Reisepreisminderung auch bei nach Buchung angekündigter Baustelle?
24.08.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Baustellen am Urlaubsort sind immer wieder ein Ärgernis für Urlauber. Denn: Baulärm, Staub, Abgase und der Anblick einer Baugrube statt des versprochenen Meerblicks machen den Urlaub nicht gerade zur schönsten Zeit des Jahres. Oft kann tatsächlich wegen solcher Probleme eine Minderung des Reisepreises vorgenommen werden – aber nicht immer.
Das Reisevertragsrecht ist in den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darin steht zum Beispiel, dass der Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise verpflichtet ist, die Reise so durchzuführen, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Als Pauschalreise gilt eine Reise, wenn sie mindestens zwei Reiseleistungen zusammenfasst - zum Beispiel Flug und Hotel.
Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören zum Beispiel in der Buchung oder im Prospekt enthaltene Aussagen wie "Halbpension", "Zimmer mit Balkon" oder "Hotel mit Swimming-Pool." Auch muss die Reise sich für den vertraglich festgelegten Nutzen eignen (zum Beispiel: Tauchreise, Bildungsurlaub). Zumindest muss sie sich
für den gewöhnlichen Nutzen einer Urlaubsreise eignen und eine Beschaffenheit haben, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende erwarten kann.
Reisende müssen zunächst vor Ort den Reisemangel beim Reiseleiter oder Reiseveranstalter melden und Abhilfe fordern, bei Baulärm vor dem Hotel etwa ein ruhigeres Zimmer. Dabei müssen sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, damit dieser Gelegenheit hat, den Mangel zu beheben. Gelingt die Abhilfe nicht, können Reisende verschiedene Ansprüche geltend machen, darunter die Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB). Auch ein Anspruch auf Schadensersatz ist unter Umständen möglich.
Früher gab es eine einmonatige Frist ab Reiseende, innerhalb der Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden mussten. Die Reform des Reiserechts von 2018 hat diese Frist abgeschafft. Nun müssen Reisende lediglich die zweijährige Verjährungsfrist beachten.
Das Amtsgericht München beschäftigte sich mit dem Fall einer Strandbaustelle mit Vorwarnung. Kläger war ein Mann aus Peine, der mit seiner Familie eine Pauschalreise nach Abu Dhabi für einige tausend Euro gebucht hatte. Als er die Buchungsbestätigung bekam, war darauf zu lesen, dass während seiner Urlaubszeit ein Teil des Strandes saniert werden würde. Daher könne es zu Baulärm- und Sichtbelästigungen kommen. Vor Ort stellte die Familie fest, dass etwa die Hälfte des Hotelstrandes gesperrt war. Die Sanierungsarbeiten liefen von 9 bis 22 Uhr. Der Baulärm war auch im Hotelzimmer zu hören und die Aussicht auf die Großbaustelle war nicht gerade idyllisch. Der Reisende verlangte nach seiner Rückkehr eine 40-prozentige Minderung des Reisepreises und einen Schadensersatz von 300 Euro für entgangene Urlaubsfreude.
Das Münchner Gericht prüfte den Reisevertrag. Dieser habe nur besagt, dass in einer Entfernung von 350 Metern zum Hotel ein Sandstrand sein müsse. Es sei nicht vereinbart worden, wie lang dieser zu sein habe. Ein Teil des Strandes sei nutzbar gewesen, der Veranstalter habe hier also seine Leistung erbracht.
Der Urlauber hatte vorgebracht, dass der Hinweis auf die Bauarbeiten in der Buchungsbestätigung die tatsächlichen Zustände vor Ort eher verharmlost habe. Auf Arbeiten in einem so großen Umfang habe man daraus nicht schließen können. Das Gericht sah das anders: Der Reiseveranstalter habe ausdrücklich auf die Strandsanierung in diesem Zeitraum hingewiesen – und zwar nicht nur auf die Möglichkeit von Bauarbeiten, sondern auf deren konkrete Ausführung. Er habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass dadurch Lärm- und Sichtbehinderungen möglich seien. Jeder verständige Urlauber, so das Gericht, müsse aus einer solchen Information schließen, dass Bauarbeiten unter Einsatz von schwerem Gerät stattfinden würden. Damit habe der Reiseveranstalter das Ausmaß der Beeinträchtigungen korrekt dargestellt. Wenn der Reisende dies anders verstanden habe, sei es nicht die Schuld des Reiseveranstalters.
Der Kläger war hier der Ansicht, dass die Mitteilung über Bauarbeiten am Urlaubsort zu spät kam, da er sie erst in der Buchungsbestätigung – also nach erfolgter Buchung – erhielt. Dies hielt das Gericht in München nicht für problematisch. Der Reiseveranstalter müsse auf mögliche Beeinträchtigungen nur irgendwann vor Beginn der Reise hinweisen. Erfahre der Urlauber davon noch so rechtzeitig, dass er umbuchen könne, liege kein Reisemangel vor. Diese Möglichkeit habe der Reisende hier gehabt und davon keinen Gebrauch gemacht.
Das Gesetz verpflichte den Reiseveranstalter nicht dazu, vor Vertragsschluss auf mögliche Probleme wie etwa Baulärm hinzuweisen. Der Kläger habe hier am Tag der Buchung die Buchungsbestätigung mit dem Hinweis auf die Bauarbeiten erhalten. Dies sei rechtzeitig genug gewesen. Daher räumte das Gericht dem Urlauber keinen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ein (Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2015, Az. 159 C 9571/15).
Im Zusammenhang mit Hotelbuchungen gilt nun: Wird ein Hotel (oder eine Ferienwohnung) als Einzelleistung über einen Reiseveranstalter gebucht, ist das Pauschalreiserecht nicht anwendbar. Es handelt sich um einen Beherbergungsvertrag, dem das Recht des Reiselandes zugrunde gelegt werden kann. Reisende haben es hier also deutlich schwerer, Ansprüche geltend zu machen.
Zwar haben Urlauber bei Bauarbeiten in Hotelnähe oft einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall. Eine rechtzeitige Info über solche Beeinträchtigungen in Verbindung mit einer Umbuchungsmöglichkeit befreit den Reiseveranstalter von seiner Haftung für den jeweiligen Mangel. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht hilft Ihnen dabei, auch bei Baulärm am Urlaubsort Ihre Rechte als gestresster Urlauber durchzusetzen.
Die Vorfreude ist groß: Der Urlaub ist gebucht und bald geht es los. Aber: Dann wird nachträglich eine Baustelle neben dem Hotel angekündigt. Kann man in diesem Fall den Reisepreis mindern?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie sind Pauschalurlauber gesetzlich geschützt? Wie müssen sich Reisende bei Mängeln vor Ort verhalten? Wann müssen Reisende ihre Ansprüche geltend machen? Der Fall: Baustelle mit Vorankündigung Was war im Reisevertrag vereinbart worden? Wann muss die Info zu den Bauarbeiten erfolgen? Was hat sich durch die Reform des Reiserechts von 2018 noch geändert? Praxistipp zu Reisemängeln Wie sind Pauschalurlauber gesetzlich geschützt?
Das Reisevertragsrecht ist in den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darin steht zum Beispiel, dass der Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise verpflichtet ist, die Reise so durchzuführen, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Als Pauschalreise gilt eine Reise, wenn sie mindestens zwei Reiseleistungen zusammenfasst - zum Beispiel Flug und Hotel.
Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören zum Beispiel in der Buchung oder im Prospekt enthaltene Aussagen wie "Halbpension", "Zimmer mit Balkon" oder "Hotel mit Swimming-Pool." Auch muss die Reise sich für den vertraglich festgelegten Nutzen eignen (zum Beispiel: Tauchreise, Bildungsurlaub). Zumindest muss sie sich
für den gewöhnlichen Nutzen einer Urlaubsreise eignen und eine Beschaffenheit haben, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende erwarten kann.
Wie müssen sich Reisende bei Mängeln vor Ort verhalten?
Reisende müssen zunächst vor Ort den Reisemangel beim Reiseleiter oder Reiseveranstalter melden und Abhilfe fordern, bei Baulärm vor dem Hotel etwa ein ruhigeres Zimmer. Dabei müssen sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, damit dieser Gelegenheit hat, den Mangel zu beheben. Gelingt die Abhilfe nicht, können Reisende verschiedene Ansprüche geltend machen, darunter die Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB). Auch ein Anspruch auf Schadensersatz ist unter Umständen möglich.
Wann müssen Reisende ihre Ansprüche geltend machen?
Früher gab es eine einmonatige Frist ab Reiseende, innerhalb der Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht werden mussten. Die Reform des Reiserechts von 2018 hat diese Frist abgeschafft. Nun müssen Reisende lediglich die zweijährige Verjährungsfrist beachten.
Der Fall: Baustelle mit Vorankündigung
Das Amtsgericht München beschäftigte sich mit dem Fall einer Strandbaustelle mit Vorwarnung. Kläger war ein Mann aus Peine, der mit seiner Familie eine Pauschalreise nach Abu Dhabi für einige tausend Euro gebucht hatte. Als er die Buchungsbestätigung bekam, war darauf zu lesen, dass während seiner Urlaubszeit ein Teil des Strandes saniert werden würde. Daher könne es zu Baulärm- und Sichtbelästigungen kommen. Vor Ort stellte die Familie fest, dass etwa die Hälfte des Hotelstrandes gesperrt war. Die Sanierungsarbeiten liefen von 9 bis 22 Uhr. Der Baulärm war auch im Hotelzimmer zu hören und die Aussicht auf die Großbaustelle war nicht gerade idyllisch. Der Reisende verlangte nach seiner Rückkehr eine 40-prozentige Minderung des Reisepreises und einen Schadensersatz von 300 Euro für entgangene Urlaubsfreude.
Was war im Reisevertrag vereinbart worden?
Das Münchner Gericht prüfte den Reisevertrag. Dieser habe nur besagt, dass in einer Entfernung von 350 Metern zum Hotel ein Sandstrand sein müsse. Es sei nicht vereinbart worden, wie lang dieser zu sein habe. Ein Teil des Strandes sei nutzbar gewesen, der Veranstalter habe hier also seine Leistung erbracht.
Der Urlauber hatte vorgebracht, dass der Hinweis auf die Bauarbeiten in der Buchungsbestätigung die tatsächlichen Zustände vor Ort eher verharmlost habe. Auf Arbeiten in einem so großen Umfang habe man daraus nicht schließen können. Das Gericht sah das anders: Der Reiseveranstalter habe ausdrücklich auf die Strandsanierung in diesem Zeitraum hingewiesen – und zwar nicht nur auf die Möglichkeit von Bauarbeiten, sondern auf deren konkrete Ausführung. Er habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass dadurch Lärm- und Sichtbehinderungen möglich seien. Jeder verständige Urlauber, so das Gericht, müsse aus einer solchen Information schließen, dass Bauarbeiten unter Einsatz von schwerem Gerät stattfinden würden. Damit habe der Reiseveranstalter das Ausmaß der Beeinträchtigungen korrekt dargestellt. Wenn der Reisende dies anders verstanden habe, sei es nicht die Schuld des Reiseveranstalters.
Wann muss die Info zu den Bauarbeiten erfolgen?
Der Kläger war hier der Ansicht, dass die Mitteilung über Bauarbeiten am Urlaubsort zu spät kam, da er sie erst in der Buchungsbestätigung – also nach erfolgter Buchung – erhielt. Dies hielt das Gericht in München nicht für problematisch. Der Reiseveranstalter müsse auf mögliche Beeinträchtigungen nur irgendwann vor Beginn der Reise hinweisen. Erfahre der Urlauber davon noch so rechtzeitig, dass er umbuchen könne, liege kein Reisemangel vor. Diese Möglichkeit habe der Reisende hier gehabt und davon keinen Gebrauch gemacht.
Das Gesetz verpflichte den Reiseveranstalter nicht dazu, vor Vertragsschluss auf mögliche Probleme wie etwa Baulärm hinzuweisen. Der Kläger habe hier am Tag der Buchung die Buchungsbestätigung mit dem Hinweis auf die Bauarbeiten erhalten. Dies sei rechtzeitig genug gewesen. Daher räumte das Gericht dem Urlauber keinen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ein (Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2015, Az. 159 C 9571/15).
Was hat sich durch die Reform des Reiserechts von 2018 noch geändert?
Im Zusammenhang mit Hotelbuchungen gilt nun: Wird ein Hotel (oder eine Ferienwohnung) als Einzelleistung über einen Reiseveranstalter gebucht, ist das Pauschalreiserecht nicht anwendbar. Es handelt sich um einen Beherbergungsvertrag, dem das Recht des Reiselandes zugrunde gelegt werden kann. Reisende haben es hier also deutlich schwerer, Ansprüche geltend zu machen.
Praxistipp zu Reisemängeln
Zwar haben Urlauber bei Bauarbeiten in Hotelnähe oft einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall. Eine rechtzeitige Info über solche Beeinträchtigungen in Verbindung mit einer Umbuchungsmöglichkeit befreit den Reiseveranstalter von seiner Haftung für den jeweiligen Mangel. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht hilft Ihnen dabei, auch bei Baulärm am Urlaubsort Ihre Rechte als gestresster Urlauber durchzusetzen.
(Ma)