Rückflug vorgezogen: Erstattung der selbst gebuchten Rückflugtickets?
09.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Ein während des Urlaubs deutlich vorverlegter Rückflugtermin ist äußerst ärgerlich - immerhin kostet er den oder die Reisenden meist einen wertvollen Urlaubstag. Können Reisende vom Reiseveranstalter eine Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz für eine Flugumbuchung fordern?
Urlauber hatten eine einwöchige Pauschalreise gebucht. Ihr Reiseveranstalter verlegte ihren Rückflug um mehr als zehn Stunden von 16:40 Uhr auf den Vortag um 5:15 Uhr vor. Um rechtzeitig am Flughafen zu sein, sollten die Reisenden schon um 1:25 Uhr durch den Transferbus an ihrem Hotel abgeholt werden. Der Reiseveranstalter hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vorbehalten, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt werde.
Die Urlauber waren davon jedoch nicht wirklich begeistert. Sie buchten auf eigene Kosten einen Rückflug, der dem ursprünglich vereinbarten Flugtermin entsprach. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter Schadensersatz für die Rückflugkosten sowie die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich Verpflegungskosten. Dies begründeten sie damit, dass sie den Reisevertrag gekündigt hätten. Auch verlangten sie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Richter des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 76/11) sahen die Vorverlegung des Flugs um mehr als zehn Stunden als Reisemangel an.
Daran ändere die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nichts: Die Verkürzung der Urlaubswoche durch die Vorverlegung des Abflugtermins sei so erheblich, dass sie den Gesamtzuschnitt der Reise verändert habe.
Daher könnten die Reisenden den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie erbringen mussten, um dem Reisemangel selbst abzuhelfen – also die Kosten für den selbst gebuchten Rückflug. Die Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sie zuvor vom Reiseveranstalter erfolglos Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hätten. Eine solche Fristsetzung sei nur dann überflüssig, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert werde oder eine sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten sei.
Ebenso könne das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gebe, nicht zur Abhilfe bereit zu sein. Eine solche Verweigerung könne sich auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel - hier also den vorverlegten Rückflug - bewusst herbeiführe und ihn als unvermeidlich darstelle. Der BGH erklärte: Seien diese Voraussetzungen erfüllt, hätten die Kläger Anspruch auf Erstattung der Rückflugkosten. Dies müsse die Vorinstanz prüfen, an die das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Wenn eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis zurückverlangen. Auch hier muss man jedoch zunächst mit Fristsetzung Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall nicht den gesamten Reisepreis zurückerstatten, sondern nur den Betrag für die Leistungen, die nach der Kündigung noch ausstehen. Dies regelt aktuell § 651l BGB.
Hier sahen die Urlauber eine Beeinträchtigung ihrer Reise in der Vorverlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden des 1. Juni. Laut BGH kommt es bei der Frage, ob diese Beeinträchtigung "erheblich" ist, darauf an, welchen Anteil der Mangel im Verhältnis zur gesamten Reiseleistung hat und wie gravierend sich der Mangel für die Reisenden auswirkt. Keine Rolle spiele es, ob der Preis der Reise von Anfang an besonders niedrig gewesen sei. Ein Reisemangel verliere nicht an Gewicht und werde auch nicht erträglicher, nur weil die Reise besonders preisgünstig gewesen sei.
Das Gericht meinte, dass hier ein solcher erheblicher Mangel durchaus vorgelegen hätte, wenn die Reisenden den vom Reiseveranstalter angebotenen früheren Rückflug wahrgenommen hätten. Allerdings hätten sie den Reisemangel durch ihre eigene Buchung des späteren Rückfluges selbst beseitigt. Daher sei ihre Urlaubsreise tatsächlich nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.
Deswegen hätten sie kein Recht auf eine Kündigung des Reisevertrages gehabt. Eine anteilige Rückzahlung bzw. Erstattung des Reisepreises könnten sie nicht verlangen.
Einen solchen Anspruch gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch Urlaubern in § 651n Abs. 2 BGB. Er kann neben einer Kündigung oder einer Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht passiert, da die Reisenden selbst für ihren planmäßigen Rückflug gesorgt hatten. Daher hatten sie hier keinen solchen Anspruch.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes stammt vom 17.4.2012. Seitdem haben sich die Vorschriften des deutschen Reiserechts in einigen Punkten geändert. Allerdings gibt es die genannten Ansprüche mit den gleichen Voraussetzungen nach wie vor. Der Anspruch der Reisenden auf Ersatz der Kosten für eine Selbstabhilfe – also für den selbst gebuchten Rückflug – ergibt sich aktuell aus § 651k Abs. 2 BGB.
Wichtig: Nach aktueller Rechtslage dürfen Reiseveranstalter eine Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Trotzdem müssen sie dem Reisenden Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen bieten. Wenn sich dadurch der Wert der Reise verringert, müssen sie eine anteilige Entschädigung als Wertersatz zahlen (§ 651k Abs. 3 BGB).
Dass der Reiseveranstalter nach einer Vorverlegung des Rückfluges die Kosten für einen selbst gebuchten Rückflug bezahlen muss, ist keine Selbstverständlichkeit. Dies sieht man gut an einem Fall von 2024:
Eine Familie hatte in der Türkei Urlaub gemacht. Erst mittags am Abreisetag war ihnen beim Auschecken aus ihrem Hotel mitgeteilt worden, dass ihr Rückflug um vier Stunden vorverlegt worden war. Nun sollten sie nicht um 23:55 Uhr, sondern bereits um 19:55 Uhr abheben. Der Shuttle-Bus zum Flughafen sollte um 16:35 Uhr losfahren.
Allerdings lagen die Reiseunterlagen der Familie bei einem Bruder des Mannes in einem anderen Hotel im gleichen Ort, da man den letzten Tag verplant hatte und diese nicht auf Unternehmungen mitnehmen wollte. Einige Besorgungen wurden getätigt, auch mussten die Kinder gewickelt und Essen eingekauft werden. Daher verzögerte sich das Abholen der Papiere und die Familie verpasste den Flug. Die Urlauber kauften daraufhin eigene Tickets und verlangten den Kaufpreis vom Reiseveranstalter zurück.
Das Amtsgericht München gestand ihnen die Erstattung der selbst gebuchten Rückflugtickets nicht zu. Es sei unverständlich, warum es nicht möglich gewesen sein solle, die originalen Reiseunterlagen rechtzeitig vom Bruder zu holen. Die Familie hätte nach Ansicht des Gerichts durchaus die Möglichkeit gehabt, innerhalb der vorhandenen Zeit bis zur Abfahrt des Shuttlebusses alles Notwendige zu erledigen. Daher gab es nur eine Reisepreisminderung in Höhe von 83 Euro für den verkürzten letzten Urlaubstag (Urteil vom 30.1.2024, Az. 172 C 14078/23).
Fazit: Für eigenes Bummeln haftet der Reiseveranstalter nicht.
Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung gibt sowohl Pauschalreisenden, als auch Individualreisenden, die ihren Flug einzeln gebucht haben, bestimmte standardisierte Entschädigungsansprüche. Diese lassen sich im Zweifelsfall einfacher geltend machen, als Ansprüche wegen Reisemängeln gegen den Reiseveranstalter. Denn: Hier muss kein Mangel oder dessen Erheblichkeit nachgewiesen werden, sondern nur das Problem an sich, z. B. eine Flugverspätung.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlauber bei einer Vorverlegung ihrer Abflugzeit um mehr als eine Stunde einen Entschädigungsanspruch haben. Eine solche Vorverlegung entspreche einer Flugannullierung. Möglich ist daher eine pauschale Entschädigung von 250 bis 600 Euro abhängig von der Länge der Flugstrecke (Urteile vom 21.12.2021, Az. C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20).
Wenn es auf einer Reise zu Problemen oder Mängeln kommt, sollten Urlauber diese umgehend dem Reiseveranstalter melden – am besten mit einer angemessenen Frist zur Abhilfe. Das gilt auch für einen vorverlegten Rückflug. Sonst können Reisende leicht ihre Ansprüche verlieren. Bei Schwierigkeiten mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft ist ein Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Reisemangel: Wird der Rückflug vom Reiseveranstalter um eine unzumutbare Zeit vorverlegt, gilt dies als Reisemangel. Reisende haben dann grundsätzlich das Recht, selbst einen Rückflug zu buchen. Zuvor muss der Reiseveranstalter aber zur Abhilfe aufgefordert werden.
2. Schadensersatz: Die Kosten für die selbst gebuchen Rückflugtickets können als Schadensersatz vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden.
3. Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht, wenn der Urlauber einen Rückflug zur ursprünglich geplanten Abflugzeit gebucht hat.
1. Reisemangel: Wird der Rückflug vom Reiseveranstalter um eine unzumutbare Zeit vorverlegt, gilt dies als Reisemangel. Reisende haben dann grundsätzlich das Recht, selbst einen Rückflug zu buchen. Zuvor muss der Reiseveranstalter aber zur Abhilfe aufgefordert werden.
2. Schadensersatz: Die Kosten für die selbst gebuchen Rückflugtickets können als Schadensersatz vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden.
3. Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht, wenn der Urlauber einen Rückflug zur ursprünglich geplanten Abflugzeit gebucht hat.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Fall: Rückflug vorgezogen Muss der Reiseveranstalter den vom Urlauber selbst gebuchten Rückflug bezahlen? Konnten die Urlauber auch die Erstattung des Reisepreises verlangen? Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit? Wie hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert? Welche Rolle spielt die Zeit, um die der Rückflug vorverlegt wurde? Hat man bei einem vorverlegten Rückflug auch einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft? Praxistipp zum vorverlegten Rückflug Fall: Rückflug vorgezogen
Urlauber hatten eine einwöchige Pauschalreise gebucht. Ihr Reiseveranstalter verlegte ihren Rückflug um mehr als zehn Stunden von 16:40 Uhr auf den Vortag um 5:15 Uhr vor. Um rechtzeitig am Flughafen zu sein, sollten die Reisenden schon um 1:25 Uhr durch den Transferbus an ihrem Hotel abgeholt werden. Der Reiseveranstalter hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vorbehalten, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt werde.
Die Urlauber waren davon jedoch nicht wirklich begeistert. Sie buchten auf eigene Kosten einen Rückflug, der dem ursprünglich vereinbarten Flugtermin entsprach. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter Schadensersatz für die Rückflugkosten sowie die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich Verpflegungskosten. Dies begründeten sie damit, dass sie den Reisevertrag gekündigt hätten. Auch verlangten sie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Muss der Reiseveranstalter den vom Urlauber selbst gebuchten Rückflug bezahlen?
Die Richter des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 76/11) sahen die Vorverlegung des Flugs um mehr als zehn Stunden als Reisemangel an.
Daran ändere die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nichts: Die Verkürzung der Urlaubswoche durch die Vorverlegung des Abflugtermins sei so erheblich, dass sie den Gesamtzuschnitt der Reise verändert habe.
Daher könnten die Reisenden den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie erbringen mussten, um dem Reisemangel selbst abzuhelfen – also die Kosten für den selbst gebuchten Rückflug. Die Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sie zuvor vom Reiseveranstalter erfolglos Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist verlangt hätten. Eine solche Fristsetzung sei nur dann überflüssig, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert werde oder eine sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten sei.
Ebenso könne das Abhilfeverlangen entbehrlich sein, wenn der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gebe, nicht zur Abhilfe bereit zu sein. Eine solche Verweigerung könne sich auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel - hier also den vorverlegten Rückflug - bewusst herbeiführe und ihn als unvermeidlich darstelle. Der BGH erklärte: Seien diese Voraussetzungen erfüllt, hätten die Kläger Anspruch auf Erstattung der Rückflugkosten. Dies müsse die Vorinstanz prüfen, an die das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Konnten die Urlauber auch die Erstattung des Reisepreises verlangen?
Wenn eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis zurückverlangen. Auch hier muss man jedoch zunächst mit Fristsetzung Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall nicht den gesamten Reisepreis zurückerstatten, sondern nur den Betrag für die Leistungen, die nach der Kündigung noch ausstehen. Dies regelt aktuell § 651l BGB.
Hier sahen die Urlauber eine Beeinträchtigung ihrer Reise in der Vorverlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden des 1. Juni. Laut BGH kommt es bei der Frage, ob diese Beeinträchtigung "erheblich" ist, darauf an, welchen Anteil der Mangel im Verhältnis zur gesamten Reiseleistung hat und wie gravierend sich der Mangel für die Reisenden auswirkt. Keine Rolle spiele es, ob der Preis der Reise von Anfang an besonders niedrig gewesen sei. Ein Reisemangel verliere nicht an Gewicht und werde auch nicht erträglicher, nur weil die Reise besonders preisgünstig gewesen sei.
Das Gericht meinte, dass hier ein solcher erheblicher Mangel durchaus vorgelegen hätte, wenn die Reisenden den vom Reiseveranstalter angebotenen früheren Rückflug wahrgenommen hätten. Allerdings hätten sie den Reisemangel durch ihre eigene Buchung des späteren Rückfluges selbst beseitigt. Daher sei ihre Urlaubsreise tatsächlich nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.
Deswegen hätten sie kein Recht auf eine Kündigung des Reisevertrages gehabt. Eine anteilige Rückzahlung bzw. Erstattung des Reisepreises könnten sie nicht verlangen.
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
Einen solchen Anspruch gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch Urlaubern in § 651n Abs. 2 BGB. Er kann neben einer Kündigung oder einer Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht passiert, da die Reisenden selbst für ihren planmäßigen Rückflug gesorgt hatten. Daher hatten sie hier keinen solchen Anspruch.
Wie hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert?
Das Urteil des Bundesgerichtshofes stammt vom 17.4.2012. Seitdem haben sich die Vorschriften des deutschen Reiserechts in einigen Punkten geändert. Allerdings gibt es die genannten Ansprüche mit den gleichen Voraussetzungen nach wie vor. Der Anspruch der Reisenden auf Ersatz der Kosten für eine Selbstabhilfe – also für den selbst gebuchten Rückflug – ergibt sich aktuell aus § 651k Abs. 2 BGB.
Wichtig: Nach aktueller Rechtslage dürfen Reiseveranstalter eine Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Trotzdem müssen sie dem Reisenden Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen bieten. Wenn sich dadurch der Wert der Reise verringert, müssen sie eine anteilige Entschädigung als Wertersatz zahlen (§ 651k Abs. 3 BGB).
Welche Rolle spielt die Zeit, um die der Rückflug vorverlegt wurde?
Dass der Reiseveranstalter nach einer Vorverlegung des Rückfluges die Kosten für einen selbst gebuchten Rückflug bezahlen muss, ist keine Selbstverständlichkeit. Dies sieht man gut an einem Fall von 2024:
Eine Familie hatte in der Türkei Urlaub gemacht. Erst mittags am Abreisetag war ihnen beim Auschecken aus ihrem Hotel mitgeteilt worden, dass ihr Rückflug um vier Stunden vorverlegt worden war. Nun sollten sie nicht um 23:55 Uhr, sondern bereits um 19:55 Uhr abheben. Der Shuttle-Bus zum Flughafen sollte um 16:35 Uhr losfahren.
Allerdings lagen die Reiseunterlagen der Familie bei einem Bruder des Mannes in einem anderen Hotel im gleichen Ort, da man den letzten Tag verplant hatte und diese nicht auf Unternehmungen mitnehmen wollte. Einige Besorgungen wurden getätigt, auch mussten die Kinder gewickelt und Essen eingekauft werden. Daher verzögerte sich das Abholen der Papiere und die Familie verpasste den Flug. Die Urlauber kauften daraufhin eigene Tickets und verlangten den Kaufpreis vom Reiseveranstalter zurück.
Das Amtsgericht München gestand ihnen die Erstattung der selbst gebuchten Rückflugtickets nicht zu. Es sei unverständlich, warum es nicht möglich gewesen sein solle, die originalen Reiseunterlagen rechtzeitig vom Bruder zu holen. Die Familie hätte nach Ansicht des Gerichts durchaus die Möglichkeit gehabt, innerhalb der vorhandenen Zeit bis zur Abfahrt des Shuttlebusses alles Notwendige zu erledigen. Daher gab es nur eine Reisepreisminderung in Höhe von 83 Euro für den verkürzten letzten Urlaubstag (Urteil vom 30.1.2024, Az. 172 C 14078/23).
Fazit: Für eigenes Bummeln haftet der Reiseveranstalter nicht.
Hat man bei einem vorverlegten Rückflug auch einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft?
Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung gibt sowohl Pauschalreisenden, als auch Individualreisenden, die ihren Flug einzeln gebucht haben, bestimmte standardisierte Entschädigungsansprüche. Diese lassen sich im Zweifelsfall einfacher geltend machen, als Ansprüche wegen Reisemängeln gegen den Reiseveranstalter. Denn: Hier muss kein Mangel oder dessen Erheblichkeit nachgewiesen werden, sondern nur das Problem an sich, z. B. eine Flugverspätung.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlauber bei einer Vorverlegung ihrer Abflugzeit um mehr als eine Stunde einen Entschädigungsanspruch haben. Eine solche Vorverlegung entspreche einer Flugannullierung. Möglich ist daher eine pauschale Entschädigung von 250 bis 600 Euro abhängig von der Länge der Flugstrecke (Urteile vom 21.12.2021, Az. C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20).
Praxistipp zum vorverlegten Rückflug
Wenn es auf einer Reise zu Problemen oder Mängeln kommt, sollten Urlauber diese umgehend dem Reiseveranstalter melden – am besten mit einer angemessenen Frist zur Abhilfe. Das gilt auch für einen vorverlegten Rückflug. Sonst können Reisende leicht ihre Ansprüche verlieren. Bei Schwierigkeiten mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft ist ein Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht der beste Ansprechpartner.
(Bu)