Wie können sich Opfer von Rachepornos wehren?

07.10.2015, Redaktion Anwalt-Suchservice
Man,Frau,Bett,Kamera Nacktbilder und Sexvideos im Internet: Was können Opfer tun? © - freepik

Stellt jemand nach dem Ende einer Beziehung Nacktbilder oder gar Sexvideos des Expartners ins Internet, bezeichnet man das als Racheporno. Die Opfer können erhebliche Schmerzensgeldforderungen einklagen, auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Von einem sogenannten Racheporno spricht man, wenn jemand nach Ende einer Beziehung Nacktbilder oder -Videos des Expartners ins Internet stellt. Betroffene können unter Umständen erhebliche Schmerzensgeldforderungen geltend machen, auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Gibt es ein Recht auf Rachebilder?


Niemand darf ohne Erlaubnis eines anderen Bilder von diesem einfach so veröffentlichen bzw. ins Internet stellen. Dies besagt das „Recht am eigenen Bild.“ Zwar gibt es ein paar Ausnahmen, über die muss man jedoch beim Thema Nacktbilder bzw. Sexvideos nicht diskutieren. Das Bösartige an solchen Racheaktionen ist allerdings, dass sich Bilder im Internet sehr schnell verbreiten und kaum jemals mehr ganz aus dem Netz entfernt werden können. In jedem Fall ist daher schnelles Handeln angesagt.

Nacktbilder, Sexvideos: Löschungsanspruch des Opfers?


Zunächst einmal haben Betroffene das Recht, vom Betreiber der jeweiligen Internetseite die Löschung der Bilder zu verlangen. Dies betrifft auch sogenannte „Revenge-Porn“-Seiten. Kommt der Betreiber der Löschungsaufforderung nicht nach, ist ein gerichtliches Vorgehen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angezeigt. Nur: Dieses Recht durchzusetzen, kann natürlich im Einzelfall schwierig werden, wenn sich der entsprechende Seitenbetreiber im Ausland befindet.

Fotograf auf Abwegen


Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte einen Fotografen sogar dazu, Nacktfotos seiner Exfreundin zu löschen, die er gar nicht veröffentlicht hatte. Allerdings hatte er intime Emals seiner Exfreundin aus der Zeit der Beziehung in größerem Umfang an deren neuen Partner gemailt – an eine Firmenadresse, auf die andere Mitarbeiter Zugriff hatten. Das Gericht erklärte, dass die Frau ihre frühere Einwilligung in das Anfertigen der Fotos widerrufen könne. Der Exfreund dürfe dann nicht mehr frei über diese verfügen (Urteil vom 20.5.2014, Az. 3 U 1288/13).

Hat das Opfer einen Unterlassungsanspruch?


Opfer können vom Verantwortlichen auch die Unterlassung der Veröffentlichung solcher Fotos verlangen. Das Zivilrecht gibt ihnen einen Anspruch darauf aus den §§ 1004 und 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sinnvoll ist es, von dem Betreffenden eine Unterlassungserklärung unterzeichnen zu lassen, in der er sich bei Zuwiderhandlung zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe verpflichtet. Weigert er sich, kann der Anspruch durch eine Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Das Gericht wird dann eine Strafzahlung festsetzen, die im Fall der Nichtbeachtung des Urteils zu zahlen ist. Sinnvoll ist hier jedoch zunächst eine einstweilige Verfügung – denn Nacktbilder und Sexvideos verbreiten sich schnell. Der Täter muss in solchen Fällen auch die Verfahrenskosten tragen. Eine erfolgreiche Klage setzt meist voraus, dass Wiederholungsgefahr besteht – wurden bereits Bilder oder Videos veröffentlicht, gehen die Gerichte hiervon meist aus.

Urteil: Anspruch auf Schmerzensgeld


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 11.8.2015 einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen, deren Exfreund sogenannte Pornofakes von ihr im Internet verbreitet hatte. Er hatte ihren Kopf bzw. ihr Gesicht auf einen fremden Körper montiert und die Fotos mit eindeutigen Kommentaren versehen, wie „... zum ficken geil". Außerdem hatte er auch noch den vollen Namen der Frau mit veröffentlicht. Laut Gericht war auf den Fotos nicht ohne weiteres zu erkennen, dass Körper und Gesicht zu zwei unterschiedlichen Personen gehörten. Der Beklagte habe das Persönlichkeitsrecht der Frau durch die Verwendung ihres Gesichts und ihres Namens in diesem Zusammenhang massiv und nachhaltig verletzt. Dass er nur ihren Kopf bzw. ihr Gesicht verwendet habe, ändere daran nichts (Az. 13 U 25/15).

Landgericht Kiel: 25.000 Euro Schmerzensgeld


Ein noch höheres Schmerzensgeld gestand das Landgericht Kiel einer Frau zu, deren Exfreund drei Nacktfotos von ihr in einer Tauschbörse veröffentlicht hatte – mit Nennung ihres vollen Namens und ihrer Adresse und Telefonnummer. Davon erfuhr sie durch den Anruf eines fremden Mannes, der sie auf die Fotos hinweisen wollte. Später meldeten sich weitere Männer, die an sexuellen Kontakten interessiert waren. Nach ersten rechtlichen Schritten versicherte der Mann, er habe alle Fotos gelöscht. Es stellte sich aber heraus, dass diese noch online waren. Selbst nach Auswanderung der Frau wurde noch eine Namensvetterin von ihr nachts mit Anrufen belästigt. Da ein vollständiges Entfernen der Bilder aus dem Internet nicht mehr möglich schien, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von rund 25.000 Euro für angemessen (Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05).

Ist das Veröffentlichen von privaten Nacktbildern und Sexvideos strafbar?


Auch das Strafrecht bietet Möglichkeiten, sich zu wehren. Nach § 201a des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer den höchstpersönlichen Lebensbereich eines anderen durch Bildaufnahmen verletzt. Dieser Tatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter ein mit Einwilligung aufgenommenes Bild einer anderen Person, die sich in einem geschlossenen Raum oder einem vor Einblick geschützten Bereich befindet, unbefugt einem Dritten zugänglich macht. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung kann in derartigen Fällen gegeben sein – etwa im Rahmen entsprechender Kommentierungen von Bildern. Opfer von durch ihre Ex-Partner im Internet veröffentlichten Rachepornos sollten schnellstmöglich Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten.

(Bu)


 Stephan Buch
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