Rauchmelder: Wer zahlt bei Fehlalarm?

29.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rauchmelder,Brandmeldeanlage,Rauchwarnmelder,Feuerwehr,Fehlalarm Wer zahlt, wenn die Feuerwehr wegen eines Rauchmelders vergeblich anrückt? © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Mutwillig verursachte Fehlalarme: Die Feuerwehr kann Gebühren in rechnung stellen, wenn ein Fehlalarm mutwillig verursacht wird oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine akute Gefahr bestand.

2. Vernetzte Brandmeldeanlagen: Für Fehlalarme von vernetzten Brandmeldeanlagen, die in Hotels oder großen Gebäuden vorgeschrieben und direkt mit der Feuerwehr verbunden sind, können ebenfalls Gebühren anfallen. Es ist auf eine regelmäßige Wartung solcher Brandmeldeanlagen zu achten.

3. Fehlverhalten des Mieters: Gebühren können auch einem Mieter in Rechnung gestellt werden, wenn sein Verhalten, wie z.B. unzureichendes Lüften beim Kochen, eine Pflichtverletzung darstellt und einen Fehlalarm auslöst.
Bei Wohnungsbränden gibt es meist nicht durch das Feuer selbst Todesopfer, sondern durch eine Rauchvergiftung. Häufig wird diese Gefahr unterschätzt. Videos von Feuerwehren demonstrieren eindrucksvoll, dass bei einem Brand schon wenige Minuten reichen können, um eine komplette Wohnung oder ein Treppenhaus so stark mit Rauch zu füllen, dass man nichts mehr sieht. Man hat in einer solchen Situation nur zwei bis vier Minuten Zeit, um den Raum zu verlassen. Dann kommt es zu einer Rauchvergiftung, die schnell zur Bewusstlosigkeit führt. Im Schlaf nehmen Menschen keine Gerüche wahr. Haustiere als Warnung und Weckmittel werden oft überschätzt. Rauchmelder sollen die Aufmerksamkeit der Bewohner erregen. Schon bei geringen Rauchmengen machen die Geräte mit einem lauten Alarmton auf sich aufmerksam. So können die Bewohner rechtzeitig flüchten.

In welchen Bundesländern sind Rauchmelder vorgeschrieben?


Alle deutschen Bundesländer haben eine Rauchmelderpflicht in Neubauwohnungen und nach Umbauten eingeführt. Außerdem haben alle Bundesländer Nachrüstfristen für bestehende Wohnungen festgelegt. Als letztes Bundesland hat auch Sachsen nachgezogen. Dort mussten bis 1.1.2024 alle Vermieter und selbstnutzenden Eigentümer von bestehendem Wohnraum für die Anbringung von Rauchmeldern sorgen. Die entsprechenden Vorschriften sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt.

Unterschiede bestehen zum Beispiel bei den Verantwortlichkeiten im Mietverhältnis: So liegt die Pflicht zum Einbau bisher meist beim Eigentümer bzw. Vermieter. Immer mehr Bundesländer übertragen aber die Pflicht zur Wartung der Geräte dem Bewohner bzw. Mieter. Wie die Wartung durchzuführen ist, regelt die technische Norm DIN 14676. Weitere Unterschiede bestehen bei den mit Rauchmeldern auszustattenden Zimmern: Zum Teil sind Rauchmelder in Schlafzimmern, Fluren und Kinderzimmern vorgeschrieben, aber nicht in Wohn- oder Arbeitszimmern. Andere Bundesländer erstrecken die Rauchmelderpflicht auf alle genannten Räume.

Wie kommt es zum Fehlalarm bei einem Rauchmelder?


Ein Rauchmelder kann nicht zwischen einer harmlosen und einer gefährlichen Rauchentwicklung unterscheiden. Viele Fehlalarme werden durch angebranntes Essen verursacht, oder auch durch Wasserdampf, Spinnweben oder Insekten, durch Staubentwicklung von Handwerkerarbeiten, Kammerjägereinsätze, sommerliche Hitze oder womöglich durch ein simples Räucherstäbchen.

In manchen Fällen verwechseln auch Nachbarn oder Passanten das Signal des Gerätes, das einen niedrigen Ladestand der Batterie anzeigt, mit einem Alarm und rufen die Feuerwehr. Ist der Wohnungsinhaber zu Hause, wenn das Gerät Geräusche von sich gibt, kann er dieses meist schnell abschalten. Ist er jedoch abwesend, rückt oft die Feuerwehr an – häufig in großer Stärke, da es sich oft um Mehrfamilienhäuser handelt. Zum Beispiel registrierte die Hamburger Feuerwehr im Jahr 2014 rund 1.600 Einsätze wegen Rauchmelderfehlalarmen – dies sind durchschnittlich über vier Einsätze pro Tag. Die andere Seite ist: Seit Einführung der Rauchmelderpflicht soll die Anzahl der Todesfälle durch Brände in Hamburg deutlich abgenommen haben.

Verlangt die Feuerwehr bei einem Fehlalarm Gebühren?


In den meisten Feuerwehrgesetzen der Bundesländer ist geregelt, dass Feuerwehreinsätze zur Rettung von Mensch oder Tier vor einer akuten Gefahr kostenlos sind. Allerdings dürfen die Feuerwehren Gebühren für Einsätze erheben, die jemand mutwillig verursacht hat oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass keine akute Gefahr drohte. Die Höhe der Gebühren ist in der jeweiligen Gemeindesatzung festgelegt. Oft sind dies einige hundert Euro.

Die Landesgesetze enthalten häufig auch Gebührenregelungen für Fehlalarme von privaten Brandmeldeanlagen. Damit sind jedoch nicht die herkömmlichen Rauchwarnmelder in Wohnungen gemeint. Es geht vielmehr um vernetzte Anlagen mit einer zentralen Steuereinheit, die meist direkt die Feuerwehr benachrichtigen. Solche Anlagen sind in Hotels und anderen Gewerbeimmobilien vorgeschrieben.

Manche Feuerwehrgesetze schreiben ausdrücklich vor, dass "Rauchwarnmeldeeinsätze" kostenlos sein müssen (z. B. § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein). Der einfache Grund: Der Sinn der Rauchmelderpflicht ist nicht, dass Hausbewohner und Nachbarn aus Angst vor einer hohen Einsatzrechnung beim Ertönen des Alarms untätig bleiben. Stattdessen sollen sie gerade bei jedem Alarm die Feuerwehr rufen. Den einen oder anderen Fehlalarm nimmt man in Kauf, wenn dafür schlimmere Folgen bei echten Bränden vermieden werden.

Urteil: Brandmeldeanlage im Hochhaus


Schon vor einigen Jahren hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig mit mehreren Fehlalarmen befasst, die eine zentrale Brandmeldeanlage in einem Hochhaus ausgelöst hatte. Zwar wurde dieses Gebäude als Wohnhaus genutzt. Es war aber als Hotel geplant worden und besaß deshalb eine zentrale, vernetzte Brandmeldeanlage. Zweimal war die örtliche Freiwillige Feuerwehr wegen Fehlalarmen dieser Anlage ausgerückt und hatte anschließend Einsatzkosten berechnet. Dem Urteil zufolge musste die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes die Kosten tragen (Urteil vom 27.5.2003, Az. 3 A 133/02). Das Gericht erläuterte: Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen dürften Gebühren erhoben werden. Ob die Anlage in einem Wohn- oder Gewerbegebäude installiert sei, sei nicht entscheidend.

Urteil: Feuerwehreinsatz wegen Kochdämpfen?


Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Mieter dazu, die Kosten für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von über 600 Euro zu tragen. Der Mieter hatte gekocht, ohne dass etwas angebrannt war. Seine Wohnung hatte jedoch keine Dunstabzugshaube und er ließ die Fenster geschlossen. Deswegen lösten die Kochdämpfe einen Rauchmelder aus. Das Gerät war jedoch mit einer zentralen Brandmeldeanlage vernetzt, die automatisch die Feuerwehr benachrichtigte. Das Gericht sah das Verhalten des Mieters als Pflichtverletzung an: Er hätte für weniger Kochdünste sorgen oder beim Kochen lüften müssen (Urteil vom 8.9.2015, Az. 2-11 S 153/14).

Urteil: Wer bezahlt die aufgebrochene Wohnungstür?


In Hannover hatte ein Nachbar das Batteriewechselsignal eines Rauchmelders in einer anderen Wohnung mit einem Alarm verwechselt. Er alarmierte die Feuerwehr, welche die Wohnungstür aufbrach. Anschließend kam es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter um die Kosten von rund 1.600 Euro für eine neue Tür. Diesen Betrag wollte der Vermieter von seinem Mieter ersetzt haben. Er selbst hatte gar keinen Rauchmelder installiert – das Gerät gehörte dem Mieter der Wohnung.

Hier stellte sich das Gericht auf die Seite des Mieters. Dieser habe zwar selbst den Rauchmelder aufgehängt. Dadurch habe er aber auch die Interessen des Eigentümers gewahrt, nämlich dessen Immobilie vor Feuer zu schützen. Daher musste der Mieter die neue Tür nicht bezahlen (Amtsgericht Hannover, Az. 537 C 17077/05).

Urteil: Wie viel Schaden darf die Feuerwehr anrichten?


Vor dem Landgericht Heidelberg ging es um die Schadensersatzklage eines Hauseigentümers gegen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr. In diesem Fall hatte ein Nachbar die Feuerwehr alarmiert, weil ein Rauchmelder Alarm gab, während der Hauseigentümer im Urlaub war.

Die Feuerwehr schob von außen die Elektro-Rollläden hoch, um ins Haus sehen zu können. Auch schlugen die Feuerwehrleute ein Kellerfenster ein und brachen eine Keller-Stahltür auf, um ins Haus zu kommen. Insgesamt richteten sie Schäden in Höhe von etwa 1.600 Euro an. Allerdings handelte es sich um einen Fehlalarm. Der Hauseigentümer meinte, dass die Feuerwehr auch eine billige Holz-Spanplatte neben der Tür hätte eindrücken können, statt die Stahltür aufzubrechen.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Feuerwehr: Um einen Brand zu löschen, müsse diese in kurzer Zeit Entscheidungen treffen. Von außen könne man oft schwer feststellen, ob ein Schwelbrand vorliege. Die Feuerwehr sei nicht dazu verpflichtet, für das Eindringen ins Haus zuerst nach einer Stelle mit billigem Baumaterial zu suchen (Urteil vom 7.3.2014, Az. 1 O 98/13).

Praxistipp zum Fehlalarm durch Rauchmelder


Für Feuerwehreinsätze aufgrund eines Rauchmelderalarms ohne echtes Feuer werden entgegen der landläufigen Ansicht meist keine Gebühren berechnet. Anders ist es jedoch bei vernetzten Brandmeldeanlagen. Lange Zeit war umstritten, ob die Regeln für Brandmeldeanlagen entsprechend auf Rauchmelder angewendet werden könnten. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Klarstellungen findet man in den Feuerwehrgesetzen mehrerer Bundesländer. Allerdings können Einsatzkosten anfallen, wenn weitere Faktoren hinzukommen. Beispiel: Der Mieter lässt den Rauchmelder weiter heulen, um erst in Ruhe die Küche in Ordnung zu bringen.
Kommt es nach einem Fehlalarm zu einer Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter, kann ein Fachanwalt für Mietrecht mit Rat und Vertretung vor Gericht helfen. Bei Auseinandersetzungen mit der Gemeinde um Gebührenbescheide ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.

(Ma)


 Ulf Matzen
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