge, die der Versicherungsnehmer privat ausgeliehen, gemietet, gepachtet oder geleast hat, sind nicht versichert. Beispiele: Ein für den Umzug geliehener Transporter wird gegen eine Mauer gesetzt. Oder: Der vom Nachbarn geliehene Rasenmäher wird durch Steine im Gras beschädigt. In diesen Fällen zahlt die Privathaftpflicht nicht.
- Mietwohnung: Auch Schäden an der Mietwohnung des Versicherten sind nicht versichert.
- Familienangelegenheiten: Wenn enge Verwandte oder Angehörige des gleichen Haushalts Schadenersatzansprüche gegeneinander erheben, sind auch diese in der Regel nicht versichert. Dies gilt auch für Ansprüche unter Personen, die sich den gleichen Versicherungsvertrag in der Privathaftpflicht miteinander teilen (Familienversicherung).
- Vorsatz: Wer vorsätzlich, also ganz bewusst und gewollt, einen Schaden verursacht, braucht gar nicht erst bei seiner Versicherung anzurufen.
- Geldstrafen und Bußgelder: Auch eine Geldstrafe zum Beispiel wegen eines Kaufhausdiebstahls oder ein Bußgeld wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes gehören zu den Dingen, die Verantwortliche aus eigener Tasche zahlen müssen.
- Nicht in der Privathaftpflicht versichert sind auch Schäden aus reinen vertraglichen Verpflichtungen, zum Beispiel eine vereinbarte Vertragsstrafe.
- Häufig schließt der Versicherungsvertrag auch Sachschäden aus, die durch eine allmähliche Einwirkung von Hitze, Kälte, Gas, Dampf, Feuchtigkeit, Niederschlag, Rauch, Ruß oder Staub entstehen.
Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in den Versicherungsvertrag. Die Verträge können sich von Gesellschaft zu Gesellschaft etwas unterscheiden.
Nicht in der Privathaftpflicht versichert sind außerdem Schäden, für die es besondere Haftpflichtversicherungen gibt. Beispiele:
- Berufs- / Betriebshaftpflicht,
- Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schäden aus dem Betrieb von Modellflugzeugen und kleineren privaten Flugdrohnen.
Ein sehr wichtiger Ausschluss sind also Unfallschäden von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen im laufenden Betrieb. Dies nennt man auch die sogenannte "Benzinklausel". Läuft der Motor gerade nicht, kann die Sache anders aussehen:
Das OLG Hamm verurteilte eine Privathaftpflichtversicherung zur Zahlung des Schadens, nachdem ein Bauarbeiter beim Aussteigen aus dem Firmenfahrzeug eine Bauschaumflasche fallengelassen hatte. Diese war explodiert und hatte das Auto beschädigt. Da der Schaden nicht im laufenden Betrieb des Fahrzeugs entstanden war, musste die Privathaftpflicht zahlen (Urteil vom 9.8.2017, Az. 20 U 30/17).
Vermieter sollten dem Thema Haftpflicht ebenfalls Aufmerksamkeit schenken. Achtung: Einige Privathaftpflichtversicherungen schließen Schäden im Zusammenhang mit der Vermietung einer einzigen Wohnung (z.B. Einliegerwohnung) bereits ein. Hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag. Wenn mehrere Wohnungen vermietet werden, ist eine besondere Vermieterhaftpflicht erforderlich.
Für die Besitzer von Hunden, Pferden etc. ist eine Tierhalterhaftpflicht wichtig. Sie ist in einigen Bundesländern auch gesetzlich vorgeschrieben. Entstehen hier Schäden – etwa weil der Hund einen anderen Hund beißt oder das Pferd über den Zaun springt und auf die Autobahn läuft – zahlt eine normale Privathaftpflichtversicherung nicht.
Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Versicherer ihre Zahlungen bei der Schadensregulierung entsprechend dem Grad der Fahrlässigkeit anteilig verringern. Dies ist in § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird; wenn also etwa Vorkehrungen unterbleiben, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen. Beispiel: Jemand lässt Anfang Januar noch die Kerzen an einem trockenen Adventskranz brennen und geht zum Schneeschippen nach draußen, während sich eine junge, verspielte Katze im Zimmer befindet.
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt für viele Schäden, die im Alltag entstehen können. Es gibt jedoch viele Grenzfälle. Ein auf das Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei Konflikten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft helfen.
Glücklich, wer jemand anderem versehentlich einen Schaden zugefügt, aber eine Privathaftpflichtversicherung hat - dann zahlt sie für den Schaden. Wie fast immer gibt es aber Ausnahmen, die man kennen sollte.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind typische Schadensfälle für die Privathaftpflicht? Welchen Wert ersetzt die Privathaftpflichtversicherung? In welchen Fällen zahlt die Privathaftpflicht üblicherweise nicht? Welche anderen Versicherungsfälle deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht ab? Sonderfall: Was muss man zur Vermieterhaftpflicht wissen? Sonderfall: Haftpflichtversicherung für Tierhalter Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit? Praxistipp zur Privathaftpflicht Was sind typische Schadensfälle für die Privathaftpflicht?
Typische Schäden für die Privathaftpflicht sind:
- In einem fremden Haushalt wird versehentlich etwas zerstört (Vase, Spiegel),
- Kinder zerschießen mit ihrem Ball unabsichtlich die Fensterscheibe des Nachbarn,
- ein Hauseigentümer vergisst das Schneeräumen und die Nachbarin bricht sich auf Schnee und Eis ein Bein,
- Jemand überquert die Straße und schaut dabei auf das Smartphone. Durch ausweichende PKWs kommt es zu einem Unfall mit Sach- und Personenschaden.
Welchen Wert ersetzt die Privathaftpflichtversicherung?
In der Regel ersetzt die Gesellschaft im Versicherungsfall den Zeitwert eines zerstörten Gegenstandes. Häufig ersetzt sie laut Versicherungsvertrag nicht den Neuwert oder den Wiederbeschaffungswert. Unter dem Zeitwert versteht man den aktuellen Wert abzüglich des Wertverlustes durch Abnutzung und Alterung.
In welchen Fällen zahlt die Privathaftpflicht üblicherweise nicht?
Alle Privathaftpflichtversicherungen haben Ausschlüsse in ihren Versicherungsbedingungen, also Fälle, in denen sie nicht zahlen. Das sind üblicherweise folgende Schäden:
- Geliehenes: Dinge, die der Versicherungsnehmer privat ausgeliehen, gemietet, gepachtet oder geleast hat, sind nicht versichert. Beispiele: Ein für den Umzug geliehener Transporter wird gegen eine Mauer gesetzt. Oder: Der vom Nachbarn geliehene Rasenmäher wird durch Steine im Gras beschädigt. In diesen Fällen zahlt die Privathaftpflicht nicht.
- Mietwohnung: Auch Schäden an der Mietwohnung des Versicherten sind nicht versichert.
- Familienangelegenheiten: Wenn enge Verwandte oder Angehörige des gleichen Haushalts Schadenersatzansprüche gegeneinander erheben, sind auch diese in der Regel nicht versichert. Dies gilt auch für Ansprüche unter Personen, die sich den gleichen Versicherungsvertrag in der Privathaftpflicht miteinander teilen (Familienversicherung).
- Vorsatz: Wer vorsätzlich, also ganz bewusst und gewollt, einen Schaden verursacht, braucht gar nicht erst bei seiner Versicherung anzurufen.
- Geldstrafen und Bußgelder: Auch eine Geldstrafe zum Beispiel wegen eines Kaufhausdiebstahls oder ein Bußgeld wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes gehören zu den Dingen, die Verantwortliche aus eigener Tasche zahlen müssen.
- Nicht in der Privathaftpflicht versichert sind auch Schäden aus reinen vertraglichen Verpflichtungen, zum Beispiel eine vereinbarte Vertragsstrafe.
- Häufig schließt der Versicherungsvertrag auch Sachschäden aus, die durch eine allmähliche Einwirkung von Hitze, Kälte, Gas, Dampf, Feuchtigkeit, Niederschlag, Rauch, Ruß oder Staub entstehen.
Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in den Versicherungsvertrag. Die Verträge können sich von Gesellschaft zu Gesellschaft etwas unterscheiden.
Welche anderen Versicherungsfälle deckt die Privathaftpflichtversicherung nicht ab?
Nicht in der Privathaftpflicht versichert sind außerdem Schäden, für die es besondere Haftpflichtversicherungen gibt. Beispiele:
- Berufs- / Betriebshaftpflicht,
- Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- Schäden aus dem Betrieb von Modellflugzeugen und kleineren privaten Flugdrohnen.
Ein sehr wichtiger Ausschluss sind also Unfallschäden von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen im laufenden Betrieb. Dies nennt man auch die sogenannte "Benzinklausel". Läuft der Motor gerade nicht, kann die Sache anders aussehen:
Das OLG Hamm verurteilte eine Privathaftpflichtversicherung zur Zahlung des Schadens, nachdem ein Bauarbeiter beim Aussteigen aus dem Firmenfahrzeug eine Bauschaumflasche fallengelassen hatte. Diese war explodiert und hatte das Auto beschädigt. Da der Schaden nicht im laufenden Betrieb des Fahrzeugs entstanden war, musste die Privathaftpflicht zahlen (Urteil vom 9.8.2017, Az. 20 U 30/17).
Sonderfall: Was muss man zur Vermieterhaftpflicht wissen?
Vermieter sollten dem Thema Haftpflicht ebenfalls Aufmerksamkeit schenken. Achtung: Einige Privathaftpflichtversicherungen schließen Schäden im Zusammenhang mit der Vermietung einer einzigen Wohnung (z.B. Einliegerwohnung) bereits ein. Hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag. Wenn mehrere Wohnungen vermietet werden, ist eine besondere Vermieterhaftpflicht erforderlich.
Sonderfall: Haftpflichtversicherung für Tierhalter
Für die Besitzer von Hunden, Pferden etc. ist eine Tierhalterhaftpflicht wichtig. Sie ist in einigen Bundesländern auch gesetzlich vorgeschrieben. Entstehen hier Schäden – etwa weil der Hund einen anderen Hund beißt oder das Pferd über den Zaun springt und auf die Autobahn läuft – zahlt eine normale Privathaftpflichtversicherung nicht.
Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Versicherer ihre Zahlungen bei der Schadensregulierung entsprechend dem Grad der Fahrlässigkeit anteilig verringern. Dies ist in § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die übliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird; wenn also etwa Vorkehrungen unterbleiben, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen. Beispiel: Jemand lässt Anfang Januar noch die Kerzen an einem trockenen Adventskranz brennen und geht zum Schneeschippen nach draußen, während sich eine junge, verspielte Katze im Zimmer befindet.
Praxistipp zur Privathaftpflicht
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt für viele Schäden, die im Alltag entstehen können. Es gibt jedoch viele Grenzfälle. Ein auf das Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei Konflikten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft helfen.
(Ma)