Restaurantbesuch: Was gilt für Reservierung, Speisen, Garderobe und Rechnung?

16.12.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
Restaurant,festlich,gedeckter,Tisch,Gaststätte Nicht nur Gäste haben im Restaurant Rechte - auch die Wirte © Bu - Anwalt-Suchservice

Auch ein Restaurantbesuch wirft Rechtsfragen auf - von der Reservierung, über die Garderobe, verspätete oder kalte Speisen, bis hin zur Frage, wer für die Bewirtung zahlt. Diese zehn Regeln sollte jeder Restaurantbesucher kennen.

Ein Restaurantbesuch ist ein ganz alltäglicher Vorgang, bei dem man ohne Recht und Gesetz auskommt - sollte man meinen. Trotzdem ist auch ein Restaurant kein rechtsfreier Raum. So entsteht zum Beispiel häufig Streit um Tischreservierungen, um Essen, das nicht schmeckt, um abhanden gekommene Garderobe, langsame Bedienungen oder die Rechnung. Gäste haben Rechte - aber Restaurantbetreiber auch.

Was muss man zur Tischreservierung wissen?


Eine telefonische Tischreservierung ist zunächst einmal nicht rechtlich verbindlich. Höflich ist es jedoch, bei einer Verhinderung abzusagen. Dann kann der Wirt den Tisch anderweitig vergeben und erleidet keine Verluste.
Ein Bewirtungsvertrag kommt erst mit der konkreten Bestellung von Speisen zustande. Trotzdem kann der Wirt Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Gast reserviert und dann nicht erscheint. So entschied vor Jahren das Landgericht Kiel (Urteil vom 22.1.1998, Az. 8 S 160/97): Der Gastwirt hat Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens, also von Aufwendungen, die er speziell im Vertrauen auf das Erscheinen dieser Gäste getätigt hat. Dazu kann besonderer Tischschmuck oder zusätzlich angeheuertes Personal gehören, auch Aufwendungen für ein bereits vom Gast vorbestelltes Essen.
Sollte nach Speisekarte bestellt werden, darf der Wirt aber nicht den durchschnittlichen Preis des Essens verlangen, das die entsprechende Zahl von Leuten üblicherweise verzehrt. In der Realität geht der Wirt meist leer aus, da er einen solchen Vertrauensschaden nicht nachweisen kann.

Anders sieht die Sache aus, wenn zum Beispiel ein ganzer Saal für eine Feier reserviert wird und dann niemand kommt. Hier kann der Wirt auch seinen entgangenen Gewinn in Form von Speisen als Schadensersatz berechnen (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1984, Az. 47 C 19/84). Werden für eine Festgesellschaft 100 Personen angemeldet und kommen nur 80, kann der Wirt den vollen vereinbarten Betrag verlangen - abzüglich der Aufwendungen, die er durch die geringere Gästezahl gespart hat.

Eine bloße Tischreservierung verpflichtet übrigens nicht dazu, auch etwas zu bestellen. So entschied das Amtsgericht Siegburg. Ein Gast hatte hier einen Tisch für vier Personen reserviert, die auch gekommen waren. Nur stellten sie vor Ort fest, dass das Restaurant an diesem Tag nicht die normale Speisekarte hatte, sondern nur das "Muttertagsmenü". Nach Bezahlung der Getränke wollte man wieder gehen. Der Wirt verlangte jedoch 15 DM pro Person für die entgangene Bestellung. Die Gäste bezahlten, verklagten aber anschließend den Wirt auf Rückzahlung und waren erfolgreich. Durch eine Tischreservierung komme keine verbindliche Essensbestellung zustande (AG Siegburg, Urteil vom 30.11.1990, Az. 6 C 464/90).

Wie lange muss man auf den reservierten Tisch warten?


Rechtlich gesehen kommt durch eine Reservierung allenfalls ein Vorvertrag zustande. Auch dieser verpflichtet beide Seiten in gewissem Rahmen zu rücksichtsvollem Verhalten. Dazu gehört, dass der Gast bei einer Verhinderung absagt. Dazu gehört auch, dass der Gast pünktlich erscheint. Wenn sein Tisch dann noch nicht frei ist, muss er eine gewisse Wartezeit dulden. Hat er jedoch einen Tisch für eine feste Uhrzeit reserviert und ist dieser dann noch nicht frei, muss er auch nicht ohne Zeitbegrenzung untätig herumstehen. Hier setzt man die Grenze bei ungefähr 15 Minuten an. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann der Gast gehen und dem Wirt theoretisch auch seine vergeblichen Fahrtkosten in Rechnung stellen.

Wie lange müssen die Gäste auf das Essen warten?


Es gibt verschiedene Gerichtsurteile zu der Frage, welche Wartezeit dem Gast hinsichtlich der bestellten Speisen zuzumuten ist. Diese hängt natürlich auch davon ab, ob man in einem Schnellimbiss oder in einem Sterne-Restaurant sitzt.
In jedem Fall sollten Restaurantgäste zumindest eine halbe Stunde Zeit und Geduld haben. Allerdings können 30 Minuten auch die Schmerzgrenze sein, etwa, wenn ein Berufstätiger in seiner Mittagspause auf sein Essen wartet. Hier muss der Gast jedoch deutlich und mehrfach nach den bestellten Speisen fragen, bevor er einfach das Restaurant verlässt. Wenn er trotzdem sitzen bleibt, hat er bei überlangen Wartezeiten einen Anspruch auf Preisminderung. So entschied das Landgericht Karlsruhe, dass ein Gast nach anderthalb Stunden Warten auf sein Essen die Rechnung um 30 Prozent kürzen durfte (Az. 1 S 196/92). Weniger großzügig war das Amtsgericht Hamburg. Dieses erlaubte einem Gast nach zwei Stunden Wartezeit nach vorheriger Reservierung eine Kürzung um 20 Prozent (Az. 20 a 275/73).

Rechnung kommt nicht: Darf der Gast einfach gehen?


Nein, so einfach gehen darf man nicht. Restaurantgäste müssen es sich zwar nicht gefallen lassen, dass der Kellner in der Küche mit dem Koch die Skatrunde startet, während er noch auf seine Rechnung wartet. Aber: Gehen dürfen Gäste erst, nachdem sie mindestens dreimal laut und deutlich nach der Rechnung gefragt haben. Meist geht man davon aus, dass Gäste zumindest 30 Minuten dafür einplanen müssen. Hier hilft es, Zeugen zu haben. Auch in diesem Fall muss der Gast dem Wirt seine Adresse hinterlassen, damit dieser ihm die Rechnung zuschicken kann.
Wer einfach geht und all dies nicht beachtet, muss mit Ärger rechnen. Den oft erwähnten Straftatbestand der Zechprellerei gibt es zwar eigentlich nicht: Trotzdem kann hier schnell der Verdacht aufkommen, dass der Gast die Rechnung absichtlich nicht bezahlt, den Wirt über diese Absicht getäuscht und dies obendrein noch von Anfang an so geplant hat. Dann handelt es sich strafrechtlich um Betrug. Eine Strafanzeige wegen dieses Delikts sollte man tunlichst vermeiden.

Was gilt, wenn das bestellte Essen nicht schmeckt?


Nun kann es natürlich auch vorkommen, dass das Gemüse versalzen ist, das Fleisch nicht durch ist oder womöglich das berühmte Haar in der Suppe herumschwimmt. In solchen Fällen hat der Gast ein Recht auf Nachbesserung: Dann muss und darf der Wirt erst einmal versuchen, das Problem durch Korrektur oder Neulieferung der bestellten Speisen zu lösen. Hier ist eine sofortige Beschwerde wichtig. Wenn das Essen auch nach dem Nachbesserungsversuch ungenießbar bleibt, darf der Gast grundsätzlich gehen, ohne zu bezahlen.

Wenn er allerdings zu dieser Zeit schon das halbe Schnitzel aufgegessen hat, muss er den verzehrten Teil auch bezahlen. Denn dieser Teil des Essens war ja offensichtlich genießbar (AG Burgwedel, Az. 22 C 669/85).
Das Amtsgericht Auerbach betonte im Fall eines angeblich geschmacklosen Sauerbratens, dass die Beweislast für die Mangelfreiheit einer Speise bei dem Wirt liege. Das Gericht wies die Klage über damals 13,80 DM ab, weil der Wirt wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht beweisen konnte, ob der Sauerbraten einwandfrei war (Urteil vom 31.5.2002, Az. 3 C 883/01).

Restaurantbesuch: Was tun bei schlechtem Service?


Was schlechter Service ist, ist gar nicht so einfach zu bestimmen. Um zu lange Wartezeiten auf Tisch, Essen und Rechnung ging es oben schon. Freilich kann es auch passieren, dass der Kellner Teile der Bestellung einfach vergisst, wie etwa eine Vorspeise oder den Salat. In diesem Fall kann der Gast diese Dinge einfordern. Natürlich ändert das nichts daran, dass man einen Salat zum Dessert nicht mehr braucht. Ist die Bedienung unhöflich oder vergesslich, hilft nur eins: Kein Trinkgeld geben und in Zukunft woanders essen.

Muss der Gast das Leitungswasser bezahlen?


In manchen südeuropäischen Ländern gibt es zum Essen oder neben Rotwein oder Kaffee selbstverständlich ein kostenloses Glas Wasser. In Deutschland ist dies nicht üblich. Kein Restaurant muss kostenlos Leitungswasser ausschenken. Die übliche Begründung: Leitungswasser ist in Deutschland ein stark kontrolliertes und durch Auflagen reingehaltenes Lebensmittel. Kostenloses Leitungswasser gibt es höchstens auf Basis von Kulanz und Freundlichkeit.

Wer haftet für die Garderobe: Wirt oder Gast?


Oft sieht man in Restaurants das Schild “Für Garderobe keine Haftung”. So eindeutig gilt dies jedoch nicht. Gibt beispielsweise ein Gast seine Jacke an einer mit Personal besetzten Garderobe ab, schließt er einen Verwahrungsvertrag mit dem Wirt. Dieser Vertrag beinhaltet auch Schutz- und Fürsorgepflichten. Der Restaurantbetreiber muss also auf die abgegebenen Sachen Achtgeben. Wenn sie beschädigt oder gestohlen werden, muss er Schadensersatz zahlen, auch wenn er noch so viele Schilder aufgehängt hat.
Dies gilt ebenso, wenn der höfliche Wirt dem Gast beim Betreten des Lokals den Mantel abnimmt und ihn im Hinterzimmer unterbringt.
Anders liegt der Fall, wenn die Jacke des Gastes nur an irgendeinen Haken gehängt wird. Befinden sich die Garderobenhaken im Gastraum in Sichtweite des Gastes, haftet der Wirt nicht für Verluste. Befinden sich die Garderobenhaken jedoch in einem unbewachten Vorraum außer Sicht und kann der Gast seinen Mantel nirgendwo anders unterbringen, haftet wiederum der Wirt. Dies gilt jeweils unabhängig von irgendwelchen Hinweisschildern.

Zahlt der Letzte am Tisch die Rechnung?


Dass bei einer Gruppe im Restaurant immer der letzte die Rechnung zahlen muss, ist ein reiner Mythos. Hier gilt: Jeder zahlt nur das, was er selbst bestellt hat. Dies gilt jedenfalls, wenn jeder der Gäste einzeln für sich selbst bestellt hat. Die Beweislast dafür, dass der Gast genau dieses Essen bestellt hat, liegt dabei beim Wirt.
Hat ein Gast für die ganze Gruppe bestellt, sieht die Sache hingegen schon anders aus. In diesem Fall muss der Besteller gegebenenfalls auch für Gruppenmitglieder zahlen, die früher nach Hause gegangen sind. Hier liegt dann auch die Beweislast beim Gast.

Wer haftet, wenn man nach dem Essen erkrankt?


Wird einem Gast nach dem Essen schlecht oder wird er womöglich ernsthaft krank, kann er unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Wirt geltend machen. Einfach ist dies jedoch nicht, da er beweisen muss, dass ihm gerade durch dieses Essen schlecht geworden ist.
Wenn jedoch mehrere Personen nach einem Essen im gleichen Restaurant krank, ist dies ein Indiz dafür, dass dort etwas mit der Hygiene nicht stimmt. Trotzdem bleibt die Beweisführung schwierig. Allerdings können Restaurantgäste den Fall beim Gesundheitsamt melden und so eine Überprüfung des Betriebes veranlassen.

Was gilt, wenn mir der Kellner Rotwein über die Kleidung schüttet?


Hier haften Wirt und Kellner gemeinsam für den entstandenen Schaden. Der Wirt muss für das Versehen des Kellners gerade stehen, da dieser rechtlich als sein Verrichtungsgehilfe gilt. Kann der Wirt nachweisen, dass er den Kellner sorgfältig ausgesucht hat und dass dieser sonst immer unfallfrei arbeitet, kann er sich jedoch entlasten. Dann haftet der Kellner allein. In der Regel bleibt dies jedoch Theorie, denn Restaurants haben meist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die solche Schäden trägt. Wichtig ist es hier, die Belege von der Reinigung aufzuheben.

Praxistipp für "Unfälle" beim Restaurantbesuch


Auch beim Restaurantbesuch kann einiges schiefgehen. Etwas Geduld und Zeit sollten Restaurantbesucher schon mitbringen. Wenn alles nicht hilft, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht der richtige Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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