Recht und Gesetz: Neue Gesetze im Januar 2019

28.12.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auch zum Jahresbeginn 2019 ändern sich wieder viele Gesetze. Änderungen gibt es insbesondere für Arbeitnehmer, für Mieter, beim Kindergeld, bei der Krankenversicherung und der Rente.

Das Jahr 2019 hält eine Menge Änderungen bereit. Besonders in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Mietrecht ändert sich die Rechtslage. Hier ein kurzer Überblick zu verschiedenen wichtigen Neuerungen.

Was ändert sich für Arbeitnehmer?


Ab 1. Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer einen höheren gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt um 42 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde. Eine weitere Anhebung steht ein Jahr später bevor. Der Mindestlohn gilt seit 1. Januar 2018 für alle Branchen. Es gibt aber Ausnahmen, etwa für Auszubildende, Heimarbeiter, Berufspraktikanten oder Menschen, die an einer Maßnahme der Arbeitsförderung teilnehmen.
Höhere brancheninterne Mindestlöhne gibt es 2019 außerdem für Gebäudereiniger (Januar), für Dachdecker (Januar), im Baugewerbe (März) und für Maler und Lackierer (Mai).

Minijobber dürfen sich ebenfalls über den neuen Mindestlohn von 9,19 Euro freuen. Allerdings dürfen sie trotzdem im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Aufpassen müssen Menschen mit kurzfristiger Beschäftigung, etwa in den Ferien: Diese Art der Beschäftigung darf künftig nicht mehr 70 Tage im Jahr ausgeübt werden, sondern nur noch maximal 50.

Ab Januar 2019 gilt auch ein neues Gesetz zum Thema Brückenteilzeit. Das heißt: Arbeitnehmer, die nur für eine begrenzte Zeit in Teilzeit arbeiten wollen, haben anschließend einen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitstelle. Die Voraussetzungen: Der jeweilige Arbeitnehmer hat ab 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit unterschrieben. Außerdem muss der Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer haben. In Betrieben mit zwischen 45 und 200 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nur jedem 15. Angestellten die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Die Neuregelung findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Ab 1. Januar 2018 gilt auch das Qualifizierungschancengesetz. Mit dieser Regelung soll unter anderem dafür gesorgt werden, dass sich auch Arbeitnehmer, deren Jobs durch technische Änderungen überflüssig werden, für andere Tätigkeiten qualifizieren können. Das Gesetz soll den Zugang zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte erweitern. Auch verbessert es die Förderleistungen und die Möglichkeiten für eine Weiterbildungsberatung.
Zum Gesetzespaket gehört auch eine Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent. Ab 2022 steigt dieser allerdings wieder um 0,1 Prozent auf 2,6 Prozent an.

Was ändert sich in der Krankenversicherung?


Bisher tragen Arbeitnehmer die sogenannten Zusatzbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung komplett allein. Ab 1. Januar 2019 werden diese nun zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der Sockelbeitrag von 14,6 Prozent bleibt gleich.
Erleichterungen gibt es außerdem für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ihr Mindestbeitrag beträgt inklusive Pflegeversicherung ab 2019 nur noch 171 Euro im Monat anstatt 422 Euro. Grund ist eine Senkung des angenommenen Mindesteinkommens.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen in 2019 um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent. Grund ist die Bekämpfung des Pflegenotstandes. Hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Kinderlose müssen wie bisher einen Aufschlag von 0,25 Prozent zahlen.

Was ändert sich für Rentner?


2019 wird die sogenannte “doppelte Haltelinie” eingeführt. Das bedeutet: Durch eine Änderung der Rentenformel soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent stabil bleiben. Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen soll.

Änderungen gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente. Hier werden die Zurechnungszeiten angehoben, sodass Antragsteller so behandelt werden, als ob sie bis zum eigentichen Rentenalter gearbeitet hätten. Zunächst soll die Rente so berechnet werden, als ob die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet hätten. Anschließend hebt man die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Erhöhung der Regelaltersgrenze auf das Alter von 67 Jahren an.

Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, sollen künftig zusätzliche Rentenansprüche erhalten. Ab 2019 bekommen sie einen halben Rentenpunkt mehr, insgesamt also 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre anerkannte Erziehungszeit. Müttern von nach 1992 geborenen Kindern werden drei Jahre angerechnet.

Sogenannte Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen. Sie zahlen nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch erweitert sich der Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Was ändert sich beim Kindergeld und bei den Freibeträgen?


Bis 30. Juni 2019 erhalten Eltern für das erste und das zweite Kind 194 Euro, danach 204 Euro. Für das dritte Kind gibt es bis 30. Juni zuerst 200, danach 210 Euro, für jedes weitere Kind 225 und dann 235 Euro.

Der Kinderfreibetrag steigt in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um je 192 Euro. Damit erhöht er sich 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und steigt im Jahr 2020 weiter auf 7.812 Euro.

Auch der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.000 Euro in 2018 auf 9.168 Euro im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 dann auf 9.408 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die doppelten Beträge.

Was ändert sich für Mieter?


Anfang 2019 ändert sich so einiges für Mieter: So wird die Höhe der Mieterhöhung begrenzt, die Vermieter wegen einer Modernisierung durchführen dürfen. Bislang durfte die Miete dauerhaft um 11 Prozent der Modernisierungskosten erhöht werden, künftig sind dies acht Prozent. Dies gilt allgemein und bundesweit, jedoch zunächst für fünf Jahre.
Für die Umlage von Modernisierungskosten wird außerdem eine Kappungsgrenze eingeführt: Diese Umlage darf maximal drei Euro pro Quadratmeter innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren betragen. Liegt die Miete unter sieben Euro pro Quadratmeter, darf die Miete aufgrund einer Modernisierung nur um zwei Euro innerhalb von sechs Jahren steigen.

Das gezielte “Herausmodernisieren” eines Mieters aus einer Wohnung wird künftig zu einer bußgeldpflichtigen Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 100.000 Euro kosten. Eine Pflichtverletzung des Vermieters wird künftig per Gesetz vermutet, wenn dieser nach einer Ankündigung nicht innerhalb von 12 Monaten mit der Modernisierung anfängt oder die Arbeiten länger als 12 Monate ruhen lässt, und wenn er zusätzlich eine Mieterhöhung von mindestens 100 Prozent ankündigt oder wenn er die Maßnahme so durchführt, dass sie zu einer erheblichen Belastung des Mieters führt. Von dieser Vermutung kann sich der Vermieter allerdings entlasten, indem er einen nachvollziehbaren objektiven Grund für sein Handeln nennt.

Will ein Vermieter künftig bei einer Neuvermietung eine Miete fordern, die so hoch über der Vormiete liegt, dass sie den nach der Mietpreisbremse zulässigen Betrag überschreitet, muss der Vermieter den Mietinteressenten vor Vertragschluss über die Höhe der Vormiete aufklären. Auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Ausnahmen von der Mietpreisbremse besteht nun eine Aufklärungspflicht.

Mieter können eine Verletzung der Vorschrifen über die Mietpreisbremse künftig einfacher und ohne große Berechnungen rügen. Mietrückforderungen sind allerdings nur für Mieten möglich, die nach der Rüge angefallen sind. Schnelles Handeln ist also angebracht.

Die Neuregelung ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Was ändert sich beim Treibstoffkauf?


Die EU hat für 2019 eine einheitliche Kennzeichnung für die verschiedenen Treibstoffarten beschlossen, damit sich Reisende nicht mehr in der Sorte irren können. In Deutschland wird die Änderung wohl erst im Laufe von 2019 umgesetzt. Geplant sind drei neue Etiketten: Ein Kreis für benzinartige Kraftstoffe mit den Symbolen E5, E10 und E85. Dabei steht das “E” für Ethanol im Kraftstoff. Diesel bekommt ein Quadrat mit den Kennzeichnungen B7, B10 und XTL, dabei steht “B” für spezielle Biodieselkomponenten und XTL bedeutet synthetischen Diesel. Gas wird durch eine Raute mit den Bezeichnungen H2, CNG, LPG oder LNG gekennzeichnet. Diese Etiketten sollen sowohl an Zapfsäulen als auch an den Tankklappen neuer Autos angebracht werden.

Was ändert sich bei Elektro-Kleinstfahrzeugen?


Immer wieder wurde berichtet, dass in Deutschland ab Anfang 2019 E-Kleinstfahrzeuge wie etwa Elektro-Tretroller zugelassen würden. Im Augenblick steht jedoch noch nicht fest, wann diese Fahrzeuge tatsächlich für den Straßenverkehr freigegeben werden. Zum Jahresbeginn 2019 wird dies jedenfalls noch nicht erfolgen.
Geplant ist, für diese Fahrzeuge eine ganz neue Fahrzeugklasse zu schaffen. Fahren sollen die E-Vehikel auf dem Radweg; auf die Straße dürfen sie nur, wenn es keinen Radweg gibt. Eine Helmpflicht ist nicht geplant, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wird bei 20 km/h liegen. Sehr wahrscheinlich wird es eine Versicherungspflicht geben und Versicherungskennzeichen ähnlich wie bei Mofas.
Wer ein solches Fahrzeug bewegen will, muss mindestens 15 Jahre alt sein und einen Mofa-Führerschein oder eine andere Fahrerlaubnis haben. Bisher sieht es so aus, dass E-Skateboards und sogenannte “Hoverboards” nicht zugelassen werden. Dies könnte sich jedoch noch ändern. Auch weitere Einzelheiten werden noch diskutiert – zum Beispiel, ob eine Richtungsanzeige mit der Hand ausreicht oder Blinker nötig sind. Eine Zulassung könnte in den ersten Monaten des Jahres 2019 erfolgen, wenn diese abschließenden Fragen geklärt sind. Erst dann werden auch die großen Anbieter von Mietfahrrädern in das Geschäft mit dieser Fahrzeugklasse einsteigen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über Elektrokleinfahrzeuge dürfen diese auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht genutzt werden.

Was ändert sich beim Telefonieren?


Nach der Abschaffung der teuren Roaming-Gebühren sollen auch die grundsätzlichen Kosten für ein Telefonat in der EU weiter gesenkt werden. Geplant ist, dass EU-weit ab Mai 2019 Telefongespräche nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten sollen. SMS an ausländische Nummern sollen künftig höchstens sechs Cent kosten.

(Ma)


 Ulf Matzen
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