Reiseübertragung: Wie teuer darf das Umbuchen auf eine andere Person sein?

22.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Reiseübertragung,Umbuchung,Person,Gebühr,Reiseveranstalter Was darf der Reiseveranstalter für die Umbuchung auf eine andere Person verlangen? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Reiseübertragung: Gemäß § 651e BGB darf jeder Pauschalreisende bis zum Beginn der Reise von seinem Reiseveranstalter die Übertragung der Reise auf eine andere Person verlangen.

2. Mehrkosten durch Umbuchung: Nach § 651e Absatz 3 BGB kann der Reiseveranstalter die durch den Eintritt des neuen Reisenden in den Vertrag entstehenden Mehrkosten vom alten bzw. neuen Reisenden einfordern.

3. Höhe der Mehrkosten: Laut Rechtsprechung des BGH muss ein Reiseveranstalter seine Verträge mit seinen Zulieferern nicht so gestalten, dass die Umbuchung einer Reise auf andere Personen kostengünstig ist.
Viele Urlaubsreisen werden lange im Voraus gebucht. Allerdings kann vor Reiseantritt viel passieren. Urlauber können sich gegen einen krankheitsbedingten Reiseausfall mit einer Reiserücktrittkostenversicherung absichern. Ist der Grund jedoch eine Trennung, die Erkrankung eines Angehörigen, eine berufliche Veränderung oder schlicht ein überschwemmter Keller, hilft jedoch keine Reiserücktrittsversicherung. Dann besteht eine praktische Möglichkeit darin, die Reise an einen interessierten Bekannten oder Verwandten abzutreten, der dann an Stelle des ursprünglichen Urlaubers die Reise antritt. Reiseveranstalter verlangen für die Umbuchung jedoch oft erhebliche Gebühren.

Wie ist die Reiseübertragung gesetzlich geregelt?


Maßgeblich ist hier § 651e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift regelt die Übertragung eines Reisevertrages auf eine andere Person. Danach darf jeder Pauschalreisende bis zum Beginn der Reise von seinem Reiseveranstalter die Übertragung der Reise auf jemand anderen verlangen. Diese andere Person tritt dann in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein.

Seinen Umbuchungswunsch muss der Reisende innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn äußern. Laut Gesetz sind sieben Tage vor Reisebeginn ausreichend. Bis dahin muss die Erklärung beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Die Erklärung muss "auf einem dauerhaften Datenträger" erfolgen, also nicht telefonisch, sondern z. B. per E-Mail oder Brief.

Der Reiseveranstalter kann der Übertragung widersprechen, wenn der neue Reisende irgendwelchen besonderen Reiseerfordernissen dieser speziellen Reise nicht genügt, oder, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen seine Teilnahme verhindern. Beispielsweise kann der Reiseveranstalter sein Veto einlegen, wenn eine körperlich ungeeignete Person einen Tauchurlaub oder zwei Wochen Reiturlaub mit Zeltübernachtung übernehmen will. Behördliche Hindernisse können zum Beispiel Einreisebestimmungen oder Impfregeln im Reiseland sein.

Umbuchung auf andere Person: Wer haftet für zusätzliche Reisekosten?


Eine Reiseübertragung kann jedoch zusätzliche Kosten verursachen. Mehrkosten der Umbuchung können zum Beispiel die Kosten für eine Umbuchung von Flügen sein oder eine Änderung von Flugtickets. Die Fluggesellschaften tun so etwas nicht kostenlos und stellen dies dem Reiseveranstalter in Rechnung.

Nach § 651e Absatz 3 BGB hat der Reiseveranstalter das Recht, die durch den Eintritt des neuen Reisenden in den Vertrag entstehenden Mehrkosten einzufordern. Tatsächlich darf der Reiseveranstalter die Kosten der Reise und die Mehrkosten wahlweise vom ursprünglichen Reisenden oder vom neuen Vertragspartner verlangen, denn beide haften ihm als sogenannte Gesamtschuldner. Kann einer nicht zahlen, ist der andere an der Reihe.

Welche Mehrkosten entstehen durch eine Reiseübertragung?


Soll eine Reise auf eine andere Person umgebucht werden, müssen die Reiseunterlagen wie etwa die Reisebestätigung und das Flugticket auf den neuen Namen ausgestellt werden. Diese Änderungen sind gebührenpflichtig. Zwar ist die Änderung der Reisebestätigung oft nicht teuer – teils werden hier etwa 30 Euro verlangt, dies ist aber unterschiedlich je nach Veranstalter. Teurer kann die Änderung des Flugtickets werden.

Einer 2017 veröffentlichten Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge verweigerten sieben von 12 befragten Fluggesellschaften die Umbuchung auf einen anderen Passagier. Die anderen Airlines forderten dafür Beträge zwischen 21 und 160 Euro.

Dies kann für den zur Umbuchung auf Wunsch gesetzlich verpflichteten Reiseveranstalter bedeuten, dass er ganz neue Flüge buchen muss – mit komplett neuer Bezahlung, die dem Reisenden in Rechnung gestellt wird.

Wie hoch dürfen die Mehrkosten für die Umbuchung einer Reise auf andere Personen sein?


Der Bundesgerichtshof musste sich 2016 mit zwei Reisen befassen, einer nach Dubai und einer nach Thailand. Die Dubai-Reise im Wert von insgesamt 1.398 Euro hatte ein Sohn seinen Eltern geschenkt. Seine Mutter wurde jedoch krank, und er wollte die Reise zwei Tage vor dem Abflug auf zwei andere Personen übertragen.
Der Veranstalter verlangte für die Umbuchung wahlweise den Kauf von Business-Class-Tickets für zusätzliche 1.850 Euro pro Person oder von neuen Economy-Tickets mit geänderten Flugdaten für zusätzliche 725 Euro pro Person. Dies sah der Sohn nicht ein. Er trat vom Reisevertrag zurück.

Im Thailand-Fall verhielt es sich ähnlich – zwei Personen hatten für 2.470 Euro eine Reise nach Phuket gebucht. Auch hier kam eine kurzfristige Erkrankung dazwischen. Für die Umbuchung auf zwei andere Personen verlangte der Reiseveranstalter den Kauf neuer Tickets für zusätzlich 1.648 Euro pro Person. Auch diese Reisenden traten vom Reisevertrag zurück. Allerdings wurde auch der Reiserücktritt teuer: Der Reiseveranstalter stellte den verhinderten Urlaubern jeweils 85 Prozent bzw. 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung.

Daraufhin verklagten die Kunden den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises. Ihrer Ansicht nach hatten die hohen Kosten nichts mehr mit den Mehrkosten für eine Umbuchung zu tun. Dadurch werde eine Übertragung auf andere Personen unmöglich gemacht. Der Reiseveranstalter habe somit gegen seine gesetzliche Pflicht verstoßen, die Reiseübertragung zu ermöglichen.

Wie haben die Vorinstanzen zur Höhe der Mehrkosten entschieden?


Die Entscheidungen der Gerichte der Eingangsinstanzen zeigen, dass die Entscheidung hier gar nicht so einfach war: Das Amtsgericht München wies erst beide Klagen der Reisenden ab. Das Landgericht München stellte sich auf die Seite der Urlauber und sah im Verhalten der Reiseveranstalter eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten. Die Reiseübertragung auf Dritte hätte nach Ansicht des Gerichts zu akzeptablen Bedingungen ermöglicht werden müssen. Auch könne man unter den vom Reisenden einzufordernden Mehrkosten lediglich die Verwaltungsgebühren verstehen, die den Reiseveranstaltern dafür entstünden, die Reisebestätigung umzuschreiben und die Airline zu informieren.

Wie urteilte der BGH zu den hohen Mehrkosten für die Reiseumbuchungen?


Der Bundesgerichtshof war einer Meinung mit dem Amtsgericht. Es sei grundsätzlich Sache des Reiseveranstalters, wie er die Reise veranstalte und welche Flugtickets er dafür besorge. Der günstige Preis vieler Pauschalreisen ergebe sich gerade daraus, dass der Reiseveranstalter Flugtickets kaufe, die nicht übertragbar und deshalb billiger seien. Flexiblere Tarife seien meist teurer.

Trotzdem sei der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, den Ersatzpersonen den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Sei dafür der Kauf neuer Tickets erforderlich, seien die Kosten dafür als Mehrkosten der Umbuchung zu betrachten und könnten von den Reisenden eingefordert werden. Dies mache zwar in den vorliegenden Fällen den Eintritt von anderen Personen in den Reisevertrag zwei Tage vor Reisebeginn unwirtschaftlich. Es sei aber nicht ersichtlich, warum der Reiseveranstalter diese Kosten tragen solle (Urteile vom 27. September 2016, Az. X ZR 107/15 und Az. X ZR 141/15).

Was gilt im Ergebnis für die Mehrkosten bei Umbuchungen auf andere Reisende?


Nach den zwei Urteilen des Bundesgerichtshofes ist der Reiseveranstalter zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Umbuchung auf andere Reisende zu ermöglichen. Andererseits muss er aber seine Verträge mit seinen Zulieferern – wie den Fluggesellschaften – nicht so gestalten, dass eine kurzfristige Umbuchung auf einen Dritten für die Reisenden kostengünstig ist.

Praxistipp zu Mehrkosten bei Reiseübertragung


Die Umbuchung einer Reise auf eine andere Person kann durchaus teurer werden, als ein Reiserücktritt. Wer eine Pauschalreise aus irgendwelchen Gründen nicht antreten kann, sollte daher genau prüfen, welche Variante günstiger ist. Bei teuren Reisen ist der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung anzuraten, die zumindest im Krankheitsfall die Stornokosten übernimmt. Im Streit mit dem Reiseveranstalter kann Sie ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kompetent beraten.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion