Recht und Gesetz: Was ändert sich im Dezember 2021?

01.12.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Dezember 2021,Verbraucherschutz,Mieter,Telefonvertrag,Pfändung Dezember 2021: Neuerungen stehen an - nicht alle sind gut für Verbraucher. © Bu - Anwalt-Suchservice

Im Dezember 2021 kommen wieder einige Änderungen auf Verbraucher zu. Dies betrifft insbesondere Telefonkunden, Bahnreisende, den Pfändungsschutz und auch Hartz IV.

Diverse Gesetzesänderungen stehen im Dezember 2021 an. Hier haben wir die wichtigsten zusammengefasst.

Was bringt das neue Telekommunikationsgesetz?


Am 1. Dezember 2021 ist ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Hier gibt es viele neue Regeln, die für alle Verträge gelten - auch für Altverträge.

Die Anbieter müssen ihren Kunden künftig vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung des Vertrages in Textform, z. B. als E-Mail oder PDF, zukommen lassen. Diese muss bestimmte Mindestangaben enthalten (etwa Aktivierungsgebühren, Laufzeit, Kündigung).

Schluss ist mit der automatischen Vertragsverlängerung um 12 Monate, wenn man den Kündigungstermin verpasst. Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der ersten, festen Laufzeit von 24 Monaten automatisch, ist eine Kündigung mit einmonatiger Frist möglich. Die Anbieter müssen künftig auch Verträge mit 12 Monaten Laufzeit anbieten. Besonderheiten gibt es bei Handyverträgen mit kurzer Laufzeit.

Wird beim Internetanschluss die vom Anbieter zugesagte Bandbreite nicht erreicht oder hapert es ständig an der Übertragungsgeschwindigkeit, haben Kunden nun das Recht auf Minderung der Gebühren oder auf Kündigung. Der Haken: Beweispflichtig ist der Kunde. Nur bestimmte Beweismittel werden anerkannt, zum Beispiel die Breitbandmessung-Apps der Bundesnetzagentur.

Bei Komplettausfall des Anschlusses steht dem Kunden nun ab dem dritten Tag nach der Störungsmeldung eine Entschädigung zu.

Leistungen von Drittanbietern (Spiele, Abos) müssen ausführlicher auf der Telefonrechnung aufgeführt werden.

Für Mieter und Vermieter bringt die Reform schlechte Nachrichten: Die Kosten für den TV-Kabelanschluss sind ab 2024 keine umlagefähigen Betriebskosten der Mietwohnung mehr. Millionen Mieter haben bisher ihren günstigen Anteil am Gemeinschafts-Kabelanschluss des Hauses an den Vermieter gezahlt und brauchten sich um den Vertrag mit dem Kabelanbieter nicht zu kümmern. Nun muss jeder einen eigenen Vertrag mit einer Kabelgesellschaft abschließen, was deutlich teurer werden dürfte.

Umgelegt werden können - bis 31.12.2027 - die Kosten für einen neuen Glasfaseranschluss, zumindest für fünf Jahre und auch das nur teilweise. Auch hier müssen die Mieter jedoch separate Verträge mit den jeweiligen Fernseh-Anbietern abschließen.

Was ändert sich für Bahnkunden?


Ab 12. Dezember gilt ein neuer Fahrplan der DB, welcher mehr Sprinter-Verbindungen vorsieht. Zum Beispiel wird es nun dreimal am Tag eine schnellere Zugverbindung von Berlin nach Köln geben, in unter vier Stunden. Mehr Direktverbindungen werden eingeführt, etwa Spätverbindungen von Berlin nach Dresden, und die Taktung soll sich verbessern.

Ab 12. Dezember 2021 gilt jedoch auch eine Fahrpreiserhöhung: Flexpreise und die Preise für die Strecken-Zeitkarten werden um rund 2,9 Prozent angehoben. Die Preise für die Bahncard 25, 50 und 100 klettern um 2,9 Prozent nach oben.

Wichtig für Zugreisende ist außerdem: Die DB stellt ab 1. Januar 2022 den Fahrkartenverkauf in den Zügen ein. Laut Homepage der Bahn können jedoch DB Tickets in der App DB Navigator und auf bahn.de bis zu 10 Minuten nach Abfahrt des ICE oder IC/EC erworben werden.

Seit 24.11.2021 gilt in allen Zügen 3G.

Auch Flixtrain beginnt im Dezember mit einem neuen Fahrplan. Hier gibt es neue Haltestellen, zum Beispiel in Bonn, Mainz und Koblenz.

Hartz IV: Was ändert sich?


Ab Januar 2022 gilt ein höherer ALG II-Satz. Da die Auszahlung im Vormonat erfolgt, erhalten Hartz-IV-Empfänger schon ab Dezember geringfügig mehr Geld. Der Satz steigt von 446 Euro auf 449 für Alleinstehende. Jugendliche ab 14 Jahren erhalten 376 Euro.

Neue Regeln für den Pfändungsschutz


Ab 1. Dezember 2021 werden Schuldner im Pfändungsverfahren besser geschützt. Die Pfändungsfreigrenze liegt bereits seit 1. Juli 2021 bei 1.252,64 Euro. Nun treten weitere Änderungen in Kraft, die das Pfändungsschutzkonto betreffen:

- § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt noch einmal klar, dass jede natürliche Person jederzeit von ihrer Bank verlangen kann, dass ein Zahlungskonto (früher: Girokonto) in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird - auch bei negativem Kontostand.

- Mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende kann die Rückumwandlung in ein normales Konto verlangt werden.

- Bei einem Gemeinschaftskonto mehrerer Personen darf im Falle einer Kontenpfändung einen Monat lang von der Bank nichts an den Gläubiger bezahlt werden. Der Schuldner kann in diesem Zeitabschnitt von der Bank verlangen, dass diese für ihn ein Einzelkonto eröffnet und dieses gleich in ein Pfändungsschutz-Konto umwandelt. Das Guthaben wird anteilig übertragen (nach Köpfen, bei zwei Personen bekommt jeder die Hälfte).

- Nicht verbrauchtes Guthaben kann in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht gepfändet werden (§ 899 Abs. 2 ZPO).

- § 902 ZPO sorgt dafür, dass bestimmte Erhöhungsbeträge vor Pfändungen geschützt sind, etwa nicht pfändbare Sozialleistungen nach dem SGB II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit diese über den Grundfreibetrag des Schuldners hinausgehen.

Preise für Medikamente steigen


Ab Mitte Dezember steigen infolge einer Gesetzesänderung die Preise für rezeptpflichtige Medikamente um 20 Cent. Die zusätzlichen Gelder sollen zur Finanzierung von Nachtdienst und Notdienst in den Apotheken beitragen und fließen in einen entsprechenden Fonds. Die Zuzahlungsregelung für gesetzlich Versicherte bleibt unverändert.

Günstigere 0180-er Telefonnummern


Bei kostenpflichtigen Telefonnummern mit der Vorwahl 0180 ist die Gebühr künftig an der ersten Zahl ablesbar, die auf die 0180 folgt. So will die Bundesnetzagentur den ungeregelten Gebührenwildwuchs begrenzen, mit dem Verbraucher um ihr Geld erleichtert werden. Beispiele:
0180-1: 3,9 Cent pro Anruf.
0180-2: 6 Cent pro Anruf.
0180-7: Die ersten 30 Sekunden sind kostenfrei, danach 14 Cent pro Minute.

Praxistipp


Haben Sie ein Rechtsproblem im Zusammenhang mit einem Telefonvertrag oder einem anderen Verbrauchervertrag, oder auch um Pfändungen? Hier kann Sie ein Anwalt für Zivilrecht fachkundig beraten. Geht es um den Bereich Hartz IV oder andere Sozialleistungen, sind Sie bei einem Fachanwalt für Sozialrecht gut aufgehoben.

(Ma)


 Ulf Matzen
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