Recht und Gesetz: Was ändert sich im Jahr 2021?
01.01.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Ab dem 2. August 2021 werden neue Personalausweise mit einem Chip versehen, auf dem zwei Fingerabdrücke gespeichert sind. Deutschland schließt sich damit einer EU-weiten Regelung an.
Auf dem Weg ist auch eine weitere Änderung, die baldmöglichst in Kraft treten soll: Menschen, die sich keinem bestimmten Geschlecht zuordnen können, bekommen künftig die Möglichkeit, statt "F" oder "M" ein "X" in den Personalausweis eintragen zu lassen. Ab Mai 2025 treten Änderungen bei den Passfotos in Kraft: Dann dürfen nur noch digitale Fotos verwendet werden, die der Behörde auf sicherem Wege übermittelt oder vor Ort direkt angefertigt werden.
In 2021 steht eine Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte bevor. Der Gesetzesentwurf befasst sich mit einer neuen Regelung für Berufsausübungsgesellschaften und verspricht eine Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit. Auch am Stimmrecht der Kammern und hinsichtlich des Themas "Interessenkollision" sind Änderungen geplant. Ermöglicht werden soll eine bessere Zusammenarbeit beratender Berufe. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch völlig offen.
Die Arbeitsbedingungen in fleischverarbeitenden Betrieben haben im Jahr 2020 immer wieder für Negativschlagzeilen gesorgt. Der Bundestag hat daher beschlossen, den über Werkverträge organisierten Einsatz von osteuropäischen Billiglohnkräften in der Fleischindustrie ab 1. Januar 2021 zu verbieten. Subunternehmen sollen dann nicht mehr in Schlachthöfen tätig werden dürfen. Leiharbeit wird als mögliches Ausweichmodell ab April 2021 ebenfalls untersagt.
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 eine weitere Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Diese soll zum Jahresbeginn in Kraft treten. Unter anderem wird darin das Ziel abgesteckt, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein soll. Die Reform wird als halbherzig kritisiert. Wichtige Änderungen sind unter anderem: Hausbesitzer mit Solaranlagen müssen jetzt anders als zunächst geplant erst ab sieben Kilowatt einen teuren extra Stromzähler ("Smartmeter") einbauen. Beim Mieterstrom durften gemeinschaftliche Solaranlagen bisher nur von einem Haus genutzt werden. Nun darf der saubere Strom auch vom Nachbarhaus oder von den Wohnungen gegenüber mitgenutzt werden.
Wohnen
Schon zum 1.12.2020 ist eine große Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig in der Eigentümerversammlung Beschlüsse über bauliche Änderungen mit einfacher Mehrheit erfolgen können (§ 20 Abs. 1). So sollen Modernisierungen erleichtert werden. Eine Zustimmung aller von der Maßnahme betroffenen Eigentümer ist nicht mehr nötig. Die Kostenverteilung für solche Baumaßnahmen wurde ebenfalls neu geregelt (§ 21 Abs. 2 Nr.1).
Auch haben nun alle Miteigentümer das Recht, den Einbau einer eigenen Ladestation für E-Autos in der Tiefgarage der Wohnanlage zu verlangen - aber auf eigene Kosten. Dies gilt auch für barrierefreie Umbauten, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zur Schaffung eines schnellen Internetanschlusses (§ 20 Abs. 2).
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG haben alle Eigentümer nun das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters mit Sachkundenachweis zu verlangen. Es wurde jedoch keine generelle Pflicht für Verwalter eingeführt, einen solchen Sachkundenachweis zu haben.
Auch zum Thema "Mietspiegel" liegt ein Gesetzesentwurf vor. Dieser bezweckt, die Qualität und die Verbreitung von Mietspiegeln zu erhöhen und für mehr Rechtssicherheit bei Mietern und Vermietern zu sorgen.
Zum 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die bisher für Energieeinsparung und Wärmedämmung in Gebäuden einschlägigen Gesetze EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) wurden aufgehoben und in der Neuregelung zusammengefasst. Diese enthält keine Verschärfungen etwa von Grenzwerten, aber viele Anpassungen im Detail. Auch die für Hauseigentümer und Mieter wichtigen Regelungen über den Gebäudeenergieausweis oder Nachrüstpflichten für Wohngebäude finden sich nun im GEG.
Die Maklerprovision beim Immobilienkauf muss künftig zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird. Vereinbart der Makler z.B. mit dem Verkäufer, für diesen unentgeltlich tätig zu werden, darf er vom Käufer auch keine Provision mehr fordern. 100 Prozent der Provision muss künftig nur noch zahlen, wer wirklich allein den Makler beauftragt - zum Beispiel mit der Suche nach seiner Wunschimmobilie. Dies gilt ab 23.12.2020 und bezieht sich nur auf Maklerverträge mit Verbrauchern.
Sozialversicherung
Es gibt mehr Geld: 2021 werden die Hartz-IV-Regelsätze (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhöht. Die erste Auszahlung der erhöhten Beträge erfolgt bereits zum Monatsende Dezember 2020.
Erwerbslose Singles erhalten künftig 446 Euro und damit 14 Euro mehr als im Vorjahr. Bei einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft steigt der Satz um 12 Euro auf jeweils 402 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen wurde der Regelsatz auf 45 Euro erhöht, dies gilt aber nicht für Personen bis 14 Jahre: Diese bekommen nur einen Euro mehr.
Im neuen Jahr ist mit Steigerungen der Krankenkassenbeiträge zu rechnen. Fest steht, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent angehoben wird. Bei diesem handelt es sich um eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Ab Anfang 2021 wird der Wechsel der Krankenkasse einfacher: Versicherte müssen nur noch 12 Monate bei ihrer Kasse bleiben, bevor sie wechseln können ("Bindefrist"). Früher waren es 18 Monate. Bisher war für den Wechsel eine Kündigung bei der alten Kasse nötig, der neuen Kasse musste eine Kündigungsbestätigung übergeben werden. Dies wird nun überflüssig; es reicht ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse, die dann alles Weitere erledigt. Der Arbeitgeber ist formlos zu informieren. Nur ein Wechsel in die private Versicherung erfordert eine aktive Kündigung.
Nach einem Arbeitgeberwechsel ohne Wechsel der Krankenkasse begann bisher die 18-monatige Bindefrist neu zu laufen. Dies wurde nun abgeschafft. Ein Versicherungswechsel ist ohne Bindefrist möglich, muss aber innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn erfolgt sein.
2021 wird für Geringverdiener eine Grundrente eingeführt. Voraussetzung: Die Betreffenden haben mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit geleistet. Der dadurch bedingte Aufschlag soll meist bei etwa 75 Euro liegen, kann aber auf bis zu 400 Euro ansteigen. Die Auszahlung verzögert sich und findet rückwirkend statt.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab 1. Januar 2021 angehoben. Sie steigt in den alten Bundesländern auf 85.200 Euro (7.100 im Monat) und in den neuen Bundesländern auf 80.400 Euro (6.700 Euro im Monat). Bisher lagen die Grenzbeträge bei 82.800 beziehungsweise 77.400 Euro. Dies wird dazu führen, dass Gutverdiener höhere Rentenbeiträge abführen müssen - dafür gibt es jedoch auch höhere Rentenanwartschaften.
Löhne, Steuern und Abgaben
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 Euro brutto pro Stunde. Ab Januar 2021 wird er auf 9,50 Euro erhöht. Am 1. Juli 2021 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro.
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können beim Finanzamt anstatt eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf auch einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Die Regeln dafür ändern sich ab dem steuerlichen Veranlagungszeitraum 2021.
So werden die Pauschbeträge gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt; auch wird die Systematik geändert. In Zukunft liegt eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 vor (bisher: 25).
Das Kindergeld wird 2021 um 15 Euro monatlich erhöht. Eltern bekommen dann für die ersten beiden Kinder 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 250 Euro. Der Kinderfreibetrag für Eltern steigt um 500 Euro auf 8.388 Euro.
90 Prozent der Bürger, die bisher einen Solidaritätszuschlag zahlen, müssen dies ab 2021 nicht mehr tun: Der Gesetzgeber hebt die Freigrenze von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung an. Damit wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer weniger als 16.956 (Alleinstehende) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) beträgt.
Oberhalb dieser Grenze kommt man in die sogenannte "Milderungszone". Dort wird der Soli nicht in voller Höhe verlangt, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent angenähert.
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete), verlässt man die Milderungszone wieder. Dann wird der volle Soli fällig wie bisher.
Durch die CO2-Abgabe steigen 2021 die Preise für Treibstoff, Erdgas und Heizöl. Der Preis für Benzin steigt zunächst um etwa 7 Cent, ein Liter Diesel um etwa 8 Cent. Der Heizölpreis steigt um 7,9 Cent, der Preis für Erdgas um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.
Immerhin: Für Autofahrer wurde die Pendlerpauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben.
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 die Regelung zur Homeoffice-Pauschale genehmigt. In den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer nun bis zu fünf Euro täglich von der Steuer absetzen, um Mehrbelastungen durch die Tätigkeit in den eigenen vier Wänden auszugleichen. Da dies für maximal 120 Tage im Jahr genutzt werden kann, handelt es sich insgesamt um 600 Euro jährlich. Ein Nachteil ist, dass die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten gehört wie zum Beispiel die Kosten für Arbeitskleidung. Wirklich entlastet wird also nur, wer mit seinen Werbungskosten einschließlich Homeoffice-Pauschale über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommt und dies nachweisen kann.
Die Erleichterungen bei der Kurzarbeit gelten bis Ende 2021. Dazu gehört, dass nur 10 Prozent der Arbeitnehmer in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Aufbau von Minusstunden oder Abbau von Zeitguthaben sind nicht erforderlich. Vom 4. Bezugsmonat an bekommen Arbeitnehmer, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und vom 7. Bezugsmonat an sogar 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) des entgangenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, die neben der Kurzarbeit aufgenommen wurde, werden nicht angerechnet.
Auch beim Elterngeld hat es coronabedingte Änderungen gegeben: Arbeiten Eltern in einem systemrelevanten Beruf und können ihre geplanten Elterngeldmonate nicht wie geplant nehmen, sind diese nach jetzigem Stand bis Juni 2021 aufschiebbar. Durch Corona bedingte Einkommensverluste zwischen 1. März und 1. Dezember 2021 verringern das Elterngeld nicht.
Beim Kinderkrankengeld gilt: Gesetzlich versicherten Eltern, die Ihr krankes Kind betreuen müssen, stehen fünf zusätzliche Kind-krank-Tage zu, bei Alleinerziehenden sind es zehn. Es muss sich jedoch um Kinder unter zwölf Jahren handeln oder um Kinder, die wegen einer Behinderung hilfsbedürftig sind. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent der Nettovergütung.
Können Eltern nicht arbeiten, weil Schule oder Kita wegen Corona geschlossen sind oder ihr Kind in Quarantäne ist, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung vom Staat nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese wird gezahlt, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt und sie beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls für bis zu zehn Wochen. Diese Besonderheit gilt befristet bis 31. März 2021.
Eine telefonische Krankschreibung durch den Arzt ist bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich, mit einer einmaligen Verlängerung. Dies gilt nach bisherigem Stand bis 31. März 2021.
Arbeitnehmer, die sich auf behördliche Anweisung in Quarantäne begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe ihres Nettogehalts nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Diese entfällt jedoch sehr wahrscheinlich, wenn sie wegen einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet unter Quarantäne stehen.
Mietern und Pächtern darf wegen coronabedingter Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Die Zahlungsrückstände müssen jedoch bis 30. Juni 2022 bezahlt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Vermieter bei entsprechend hohen Rückständen das Recht, zu kündigen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Gewerbebetriebe als Mieter.
Für Unternehmer ist wichtig: Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung bleibt weiter bis Ende Januar 2021 ausgesetzt. Dies gilt, wenn die Überschuldung durch die Corona-Krise verursacht wurde. Es gilt nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Und nicht zuletzt:
Eine Reihe von Plastikprodukten werden ab 3. Juli 2021 verboten, um den Plastikmüll zu reduzieren. Dies sind insbesondere Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff, To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Kaum ein Jahr hat so viele gesetzliche Änderungen mit sich gebracht wie 2020. Dies zeigt sich auch an den anstehenden Neuerungen und Reformprojekten für 2021. Für viele Bürger geht es dabei um gutes Geld.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Änderungen beim Personalausweis Änderung des anwaltlichen Berufsrechtes Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie Erneuerbare Energien: EEG-Novelle verabschiedet Eigentümergemeinschaften: Änderung des WEG Mietspiegel werden reformiert Hauseigentümer: Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten Maklerprovision: Immobilienkäufer zahlen weniger Was ändert sich bei Hartz IV? Was ändert sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung? Grundrente kommt Was ändert sich sonst bei der gesetzlichen Rentenversicherung? Mindestlohn Was besagt das Behinderten-Pauschbetrags-Gesetz? Kindergeld Soli wird weitgehend abgeschafft Was ändert sich bei den Preisen für Sprit und Brennstoffe? Welche Regelungen infolge Corona wirken sich 2021 weiter aus? Verbot für Wegwerfplastik Änderungen beim Personalausweis
Ab dem 2. August 2021 werden neue Personalausweise mit einem Chip versehen, auf dem zwei Fingerabdrücke gespeichert sind. Deutschland schließt sich damit einer EU-weiten Regelung an.
Auf dem Weg ist auch eine weitere Änderung, die baldmöglichst in Kraft treten soll: Menschen, die sich keinem bestimmten Geschlecht zuordnen können, bekommen künftig die Möglichkeit, statt "F" oder "M" ein "X" in den Personalausweis eintragen zu lassen. Ab Mai 2025 treten Änderungen bei den Passfotos in Kraft: Dann dürfen nur noch digitale Fotos verwendet werden, die der Behörde auf sicherem Wege übermittelt oder vor Ort direkt angefertigt werden.
Änderung des anwaltlichen Berufsrechtes
In 2021 steht eine Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte bevor. Der Gesetzesentwurf befasst sich mit einer neuen Regelung für Berufsausübungsgesellschaften und verspricht eine Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit. Auch am Stimmrecht der Kammern und hinsichtlich des Themas "Interessenkollision" sind Änderungen geplant. Ermöglicht werden soll eine bessere Zusammenarbeit beratender Berufe. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch völlig offen.
Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie
Die Arbeitsbedingungen in fleischverarbeitenden Betrieben haben im Jahr 2020 immer wieder für Negativschlagzeilen gesorgt. Der Bundestag hat daher beschlossen, den über Werkverträge organisierten Einsatz von osteuropäischen Billiglohnkräften in der Fleischindustrie ab 1. Januar 2021 zu verbieten. Subunternehmen sollen dann nicht mehr in Schlachthöfen tätig werden dürfen. Leiharbeit wird als mögliches Ausweichmodell ab April 2021 ebenfalls untersagt.
Erneuerbare Energien: EEG-Novelle verabschiedet
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 eine weitere Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Diese soll zum Jahresbeginn in Kraft treten. Unter anderem wird darin das Ziel abgesteckt, dass der gesamte Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein soll. Die Reform wird als halbherzig kritisiert. Wichtige Änderungen sind unter anderem: Hausbesitzer mit Solaranlagen müssen jetzt anders als zunächst geplant erst ab sieben Kilowatt einen teuren extra Stromzähler ("Smartmeter") einbauen. Beim Mieterstrom durften gemeinschaftliche Solaranlagen bisher nur von einem Haus genutzt werden. Nun darf der saubere Strom auch vom Nachbarhaus oder von den Wohnungen gegenüber mitgenutzt werden.
Wohnen
Eigentümergemeinschaften: Änderung des WEG
Schon zum 1.12.2020 ist eine große Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig in der Eigentümerversammlung Beschlüsse über bauliche Änderungen mit einfacher Mehrheit erfolgen können (§ 20 Abs. 1). So sollen Modernisierungen erleichtert werden. Eine Zustimmung aller von der Maßnahme betroffenen Eigentümer ist nicht mehr nötig. Die Kostenverteilung für solche Baumaßnahmen wurde ebenfalls neu geregelt (§ 21 Abs. 2 Nr.1).
Auch haben nun alle Miteigentümer das Recht, den Einbau einer eigenen Ladestation für E-Autos in der Tiefgarage der Wohnanlage zu verlangen - aber auf eigene Kosten. Dies gilt auch für barrierefreie Umbauten, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zur Schaffung eines schnellen Internetanschlusses (§ 20 Abs. 2).
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG haben alle Eigentümer nun das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters mit Sachkundenachweis zu verlangen. Es wurde jedoch keine generelle Pflicht für Verwalter eingeführt, einen solchen Sachkundenachweis zu haben.
Mietspiegel werden reformiert
Auch zum Thema "Mietspiegel" liegt ein Gesetzesentwurf vor. Dieser bezweckt, die Qualität und die Verbreitung von Mietspiegeln zu erhöhen und für mehr Rechtssicherheit bei Mietern und Vermietern zu sorgen.
Hauseigentümer: Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten
Zum 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die bisher für Energieeinsparung und Wärmedämmung in Gebäuden einschlägigen Gesetze EnEG (Energieeinsparungsgesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) wurden aufgehoben und in der Neuregelung zusammengefasst. Diese enthält keine Verschärfungen etwa von Grenzwerten, aber viele Anpassungen im Detail. Auch die für Hauseigentümer und Mieter wichtigen Regelungen über den Gebäudeenergieausweis oder Nachrüstpflichten für Wohngebäude finden sich nun im GEG.
Maklerprovision: Immobilienkäufer zahlen weniger
Die Maklerprovision beim Immobilienkauf muss künftig zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird. Vereinbart der Makler z.B. mit dem Verkäufer, für diesen unentgeltlich tätig zu werden, darf er vom Käufer auch keine Provision mehr fordern. 100 Prozent der Provision muss künftig nur noch zahlen, wer wirklich allein den Makler beauftragt - zum Beispiel mit der Suche nach seiner Wunschimmobilie. Dies gilt ab 23.12.2020 und bezieht sich nur auf Maklerverträge mit Verbrauchern.
Sozialversicherung
Was ändert sich bei Hartz IV?
Es gibt mehr Geld: 2021 werden die Hartz-IV-Regelsätze (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhöht. Die erste Auszahlung der erhöhten Beträge erfolgt bereits zum Monatsende Dezember 2020.
Erwerbslose Singles erhalten künftig 446 Euro und damit 14 Euro mehr als im Vorjahr. Bei einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft steigt der Satz um 12 Euro auf jeweils 402 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen wurde der Regelsatz auf 45 Euro erhöht, dies gilt aber nicht für Personen bis 14 Jahre: Diese bekommen nur einen Euro mehr.
Was ändert sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung?
Im neuen Jahr ist mit Steigerungen der Krankenkassenbeiträge zu rechnen. Fest steht, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent angehoben wird. Bei diesem handelt es sich um eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Ab Anfang 2021 wird der Wechsel der Krankenkasse einfacher: Versicherte müssen nur noch 12 Monate bei ihrer Kasse bleiben, bevor sie wechseln können ("Bindefrist"). Früher waren es 18 Monate. Bisher war für den Wechsel eine Kündigung bei der alten Kasse nötig, der neuen Kasse musste eine Kündigungsbestätigung übergeben werden. Dies wird nun überflüssig; es reicht ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse, die dann alles Weitere erledigt. Der Arbeitgeber ist formlos zu informieren. Nur ein Wechsel in die private Versicherung erfordert eine aktive Kündigung.
Nach einem Arbeitgeberwechsel ohne Wechsel der Krankenkasse begann bisher die 18-monatige Bindefrist neu zu laufen. Dies wurde nun abgeschafft. Ein Versicherungswechsel ist ohne Bindefrist möglich, muss aber innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn erfolgt sein.
Grundrente kommt
2021 wird für Geringverdiener eine Grundrente eingeführt. Voraussetzung: Die Betreffenden haben mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit geleistet. Der dadurch bedingte Aufschlag soll meist bei etwa 75 Euro liegen, kann aber auf bis zu 400 Euro ansteigen. Die Auszahlung verzögert sich und findet rückwirkend statt.
Was ändert sich sonst bei der gesetzlichen Rentenversicherung?
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird ab 1. Januar 2021 angehoben. Sie steigt in den alten Bundesländern auf 85.200 Euro (7.100 im Monat) und in den neuen Bundesländern auf 80.400 Euro (6.700 Euro im Monat). Bisher lagen die Grenzbeträge bei 82.800 beziehungsweise 77.400 Euro. Dies wird dazu führen, dass Gutverdiener höhere Rentenbeiträge abführen müssen - dafür gibt es jedoch auch höhere Rentenanwartschaften.
Löhne, Steuern und Abgaben
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 Euro brutto pro Stunde. Ab Januar 2021 wird er auf 9,50 Euro erhöht. Am 1. Juli 2021 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro.
Was besagt das Behinderten-Pauschbetrags-Gesetz?
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können beim Finanzamt anstatt eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf auch einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Die Regeln dafür ändern sich ab dem steuerlichen Veranlagungszeitraum 2021.
So werden die Pauschbeträge gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt; auch wird die Systematik geändert. In Zukunft liegt eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 vor (bisher: 25).
Kindergeld
Das Kindergeld wird 2021 um 15 Euro monatlich erhöht. Eltern bekommen dann für die ersten beiden Kinder 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 250 Euro. Der Kinderfreibetrag für Eltern steigt um 500 Euro auf 8.388 Euro.
Soli wird weitgehend abgeschafft
90 Prozent der Bürger, die bisher einen Solidaritätszuschlag zahlen, müssen dies ab 2021 nicht mehr tun: Der Gesetzgeber hebt die Freigrenze von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung an. Damit wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer weniger als 16.956 (Alleinstehende) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) beträgt.
Oberhalb dieser Grenze kommt man in die sogenannte "Milderungszone". Dort wird der Soli nicht in voller Höhe verlangt, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent angenähert.
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete), verlässt man die Milderungszone wieder. Dann wird der volle Soli fällig wie bisher.
Was ändert sich bei den Preisen für Sprit und Brennstoffe?
Durch die CO2-Abgabe steigen 2021 die Preise für Treibstoff, Erdgas und Heizöl. Der Preis für Benzin steigt zunächst um etwa 7 Cent, ein Liter Diesel um etwa 8 Cent. Der Heizölpreis steigt um 7,9 Cent, der Preis für Erdgas um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.
Immerhin: Für Autofahrer wurde die Pendlerpauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer angehoben.
Welche Regelungen infolge Corona wirken sich 2021 weiter aus?
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 die Regelung zur Homeoffice-Pauschale genehmigt. In den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer nun bis zu fünf Euro täglich von der Steuer absetzen, um Mehrbelastungen durch die Tätigkeit in den eigenen vier Wänden auszugleichen. Da dies für maximal 120 Tage im Jahr genutzt werden kann, handelt es sich insgesamt um 600 Euro jährlich. Ein Nachteil ist, dass die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten gehört wie zum Beispiel die Kosten für Arbeitskleidung. Wirklich entlastet wird also nur, wer mit seinen Werbungskosten einschließlich Homeoffice-Pauschale über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommt und dies nachweisen kann.
Die Erleichterungen bei der Kurzarbeit gelten bis Ende 2021. Dazu gehört, dass nur 10 Prozent der Arbeitnehmer in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Aufbau von Minusstunden oder Abbau von Zeitguthaben sind nicht erforderlich. Vom 4. Bezugsmonat an bekommen Arbeitnehmer, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und vom 7. Bezugsmonat an sogar 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) des entgangenen Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, die neben der Kurzarbeit aufgenommen wurde, werden nicht angerechnet.
Auch beim Elterngeld hat es coronabedingte Änderungen gegeben: Arbeiten Eltern in einem systemrelevanten Beruf und können ihre geplanten Elterngeldmonate nicht wie geplant nehmen, sind diese nach jetzigem Stand bis Juni 2021 aufschiebbar. Durch Corona bedingte Einkommensverluste zwischen 1. März und 1. Dezember 2021 verringern das Elterngeld nicht.
Beim Kinderkrankengeld gilt: Gesetzlich versicherten Eltern, die Ihr krankes Kind betreuen müssen, stehen fünf zusätzliche Kind-krank-Tage zu, bei Alleinerziehenden sind es zehn. Es muss sich jedoch um Kinder unter zwölf Jahren handeln oder um Kinder, die wegen einer Behinderung hilfsbedürftig sind. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent der Nettovergütung.
Können Eltern nicht arbeiten, weil Schule oder Kita wegen Corona geschlossen sind oder ihr Kind in Quarantäne ist, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung vom Staat nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese wird gezahlt, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt und sie beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls für bis zu zehn Wochen. Diese Besonderheit gilt befristet bis 31. März 2021.
Eine telefonische Krankschreibung durch den Arzt ist bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich, mit einer einmaligen Verlängerung. Dies gilt nach bisherigem Stand bis 31. März 2021.
Arbeitnehmer, die sich auf behördliche Anweisung in Quarantäne begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe ihres Nettogehalts nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Diese entfällt jedoch sehr wahrscheinlich, wenn sie wegen einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet unter Quarantäne stehen.
Mietern und Pächtern darf wegen coronabedingter Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Die Zahlungsrückstände müssen jedoch bis 30. Juni 2022 bezahlt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Vermieter bei entsprechend hohen Rückständen das Recht, zu kündigen. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Gewerbebetriebe als Mieter.
Für Unternehmer ist wichtig: Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung bleibt weiter bis Ende Januar 2021 ausgesetzt. Dies gilt, wenn die Überschuldung durch die Corona-Krise verursacht wurde. Es gilt nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Und nicht zuletzt:
Verbot für Wegwerfplastik
Eine Reihe von Plastikprodukten werden ab 3. Juli 2021 verboten, um den Plastikmüll zu reduzieren. Dies sind insbesondere Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff, To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
(Ma)