Recht und Gesetze: Was ändert sich im März 2018?
06.03.2018, Rdaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Wer künftig auch im Urlaub die Lieblings-Serie nicht verpassen will, hat gute Karten: Im März 2018 entfallen die bisherigen Ländersperren für Streaming-Dienste. Die bei Datenschützern umstrittene Einführung des eCall-Systems für Autos steht bevor. Bauhandwerker, Dachdecker sowie Gebäudereiniger bekommen mehr Geld, allerdings gibt es in einigen Branchen weiterhin unterschiedliche Mindestlöhne für Ost und West. Rauchen wird teurer – allerdings nicht per Gesetz. Hier ein Überblick der Neuregelungen, auf die man sich in Deutschland im März 2018 einstellen muss.
Wer Serien über Streaming-Anbieter wie Netflix, Maxdome, Sky Go oder Amazon Prime anschaut, sich über Streaming-Kanäle mit Musik versorgt oder Sport-Ereignisse ansieht, hat ab 20. März mehr Möglichkeiten. Von diesem Zeitpunkt an entfällt nämlich EU-weit das sogenannte Geoblocking. Es fallen also die Ländersperren weg, welche bisher verhinderten, dass man im Spanien-Urlaub oder auf Geschäftsreise in Dänemark über das deutsche Streaming-Acconut auf seine gewohnten Inhalte zugreifen konnte. Grundlage ist die sogenannte EU-Portabilitätsverordnung, die es Anbietern künftig untersagt, ihre Dienste auf nur ein EU-Land zu beschränken. Die Neuregelung betrifft bezahlte Abo-Dienste, gilt aber nicht ohne weiteres für kostenlose Angebote wie etwa die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender. Diese können selbst entscheiden, ob sie ihr Angebot auch für den Abruf aus dem Ausland freischalten.
Die Anbieter sind künftig allerdings auch verpflichtet, zu überprüfen, wo denn der Kunde, welcher Inhalte abruft, normalerweise zu Hause ist. Dies kann durch das Abfragen von Identifikationskriterien bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung passieren. Die Anbieter dürfen maximal zwei Kriterien aus einer festen Liste abfragen, dazu gehören die IP-Adresse, Personalausweis, Kontonummer oder Kreditkartennummer.
Eine dauerhafte Nutzung des deutschen Streaming-Kontos vom Ausland aus ist nicht möglich. Erlaubt ist lediglich die Nutzung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten. Unter “vorübergehend” versteht die EU-Kommission jedoch sowohl mehrwöchige Urlaubsreisen wie auch ein Auslandssemester.
Neue Autotypen dürfen ab 31. März 2018 nur noch mit dem elektronischen Sicherheitssystem eCall auf den Markt gebracht werden. ECall spürt mit Hilfe der Airbag-Sensoren Erschütterungen, erkennt einen Unfall, ermittelt über GPS die Fahrzeugposition und setzt einen Notruf an die Notrufnummer 112 ab. Auch eine Sprechverbindung mit der Notrufzentrale wird hergestellt. Sowohl der Notruf als auch die Sprechverbindung können auch manuell per Knopfdruck ausgelöst werden. Das System soll nur dann irgendwelche Daten übermitteln, wenn ein Notfall vorliegt, und es darf laut EU-Verordnung (EU) 2015/758 auch keinen Datenaustausch mit anderen Fahrzeug-Systemen geben. Die Regelung gilt für PKWs und Kleintransporter.
Bereits zugelassene Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden, es gibt dazu aber Möglichkeiten. Autohersteller, die bereits eigene Notrufsysteme betreiben, müssen eCall zusätzlich und unabhängig vom eigenen System einbauen.
Wer auf ein solches System Wert legt, sollte beim Neuwagenkauf aufpassen: die EU-Verordnung schreibt eCall ab 31.3.2018 für neue Fahrzeugtypen vor, nicht, wie in vielen Presseberichten formuliert, für “alle neuen Autos”. Wird also ein Fahrzeugtyp über den Stichtag hinaus unverändert weiterproduziert, muss hier unter Umständen kein eCall verbaut sein.
Am 1. März 2018 sind Änderungen des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft in Kraft getreten. Die Neuregelungen finden sich in den §§ 66a bis 66h des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Professoren dürfen jetzt bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigen oder ins Uni-Intranet stellen, um ihre Studierenden beim Lernen zu unterstützen. § 60d regelt erstmals das sogenannte Text- und Data-Mining, also die automatisierte Verarbeitung von einer Vielzahl von Quellentexten zu Forschungszwecken. Das Material darf nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet und nur einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Auch die Regelungen zum Umgang von Bibliotheken mit urheberrechtlich geschützten Werken wurden überarbeitet.
Hauptsächlich für Onlinehändler interessant ist eine Änderung der Gebührenstruktur der Post: Bisher wurden bei Nachnahme-Sendungen zwei Gebühren berechnet. Einmal gab es das normale Übermittlungsentgelt, dazu kam die Nachnahmegebühr. Ab 1. März gilt: Es gibt nur noch eine einheitliche Gebühr für beides. Für Kunden ändert sich nichts.
Zwar war bereits zum 1. Januar 2018 eine Erhöhung der Mindestlöhne für Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und die Gebäudereiniger-Branche in Kraft getreten. Ab 1. März sind diese jedoch allgemeinverbindlich, sie gelten also für alle Betriebe und nicht nur für die tarifgebundenen Unternehmen. Im Einzelnen:
Im Dachdeckerhandwerk gibt es nun eine Unterscheidung nach Qualifikationsniveau: Ungelernte bekommen ab 1. März 2018 pro Stunde 12,20 Euro, Fachkräfte mindestens 12,90 Euro. Eine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt es nicht mehr. Bei den Gebäudereinigern gibt es erst ab 2020 einen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn. Ab 1. März gilt zunächst: Angestellte der Lohngruppe 1 (Innenreinigung) bekommen im Westen (inklusive Berlin) 10,30 Euro pro Stunde, im Osten 9,55 Euro. Fachkräfte wie Glas- und Fassadenreiniger werden besser bezahlt (13,55 Euro und 12,18 Euro). Im Baugewerbe werden ab 1. März für einfache Tätigkeiten in der Lohngruppe 1 pro Stunde 11,75 Euro und für Facharbeiter wie etwa Maschinisten 14,95 Euro gezahlt – dies gilt für die alten Bundesländer. Im Osten gibt es für alle 11,75 Euro pro Stunde. Ende 2019 ändern sich die Mindestlöhne erneut.
Raucher müssen sich auf höhere Kosten einstellen: Im März 2018 werden mehrere Zigarettenmarken teurer. Dies liegt daran, dass der Philipp-Morris-Konzern die Preise erhöht. Betroffen sind unter anderem Marlboro, L&M und Chesterfield. Zum Teil wird die Preiserhöhung auch durch eine Reduzierung des Packungsinhalts durchgeführt. Andere Hersteller werden wahrscheinlich nachziehen.
Auch im März 2018 ändert sich wieder einiges. So wird Streamen im europäischen Ausland erleichtert, Autos können bald selbst den Krankenwagen rufen und in mehreren Branchen steigt der Mindestlohn.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Streaming: Jetzt auch im Urlaub nichts verpassen eCall: Autos mit automatischem Hilferuf Urheberrecht: Änderungen für Universitäten Onlinehandel: Neue Post-Gebühren Höherer Mindestlohn für mehrere Branchen Zu guter Letzt: Zigaretten werden teurer Streaming: Jetzt auch im Urlaub nichts verpassen
Wer Serien über Streaming-Anbieter wie Netflix, Maxdome, Sky Go oder Amazon Prime anschaut, sich über Streaming-Kanäle mit Musik versorgt oder Sport-Ereignisse ansieht, hat ab 20. März mehr Möglichkeiten. Von diesem Zeitpunkt an entfällt nämlich EU-weit das sogenannte Geoblocking. Es fallen also die Ländersperren weg, welche bisher verhinderten, dass man im Spanien-Urlaub oder auf Geschäftsreise in Dänemark über das deutsche Streaming-Acconut auf seine gewohnten Inhalte zugreifen konnte. Grundlage ist die sogenannte EU-Portabilitätsverordnung, die es Anbietern künftig untersagt, ihre Dienste auf nur ein EU-Land zu beschränken. Die Neuregelung betrifft bezahlte Abo-Dienste, gilt aber nicht ohne weiteres für kostenlose Angebote wie etwa die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender. Diese können selbst entscheiden, ob sie ihr Angebot auch für den Abruf aus dem Ausland freischalten.
Die Anbieter sind künftig allerdings auch verpflichtet, zu überprüfen, wo denn der Kunde, welcher Inhalte abruft, normalerweise zu Hause ist. Dies kann durch das Abfragen von Identifikationskriterien bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung passieren. Die Anbieter dürfen maximal zwei Kriterien aus einer festen Liste abfragen, dazu gehören die IP-Adresse, Personalausweis, Kontonummer oder Kreditkartennummer.
Eine dauerhafte Nutzung des deutschen Streaming-Kontos vom Ausland aus ist nicht möglich. Erlaubt ist lediglich die Nutzung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten. Unter “vorübergehend” versteht die EU-Kommission jedoch sowohl mehrwöchige Urlaubsreisen wie auch ein Auslandssemester.
eCall: Autos mit automatischem Hilferuf
Neue Autotypen dürfen ab 31. März 2018 nur noch mit dem elektronischen Sicherheitssystem eCall auf den Markt gebracht werden. ECall spürt mit Hilfe der Airbag-Sensoren Erschütterungen, erkennt einen Unfall, ermittelt über GPS die Fahrzeugposition und setzt einen Notruf an die Notrufnummer 112 ab. Auch eine Sprechverbindung mit der Notrufzentrale wird hergestellt. Sowohl der Notruf als auch die Sprechverbindung können auch manuell per Knopfdruck ausgelöst werden. Das System soll nur dann irgendwelche Daten übermitteln, wenn ein Notfall vorliegt, und es darf laut EU-Verordnung (EU) 2015/758 auch keinen Datenaustausch mit anderen Fahrzeug-Systemen geben. Die Regelung gilt für PKWs und Kleintransporter.
Bereits zugelassene Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden, es gibt dazu aber Möglichkeiten. Autohersteller, die bereits eigene Notrufsysteme betreiben, müssen eCall zusätzlich und unabhängig vom eigenen System einbauen.
Wer auf ein solches System Wert legt, sollte beim Neuwagenkauf aufpassen: die EU-Verordnung schreibt eCall ab 31.3.2018 für neue Fahrzeugtypen vor, nicht, wie in vielen Presseberichten formuliert, für “alle neuen Autos”. Wird also ein Fahrzeugtyp über den Stichtag hinaus unverändert weiterproduziert, muss hier unter Umständen kein eCall verbaut sein.
Urheberrecht: Änderungen für Universitäten
Am 1. März 2018 sind Änderungen des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft in Kraft getreten. Die Neuregelungen finden sich in den §§ 66a bis 66h des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Professoren dürfen jetzt bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigen oder ins Uni-Intranet stellen, um ihre Studierenden beim Lernen zu unterstützen. § 60d regelt erstmals das sogenannte Text- und Data-Mining, also die automatisierte Verarbeitung von einer Vielzahl von Quellentexten zu Forschungszwecken. Das Material darf nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet und nur einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Auch die Regelungen zum Umgang von Bibliotheken mit urheberrechtlich geschützten Werken wurden überarbeitet.
Onlinehandel: Neue Post-Gebühren
Hauptsächlich für Onlinehändler interessant ist eine Änderung der Gebührenstruktur der Post: Bisher wurden bei Nachnahme-Sendungen zwei Gebühren berechnet. Einmal gab es das normale Übermittlungsentgelt, dazu kam die Nachnahmegebühr. Ab 1. März gilt: Es gibt nur noch eine einheitliche Gebühr für beides. Für Kunden ändert sich nichts.
Höherer Mindestlohn für mehrere Branchen
Zwar war bereits zum 1. Januar 2018 eine Erhöhung der Mindestlöhne für Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und die Gebäudereiniger-Branche in Kraft getreten. Ab 1. März sind diese jedoch allgemeinverbindlich, sie gelten also für alle Betriebe und nicht nur für die tarifgebundenen Unternehmen. Im Einzelnen:
Im Dachdeckerhandwerk gibt es nun eine Unterscheidung nach Qualifikationsniveau: Ungelernte bekommen ab 1. März 2018 pro Stunde 12,20 Euro, Fachkräfte mindestens 12,90 Euro. Eine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt es nicht mehr. Bei den Gebäudereinigern gibt es erst ab 2020 einen einheitlichen bundesweiten Mindestlohn. Ab 1. März gilt zunächst: Angestellte der Lohngruppe 1 (Innenreinigung) bekommen im Westen (inklusive Berlin) 10,30 Euro pro Stunde, im Osten 9,55 Euro. Fachkräfte wie Glas- und Fassadenreiniger werden besser bezahlt (13,55 Euro und 12,18 Euro). Im Baugewerbe werden ab 1. März für einfache Tätigkeiten in der Lohngruppe 1 pro Stunde 11,75 Euro und für Facharbeiter wie etwa Maschinisten 14,95 Euro gezahlt – dies gilt für die alten Bundesländer. Im Osten gibt es für alle 11,75 Euro pro Stunde. Ende 2019 ändern sich die Mindestlöhne erneut.
Zu guter Letzt: Zigaretten werden teurer
Raucher müssen sich auf höhere Kosten einstellen: Im März 2018 werden mehrere Zigarettenmarken teurer. Dies liegt daran, dass der Philipp-Morris-Konzern die Preise erhöht. Betroffen sind unter anderem Marlboro, L&M und Chesterfield. Zum Teil wird die Preiserhöhung auch durch eine Reduzierung des Packungsinhalts durchgeführt. Andere Hersteller werden wahrscheinlich nachziehen.
(Ma)