Rechtsbeugung: Wenn ein Richter Verkehrssünder laufen lässt
15.03.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Richter stehen nicht über dem Gesetz. Es kommt jedoch selten vor, dass sich ein Richter in einem Verfahren wegen strafbarer Rechtsbeugung verantworten muss. Jetzt wurde vom Bundesgerichtshof ein entsprechendes Urteil gegen einen Richter bestätigt.
Die Rechtsbeugung ist ein Straftatbestand nach § 339 des Strafgesetzbuches. Danach macht sich ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter strafbar, wenn er bei der Leitung einer Rechtssache entweder zum Vorteil oder zum Nachteil einer beteiligten Partei das Recht beugt. Bestraft wird dies mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Systematisch gehört die Rechtsbeugung im deutschen Strafrecht zu den sogenannten "Straftaten im Amt."
Ein Richter, der zu einer Freiheitssstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein Amt. Dies besagt § 24 des Deutschen Richtergesetzes (DRig).
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Rechtsbeugung begangen werden kann:
- Durch eine Verletzung materiellen Rechts (falsche Rechtsanwendung, Anwendung ungültiger Gesetze, Nichtanwendung gültiger Gesetze),
- durch die Verletzung von Verfahrensrecht (Nichterhebung von Beweisen, Überschreitung von Fristen, Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes),
- durch das absichtliche Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts des jeweiligen Falles.
Diese Handlungen müssen bei der Leitung einer Rechtssache begangen werden und zum Vor- oder Nachteil einer Partei. Es muss also zumindest die konkrete Möglichkeit eines Fehlurteils als Folge der Rechtsbeugung bestehen. Eine Rechtsbeugung muss vorsätzlich begangen werden, zumindest muss der Richter ein durch sein Verhalten bedingtes Fehlurteil in Kauf nehmen ("bedingter Vorsatz").
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Amtsrichter eine Reihe von Verkehrssündern durch Beschluss freigesprochen, die gegen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatten. Denn die Straßenverkehrsbehörde hatte es versäumt, in den jeweiligen Fällen die Messprotokolle für die Geschwindigkeitsübertretungen und die Eichscheine für die verwendeten Messgeräte ("Blitzer") zur Akte hinzuzufügen. Dadurch konnte das Gericht die Ordnungswidrigkeit nicht nachprüfen. Nun hat allerdings ein Strafrichter auch eine Aufklärungspflicht. Ist ein Sachverhalt unklar, muss er dafür sorgen, dass dieser so gut wie möglich aufgeklärt wird. Er hätte also die fehlenden Messprotokolle und Eichscheine von der Behörde anfordern ("beiziehen") müssen. Das tat er jedoch nicht, da er sich offenbar über die Aktenführung der Behörde ärgerte – er sprach die Betroffenen wegen Mangels an Beweisen frei und stellte die Bußgeldverfahren ein. Diese Praxis setzte er auch noch fort, als das Thüringer Oberlandesgericht bereits mehrere seiner Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben hatte.
Es kam daher zu einem Strafverfahren gegen den Richter wegen Rechtsbeugung. Das Landgericht Erfurt verurteilte ihn. Der Richter habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Er habe mit einer möglichen Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörde zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert habe. Ihm sei bekannt gewesen, von welch hoher Bedeutung die Aufklärungspflicht des Richters im Bußgeldverfahren sei.
Zunächst hatte das Landgericht den Richter freigesprochen. Dann hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dieses Urteil aufgehoben und den Fall an das Landgericht zurückverwiesen. Nun verurteilte das Landgericht Erfurt den Richter wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Der Bundesgerichtshof musste auch dieses Urteil erneut in der Revision prüfen und bestätigte es. Auch die Einwände des Richters, dass er keinen Vorsatz zur Rechtsbeugung gehabt habe und zur Tatzeit schuldunfähig erkrankt gewesen sei, änderten nichts (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.2.2016, Az. 2 StR 533/15).
Im Jahr 2009 wurde ein Vormundschaftsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt, der gegen Menschen in Pflegeheimen freiheitsentziehende Maßnahmen und Verlängerungen ihrer Unterbringung genehmigt hatte, ohne die Betroffenen wie vorgeschrieben persönlich anzuhören. Er nahm statt dessen vorgefertigte Anhörungsprotokolle zu den Verfahrensakten. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Richter wegen Rechtsbeugung in 47 und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren; der Bundesgerichtshof verwarf seine Revision (Az. 1 StR 201/09).
Verstößt ein Richter oder ein anderer Amtsträger in einem gerichtlichen Verfahren ganz bewusst gegen das Gesetz, kann er sich wegen Rechtsbeugung strafbar machen. Aber welche Voraussetzungen müssen dazu konkret vorliegen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Rechtsbeugung – der Straftatbestand Weitere Folgen eine Rechtsbeugung Was versteht man unter "Rechtsbeugung"? Ein realer Fall: Ärger über die Bußgeldstelle Verfahren gegen den Richter Langer Verfahrensweg und Strafmaß Anderes Beispiel: Vormundschaftsrichter verurteilt Rechtsbeugung – der Straftatbestand
Die Rechtsbeugung ist ein Straftatbestand nach § 339 des Strafgesetzbuches. Danach macht sich ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter strafbar, wenn er bei der Leitung einer Rechtssache entweder zum Vorteil oder zum Nachteil einer beteiligten Partei das Recht beugt. Bestraft wird dies mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Systematisch gehört die Rechtsbeugung im deutschen Strafrecht zu den sogenannten "Straftaten im Amt."
Weitere Folgen eine Rechtsbeugung
Ein Richter, der zu einer Freiheitssstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein Amt. Dies besagt § 24 des Deutschen Richtergesetzes (DRig).
Was versteht man unter "Rechtsbeugung"?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Rechtsbeugung begangen werden kann:
- Durch eine Verletzung materiellen Rechts (falsche Rechtsanwendung, Anwendung ungültiger Gesetze, Nichtanwendung gültiger Gesetze),
- durch die Verletzung von Verfahrensrecht (Nichterhebung von Beweisen, Überschreitung von Fristen, Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes),
- durch das absichtliche Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen und die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts des jeweiligen Falles.
Diese Handlungen müssen bei der Leitung einer Rechtssache begangen werden und zum Vor- oder Nachteil einer Partei. Es muss also zumindest die konkrete Möglichkeit eines Fehlurteils als Folge der Rechtsbeugung bestehen. Eine Rechtsbeugung muss vorsätzlich begangen werden, zumindest muss der Richter ein durch sein Verhalten bedingtes Fehlurteil in Kauf nehmen ("bedingter Vorsatz").
Ein realer Fall: Ärger über die Bußgeldstelle
Im hier vorliegenden Fall hatte ein Amtsrichter eine Reihe von Verkehrssündern durch Beschluss freigesprochen, die gegen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatten. Denn die Straßenverkehrsbehörde hatte es versäumt, in den jeweiligen Fällen die Messprotokolle für die Geschwindigkeitsübertretungen und die Eichscheine für die verwendeten Messgeräte ("Blitzer") zur Akte hinzuzufügen. Dadurch konnte das Gericht die Ordnungswidrigkeit nicht nachprüfen. Nun hat allerdings ein Strafrichter auch eine Aufklärungspflicht. Ist ein Sachverhalt unklar, muss er dafür sorgen, dass dieser so gut wie möglich aufgeklärt wird. Er hätte also die fehlenden Messprotokolle und Eichscheine von der Behörde anfordern ("beiziehen") müssen. Das tat er jedoch nicht, da er sich offenbar über die Aktenführung der Behörde ärgerte – er sprach die Betroffenen wegen Mangels an Beweisen frei und stellte die Bußgeldverfahren ein. Diese Praxis setzte er auch noch fort, als das Thüringer Oberlandesgericht bereits mehrere seiner Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben hatte.
Verfahren gegen den Richter
Es kam daher zu einem Strafverfahren gegen den Richter wegen Rechtsbeugung. Das Landgericht Erfurt verurteilte ihn. Der Richter habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Er habe mit einer möglichen Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörde zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert habe. Ihm sei bekannt gewesen, von welch hoher Bedeutung die Aufklärungspflicht des Richters im Bußgeldverfahren sei.
Langer Verfahrensweg und Strafmaß
Zunächst hatte das Landgericht den Richter freigesprochen. Dann hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe dieses Urteil aufgehoben und den Fall an das Landgericht zurückverwiesen. Nun verurteilte das Landgericht Erfurt den Richter wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Der Bundesgerichtshof musste auch dieses Urteil erneut in der Revision prüfen und bestätigte es. Auch die Einwände des Richters, dass er keinen Vorsatz zur Rechtsbeugung gehabt habe und zur Tatzeit schuldunfähig erkrankt gewesen sei, änderten nichts (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.2.2016, Az. 2 StR 533/15).
Anderes Beispiel: Vormundschaftsrichter verurteilt
Im Jahr 2009 wurde ein Vormundschaftsrichter wegen Rechtsbeugung verurteilt, der gegen Menschen in Pflegeheimen freiheitsentziehende Maßnahmen und Verlängerungen ihrer Unterbringung genehmigt hatte, ohne die Betroffenen wie vorgeschrieben persönlich anzuhören. Er nahm statt dessen vorgefertigte Anhörungsprotokolle zu den Verfahrensakten. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Richter wegen Rechtsbeugung in 47 und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren; der Bundesgerichtshof verwarf seine Revision (Az. 1 StR 201/09).
(Ma)