Rauchmelder: Wer zahlt bei Fehlalarm?
25.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Todesopfer gibt es bei Wohnungsbränden meist nicht durch das Feuer selbst, sondern durch eine Rauchvergiftung. Diese Gefahr wird oft unterschätzt. Videos von Feuerwehren demonstrieren eindrucksvoll, dass bei einem Brand schon wenige Minuten reichen können, um eine komplette Wohnung oder ein Treppenhaus so stark mit Rauch zu füllen, dass man nichts mehr sieht. In einer solchen Situation hat man nur zwei bis vier Minuten Zeit, um den Raum zu verlassen. Dann setzt eine Rauchvergiftung ein, die schnell zur Bewusstlosigkeit führt. Menschen nehmen im Schlaf keine Gerüche wahr. Haustiere als Warnung und Weckmittel werden oft überschätzt. Rauchmelder sollen die Aufmerksamkeit der Bewohner erregen. Die Geräte machen schon bei geringen Rauchmengen mit einem lauten Alarmton auf sich aufmerksam. So können die Bewohner rechtzeitig flüchten.
Sämtliche deutschen Bundesländer habe eine Rauchmelderpflicht in Neubauwohnungen und nach Umbauten eingeführt. Außerdem haben alle Bundesländer außer Sachsen Nachrüstfristen für bestehende Wohnungen festgelegt. Nachdem die Fristen für Berlin und Brandenburg am 31.12.2020 ausgelaufen sind, ist Sachsen das einzige Bundesland ohne Nachrüstpflicht. Die entsprechenden Regelungen sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt. Unterschiede gibt es zum Beispiel bei den Verantwortlichkeiten im Mietverhältnis: So liegt die Pflicht zum Einbau bisher meist beim Eigentümer bzw. Vermieter. Zunehmend übertragen immer mehr Bundesländer aber die Pflicht zur Wartung der Geräte dem Bewohner bzw. Mieter. Wie die Wartung durchgeführt werden muss, regelt die technische Norm DIN 14676.
Rauchmelder können nicht unterscheiden zwischen einer harmlosen und einer gefährlichen Rauchentwicklung. Daher finden immer wieder Fehlalarme statt etwa durch angebranntes Essen, Wasserdampf, Spinnweben oder Insekten, durch Staubentwicklung von Handwerkerarbeiten, Kammerjägereinsätze, sommerliche Hitze oder womöglich durch ein simples Räucherstäbchen. Es kommt auch vor, dass Nachbarn oder Passanten das Signal des Gerätes, das einen niedrigen Ladestand der Batterie anzeigt, mit einem Alarm verwechseln und die Feuerwehr rufen. Wenn der Wohnungsinhaber zu Hause ist, wenn das Gerät Geräusche von sich gibt, kann er dieses meist schnell abschalten. Ist er jedoch abwesend, rückt häufig tatsächlich die Feuerwehr an - meist in großer Stärke, da es sich oft um Mehrfamilienhäuser handelt. So registrierte allein die Hamburger Feuerwehr im Jahr 2014 rund 1.600 Einsätze wegen Rauchmelderfehlalarmen – dies sind durchschnittlich über vier Einsätze pro Tag. Die andere Seite ist: Seit der Rauchmelderpflicht soll die Anzahl der Todesfälle durch Brände in Hamburg deutlich abgenommen haben.
Die meisten Landes-Feuerwehrgesetze sehen vor, dass Feuerwehreinsätze zur Rettung von Mensch oder Tier vor einer akuten Gefahr kostenlos sind. Aber: Die Feuerwehren dürfen Gebühren für Einsätze erheben, die jemand mutwillig verursacht hat oder bei denen sich nachträglich ergibt, dass keine akute Gefahr drohte. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach der jeweiligen Gemeindesatzung. Häufig sind dies einige hundert Euro.
Auch beinhalten die Landesgesetze oft Gebührenvorschriften für Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen. Mit diesem Begriff sind jedoch nicht die herkömmlichen Rauchwarnmelder in Wohnungen gemeint. Es geht dabei vielmehr um vernetzte Anlagen mit einer zentralen Steuereinheit, die meist direkt die Feuerwehr benachrichtigen. Derartige Anlagen sind Vorschrift in Hotels und anderen Gewerbeimmobilien.
In einigen Feuerwehrgesetzen ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass "Rauchwarnmeldeeinsätze" kostenlos sein müssen (z. B. § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein). Der einfache Grund: Der Sinn der Rauchmelderpflicht ist nicht, dass Hausbewohner und Nachbarn aus Angst vor einer Einsatzrechnung bei Ertönen des Alarms untätig bleiben und nicht die Feuerwehr rufen, sondern dass eben bei jedem Alarm die Feuerwehr gerufen wird.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich bereits vor einigen Jahren mit mehreren Fehlalarmen befasst, die durch eine zentrale Brandmeldeanlage in einem Hochhaus ausgelöst worden waren. Zwar wurde dieses Gebäude als Wohnhaus genutzt, es war aber als Hotel geplant gewesen und besaß deshalb eine zentrale, vernetzte Brandmeldeanlage. Die örtliche Freiwillige Feuerwehr war zweimal wegen Fehlalarmen dieser Anlage ausgerückt und hatte anschließend Einsatzkosten berechnet. Nach dem Urteil musste die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes dann tatsächlich die Kosten tragen (Urteil vom 27.5.2003, Az. 3 A 133/02). Das Gericht erklärte: Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen dürften Gebühren erhoben werden. Ob die Anlage in einem Wohn- oder Gewerbegebäude installiert sei, sei nicht entscheidend.
Vom Landgericht Frankfurt am Main wurde ein Mieter dazu verurteilt, die Kosten für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von über 600 Euro zu tragen. Der Mieter hatte gekocht, ohne dass etwas angebrannt war. Allerdings hatte seine Wohnung keine Dunstabzugshaube und er ließ die Fenster geschlossen. Daher lösten die Kochdämpfe einen Rauchmelder aus. Auch dieses Gerät war jedoch mit einer zentralen Brandmeldeanlage vernetzt, die automatisch die Feuerwehr benachrichtigte. Das Gericht betrachtete das Verhalten des Mieters als Pflichtverletzung: Er hätte für weniger Kochdünste sorgen bzw. beim Kochen lüften müssen (Urteil vom 8.9.2015, Az. 2-11 S 153/14).
In Hannover hatte ein Nachbar die Feuerwehr alarmiert. Dieser hatte das Batteriewechselsignal eines Rauchmelders in einer anderen Wohnung mit einem Alarm verwechselt. Daraufhin brach die Feuerwehr die Wohnungstür auf. Ergebnis war ein Streit zwischen Mieter und Vermieter um die Kosten von rund 1.600 Euro für eine neue Tür. Diesen Betrag wollte der Vermieter nämlich von seinem Mieter ersetzt haben. Er selbst hatte überhaupt keinen Rauchmelder installiert – das Gerät gehörte dem Mieter der Wohnung.
Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Mieters. Zwar habe dieser selbst den Rauchmelder aufgehängt. Dadurch habe er aber auch die Interessen des Eigentümers gewahrt, nämlich dessen Immobilie vor Feuer zu schützen. Aus diesem Grund brauchte der Mieter die neue Tür nicht zu bezahlen (Amtsgericht Hannover, Az. 537 C 17077/05).
Vor dem Landgericht Heidelberg ging es um die Schadensersatzklage eines Hauseigentümers gegen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr. Ein Nachbar hatte die Feuerwehr alarmiert, weil ein Rauchmelder Alarm gab, während der Hauseigentümer im Urlaub war.
Die Feuerwehr schob von außen die Elektro-Rollläden hoch, um ins Haus sehen zu können. Außerdem schlugen die Feuerwehrleute ein Kellerfenster ein und brachen eine Keller-Stahltür auf, um ins Haus zu gelangen. Insgesamt richteten sie Schäden in Höhe von etwa 1.600 Euro an. Nur handelte es sich um einen Fehlalarm. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass die Feuerwehr auch eine billige Holz-Spanplatte neben der Tür hätte eindrücken können, statt die Stahltür aufzubrechen.
Das Gericht teilte diese Ansicht nicht: Um einen Brand zu löschen, müsse die Feuerwehr in kurzer Zeit Entscheidungen treffen. Von außen sei es häufig schwer festzustellen, ob ein Schwelbrand vorliege. Es bestehe keine Pflicht der Feuerwehr, für das Eindringen ins Haus zuerst nach einer Stelle mit billigem Baumaterial zu suchen (Urteil vom 7. März 2014, Az. 1 O 98/13).
Entgegen der landläufigen Ansicht werden für Feuerwehreinsätze aufgrund eines Rauchmelderalarms ohne echtes Feuer meist keine Gebühren berechnet. Anders ist es allerdings bei vernetzten Brandmeldeanlagen. Es war lange Zeit umstritten, ob die Regeln für Brandmeldeanlagen entsprechend auf Rauchmelder angewendet werden könnten. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Klarstellungen findet man bereits in den Feuerwehrgesetzen mehrerer Bundesländer. Einsatzkosten können jedoch anfallen, wenn weitere Faktoren dazukommen, wenn etwa der Mieter den Rauchmelder heulen lässt, um erst in Ruhe die Küche in Ordnung zu bringen.
Wenn es nach einem Fehlalarm zu einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter kommt, kann ein Fachanwalt für Mietrecht mit Rat und Vertretung vor Gericht helfen. Bei Auseinandersetzungen mit der Gemeinde um Gebührenbescheide ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.
In allen Bundesländern sind inzwischen Rauchmelder vorgeschrieben. Zwar sind sie wichtig für den Brandschutz. Es kommt jedoch auch zu Fehlalarmen. Wer hat die Kosten für den Einsatz zu tragen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Vorschriften gibt es in Deutschland? Was ist das Problem beim Fehlalarm? Entstehen Gebühren für den Fehlalarm? Urteil: Brandmeldeanlage im Hochhaus Urteil: Ist Kochen eine Pflichtverletzung? Urteil: Kosten für aufgebrochene Wohnungstür Urteil: Wie viel Schaden darf die Feuerwehr anrichten? Praxistipp Welche Vorschriften gibt es in Deutschland?
Sämtliche deutschen Bundesländer habe eine Rauchmelderpflicht in Neubauwohnungen und nach Umbauten eingeführt. Außerdem haben alle Bundesländer außer Sachsen Nachrüstfristen für bestehende Wohnungen festgelegt. Nachdem die Fristen für Berlin und Brandenburg am 31.12.2020 ausgelaufen sind, ist Sachsen das einzige Bundesland ohne Nachrüstpflicht. Die entsprechenden Regelungen sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt. Unterschiede gibt es zum Beispiel bei den Verantwortlichkeiten im Mietverhältnis: So liegt die Pflicht zum Einbau bisher meist beim Eigentümer bzw. Vermieter. Zunehmend übertragen immer mehr Bundesländer aber die Pflicht zur Wartung der Geräte dem Bewohner bzw. Mieter. Wie die Wartung durchgeführt werden muss, regelt die technische Norm DIN 14676.
Was ist das Problem beim Fehlalarm?
Rauchmelder können nicht unterscheiden zwischen einer harmlosen und einer gefährlichen Rauchentwicklung. Daher finden immer wieder Fehlalarme statt etwa durch angebranntes Essen, Wasserdampf, Spinnweben oder Insekten, durch Staubentwicklung von Handwerkerarbeiten, Kammerjägereinsätze, sommerliche Hitze oder womöglich durch ein simples Räucherstäbchen. Es kommt auch vor, dass Nachbarn oder Passanten das Signal des Gerätes, das einen niedrigen Ladestand der Batterie anzeigt, mit einem Alarm verwechseln und die Feuerwehr rufen. Wenn der Wohnungsinhaber zu Hause ist, wenn das Gerät Geräusche von sich gibt, kann er dieses meist schnell abschalten. Ist er jedoch abwesend, rückt häufig tatsächlich die Feuerwehr an - meist in großer Stärke, da es sich oft um Mehrfamilienhäuser handelt. So registrierte allein die Hamburger Feuerwehr im Jahr 2014 rund 1.600 Einsätze wegen Rauchmelderfehlalarmen – dies sind durchschnittlich über vier Einsätze pro Tag. Die andere Seite ist: Seit der Rauchmelderpflicht soll die Anzahl der Todesfälle durch Brände in Hamburg deutlich abgenommen haben.
Entstehen Gebühren für den Fehlalarm?
Die meisten Landes-Feuerwehrgesetze sehen vor, dass Feuerwehreinsätze zur Rettung von Mensch oder Tier vor einer akuten Gefahr kostenlos sind. Aber: Die Feuerwehren dürfen Gebühren für Einsätze erheben, die jemand mutwillig verursacht hat oder bei denen sich nachträglich ergibt, dass keine akute Gefahr drohte. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach der jeweiligen Gemeindesatzung. Häufig sind dies einige hundert Euro.
Auch beinhalten die Landesgesetze oft Gebührenvorschriften für Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen. Mit diesem Begriff sind jedoch nicht die herkömmlichen Rauchwarnmelder in Wohnungen gemeint. Es geht dabei vielmehr um vernetzte Anlagen mit einer zentralen Steuereinheit, die meist direkt die Feuerwehr benachrichtigen. Derartige Anlagen sind Vorschrift in Hotels und anderen Gewerbeimmobilien.
In einigen Feuerwehrgesetzen ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass "Rauchwarnmeldeeinsätze" kostenlos sein müssen (z. B. § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein). Der einfache Grund: Der Sinn der Rauchmelderpflicht ist nicht, dass Hausbewohner und Nachbarn aus Angst vor einer Einsatzrechnung bei Ertönen des Alarms untätig bleiben und nicht die Feuerwehr rufen, sondern dass eben bei jedem Alarm die Feuerwehr gerufen wird.
Urteil: Brandmeldeanlage im Hochhaus
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich bereits vor einigen Jahren mit mehreren Fehlalarmen befasst, die durch eine zentrale Brandmeldeanlage in einem Hochhaus ausgelöst worden waren. Zwar wurde dieses Gebäude als Wohnhaus genutzt, es war aber als Hotel geplant gewesen und besaß deshalb eine zentrale, vernetzte Brandmeldeanlage. Die örtliche Freiwillige Feuerwehr war zweimal wegen Fehlalarmen dieser Anlage ausgerückt und hatte anschließend Einsatzkosten berechnet. Nach dem Urteil musste die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes dann tatsächlich die Kosten tragen (Urteil vom 27.5.2003, Az. 3 A 133/02). Das Gericht erklärte: Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen dürften Gebühren erhoben werden. Ob die Anlage in einem Wohn- oder Gewerbegebäude installiert sei, sei nicht entscheidend.
Urteil: Ist Kochen eine Pflichtverletzung?
Vom Landgericht Frankfurt am Main wurde ein Mieter dazu verurteilt, die Kosten für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von über 600 Euro zu tragen. Der Mieter hatte gekocht, ohne dass etwas angebrannt war. Allerdings hatte seine Wohnung keine Dunstabzugshaube und er ließ die Fenster geschlossen. Daher lösten die Kochdämpfe einen Rauchmelder aus. Auch dieses Gerät war jedoch mit einer zentralen Brandmeldeanlage vernetzt, die automatisch die Feuerwehr benachrichtigte. Das Gericht betrachtete das Verhalten des Mieters als Pflichtverletzung: Er hätte für weniger Kochdünste sorgen bzw. beim Kochen lüften müssen (Urteil vom 8.9.2015, Az. 2-11 S 153/14).
Urteil: Kosten für aufgebrochene Wohnungstür
In Hannover hatte ein Nachbar die Feuerwehr alarmiert. Dieser hatte das Batteriewechselsignal eines Rauchmelders in einer anderen Wohnung mit einem Alarm verwechselt. Daraufhin brach die Feuerwehr die Wohnungstür auf. Ergebnis war ein Streit zwischen Mieter und Vermieter um die Kosten von rund 1.600 Euro für eine neue Tür. Diesen Betrag wollte der Vermieter nämlich von seinem Mieter ersetzt haben. Er selbst hatte überhaupt keinen Rauchmelder installiert – das Gerät gehörte dem Mieter der Wohnung.
Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Mieters. Zwar habe dieser selbst den Rauchmelder aufgehängt. Dadurch habe er aber auch die Interessen des Eigentümers gewahrt, nämlich dessen Immobilie vor Feuer zu schützen. Aus diesem Grund brauchte der Mieter die neue Tür nicht zu bezahlen (Amtsgericht Hannover, Az. 537 C 17077/05).
Urteil: Wie viel Schaden darf die Feuerwehr anrichten?
Vor dem Landgericht Heidelberg ging es um die Schadensersatzklage eines Hauseigentümers gegen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr. Ein Nachbar hatte die Feuerwehr alarmiert, weil ein Rauchmelder Alarm gab, während der Hauseigentümer im Urlaub war.
Die Feuerwehr schob von außen die Elektro-Rollläden hoch, um ins Haus sehen zu können. Außerdem schlugen die Feuerwehrleute ein Kellerfenster ein und brachen eine Keller-Stahltür auf, um ins Haus zu gelangen. Insgesamt richteten sie Schäden in Höhe von etwa 1.600 Euro an. Nur handelte es sich um einen Fehlalarm. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass die Feuerwehr auch eine billige Holz-Spanplatte neben der Tür hätte eindrücken können, statt die Stahltür aufzubrechen.
Das Gericht teilte diese Ansicht nicht: Um einen Brand zu löschen, müsse die Feuerwehr in kurzer Zeit Entscheidungen treffen. Von außen sei es häufig schwer festzustellen, ob ein Schwelbrand vorliege. Es bestehe keine Pflicht der Feuerwehr, für das Eindringen ins Haus zuerst nach einer Stelle mit billigem Baumaterial zu suchen (Urteil vom 7. März 2014, Az. 1 O 98/13).
Praxistipp
Entgegen der landläufigen Ansicht werden für Feuerwehreinsätze aufgrund eines Rauchmelderalarms ohne echtes Feuer meist keine Gebühren berechnet. Anders ist es allerdings bei vernetzten Brandmeldeanlagen. Es war lange Zeit umstritten, ob die Regeln für Brandmeldeanlagen entsprechend auf Rauchmelder angewendet werden könnten. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Klarstellungen findet man bereits in den Feuerwehrgesetzen mehrerer Bundesländer. Einsatzkosten können jedoch anfallen, wenn weitere Faktoren dazukommen, wenn etwa der Mieter den Rauchmelder heulen lässt, um erst in Ruhe die Küche in Ordnung zu bringen.
Wenn es nach einem Fehlalarm zu einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter kommt, kann ein Fachanwalt für Mietrecht mit Rat und Vertretung vor Gericht helfen. Bei Auseinandersetzungen mit der Gemeinde um Gebührenbescheide ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.
(Ma)