Reise mit dem Fernbus: Welche Rechte haben Busreisende?
07.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Fernbusse im Liniendienst sind praktisch, um preiswert und relativ bequem größere Strecken zurückzulegen. Sie werden von vielen Menschen gerne genutzt. Schließlich hat nicht jeder ein Auto oder Lust, damit schnell mal von Hamburg nach Stuttgart zu fahren. Fernbusse sind billiger als die Bahn und erfordern keine langfristige Vorplanung. Es gibt jedoch in der Fernbus-Branche auch einen harten Wettbewerb. Eine Folge davon ist, dass die Unternehmen häufig Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen verwenden, welche die Passagiere unangemessen benachteiligen. Die Gerichte haben einige solcher Klauseln für unwirksam erklärt. Eine Verordnung der EU über die Fahrgastrechte im Busverkehr sieht Entschädigungen bei Verspätungen vor.
Seit 2011 sind die Rechte von Busfahrgästen in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geregelt. Danach gilt zum Beispiel für Linienbusfahrten über 250 km Länge innerhalb von Deutschland: Wenn sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden verspätet, die Abfahrt annulliert wird oder der Bus überbucht ist, muss das Unternehmen den Reisenden vor die Wahl stellen:
- frühestmögliche Beförderung zum Ziel ohne Aufpreis oder
- Erstattung des Fahrpreises und wenn nötig, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort der Reise.
Wird dem Fahrgast diese Wahlmöglichkeit nicht angeboten, hat er zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Einreichen des Entschädigungsantrags zu zahlen. Reisende haben aber noch weitere Rechte.
Technische Pannen sind immer möglich. Nach Artikel 19 Abs. 3 der EU-Verordnung ist das Busunternehmen bei einer Panne auf der Strecke dazu verpflichtet, dem Reisenden die Weiterbeförderung vom Pannenort zum Fahrtziel oder zumindest zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof zu ermöglichen, von dem aus er die Reise fortsetzen kann. Wird Reisegepäck bei einem Unfall mit dem Fernbus beschädigt, muss das Busunternehmen dieses ersetzen (Art. 7 der Verordnung).
Wenn die Abfahrt eines Fernbusses annulliert wird oder sich verspätet, muss das Busunternehmen oder der Busbahnhofsbetreiber die Fahrgäste nach der EU-Verordnung so rasch wie möglich informieren. Dies muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit erfolgen. Steht die voraussichtliche Abfahrtszeit bereits fest, müssen die Fahrgäste darüber informiert werden.
Wird eine Abfahrt gestrichen oder verspätet sich die Abfahrt für eine über dreistündige Fahrt um mehr als 90 Minuten, hat das Busunternehmen den Fahrgästen kostenlos folgendes anzubieten:
- einen Imbiss, eine Mahlzeit oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung,
- bei erforderlicher Übernachtung ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringung und Hilfe bei der Beförderung dorthin. Das Busunternehmen darf die Übernachtungskosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Spätestens bei der Abfahrt müssen das Busunternehmen und der Busbahnhofsbetreiber die Fahrgäste über ihre Rechte nach der EU-Verordnung aufklären. Dies darf auch per Aushang im Busbahnhof erfolgen oder auf der Homepage.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat verschiedene Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Fernbus-Unternehmens für unwirksam erklärt (Urteil vom 13.3.2015, Az. 2-24 O 192/14). Demnach ist eine Klausel unwirksam, die dem Busunternehmen erlaubt, bei Fernbus-Linienfahrten beliebig Haltestelle und Abfahrtzeit zu ändern.
Auch sollte der Fahrgast verpflichtet sein, sich kurz vor der Abreise darüber zu informieren, ob die Reisedaten noch stimmen. Das Gericht sah diese Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung des Kunden an, da durch sie das Risiko kurzfristiger Änderungen vollständig auf den Kunden verlagert werde.
Auch eine Klausel, nach der das Ticket bei Übertragung auf eine andere Person unwirksam wird, ist unwirksam.
Unwirksam war laut Gericht auch eine Klausel, nach welcher der Fahrgast bei im Ausland startenden Linienbusfahrten vor der Abreise verpflichtet sein sollte, vor der Abfahrt noch einmal zu bestätigen, dass er tatsächlich mitfahren wollte.
Ein Busunternehmen darf für eine sogenannte Rückreservierung, mit welcher der Kunde bestätigt, dass er eine gebuchte Fahrt auch wirklich antreten will, keine zusätzliche Servicegebühr verlangen. Schließlich erbringt das Busunternehmen auch keine zusätzliche Leistung.
Unwirksam ist nach dem Frankfurter Urteil eine Begrenzung der Haftung des Busunternehmens für Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf höchstens 1.000 Euro. Zumindest, wenn gleichzeitig die Haftung für beschädigtes Gepäck auf 1.200 Euro beschränkt ist. Unklarheiten gehen nämlich zu Lasten des Verwenders, und bei dieser Regelung weiß niemand, welche Haftung gemeint ist.
Auch die Begrenzung der Haftung des Busunternehmens auf den dreifachen Beförderungspreis, wenn dem Unternehmen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, ist unwirksam. Ein solcher Haftungsausschluss würde auch Körper- und Gesundheitsschäden betreffen, für die jedoch die Haftung nicht per AGB-Formular ausgeschlossen werden kann.
Sind die Straßen überschwemmt, fährt auch der Bus nicht weiter. Aber wer trägt den Schaden? Eine Klausel, nach der das Busunternehmen bei Annullierung oder Reiseabbruch wegen höherer Gewalt einen Teil des Ticketpreises als Entschädigung behalten darf, ist unwirksam. Eine solche Vereinbarung widerspricht der EU-Verordnung.
Aus dem gleichen Grund darf auch nicht vereinbart werden, dass der Fahrgast bei Kündigung des Reisevertrages durch das Busunternehmen wegen höherer Gewalt die Hälfte der Mehrkosten für seine Rückbeförderung selbst zu tragen hat.
Dem Frankfurter Gericht zufolge war auch eine Klausel ungültig, die den Fahrgast dazu verpflichtete, bei einer Leistungsstörung selbst alles Zumutbare zur Beseitigung der Störung beizutragen. Das Gericht stellte sich hier Reifen wechselnde oder den Bus anschiebende Fahrgäste vor und sagte kategorisch "nein".
Steigt ein Fahrgast in Hamburg aus Versehen statt in den Fernbus nach Hagen in den nach Frankfurt ein, hat er keine Ansprüche gegen das Busunternehmen. Dies entschied das Amtsgericht München. Dies war einem Ehepaar passiert, das seinen Irrtum erst in Hannover bemerkt hatte und dort auf dem Busbahnhof abgesetzt worden war. Die Busreisenden konnten ihre Mehrkosten für die Weiterreise laut Gericht nicht vom Busunternehmen einfordern. Schließlich sei es nicht dessen Schuld, dass die Kläger in den falschen Bus gestiegen seien. Der Busfahrer sei nicht dazu verpflichtet, auf das richtige Reiseziel seiner Passagiere zu achten (Urteil vom 15.6.15, Az. 122 C 7088/15).
Auch Fernbusreisende haben Rechte. Wenn bei einer Fernbusfahrt etwas schiefgeht, können Fahrgäste verschiedene Ansprüche gegen das Busunternehmen geltend machen. Wichtig ist es, Beweise zu sichern. So kann man etwa die Tickets aufheben und vielleicht die Adressen von Mitreisenden als Zeugen notieren. Unter den Rechtsanwälten, die sich mit dem Zivilrecht befassen, haben sich einige auf das Reiserecht spezialisiert. Hier sind auch Fernbusreisende am besten aufgehoben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verspätung / Ausfall: Verspätet sich die Abfahrt eines Fernbusses um mehr als zwei Stunden, wird die Fahrt annulliert oder ist der Bus überbucht, muss das Unternehmen den Reisenden vor die Wahl stellen: frühestmögliche Ersatzfahrt oder Erstattung des Fahrpreises.
2. Fernbus hat eine Panne: Bleibt der Fernbus unterwegs wegen einer Panne liegen, muss das Busunternehmen dem Reisenden die Weiterbeförderung vom Pannenort zum Fahrtziel oder zumindest zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof ermöglichen, von dem aus er die Reise fortsetzen kann.
3. Weitere Hilfen für Busreisende: Wird eine Busfahrt ganz gestrichen oder verspätet sich die Abfahrt für eine über dreistündige Fahrt um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgästen weitere Hilfen anbieten. Zum Beispiel einen Imbiss oder soweit erforderlich eine Übernachtung im Hotel.
1. Verspätung / Ausfall: Verspätet sich die Abfahrt eines Fernbusses um mehr als zwei Stunden, wird die Fahrt annulliert oder ist der Bus überbucht, muss das Unternehmen den Reisenden vor die Wahl stellen: frühestmögliche Ersatzfahrt oder Erstattung des Fahrpreises.
2. Fernbus hat eine Panne: Bleibt der Fernbus unterwegs wegen einer Panne liegen, muss das Busunternehmen dem Reisenden die Weiterbeförderung vom Pannenort zum Fahrtziel oder zumindest zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof ermöglichen, von dem aus er die Reise fortsetzen kann.
3. Weitere Hilfen für Busreisende: Wird eine Busfahrt ganz gestrichen oder verspätet sich die Abfahrt für eine über dreistündige Fahrt um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgästen weitere Hilfen anbieten. Zum Beispiel einen Imbiss oder soweit erforderlich eine Übernachtung im Hotel.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Rechte haben Fahrgäste nach der EU-Verordnung? Was passiert, wenn der Bus während der Fahrt liegenbleibt? Wann muss das Busunternehmen mich über Verspätungen informieren? Welche Hilfen gibt es für Reisende bei Verspätung und Annullierung des Fernbusses? Welche Informationen muss mir das Busunternehmen geben? Welche Klauseln in Beförderungsbedingungen sind unwirksam? Welche Haftungsbeschränkungen sind unwirksam? Fernbus: Welche Regeln gelten bei Unwetter und höherer Gewalt? Was passiert, wenn man in den falschen Fernbus einsteigt? Praxistipp zu Reisen per Fernbus Welche Rechte haben Fahrgäste nach der EU-Verordnung?
Seit 2011 sind die Rechte von Busfahrgästen in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geregelt. Danach gilt zum Beispiel für Linienbusfahrten über 250 km Länge innerhalb von Deutschland: Wenn sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden verspätet, die Abfahrt annulliert wird oder der Bus überbucht ist, muss das Unternehmen den Reisenden vor die Wahl stellen:
- frühestmögliche Beförderung zum Ziel ohne Aufpreis oder
- Erstattung des Fahrpreises und wenn nötig, kostenlose Rückfahrt zum Ausgangsort der Reise.
Wird dem Fahrgast diese Wahlmöglichkeit nicht angeboten, hat er zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Einreichen des Entschädigungsantrags zu zahlen. Reisende haben aber noch weitere Rechte.
Was passiert, wenn der Bus während der Fahrt liegenbleibt?
Technische Pannen sind immer möglich. Nach Artikel 19 Abs. 3 der EU-Verordnung ist das Busunternehmen bei einer Panne auf der Strecke dazu verpflichtet, dem Reisenden die Weiterbeförderung vom Pannenort zum Fahrtziel oder zumindest zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof zu ermöglichen, von dem aus er die Reise fortsetzen kann. Wird Reisegepäck bei einem Unfall mit dem Fernbus beschädigt, muss das Busunternehmen dieses ersetzen (Art. 7 der Verordnung).
Wann muss das Busunternehmen mich über Verspätungen informieren?
Wenn die Abfahrt eines Fernbusses annulliert wird oder sich verspätet, muss das Busunternehmen oder der Busbahnhofsbetreiber die Fahrgäste nach der EU-Verordnung so rasch wie möglich informieren. Dies muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit erfolgen. Steht die voraussichtliche Abfahrtszeit bereits fest, müssen die Fahrgäste darüber informiert werden.
Welche Hilfen gibt es für Reisende bei Verspätung und Annullierung des Fernbusses?
Wird eine Abfahrt gestrichen oder verspätet sich die Abfahrt für eine über dreistündige Fahrt um mehr als 90 Minuten, hat das Busunternehmen den Fahrgästen kostenlos folgendes anzubieten:
- einen Imbiss, eine Mahlzeit oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung,
- bei erforderlicher Übernachtung ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringung und Hilfe bei der Beförderung dorthin. Das Busunternehmen darf die Übernachtungskosten auf höchstens 80 Euro pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Welche Informationen muss mir das Busunternehmen geben?
Spätestens bei der Abfahrt müssen das Busunternehmen und der Busbahnhofsbetreiber die Fahrgäste über ihre Rechte nach der EU-Verordnung aufklären. Dies darf auch per Aushang im Busbahnhof erfolgen oder auf der Homepage.
Welche Klauseln in Beförderungsbedingungen sind unwirksam?
Das Landgericht Frankfurt am Main hat verschiedene Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Fernbus-Unternehmens für unwirksam erklärt (Urteil vom 13.3.2015, Az. 2-24 O 192/14). Demnach ist eine Klausel unwirksam, die dem Busunternehmen erlaubt, bei Fernbus-Linienfahrten beliebig Haltestelle und Abfahrtzeit zu ändern.
Auch sollte der Fahrgast verpflichtet sein, sich kurz vor der Abreise darüber zu informieren, ob die Reisedaten noch stimmen. Das Gericht sah diese Vereinbarung als unangemessene Benachteiligung des Kunden an, da durch sie das Risiko kurzfristiger Änderungen vollständig auf den Kunden verlagert werde.
Auch eine Klausel, nach der das Ticket bei Übertragung auf eine andere Person unwirksam wird, ist unwirksam.
Unwirksam war laut Gericht auch eine Klausel, nach welcher der Fahrgast bei im Ausland startenden Linienbusfahrten vor der Abreise verpflichtet sein sollte, vor der Abfahrt noch einmal zu bestätigen, dass er tatsächlich mitfahren wollte.
Ein Busunternehmen darf für eine sogenannte Rückreservierung, mit welcher der Kunde bestätigt, dass er eine gebuchte Fahrt auch wirklich antreten will, keine zusätzliche Servicegebühr verlangen. Schließlich erbringt das Busunternehmen auch keine zusätzliche Leistung.
Welche Haftungsbeschränkungen sind unwirksam?
Unwirksam ist nach dem Frankfurter Urteil eine Begrenzung der Haftung des Busunternehmens für Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf höchstens 1.000 Euro. Zumindest, wenn gleichzeitig die Haftung für beschädigtes Gepäck auf 1.200 Euro beschränkt ist. Unklarheiten gehen nämlich zu Lasten des Verwenders, und bei dieser Regelung weiß niemand, welche Haftung gemeint ist.
Auch die Begrenzung der Haftung des Busunternehmens auf den dreifachen Beförderungspreis, wenn dem Unternehmen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, ist unwirksam. Ein solcher Haftungsausschluss würde auch Körper- und Gesundheitsschäden betreffen, für die jedoch die Haftung nicht per AGB-Formular ausgeschlossen werden kann.
Fernbus: Welche Regeln gelten bei Unwetter und höherer Gewalt?
Sind die Straßen überschwemmt, fährt auch der Bus nicht weiter. Aber wer trägt den Schaden? Eine Klausel, nach der das Busunternehmen bei Annullierung oder Reiseabbruch wegen höherer Gewalt einen Teil des Ticketpreises als Entschädigung behalten darf, ist unwirksam. Eine solche Vereinbarung widerspricht der EU-Verordnung.
Aus dem gleichen Grund darf auch nicht vereinbart werden, dass der Fahrgast bei Kündigung des Reisevertrages durch das Busunternehmen wegen höherer Gewalt die Hälfte der Mehrkosten für seine Rückbeförderung selbst zu tragen hat.
Dem Frankfurter Gericht zufolge war auch eine Klausel ungültig, die den Fahrgast dazu verpflichtete, bei einer Leistungsstörung selbst alles Zumutbare zur Beseitigung der Störung beizutragen. Das Gericht stellte sich hier Reifen wechselnde oder den Bus anschiebende Fahrgäste vor und sagte kategorisch "nein".
Was passiert, wenn man in den falschen Fernbus einsteigt?
Steigt ein Fahrgast in Hamburg aus Versehen statt in den Fernbus nach Hagen in den nach Frankfurt ein, hat er keine Ansprüche gegen das Busunternehmen. Dies entschied das Amtsgericht München. Dies war einem Ehepaar passiert, das seinen Irrtum erst in Hannover bemerkt hatte und dort auf dem Busbahnhof abgesetzt worden war. Die Busreisenden konnten ihre Mehrkosten für die Weiterreise laut Gericht nicht vom Busunternehmen einfordern. Schließlich sei es nicht dessen Schuld, dass die Kläger in den falschen Bus gestiegen seien. Der Busfahrer sei nicht dazu verpflichtet, auf das richtige Reiseziel seiner Passagiere zu achten (Urteil vom 15.6.15, Az. 122 C 7088/15).
Praxistipp zu Reisen per Fernbus
Auch Fernbusreisende haben Rechte. Wenn bei einer Fernbusfahrt etwas schiefgeht, können Fahrgäste verschiedene Ansprüche gegen das Busunternehmen geltend machen. Wichtig ist es, Beweise zu sichern. So kann man etwa die Tickets aufheben und vielleicht die Adressen von Mitreisenden als Zeugen notieren. Unter den Rechtsanwälten, die sich mit dem Zivilrecht befassen, haben sich einige auf das Reiserecht spezialisiert. Hier sind auch Fernbusreisende am besten aufgehoben.
(Bu)